BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 43/01 Verkündet am: 12. März 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (zu Leitsatz 1) Kunststoffrohrteil PatG 1981 § 14; EPÜ Art. 69 1. Für die Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents kommt es grundsät z - lich nicht auf Vorgänge im Erteilungsverfahren an, die der Patenterteilung vorausgegangen sind. EPÜ Art. 108 2. Der Rücknahme der Beschwerde des Patentinhabers gegen die in einem Einspruchsverfahren ergangene Entscheidung kommt rechtsgestaltende Wirkung nur insoweit zu, als durch sie die Entscheidung über Aufrechte r - haltung oder Widerruf des europäischen Patents in Bestandskraft erwächst. - 2 - BGH, Urt. v. 12. Mrz 2002 - X ZR 43/01 - OLG Dsseldorf LG Dsseldorf - 3 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 29. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mhlens und die Richter Dr. Meier- Beck und Asendorf fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 25. Januar 2001 aufgeh o - ben, soweit in diesem zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revis i - onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Klgerin nimmt als eingetragene Inhaberin des mit Wirkung fr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in Kraft stehenden europischen Patents 0 254 375 (Klagepatents) die Beklagte wegen Patentverletzung in A n - spruch. Das Klagepatent betrifft ein Kunststoffrohrteil; Patentanspruch 1 lautet in der Fassung, die er im europischen Einspruchsverfahren erhalten hat, in deutscher bersetzung: "Ein extrudiertes oder spritzgußgeformtes Kunststoffrohrteil aus thermoplastischem Material mit schalldmmenden Eigenschaften geeignet zum Fördern von Flssigkeiten in Abwasserrohrsystemen, wobei die Innenseite des Kunststoffrohrteils mit der Flssigkeit in Berhrung kommt, dadurch gekennzeichnet, daß dem Kunststof f - rohrteil ein Gewicht pro Flcheneinheit von zumindest 8 kg/m 2 und eine Dichte von 1,8 bis 2,7 g/cm 3 durch Aufnahme eines Bariu m - sulfat-Fllers in das thermoplastische Material verliehen ist." Die Beklagte bietet Kunststoffrohre in der Bundesrepublik Deutschland an, darunter auch eine Ausfhrungsform, die ein Gewicht pro Flcheneinheit von mehr als 8 kg/m 2 und eine Dichte von 1,6 g/cm 3 bei einer Rohrwanddicke von 5,6 mm aufweist. Hinsichtlich dieser Ausfhrungsform hat das Berufung s - gericht eine Verletzung des Klagepatents bejaht und die Beklagte zu Unterla s - sung und Rechnungslegung verurteilt sowie festgestellt, daß diese zur Sch a - densersatzleistung verpflichtet ist. Hiergegen richtet sich die Revision der B e - klagten, die die Wiederherstellung des auch insoweit klageabweisenden e r - stinstanzlichen Urteils begehrt. Die Klgerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. - 5 - Entscheidungsgrnde: Die zulssige Revision fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit in ihm zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Dabei ist dem Berufungsgericht zugleich die Entscheidung ber die Kosten des Revisionsverfahrens zu be r - tragen. I. Das Berufungsgericht hat dem Klagepatent das technische Problem entnommen, ein Kunststoffrohrteil zu schaffen, bei dem es anders als bei vo r - bekannten Rohrteilen nicht mehr notwendig sei, eine gesonderte Schau m - kunststoffschicht aufzubringen, das aber gleichwohl die beim Durchströmen mit Flssigkeiten bei derartigen Rohrteilen auftretenden Schallbelstigungen e r - heblich verringere. Es hat daraus abgeleitet, daû es bei der Erfindung nicht vorrangig darum gehe, mit verhltnismûig dnnen Wandstrken auszuko m - men, sondern um das Erreichen einer guten Schallabsorption ohne Aufbringen einer gesonderten Kunststoffschicht. Dabei biete die erfindungsgemûe L ö - sung den Vorteil, mit verhltnismûig geringen Wandstrken auszukommen. Das lût keinen Rechtsfehler erkennen. II. Das Berufungsgericht hat die Merkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatents dahin gegliedert, daû es sich um ein - 6 - 1. extrudiertes oder spritzguûgeformtes Ku nststoffrohrteil a) aus thermoplastischem Material, b) mit geruschdmmenden Eigenschaften handle, c) das zum Frdern von Flssigkeiten in Abwasserrohrsyst e - men geeignet sei und d) dessen Innenseite mit der Flssigkeit in Berhrung komme, wobei 2. das Rohrteil a) ein Gewicht von mindestens 8 kg/m 2 und b) eine Dichte von 1,8 bis 2,7 g/cm 3 durch Aufnahme eines Bariumsulfat-Fllers in das thermopl a - stische Material aufweise. Fr das Revisionsverfahren kann von dieser Gliederung ausgegangen werden. Die Parteien wenden sich nicht gegen sie. III. 1. Das Berufungsgericht hat weiter ausgefhrt, der fachkundige Leser entnehme der Beschreibung des Klagepatents, daû es fr das Erreichen der Geruschdmpfung (objektiv) allein auf das Einhalten des Mindestgewichts a n - - 7 - komme. Er wisse, daû dieses Gewicht das Produkt aus Dichte und Wanddicke sei. Er erkenne, daû die patentgemû vorgeschlagene Dichte den Vorteil biete, das geforderte Gewicht mit verhltnismûig geringen Wanddicken erreichen zu knnen. Dem Fachmann bleibe es aber berlassen, sowohl mit einem hheren Gewicht als auch mit hheren Wandstrken zu arbeiten, wie dies auch die Ausfhrungsbeispiele zeigten. Von daher verstehe er auch die Angabe eines Dichtebereichs im Klagepatent nur als die eines Kernbereichs. Auch daraus, daû bei der Angabe des Dichtebereichs anders als bei der Gewichtsangabe eine auf eine zwingende Angabe fehlende Formulierung wie "zumindest ... bis hchstens" fehle, werde fr ihn deutlich, daû er bei der Wahl der Dichte einen gewissen Spielraum habe. Das Berufungsgericht meint weiter unter Bezugnahme auf die Rech t - sprechung des Senats und auf seine eigene Rechtsprechung, Zahlenangaben seien stets aus dem Wesen der Erfindung heraus zu verstehen und stellten in der Regel nur ungefhre Werte dar. Der Schutzbereich des Patents drfe in solchen Fllen allerdings nicht in Bereiche erstreckt werden, die wesentlich von denen des Patentanspruchs abwichen, wenn in den Zahlen- und Maûa n - gaben das erfinderisch Neue liege. 2. Diese Auffassung beanstandet die Revision zu Recht als mit der hier maûgeblichen Bestimmung des Art. 69 EP nicht vollen Umfangs im Einklang stehend. a) Nach dieser Vorschrift wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentansprche bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Nach den Grundstzen, die der e r - - 8 - kennende Senat hierzu entwickelt hat, dient die Auslegung der Patentanspr - che nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erlut e - rung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klrung der B e - deutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung (BGHZ 98, 12, 18 f. - Formstein; 105, 1, 10 - Ionenanalyse; 125, 303, 309 f. - Zerlegvorrichtung fr Baumstmme; Sen.Urt. v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Bettigungsvorrichtung). Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns, von dessen Verstndnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentansprche einschlieûlich der dort verwendeten Begriffe abhngt und das auch bei der Feststellung des ber den Wortlaut hinausg e - henden Umfangs des von den Patentansprchen ausgehenden Schutzes ma û - gebend ist. Bei der Prfung der Frage, ob die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daher zunchst unter Zugrundelegung dieses Ve r - stndnisses der Inhalt der Patentansprche festzustellen, d.h. der dem A n - spruchswortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn zu ermitteln. Macht die ang e - griffene Ausfhrungsform von dem so ermittelten Sinngehalt eines Patenta n - spruchs Gebrauch, dann wird die unter Schutz stehende Erfindung benutzt. Bei einer vom Sinngehalt der Patentansprche abweichenden Ausfhrung kann e i - ne Benutzung dann vorliegen, wenn der Fachmann auf Grund von berlegu n - gen, die an den Sinngehalt der in den Ansprchen unter Schutz gestellten E r - findung anknpfen, die bei der angegriffenen Ausfhrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als fr die Lsung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGHZ 105, 1, 10 f. - Ionenanalyse; Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur ; v. 28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr). Dabei fordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung - 9 - stehende Gebot der Rechtssicherheit, daû der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maûgebliche Grundlage fr die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Patentansprchen auszurichten (BGHZ 106, 84, 90 f. - Schwermetalloxida tionskatalysator; Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; v. 20.4.1993 - X ZR 6/91, GRUR 1993, 886, 889 - Weichvorrichtung I). Fr die Zugehrigkeit einer vom Wor t - sinn des Patentanspruchs abweichenden Ausfhrung zum Schutzbereich g e - ngt es hiernach nicht, daû sie (1.) das der Erfindung zu Grunde liegende Pr o - blem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln lst und (2.) seine Fachkenntnisse den Fachmann befhigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie die Gleichwirkung nicht ohne Orie n - tierung am Patentanspruch festgestellt werden kann (Einzelheiten hierzu Sen.Urt. v. 28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr), mssen (3.) darber hinaus die berlegungen, die der Fachmann anstellen muû, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, daû der Fachmann die abweichende Ausf h - rung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenstndlichen gleichwertige Lsung in Betracht zieht. Von diesen Grundstzen abzuweichen, besteht kein Anlaû. Sie stehen in Einklang mit dem Protokoll ber die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EP (BGBl. 1976 II 1000), das nach stndiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 106, 84, 93 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Bettigungsvorrichtung) auch zur Auslegung von § 14 PatG heranzuziehen ist. Nach Art . 2 Nr. 1 der Mnchener Revisionsakte zum Europischen Patentbereinkommen vom - 10 - 29.11.2000 soll zuknftig das revidierte Auslegungsprotokoll in Art. 2 au s - drcklich vorsehen, daû bei der Bestimmung des Schutzbereichs des europ i - schen Patents solchen Elementen gebhrend Rechnung zu tragen ist, die Äquivalente der in den Patentansprchen genannten Elemente sind. b) Die Grundstze der Schutzbereichsbestimmung sind auch dann a n - zuwenden, wenn der Patentanspruch Zahlen- oder Maûangaben enthlt. So l - che Angaben nehmen an der Verbindlichkeit des Patentanspruchs als ma û - geblicher Grundlage fr die Bestimmung des Schutzbereichs teil. Die Aufna h - me von Zahlen- oder Maûangaben in den Anspruch verdeutlicht, daû sie den Schutzgegenstand des Patents mitbestimmen und damit auch begrenzen so l - len (Sen., BGHZ 118, 210, 218 f. - Chrom-Nickel-Legierung). Es verbietet sich daher, solche Angaben als minder verbindliche, lediglich beispielhafte Festl e - gungen der geschtzten technischen Lehre anzusehen, wie dies in der Rech t - sprechung zur Rechtslage im Inland vor Inkrafttreten des Art. 69 EP und der entsprechenden Neuregelung des nationalen Rechts fr mglich erachtet wo r - den ist (vgl. RGZ 86, 412, 416 f. - pyrophore Metallegierungen; RG, Urt. v. 10.3.1928 - I 238/27, GRUR 1928, 481 - Preûhefe I; OGH BrZ 3, 63, 71 f. - knstliche Wursthllen). c) Wie jeder Bestandteil eines Patentanspruchs sind Zahlen- und Ma û - angaben grundstzlich der Auslegung fhig. Wie auch sonst kommt es darauf an, wie der Fachmann solche Angaben im Gesamtzusammenhang des Paten t - anspruchs versteht, wobei auch hier zur Erluterung dieses Zusammenhangs Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind. Dabei ist zu bercksicht i - gen, daû Zahlen- und Maûangaben schon nach ihrem objektiven Gehalt, der auch das Verstndnis des Fachmanns prgen wird, nicht einheitlich sind, so n - - 11 - dern in unterschiedlichen Formen Sachverhalte mit durchaus verschiedenen Inhalten bezeichnen knnen. d) Schon diese Umstnde schlieûen es aus, daû der Fachmann Zahlen-, Maû- oder Bereichs angaben eine immer g leiche feste Bedeutung zuweisen wird. Jedoch wird er solchen Angaben in aller Regel einen hheren Grad an Eindeutigkeit und Klarheit zubilligen, als dies bei verbal umschriebenen El e - menten der erfindungsgemûen Lehre der Fall wre (v. Rospatt, GRUR 2001, 991, 993). Denn Zahlen sind als solche eindeutig, whrend sprachlich form u - lierte allgemeine Begriffe eine gewisse Abstraktion von dem durch sie bezeic h - neten Gegenstand bedeuten. Zudem mssen solche Begriffe, wenn sie in einer Patentschrift verwendet werden, nicht notwendig in dem Sinn gebraucht we r - den, den der allgemeine technische Sprachgebrauch ihnen beimiût; die P a - tentschrift kann insoweit ihr "eigenes Wrterbuch" bilden (vgl. Sen.Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube; v. 13.4.1999 - X ZR 23/97, Mitt. 2000, 105, 106 - Extrusionskopf). Aus der Sicht des fac h - mnnischen Lesers kann durch Zahlen- und Maûangaben konkretisierten Merkmalen deshalb die Bedeutung zukommen, daû der objektive, erfindung s - gemû zu erreichende Erfolg genauer und gegebenenfalls enger eingegrenzt wird, als dies bei bloû verbaler Umschreibung der Fall wre. Da es Sache des Anmelders ist, dafr zu sorgen, daû in den Patentansprchen alles niederg e - legt ist, wofr er Schutz begehrt (Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 905 - Batterie kastenschnur; v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Bettigungsvorrichtung), darf der Leser der Paten t - schrift annehmen, daû diesem Erfordernis auch bei der Aufnahme von Zahle n - angaben in die Formulierung der Patentansprche gengt worden ist. Dies gilt um so mehr, als der Anmelder bei Zahlenangaben besonderen Anlaû hat, sich - 12 - ber die Konsequenzen der Anspruchsformulierung fr die Grenzen des nac h - gesuchten Patentschutzes klar zu werden. Daher ist eine deutlich strengere Beurteilung angebracht, als es der Praxis zur Rechtslage in Deutschland vor 1978 entsprach (Bruchhausen, GRUR 1982, 1, 4). Eine eindeutige Zahlenangabe bestimmt und begrenzt den geschtzten Gegenstand grundstzlich insoweit abschlieûend; ihre ber- oder Unterschreitung ist daher in aller Regel nicht mehr zum Gegenstand des P a - tentanspruchs zu rechnen (v. Falck, Festschrift zum 100jhrigen Bestehen der Deutschen Vereinigung fr gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, S. 543, 577). Andererseits schlieût dies nicht aus, daû der Fachmann eine gewisse, beispielsweise bliche Toleranzen umfassende, Unschrfe als mit dem techn i - schen Sinngehalt einer Zahlenangabe vereinbar ansieht. So hat das House of Lords in der Catnic-Entscheidung (R.P.C. 1982, 163; deutsch GRUR Int. 1982, 136), die allerdings die Rechtslage im Vereinigten Knigreich vor der europ i - schen Harmonisierung betraf, bei einem auf einen rechten Winkel gerichteten Anspruchsmerkmal Abweichungen von 6° bzw. 8° vom rechten Winkel als mit der Annahme einer Benutzung der geschtzten Lehre vereinbar angesehen. In einem solchen Fall kann es grundstzlich nicht darauf ankommen, ob im A n - spruch von einem rechten Winkel oder von 90° die Rede ist. Maûgeblich ist vielmehr der unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen zu e r - mittelnde Sinngehalt des Patentanspruchs. In einem anderem Zusammenhang kann der gleiche Winkel sich daher dem Fachmann auch als exakt einzuha l - tende Grûe darstellen. Dies gilt grundstzlich auch fr Zahlenbereiche mit Grenzwerten (vgl. Sen., BGHZ 118, 210, 218 f. - Chrom-Nickel-Legierung; vgl. - 13 - auch White, The C.I.P.A. Guide to the Patents Act, 5. Aufl., Part III, Section 125 Rdn. 22 mit Hinweis auf die soweit ersichtlich - insoweit - unverffentlichten Entscheidungen Lubrizol v. Esso und Goldschmidt v. EOC Belgium). Ein Ve r - stndnis, daû ein Wert genau einzuhalten ist, wird vor allem dann der Vorste l - lung des Fachmanns entsprechen, wenn er erkennt, daû es sich um einen "kr i - tischen" Wert handelt. Wie eine bestimmte Zahlen- oder Maûangabe im P a - tentanspruch demnach zu verstehen ist, ist eine Frage des der tatrichterlichen Beurteilung unterliegenden fachmnnischen Verstndnisses im Einzelfall. d) Wie fr die Erfassung des technischen Sinngehalts des Patenta n - spruchs gilt auch fr die Bestimmung eines ber diesen hinausreichenden Schutzbereichs, daû im Anspruch enthaltene Zahlen- oder Maûangaben mit den angegebenen Werten den geschtzten Gegenstand begrenzen. Im Ra h - men der Schutzbereichsbestimmung darf vom Sinngehalt der Zahlen- und Maûangaben nicht abstrahiert werden. Bei der Prfung der Frage, ob der Fachmann eine Ausfhrungsform mit einem vom Anspruch abweichenden Zahlenwert auf Grund von berlegungen, die sich am Sinngehalt der im A n - spruch umschriebenen Erfindung orientieren, als gleichwirkende Lsung au f - finden kann, muû vielmehr die sich aus der Zahlenangabe ergebende Eingre n - zung des objektiven, erfindungsgemû zu erreichenden Erfolgs bercksichtigt werden. Als im Sinne des Patentanspruchs gleichwirkend kann nur eine Au s - fhrungsform angesehen werden, die der Fachmann als eine solche auffinden kann, die nicht nur berhaupt die Wirkung eines - im Anspruch zahlenmûig eingegrenzten - Merkmals der Erfindung erzielt, sondern auch gerade diejen i - ge, die nach seinem Verstndnis anspruchsgemû der zahlenmûigen Ei n - grenzung dieses Merkmals zukommen soll. Fehlt es daran, ist auch eine obje k - - 14 - tiv und fr den Fachmann erkennbar technisch ansonsten gleichwirkende Ausfhrungsform vom Schutzbereich des Patents grundstzlich nicht umfaût. Damit im Kern bereinstimmend hat auch die Rechtsprechung im Vere i - nigten Knigreich zur Feststellung einer Verletzung geprft, ob die fachkundige Öffentlichkeit erwarten und sich darauf einstellen darf, daû es nach dem Patent auf die genaue Einhaltung des Wortlauts des Patentanspruchs ankommen soll (vgl. die sog. dritte Catnic-Frage; fr das harmonisierte Recht u.a. Patents Court, F.S.R. 1989, 181 = GRUR Int. 1993, 245 - Improver Corporation v. R e - mington Consumer Products Ltd. ("Epilady"-Fall); Court of Appeal R.P.C. 1995, 585 = GRUR Int. 1997, 374 - Kastner v. Rizla Ltd.). Bezogen auf ein einzelnes Merkmal des Patentanspruchs geht es darum, ob das betreffende Merkmal dem Fachmann als ein solches erscheint, das ausschlieûlich wortsinngemû benutzt werden kann, wenn die beanspruchte Lehre zum technischen Handeln eingehalten werden soll (vgl. Court of Appeal R.P.C. 1995, 585 = GRUR Int. 1997, 374 - Kastner v. Rizla Ltd.). Ein solches Verstndnis kann insbesondere bei Zahlen- und Maûangaben in Betracht zu ziehen sein (vgl. Patents Court, R.P.C. 1997, 649 - Auchincloss v. Agricultural & Veterinary Supplies Ltd.). Wie bei anderen Elementen des Patentanspruchs auch darf deshalb die anspruchsgemûe Wirkung nicht unter Auûerachtlassung von im Anspruch enthaltenen Zahlen- und Maûangaben bestimmt werden. Es reicht daher fr die Einbeziehung abweichender Ausfhrungsformen in den Schutzbereich grundstzlich nicht aus, daû nach der Erkenntnis des Fachmanns die erfi n - dungsgemûe Wirkung im übrigen unabhngig von der Einhaltung des Za h - lenwertes eintritt. Erschlieût sich dem Fachmann kein abweichender Zahle n - wert als im Sinne des anspruchsgemûen Wertes gleichwirkend, erstreckt sich - 15 - der Schutzbereich insoweit nicht ber den Sinngehalt des Patentanspruchs hinaus. Die anspruchsgemûe Wirkung des zahlenmûig bestimmten Mer k - mals wird in diesem Fall nach dem Verstndnis des Fachmanns durch die (g e - naue) Einhaltung eines Zahlenwertes bestimmt und kann daher notwendige r - weise durch einen abweichenden Zahlenwert nicht erzielt werden. In einem solchen Fall gengt es nicht, daû der Fachmann auch eine von der Zahlena n - gabe abstrahierende Lehre als technisch sinnvoll erkennt. Der Anmelder wird nicht immer den vollen technischen Gehalt der Erfi n - dung erkennen und ausschpfen; er ist auch - unbeschade t der Frage, ob ihm das rechtlich mglich ist - von Rechts wegen nicht gehalten, dies zu tun. B e - schrnkt sich das Patent bei objektiver Betrachtung auf eine engere A n - spruchsfassung, als dies vom technischen Gehalt der Erfindung und gege n - ber dem Stand der Technik geboten wre, darf die Fachwelt darauf vertrauen, daû der Schutz entsprechend beschrnkt ist. Dem Patentinhaber ist es dann verwehrt, nachtrglich Schutz fr etwas zu beanspruchen, was er nicht unter Schutz hat stellen lassen. Das gilt selbst dann, wenn der Fachmann erkennt, daû die erfindungsgemûe Wirkung als solche (in dem vorstehend ausgefh r - ten engeren Sinn) ber den im Patentanspruch unter Schutz gestellten Bereich hinaus erreicht werden knnte. 3. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, aus dem Ablauf des Erteilungsverfahrens und des europischen Einspruchsverfahrens, in d e - nen das ursprnglich weitere Patentbegehren und das zunchst mit einem weiteren, bei 1,6 g/cm 3 beginnenden Dichtebereich erteilte Patent auf den nunmehr geltenden Bereich eingeschrnkt worden seien, folge, daû der Schutzbereich des Klagepatents selbst dann nicht auf eine Dichte von - 16 - 1,6 g/cm 3 ausgedehnt werden knne, wenn dieser Wert dem geschtzten qu i - valent wre. Art. 69 EP knpft fr die Schutzbereichsbestimmung - und nicht nur fr die Auslegung des Patentanspruchs, wie die Revision meint - ausschlieûlich an die Patentansprche, die Beschreibung und die Zeichnungen an. Es kommt fr sie daher zunchst schon grundstzlich nicht auf Vorgnge im Erteilungsve r - fahren an, die der Patenterteilung vorausgegangen sind. Es besteht auch kein praktisches Bedrfnis dafr, Vorgngen im Erteilungs- wie im Einspruchsve r - fahren als solchen, die in der Patentschrift oder in der genderten Patentschrift keinen Niederschlag gefunden haben, fr sich schutzbegrenzende Wirkungen zuzuerkennen (vgl. hierzu Busse, PatG, 5. Aufl., Rdn. 156 zu § 34). Soweit sie, insbesondere durch beschrnkte Aufrechterhaltung, in der Patentschrift ihren Niederschlag gefunden haben, ergibt sich ihre Beachtlichkeit unmittelbar aus der Regelung in Art. 69 EP. Die Revision verweist selbst zutreffend darauf, daû in solchen Fllen die Beschrnkung des Schutzumfangs so zu beachten ist, wie sie der Leser den Patentansprchen entnimmt. Der Senat hat bereits frher entschieden (BGHZ 115, 204, 208 - beheizbarer Atemluftschlauch), daû sich aus dem Ablauf des Erteilungsverfahrens ergebende Tatsachen schon im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit bei der Bemessung des Schutzb e - reichs eines Patents keine Bercksichtigung finden knnen (vgl. hierzu auch Kraûer, GRUR 1985, 689, 694; Preu, GRUR 1985, 728, 731; Rogge, Mitt. 1998, 201, 202; von Falck, Festschrift zum 100jhrigen Bestehen der Deu t - schen Vereinigung fr gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, S. 543, 556; Scharen, GRUR 1999, 285, 288 ff.; Bernhardt/Kraûer, Lehrbuch des P a - tentrechts, 4. Aufl., S. 391 ff. und S. 523; Benkard, PatG GebrMG, 9. Aufl. § 14 PatG Rdn. 80; Busse, PatG, 5. Aufl. § 14 Rdn. 72; jetzt wohl auch Schulte, - 17 - PatG, 6. Aufl. § 14 PatG Rdn. 68; vgl. auch Cour dAppel Paris Ann. propr. ind. 1990, 235 = GRUR Int. 1993, 173, 174, wonach es unzulssig ist, die Pr - fungsakte heranzuziehen). Auch wenn - worauf die Revision an sich zutreffend hinweist - eine Einschrnkung des Schutzes auf Grund von lediglich aus den Akten erkennbaren Vorgngen nicht zu einer Beeintrchtigung der Rechtss i - cherheit Dritter fhrt, gilt dies wegen der in Art. 69 EP getroffenen Regelung ganz allgemein. Sptere Senatsentscheidungen haben dies nur auf Grund der insoweit bestehenden Sonderbeziehung fr das Verhltnis zwischen Patenti n - haber und Einsprechendem, nicht aber fr die Bestimmung des Schutzbereichs des Patents an sich relativiert (Sen.Urt. v. 20.4.1993 - X ZR 6/91, GRUR 1993, 886 - Weichvorrichtung I; v. 5.6.1997 - X ZR 73/95, Mitt. 1997, 364, ber. 408 = NJW 1997, 3377 - Weichvorrichtung II). Fr dieses Ergebnis spricht schlie û - lich auch, daû eine Revision des Europischen Patentbereinkommens, nach der eine Bercksichtigung der Erteilungsakten vorgesehen werden sollte, nicht zustande gekommen ist. Der gelegentlich auch in Vertragsstaaten des Eur o - pischen Patentbereinkommens geuûerten Auffassung, daû auf die Erte i - lungsakten zurckgegriffen werden knne (vgl. Rechtbank Den Haag BIE 1999, 447, 448; Gerechtshof Den Haag BIE 2000, 307, 309; Knig, GRUR 1999, 809, 816 sowie den Hartog (Entscheidungsanm.) BIE 1999, 143) vermag der Senat deshalb nicht beizutreten. Einzelne abweichende auslndische Regelungen wie die in § 163 Abs. 5 des sterreichischen Patentgesetzes knnen schon wegen des vlkerrechtlichen Charakters der hier maûgeblichen Regelung nicht zu deren Interpretation herangezogen werden. Es braucht deshalb nicht abschlieûend entschieden zu werden, ob fr die Annahme eines Verzichts auf Teile des Schutzumfangs im europischen Einspruchsverfahren, auf den sich die Revisionsklgerin insbesondere gesttzt - 18 - hat, berhaupt eine rechtliche Grundlage gegeben ist. Der Verzicht auf ein e u - ropisches Patent richtet sich, wie sich aus Art. 99 Abs. 3 EP und Regel 60 Abs. 1 EP jedenfalls mittelbar ergibt, nach den Bestimmungen des jeweils anwendbaren nationalen Rechts, im vorliegenden Fall nach § 20 PatG. Diese Vorschrift sieht jedenfalls keinen Verzicht auf Teile des Schutzbereichs des Patents vor. Ein Sachverhalt, aus dem sich nach ihr ein Verzicht ergeben knnte, ist zudem nicht vorgetragen worden. Der auch im Rahmen der Reg e - lung in Art. 108 EP mglichen Rcknahme der Beschwerde der Patentinhab e - rin gegen die im europischen Einspruchsverfahren ergangene Entscheidung, auf die die Revision hier abstellen will, kommt in bezug auf das erteilte Patent rechtsgestaltende Wirkung nur insoweit zu, als durch sie die Entscheidung der Einspruchsabteilung ber Aufrechterhaltung oder Widerruf des europischen Patents in Bestandskraft erwchst. Die aus der Rcknahme flieûende materiel l - rechtliche Wirkung geht damit nicht ber die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung nach Art. 102 EP hinaus (vgl. zu letzterer Gnzel in Si n - ger/Stauder, EP, 2. Aufl., Rdn. 54 zu Art. 102 EP; Heinrich, PatG/EP, Z - rich 1998, Rdn. E 102.05). IV. 1. Das Berufungsgericht hat zur angegriffenen Ausfhrungsform festgestellt, daû diese die Merkmalsgruppe 1 und das Merkmal 2. a) durch Aufnahme eines Bariumsulfat-Fllers in der Weise verwirkliche, daû das G e - wicht pro Flcheneinheit 8,96 kg/m 2 bei einer Wandstrke von 5,6 mm betrage. Allerdings sei das Merkmal 2. b) dem Wortsinn nach nicht verwirklicht, da die Dichte des Kunststoffrohrteils 1,6 g/cm 3 betrage und damit unterhalb der unt e - ren Bereichsgrenze liege. Diese Feststellungen greift die Revision nicht an. Sie lassen, soweit eine wortsinngemûe Verwirklichung verneint wird, einen Rechtsfehler nicht erkennen. - 19 - 2. a) Das Berufungsgericht hat eine quivalente Benutzung des Mer k - mals 2. b) bejaht. Das ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. aa) Das Argument der Revision, der Fachmann verstehe Zahlen- und Maûangaben als echte Begrenzung, fhrt nicht weiter. Auch wenn dies im vo r - liegenden Fall so sein sollte, stnde dies nur der Annahme einer wortsinng e - mûen Benutzung des Gegen stands des Patentanspruchs 1 des Klagepatents entgegen, nicht aber notwendigerweise auch der Annahme, daû in quivale n - ter Weise in dessen Schutzbereich eingegriffen werde. Bereits der Gesicht s - punkt, daû in den Schutzbereich des Patents auch Ausfhrungsformen einz u - beziehen sein knnen, die vom Wortsinn der Patentansprche nicht erfaût werden, verbietet es entgegen der Auffassung der Revision, ber- oder Unte r - schreitungen der Bereichsangabe als von vornherein aus dem Schutzbereich des Patents fallend anzusehen. bb) Insbesondere bestehen grundstzlich keine Bedenken, etwa einen quivalenten Stoffaustausch auch dann als in den Schutzbereich eines Patents fallend anzusehen, wenn der im Patentanspruch genannte, ausgetauschte Stoff durch eine Bereichs-, Anteils- oder Mengenangabe przisiert ist. Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht, der sich lediglich dadurch auszeic h - net, daû der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Dichtebereich verla s - sen, aber gleichwohl das vorgeschriebene Gewicht je Flcheneinheit durch entsprechende Wahl der Wanddicke eingehalten wird. b) Das Berufungsgericht hat dazu ausgefhrt, nach der Beschreibung des Klagepatents werde das Geruschniveau bei einem Gewicht von zumi n - - 20 - dest 8 kg/m 2 merklich herabgesetzt; insbesondere sei gefunden worden, daû es im logarithmischem Verhltnis in dem Maû abnehme, wie das Gewicht pro Flcheneinheit zunehme. Daraus ergebe sich fr den fachkundigen Leser, daû es allein auf die Einhaltung des Mindestgewichts ankomme. Dieser Leser wisse aber auch, daû es sich bei dem Gewicht pro Flcheneinheit um das mit der Wandstrke multiplizierte spezifische Gewicht handle. Er verstehe die B e - schreibung des Klagepatents hinsichtlich der Dichteangabe deshalb dahin, daû man bei Einhaltung des vorgeschlagenen Dichtebereichs mit verhltnismûig dnnen Wandstrken auskommen knne. Es bleibe ihm nach dem Klagepatent jedoch berlassen, auch mit einem hheren Gewicht als 8 kg/m 2 zu arbeiten, was bei Einhaltung des vorgeschlagenen Dichtebereichs zu erheblich hheren Wandstrken fhre. Er sehe deshalb, daû das Klagepatent ihm die Wahl der Wandstrke im Einzelfall berlasse. Vor diesem Hintergrund verstehe er aber auch die Angabe des Dichtebereichs nur als die eines Kernbereichs, in dem er sich bewegen solle, um nicht durch die Wahl einer zu starken Wand zu dem vorgegebenen Mindestwert fr das Gewicht pro Flcheneinheit zu gelangen. In diesem Verstndnis sehe sich der Fachmann auch dadurch besttigt, daû die Angabe des Gewichts pro Flcheneinheit als zwingend einzuhaltende Mindes t - angabe gefaût sei, whrend bei der Angabe des Dichtebereichs eine entspr e - chende Formulierung fehle. Auch daû in der Beschreibung von "relativ dnnen Wnden" die Rede sei, mache ihm deutlich, daû er bei der Wahl der Dichte des Materials einen gewissen Spielraum habe. c) Damit wird das Berufungsgericht dem Erfordernis nicht in vollem U m - fang gerecht, daû bei der Prfung der Gleichwirkung und ihrer Erkennbarkeit fr den Fachmann auf die (spezielle) Wirkung des Merkmals in seiner konkr e - - 21 - ten zahlenmûigen Eingrenzung im Kontext des Patentanspruchs abgestellt werden muû. aa) Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daû eine hhere Dichte geringere Wandstrken ermglicht und sich somit auf die Dimensioni e - rung der Rohre auswirkt. Es liegt deshalb auf der Hand, daû die Unterschre i - tung der im Patentanspruch geforderten Mindestdichte zu konstruktiven A n - passungen in Form erhhter Wandstrken fhrt. Die spezielle patentgemûe Wirkung des Merkmals mit seiner konkreten Dichteangabe liegt somit jede n - falls auch darin, daû solche geringeren Wandstrken gewhlt werden knnen. Das kann nicht damit abgetan werden, daû das Klagepatent insoweit nur von einem "groûen Vorteil" ("great advantage") und nicht wie an anderer Stelle vom "vorrangigen Ziel" ("primary object") der Erfindung spricht; auch solche Vortei l - sangaben sind bei der Beurteilung der Wirkung einzelner Anspruchsmerkmale heranzuziehen. Da es dem Patent gerade auch auf die Erzielung geringer Wandstrken ankommt, kann von einer Gleichwirkung deshalb nur dann au s - gegangen werden, wenn auch die bei der angegriffenen Ausfhrungsform g e - whlte Dichte die Wahl solcher noch ermglicht. bb) Das Berufungsgericht sieht die Dichte von 1,6 g/cm 3 gegenber dem Wert des Merkmals 2. b) als quivalent an. Es begrndet seine Auffassung damit, daû durch die Wahl des etwas unterhalb der unteren Bereichsgrenze liegenden Dichtewerts bei einer Wandstrke von 5,6 mm im wesentlichen all das erreicht werde, was erfindungsgemû erreicht werden solle. Es gelinge nmlich, dem Rohrteil das angestrebte Gewicht pro Flcheneinheit zu verle i - hen, das fr die angestrebte Geruschminderung verantwortlich sei. Das bei der angegriffenen Ausfhrungsform eingesetzte Ersatzmittel der Dichte von 1,6 - 22 - g/cm 3 bei einer Wanddicke von 5,6 mm mache wie das erfindungsgemûe Mittel des Merkmals 2. b) eine Schaumstoffumhllung zur Geruschminde rung berflssig. Daû bei der angegriffenen Ausfhrungsform etwas mehr Kuns t - stoffmaterial eingesetzt werden msse und der Innendurchmesser des Roh r - teils etwas verkleinert werde, stehe der Annahme im wesentlichen gleicher Wirkung nicht entgegen. Der Fachmann habe die Gleichwirkung auch bei einer Orientierung an der Offenbarung der Erfindung auffinden knnen. Er sehe nmlich, daû er bei Verlassen des Dichtebereichs einen Ausgleich durch die Änderung der Wandstrke erzielen knne, um zu dem erfindungsgemû ang e - strebten Gewicht pro Flcheneinheit zu gelangen; dabei liege es besonders nahe, den Dichtebereich nach unten zu verlassen und dies durch eine leichte Verstrkung der Wand auszugleichen, da Patentanspruch 2 des Klagepatents besage, daû der untere Dichtebereich bevorzugt werde, und da den Ausf h - rungsbeispielen zu entnehmen sei, daû Wandstrken von mehr als 7 mm noch als hinreichend dnn angesehen wrden. cc) Diese fr sich genommen rechtlich nicht zu beanstandenden Fes t - stellungen werden indessen durch weitere, unzutreffende oder jedenfalls fra g - wrdige berlegungen des Berufungsgerichts relativiert. So hat das Ber u - fungsgericht bei seiner Beurteilung den fr das geltende Recht nicht zutreffe n - den Grundsatz mit herangezogen, daû Maûangaben (nur dann) nicht in Bere i - che erstreckt werden drfen, wenn in diesen Maûangaben das erfinderisch Neue liegt. Zum anderen hat das Berufungsgericht einen maûgeblichen G e - sichtspunkt fr das Verstndnis des Fachmanns darin gesehen, daû die Ang a - be des Gewichts pro Flcheneinheit als zwingend einzuhaltende Mindestang a - be ("at least") formuliert sei, whrend bei der Angabe des Dichtebereichs eine entsprechende Angabe wie "zumindest 1,8 g/cm 3 bis hchstens 2,7 g/cm 3 " - 23 - fehle. Diese berlegung erscheint jedenfalls ohne nhere Begrndung als von Rechtsfehlern beeinfluût. Sie lût nmlich auûer Betracht, daû einseitig offene Bereichsangaben bei sprachlicher Umschreibung eher mit solchen Angaben versehen werden als beidseits geschlossene Bereichsangaben, wo die Gre n - zen schon in Werteangaben zum Ausdruck kommen. Die auf § 286 ZPO g e - sttzte Rge der Revision, das Berufungsgericht habe eine unzulssige phil o - logische Betrachtung angestellt, ist deshalb nicht von der Hand zu weisen. Es ist nicht auszuschlieûen, daû diese berlegungen auch das vom B e - rufungsgericht gefundene Ergebnis beeinfluût haben. d) Sofern das Berufungsgericht bei seiner erneuten Befassung zu dem Ergebnis kommt, daû die angegriffene Ausfhrungsform auch der speziellen Wirkung des Merkmals 2.b) mit seiner Bereichsangabe entspricht, wird es weiter zu prfen haben, ob nicht gleichwohl eine so wesentliche Abweichung vorliegt, daû der von der angegriffenen Ausfhrungsform verwirklichte Wert in den Augen des Fachmanns nicht mehr als gleichwertig und damit nicht mehr in den Schutzbereich des Klagepatents fallend angesehen werden kann. Bleibt das Patent bei objektiver Betrachtung hinter dem technischen Gehalt der Erfi n - dung zurck, beschrnkt sich der Schutz nmlich auf das, was noch mit dem Sinngehalt seiner Patentansprche in Beziehung zu setzen ist (nher hierzu Sen.Urt. v. 12.3.2002 - X ZR 135/01 - Schneidmesser II, zur Verffentlichung vorgesehen). Melullis Keukenschrijver Mhlens - 24 - Meier-Beck Ase ndorf
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