BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom IX ZR 43/06 28. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 28. Juni 2007 beschlossen: Auf die Beschwerde des Kl344gers wird die Revision gegen das Ur-teil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Febru-ar 2006 zugelassen. Auf die Revision des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 249.493,86 Euro fest-gesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter steuerlicher Bera-tung bei der Ver344u337erung eines Kommanditanteils auf Schadensersatz in An-spruch. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgem344337 verurteilt; das Beru-fungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kl344ger einen Schaden nicht 1 - 3 - nachvollziehbar dargelegt habe. Mit seiner Revision will der Kl344ger die Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht erreichen. Er r374gt, dass das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag dazu, wie der Schaden zu berechnen sei, 374bergangen habe. II. Die Revision ist zul344ssig und begr374ndet, weil das angegriffene Urteil den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht (247 544 Abs. 7 ZPO). Der Vortrag des Kl344-gers war schl374ssig. 2 1. Der Kl344ger hat dem Beklagten vorgeworfen, ihn nicht auf die Gefahr hingewiesen zu haben, dass die Ver344u337erung des Kommanditanteils ohne ei-nen entsprechenden Anteil des Sonderbetriebsverm366gens zu einem Verlust der "Tarifbeg374nstigung" nach 247 34 Abs. 2 Nr. 1, 247 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. f374hren konnte. Er hat behauptet, bei vollst344ndiger Belehrung h344tte er einen entspre-chenden Anteil des Sonderbetriebsverm366gens - des Betriebsgrundst374cks und des Anteils an der Komplement344r-GmbH - ebenfalls ver344u337ert. Ein dadurch entstehender Ver344u337erungsgewinn h344tte allerdings ebenfalls versteuert werden m374ssen; diese zus344tzliche Belastung ist im Rahmen des bei der Schadensbe-rechnung anzustellenden Gesamtverm366gensvergleichs (vgl. etwa BGH, Urt. v. 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005, 999, 1000; Zugeh366r/Fischer, Hand-buch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1048) schadensmindernd zu ber374cksichti-gen. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kl344ger (vgl. Zugeh366r/ 3 - 4 - Fischer, aaO Rn. 1093) musste vortragen und unter Beweis stellen, welche Steuern zus344tzlich angefallen w344ren. Das hing insbesondere vom Wert des Be-triebsgrundst374cks ab. 2. Entsprechenden Vortrag hat der Kl344ger jedoch gehalten. In der Beru-fungserwiderung hat er behauptet, der Wert des Grundst374cks entspreche dem Buchwert, und f374r die Richtigkeit seiner Behauptung Sachverst344ndigenbeweis angetreten. Dieser Beweis w344re - das Vorliegen der 374brigen Anspruchsvoraus-setzungen unterstellt - zu erheben gewesen. Etwaige Unklarheiten dar374ber, ob die Berufungserwiderung in dieser Weise zu verstehen war, h344tten sp344testens im Termin zur m374ndlichen Verhandlung durch Aus374bung des Fragerechts (247 139 Abs. 1 ZPO) beseitigt werden k366nnen. 4 3. Die Hilfsbegr374ndung des Berufungsgerichts, das zust344ndige Finanz-amt h344tte sich "sicherlich nicht" auf eine Berechnung anhand des Buchwerts "eingelassen", tr344gt die Entscheidung ebenfalls nicht. Die Nichtber374cksichtigung eines erheblichen Sachvortrags und Beweisangebots verst366337t auch dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn der Tatrichter das Vorbringen zwar zur Kenntnis ge-nommen hat, das Unterlassen der danach gebotenen Beweisaufnahme aber im Prozessrecht keine St374tze mehr findet (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03, WM 2007, 569 mit weiteren Nachweisen). Der Verkehrswert eines Grundst374cks l344sst sich in aller Regel nur durch Einholung eines Gutachtens feststellen (vgl. BGH, Urt. v. 18. M344rz 1993 - IX ZR 198/92, NJW 1993, 1796, 1797; v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387, 388). Das Be- 5 - 5 - rufungsgericht hat weder dargelegt, 374ber besondere Sachkunde zu verf374gen, noch die erforderlichen Ankn374pfungstatsachen festgestellt. Ganter Vill Cierniak Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 06.07.2005 - 7 O 127/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 01.02.2006 - 3 U 172/05 -
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