BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 43/03 vom 14. April 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Nekovi, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 14. April 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Januar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.333,30 festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts. Das Berufungsgericht hat die vom Senat zur Kenntnis des Anfechtungs-gegners gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO entwickelten Grundsät-ze auf den hier zu entscheidenden Einzelfall angewandt. Die Frage, ob ihm bei der Subsumtion im Einzelfall Rechtsfehler unterlaufen sind, stellt sich im Ver-fahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Auch ist das Berufungsgericht - 3 - nicht von Entscheidungen des Senats oder vom Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Mai 2002 (ZInsO 2002, 979) abgewichen. Denn seine Entschei-dung beruht auf der umfassenden Würdigung der festgestellten Indizien, ohne daß es hierbei zu berücksichtigende Rechtsgrundsätze außer Acht gelassen hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Fischer Nekovi Vill Cierniak Lohmann
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