ECLI:DE:BGH:2017:160517UXIZR430.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 430/16 Verkündet am: 16. Mai 2017 Herrwerth Justi z angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S atz 1 Nr. 1 Der Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers wegen fehlerhafter Au f- klärung über die wirtschaftlichen Nachteile einer Kombination aus Darlehen s- vertrag und K a pitallebensversicherungsvertrag entsteht mit Abschluss der zur Finanzierung und Tilgu ng empfohlenen Verträge. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 430/16 - OLG Schleswig LG Itzehoe - 2 - Der XI. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 2. Mai 2017 eingereicht we rden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig - Holstein ischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin nimmt die beklagte Bank wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Finanzierung ihrer Augenarztpraxis auf Schadense r- satz in Anspruch. Die Klägerin ist selbständige Augenärztin. Nach Vertragsverhandlungen zwischen ihr, ihrem Ehemann und der Beklagten schloss sie zwecks Finanzi e- rung ihrer augenärztlichen Praxis am 5./11. Oktober 2001 mit der Beklagten einen Universaldarlehe nsvertrag über 205.000 Jah - ren ab. Während der Laufzeit waren nur Zinsen in Höhe von nominal 5,95% p.a. zu zahlen, während die Darlehenssumme zum Ende der Laufzeit am 1. Oktober 2013 mit einer Einmalzahlung getilgt werden sollte . Hierfür schloss die Klägerin 1 2 - 3 - auf Empfehlung und Vermittlung der Beklagten zugleich einen als "Tilgungsve r- sicherung" bezeichneten Kapitallebensversicherungsvertrag bei der V . AG mit einer Versich erungsdauer von 12 Jahren und einer Versicherungssumme von 151.691 s- tizierten Ablaufleistung von 140%, d.h. 212.367 vermerkten ergänzenden Vereinbarung im Darlehensvertrag heißt es: " Die Kreditgewährung zu e- kommen der Lebensversicherung bei der V . voraus. Sollte die Ve r- sicherung nicht zustande kommen, ist ggf. der Einsatz einer anderen versiche r- ten Person vorzunehmen. Alternativ erfolgt die Um stellung in ein Annuitätenda r- lehen mit einem nom. Zinsaufschlag von 0,25% p.a. " Bei Fälligkeit der Lebensversicherung zahlte der Lebensversicherer am 1. Oktober 2013 entsprechend der vertraglichen Vereinbarung unmittelbar an die Beklagte lediglich 16 5.961,40 i- ben vom 13. März 2010 im Hinblick auf eine geringere Überschussbeteiligung angekündigt worden war. Zur restlichen Tilgung des Darlehens zahlte die Kl ä- gerin den Differenzbetrag zuzüglich Tageszinsen für zeh n Tage in Höhe von insgesamt 39.088,70 Nachdem die Klägerin mit der im August 2013 erhobenen Klage zunächst den Antrag angekündigt hatte, festzustellen, dass das von ihr bei der Beklagten aufgenommene Darlehen du rch Auszahlung der Lebensversich e- rungssumme vollständig getilgt sei, begehrt sie nunmehr von der Beklagten die Zahlung von 39.088,70 die Zahlung von weiteren 3.696,48 die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche weiteren ein - getretenen und/oder künftigen Schäden aufgrund der unrichtigen Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Universaldarlehensvertrags vom 3 4 - 4 - 5./11. Oktober 2001 zu ersetzen. S ie behauptet, von der Beklagten nicht au s- reichend darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die Leistung aus dem Lebensversicherungsvertrag möglicherweise nicht zur vollständigen Tilgung des Darlehens am Ende der Laufzeit genügen würde. Bei ordnungsgemäßer A uf - klärung hätte sie ein Annuitätendarlehen aufgenommen, was zu einem Nom i- nalzins von 6,2% p.a. möglich gewesen wäre. Sie hätte dann insgesamt 3.696,48 g- ten empfohlene Finanzierungsmodell. Das Landgericht hat zunächst mit Urteil vom 29. Januar 2015 dem nicht gestellten Feststellungsantrag der Klägerin, das von ihr bei der Beklagten au f- genommene Darlehen sei durch Auszahlung der Lebensversicherungssumme vollständig getilgt, entsprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit Ergänzungsurteil vom 24. September 2015 hat das Landgericht sein erstes U r- teil dahin abgeändert, dass es anst elle des Feststellungsausspruchs die B e- klagte verurteilt hat, an die Klägerin 39.088,70 zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, während es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat. Mit der - vom Berufungsgerich t zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin unter teilweiser Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgründe : A. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist insg e- samt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revis i- 5 6 - 5 - onserwiderung ist die Zulassung der Revision nicht auf einen etwaigen Sch a- densersatzanspruch der Klägerin in der vom Berufungsgericht als schlüssig angesehenen Höhe beschränkt. Zwar ha t das Berufungsgericht die im Tenor nicht eingeschränkte Zula s- sung der Revision in den Entscheidungsgründen "in Höhe der schlüssig darg e- legten Schadensersatzforderung" beschränkt, weil die dazu entscheidende Fr a- ge des Beginns des Laufes der Verjährungsfris t im Falle einer fehlerhaften F i- nanzierungsberatung für die konkrete Fallkonstellation soweit ersichtlich nicht höchstrichterlich geklärt sei. Zu Recht weist die Revisionserwiderung auch darauf hin, dass sich eine wirksame Beschränkung der Revisionszul assung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur aus dem Urteilstenor, sondern auch aus der Begründung ergeben kann, die für die Z u- lassung gegeben wird (vgl. nur Senatsurteile vom 24. April 2007 XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 14 und vom 26. April 2016 XI ZR 114/15, BKR 2016, 341 Rn. 11; jeweils mwN). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung en t- halten die Urteilsgründe hier aber jedenfalls keine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung. Die Zulassung der Revision kan n nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschrä n- ken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren A n- spruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (vgl. nur Senatsurteil vom 26. April 2016 XI ZR 114/15, BKR 2016, 341 Rn. 10 mwN). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf einen Schadense r- satzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung aus, weil es sich insoweit neben dem ebenfalls in Rede stehenden Bereicherungsanspruch nur um 7 8 - 6 - eine von mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen für den gelten d gema chten Zahlungsanspruch handelt. Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muss das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden. Fehlt es an einer wir k- samen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbeschränkt zugelassen (S e- natsurteil vom 20. Mai 2003 XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371 mwN). Die von der Klägerin vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist damit gegenstandslos (Senatsurteil vo m 22. November 2016 XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 6 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). B. Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung soweit für das Revisionsverfahren von Interesse im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stünden gegen die Beklagte die geltend gemachten A n- sprüche weder als Schadensersatz noch aus Bereicheru ngsrecht zu. Die Beklagte habe zwar eine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Pflicht verletzt, indem s ie nicht auf das Risiko einer Unterdeckung bei der z u- gleich zum Zwecke der Tilgung am Laufzeitende empfohlenen Lebensversich e- rung hingewiesen habe. Der Schadensersatzanspruch sei aber Ende 2012 ve r- 9 10 11 12 13 - 7 - jährt, so dass die im August 2013 erhobene Klage die Verjäh rung nicht mehr habe hemmen können. Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB richte sich die Verjährung nach neuem Recht. Danach habe die zehnjährige Höchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB am 1. Januar 2002 angefangen und mit Ablauf des 2. Januar 2012 (Montag) geendet. Der Schadensersatzanspruch sei bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrags entstanden. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Rückza h- lung der 39.088,70 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (Leistungskondiktion) zu. Die Beklagte habe diese Leistung nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Recht s- grund sei vielmehr der Darlehensvertrag vom 5./11. Oktober 2001 gewesen, aus dem die Beklagte die Rückz ahlung der Darlehensvaluta habe verlangen können. Die Klägerin habe ihrer Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag keinen Anspruch auf Vertragsaufhebung oder einen sonstigen Schadense r- satzanspruch einredeweise entgegenhalten können (§ 813 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Der Klägerin habe ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten H ö- he nicht zugestanden. Im Übrigen sei der Schadensersatzanspruch verjährt, so dass der Klägerin eine Aufrechnung nach § 215 BGB verwehrt sei. Der A n- spruch der Beklagten auf Rückzahlu ng der Darlehensvaluta sei erst nach A b- lauf der Vertragszeit am 1. Oktober 2013 und damit nach Eintritt der Verjährung erfüllbar gewesen. II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls insoweit stand, als das Berufungsgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen hat, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 14 15 - 8 - 1. Entgegen den Angriffen der Revision hat das Berufungsgericht zutre f- fend angenommen, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen der im Jahr 2001 erfolgten Fina nzierungsberatung nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB mit Ablauf des 2. Januar 2012 verjährt ist. Danach verjährt ein Anspruch des Darlehensne h- mers gegen die finanzierende Bank auf Schadensersatz wegen Verletzung der P flicht zur Information über etwaige wirtschaftliche Nachteile der empfohlenen Finanzierung in zehn Jahren hier gerechnet ab dem 1. Januar 2002 von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Für den Beginn der Verjä h- rung richtet sich dies gem äß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach § 198 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (im Folge n- den: aF), der indes inhaltlich der geltenden Regelung in § 199 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB entspricht. a) Nach ständiger Rec htsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht ein Schadensersatzanspruch zu dem Zeitpunkt, ab dem er vom Geschädigten ge l- tend gemacht und klageweise durchgesetzt werden kann. Für die Entstehung eines Geldanspruchs ist es nicht erforderlich, dass der Zahlungs anspruch b e- reits teilweise beziffert werden und damit Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Es genügt die Möglichkeit, eine Feststellungs - oder Stufenklage zu erheben (vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2009 VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 19, vom 11. Juli 2012 IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 70 und vom 11. September 2012 XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 21 mwN). Die Sch a- densentstehung ist ferner anzunehmen, wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Ve rmögenslage eingetr e- ten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernli e- genden M öglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter 16 17 - 9 - Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69, 70 f.). b) So liegt der Fall hier. Der einheitliche Schadensersatzansp ruch der Klägerin ist objektiv mit dem Abschluss der für sie wirtschaftlich nachteiligen Kombination aus Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherungsvertrag entstanden . Zwar ist der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Eintritt eines Schadens regelmäßi g erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist, während der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür nicht ausreicht. Jedoch stellt ähn lich wie bei der Empfehlung einer Kapitalanl age oder einer anteilsgebu n- denen Lebensversicherung (vgl. dazu BGH, Ur teile 10. November 2009 XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 46, vom 11. Juli 2012 IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 64 und 70 und vom 26. Februar 2013 XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 25, jeweils mwN) der auf einer Aufklärungspflichtverletzung b e- ruhende Abschluss eines für den Darlehensnehmer nachteiligen, weil seinen Zielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Finanzierungs - und Ti l- gungsmodells aus Darlehensvertrag und Kapitalleb ensversicherung bereits für sich genommen einen Schaden dar und berechtigt ihn daher unabhängig von der Entwicklung der Lebensversicherung dazu, im Wege des Schadensersa t- zes die Erstattung der damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile zu verla n- gen. Der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem Abschluss der zur Finanzi e- rung un d Tilgung empfohlenen Verträge. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Klägerin der geltend g e- machte Schaden nicht erst in dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Betrag der Versicherungsleistung, der zur Tilgung des Darlehens dienen sollte, endgültig festgestanden oder dessen Zurückbleiben hinter dem für die Tilgung erforderl i- chen Betrag ernsthaft in Rede gestanden hat. Vielmehr hätte die Klägerin was 18 19 - 10 - sie selbst geltend ma cht bei ordnungsgemäßer Beratung ein Annuitätendarl e- hen mit einem Zinssatz von 6,2% p.a. abgeschlossen und dabei von Anfang an eine geringere monatliche Ratenzahlung erbringen müss en, als sie nach der vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten tatsächlich geleistet hat. Dieser Vermögensnachteil ist ihr bereits im Oktober 2001 entstanden. c) Danach begann vorliegend die zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, weil kürzer als die rege lmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nach §§ 195, 198 Satz 1 BGB aF, gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 u nd endete gemäß § 188 Abs. 2, § 193 BGB mit Ablauf des 2. Januar 2012 (BGH, Urteil vom 18. Juni 20 15 III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 Rn. 29). Da die Klägerin ihre Klage erst im August 2013 eing e- reicht hat, konnte sie damit eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr erreichen. 2. Aufgrund dessen hat das Berufungsgericht entgege n der Auffassung der Revision auch zu Recht den von der Klägerin geltend gemachten Bereich e- rungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB ve r- neint. Die Zahlung der 39.088,70 g- ten in dieser Höhe ein am 1. Oktober 2013 fälliger Darlehensrückzahlungsa n- spruch zustand. Soweit die Klägerin ihrer Inanspruchnahme durch die Beklagte unter Berufung auf ihren vermeintlic hen Schadensersatzanspruch wegen Au f- klärungsverschuldens ein Leistungsverweigerungsrecht aus §§ 242, 249 Abs. 1 BGB entgegengehalten hat, erhebt sie eine unselbständige Einwendung, die mit dem Anspruch verjährt, aus dem sie abgeleitet wird (vgl. Senatsurte il vom 28. April 2015 XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 48). Insoweit besteht keine Regelung, die den Einwand aus §§ 242, 249 Abs. 1 BGB über den Ablauf der 20 21 22 - 11 - Verjährung des zugrunde liegenden Anspruchs hinaus aufrechterhalten würde. § 215 BGB greift nach se inem Wortlaut nicht ein, weil weder mangels Gleic h- artigkeit der wechselseitigen Ansprüche eine Aufrechnungslage besteht noch ein Zurückbehaltungsrecht gegeben ist. Ebenfalls weder direkt noch analog anwendbar sind die §§ 821, 853 BGB. Eine Ausnahme gil t daher gemäß § 853 BGB nur, wenn sich der andere Teil auf einen deliktischen Schadensersatza n- spruch berufen kann (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2015 aaO Rn. 49 f. mwN). Dafür hat die Klägerin indes nichts vorgetragen und ist auch im Übrigen nichts ersic htlich. 3. Aufgrund dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob das Berufungsu r- teil den weiteren Angriffen der Revision standhält. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 29.01.2015 - 7 O 171/13 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.07.2016 - 5 U 38/15 - 23
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