BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 43/04 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 29. Juni 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Februar 2004 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 86.919,62 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde liegt keine Di-vergenz zu der Senatsrechtsprechung vor, wonach der Schadensersatz begeh-rende Mandant, der die Erteilung eines unbeschr344nkten Mandats behauptet, dieses beweisen muss, wenn sich der Rechtsanwalt auf ein beschr344nktes Man- 2 - 3 - dat beruft (Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2931; v. 13. M344rz 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169). Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten dahin gewertet, sie h344tten die nachtr344gliche Begrenzung eines allgemein erteilten Mandats behauptet. Dann traf den Rechtsanwalt die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urt. v. 10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, WM 1994, 1114, 1118). 2. Das Berufungsgericht ist nicht davon ausgegangen, die Beklagten m374ssten beweisen, den von ihnen behaupteten Hinweis dem Kl344ger erteilt zu haben. Es hat vielmehr den Hinweis, die Kapitalerh366hung m374sse so auf das Konto der Gesellschafter 374berwiesen werden, dass die Gesch344ftsf374hrung dar-374ber frei verf374gen k366nnte, als unzureichend angesehen. 3 3. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde liegt eine Ver-fahrensgrundrechtsverletzung nicht vor. Das Berufungsgericht ist offensichtlich davon ausgegangen, dass der Kl344ger mit der Einzahlung der Kapitalerh366-hungseinlage in erster Linie seiner eingegangenen Verpflichtung gerecht und demnach eine nach 247 8 Abs. 2 GmbHG wirksame Einzahlung vornehmen woll-te. Damit hat das Berufungsgericht aus dem hier in Rede stehenden Vorbringen andere rechtliche Schl374sse gezogen, als dies nunmehr von der Nichtzulas-sungsbeschwerde geltend gemacht wird. Dies verst366337t nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. 4 4. Auch die angeblichen Rechtsfehler bei der Bejahung des Schadens und des Ursachenzusammenhangs sind wegen des Einzelfallcharakters der angegriffenen Entscheidung nicht geeignet, den Zulassungsgrund der Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung zu begr374nden. Im 334brigen ist die An- 5 - 4 - nahme der Beschwerde, der Kl344ger h344tte in jedem Fall die Klagesumme zwei-mal aufbringen m374ssen, nicht zwingend. Von einer weiteren Begr374ndung wird nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 6 Ganter Vill Cierniak Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 20.06.2003 - 9 O 5155/01 - OLG Celle, Entscheidung vom 04.02.2004 - 3 U 177/03 -
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