BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 43/08 Verk374ndet am: 19. Mai 2009 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 249 Hd, 818 Abs. 3; GmbHG a.F. 247 19 Abs. 5 Empfiehlt der rechtliche Berater einem Gesellschafter zur Durchf374hrung einer Kapi-talerh366hung bei einer GmbH den verbotenen Weg einer verdeckten Sacheinlage, bemisst sich der Schadensersatzanspruch des Gesellschafters, falls die von ihm und der Gesellschaft im Zuge des verdeckten Gesch344fts erbrachten Zahlungen bereiche-rungsrechtlich zu saldieren sind, nach der H366he der von ihm noch zu erbringenden Bareinlage zuz374glich eines Wertverlusts an dem von ihm verdeckt eingebrachten Sachwert. StBerG 247 68 a.F. Hat der Berater seinen Mandanten zur Vornahme einer verdeckten Sacheinlage ver-anlasst, beginnt die Verj344hrungsfrist wegen einer Fehlberatung erst zu laufen, wenn die Gesellschaft die fortbestehende Bareinlageverpflichtung geltend macht. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 43/08 - OLG Frankfurt/Main LG Hanau - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger und sein Bruder waren neben weiteren Personen Gesell-schafter der D. GmbH (fortan: GmbH), 374ber deren Verm366gen am 1. Oktober 2001 das Insolvenzverfahren er366ffnet wurde. 1 Im Zuge einer Kapitalerh366hung sollten Patente, die im Eigentum des Kl344gers und seines Bruders standen, in die GmbH eingebracht werden. Die GmbH beauftragte den Beklagten, einen Rechtsanwalt und Steuerberater, die beabsichtigte Kapitalerh366hung unter steuerlichen Gesichtspunkten zu begleiten. Durch Schreiben vom 29. Oktober 1998 empfahl der Beklagte der GmbH, von 2 - 3 - einer Kapitalerh366hung im Wege einer Sacheinlage der Patente abzusehen, sondern den Verkaufserl366s der Patente auszuzahlen und die Kapitalerh366hung mittels einer Bareinlage vorzunehmen. Am 16. November 1998 fassten die Gesellschafter entsprechend der von dem Beklagten erteilten Beratung den notariell beurkundeten Beschluss, das Stammkapital der GmbH von 100.000 DM im Wege einer Bareinlage auf 740.000 DM zu erh366hen. Der Kl344ger und sein Bruder 374bernahmen dabei eine Bareinlage von jeweils 160.000 DM. Ebenfalls am 16. November 1998 ver344u-337erten der Kl344ger und sein Bruder die Patente zum Preis von 500.000 DM an die GmbH, die an jeden der beiden Verk344ufer 250.000 DM 374berwies. Einen aus dem Verkauf stammenden Teilbetrag von 160.000 DM verwendete der Kl344ger zur Erbringung seiner Bareinlage. In gleicher Weise verfuhr sein Bruder. 3 Nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der GmbH nahm der Insolvenzverwalter durch Schriftsatz vom 29. Dezember 2004 den Kl344ger unter dem Gesichtspunkt einer verdeckten Sacheinlage auf Zahlung von 81.806,70 200 (= 160.000 DM) gerichtlich in Anspruch. Im Rahmen dieses Rechtsstreits verk374ndete der Kl344ger dem Beklagten, dessen Beratungsmandat im Jahre 2000 geendet hatte, durch Schriftsatz vom 9. M344rz 2005 den Streit. Der Kl344ger verpflichtete sich durch einen in diesem Verfahren mit dem Insol-venzverwalter geschlossenen Vergleich unter Abgeltung etwaiger weiterer wechselseitiger Anspr374che zur Zahlung von 40.000 200 an die Masse. 4 Der Kl344ger nimmt den Beklagten auf Erstattung dieses Betrages in An-spruch und beantragt ferner die Feststellung, dass der Beklagte ihm auch zum Ersatz eines Schadens verpflichtet ist, der ihm durch unterschiedliche Steuer-progressionen in den betreffenden Jahren des Ansatzes dieser Zahlung und 5 - 4 - ihrer Erstattung entsteht. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Kl344gers den Beklagten antrags-gem344337 verurteilt. Mit seiner von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des Ersturteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, der Beklagte habe die ihn im Rah-men des steuerlichen Mandats treffende Nebenpflicht verletzt, den Kl344ger 374ber die hier eingreifende gesellschaftsrechtliche Problematik der verdeckten Sach-einlage zu unterrichten. Die unterlassene Aufkl344rung sei urs344chlich f374r die Ent-schlie337ung der Gesellschafter geworden, im Zusammenhang mit der Patent-374bertragung eine Kapitalerh366hung durch Bareinlage zu beschlie337en. Der Scha-den des Kl344gers in H366he von 40.000 200 beruhe darauf, dass er die Bareinlage doppelt an die Gesellschaft leisten m374sse. Selbst wenn dem Kl344ger hinsichtlich der verdeckt eingebrachten Patente ein Aussonderungsrecht gegen die Gesell-schaft zustehe, bleibe die Verpflichtung zur doppelten Zahlung der Einlage un-ber374hrt. 7 Der Schadensersatzanspruch des Kl344gers sei nicht verj344hrt. Der Eintritt der Verj344hrung bestimme sich nach 247 68 StBerG a.F. und nicht nach 247 51b 8 - 5 - BRAO a.F., weil der Schwerpunkt der vertraglich geschuldeten T344tigkeit steuer-rechtlicher Natur gewesen sei. Der Schaden sei erst mit Geltendmachung der Bareinlage durch den Insolvenzverwalter im Jahre 2004 entstanden, so dass die Verj344hrungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. II. Diese Ausf374hrungen halten nicht in allen Punkten rechtlicher Pr374fung stand. Die angefochtene Entscheidung unterliegt entgegen der von dem Pro-zessbevollm344chtigten des Kl344gers in der m374ndlichen Verhandlung vertretenen Rechtsauffassung uneingeschr344nkt revisionsrechtlicher Kontrolle. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Beschr344nkung der Zulassung der Revision auf die Frage der Verj344hrung, die von der materiell-rechtlichen Natur des An-spruchs abh344ngt, zielt auf eine einzelne Rechtsfrage ab und ist deshalb unwirk-sam (BGH, Urt. v. 21. September 2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182, 183 Rn. 19 m.w.N.). 9 1. Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte dem als Gesellschafter in den Schutzbereich des mit der GmbH ge-schlossenen Beratungsvertrags einbezogenen (BGH, Urt. v. 2. Dezember 1999 - IX ZR 415/98, WM 2000, 199, 201) Kl344ger wegen einer Fehlberatung 374ber die Risiken einer verdeckten Sacheinlage dem Grunde nach zur Schadensersatz-leistung verpflichtet ist. Die insoweit erhobenen R374gen der Revision greifen nicht durch. 10 a) Der Steuerberater hat seinen Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt 374ber alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen 11 - 6 - zu unterrichten. Um seinen Mandanten vor Schaden zu bewahren, hat der Steuerberater den sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzu-zeigen und sachgerechte Vorschl344ge f374r dessen Verwirklichung zu unterbreiten (BGHZ 129, 386, 396). Der Steuerberater darf f374r seinen Auftraggeber grund-s344tzlich nur auf dem Gebiet des Steuerrechts t344tig werden (247247 1, 32, 33 StBerG); ein Vertrag, der die gesch344ftsm344337ige Besorgung einer anderen Rechtsangelegenheit betrifft, ist gem344337 247 134 BGB in Verbindung mit dem hier noch anwendbaren Art. 1 247 1 RBerG grunds344tzlich nichtig (BGH, Urt. v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342, 1344). Sofern der Steuerbera-ter zu einer au337erhalb des Steuerrechts gelagerten Rechtsberatung nicht befugt ist, hat er seinen Mandanten aufzufordern, einen mit den notwendigen Kennt-nissen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2036). b) Der Beklagte war hier in seiner weiteren Eigenschaft als Rechtsanwalt berechtigt und verpflichtet, den Kl344ger im Zusammenhang mit der erbetenen steuerlichen Beratung auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken einer ver-deckten Sacheinlage hinzuweisen (Gr344fe/Lenzen/Schmer, Steuerberaterhaf-tung 4. Aufl. Rn. 319 [S. 261]). Wollte sich der Beklagte auf eine reine Steuer-beratung beschr344nken, h344tte er dem Kl344ger empfehlen m374ssen, sich wegen der rechtlichen Umsetzung der Kapitalerh366hung an einen mit gesellschaftsrechtli-chen Fragestellungen vertrauten Rechtsanwalt zu wenden (OLG K366ln OLG-Report 2005, 488, 489). Mit seinem dem Kl344ger unterbreiteten Vorschlag, sich anstelle einer Sacheinlage des Patents von der GmbH den darauf entfallenden Verkaufserl366s auszahlen zu lassen und sodann die Kapitalerh366hung im Wege einer Bareinlage vorzunehmen, hat der Beklagte - was die Revision zu Unrecht in Abrede stellt - die von dem Kl344ger verwirklichte verdeckte Sacheinlage zu- 12 - 7 - mindest fahrl344ssig veranlasst und wegen der damit verbundenen Gefahr einer Doppelzahlung seine Beratungspflichten verletzt. c) Als verdeckte Sacheinlage wird es angesehen, wenn die gesetzlichen Regeln 374ber Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Barein-lage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der 334bernahme der Einla-ge getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 166, 8, 11 Rn. 11; st.Rspr.). Eine derartige verdeckte Sacheinlage liegt im Streitfall vor, weil der Kl344ger das aus der Ver344u337erung der Patente von der GmbH erl366ste Entgelt in H366he eines Teilbetrages von 160.000 DM zur Erf374llung seiner gleich-zeitig begr374ndeten Bareinlageverpflichtung verwendet hat. Infolge des geringe-ren Werts der Bareinlage im Vergleich zu den Patenten liegt eine gemischte Sacheinlage vor, die insgesamt den Regeln 374ber Sacheinlagen unterf344llt (BGHZ 170, 47, 54 Rn. 16 f). Ein m366glicherweise dem Anwendungsbereich der ver-deckten Sacheinlage entzogenes blo337es Umsatzgesch344ft ist im Blick auf die Bedeutung der Transaktion f374r beide Vertragspartner ersichtlich nicht gegeben (BGHZ 170, 47, 57 ff Rn. 22 ff; BGH, Urt. v. 11. Februar 2008 - II ZR 171/06, ZIP 2008, 643, 644 Rn. 13). Der Bundesgerichtshof sieht eine verdeckte Sach-einlage wegen einer unzul344ssigen Umgehung des hier noch anzuwendenden 247 19 Abs. 5 GmbHG a.F. als verboten an (BGHZ 113, 335, 340 ff; 132, 133, 135 f; 170, 47, 51 Rn. 10 f, 54 Rn. 16; BGH, Urt. v. 11. Februar 2008, aaO Rn. 12; st.Rspr.). Die Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage 344u337ern sich aufgrund einer analogen Anwendung des 247 27 Abs. 3 AktG in der Nichtigkeit sowohl des schuldrechtlichen Verpflichtungs- als auch des dinglichen Erf374l-lungsgesch344fts (BGHZ 155, 329, 338 f). Mangels einer Erf374llungswirkung (247 362 BGB) besteht bei einer verdeckten Sacheinlage die Bareinlagepflicht des Gesellschafters fort (BGHZ 170, 47, 51 Rn. 10), der somit Gefahr l344uft, bei 13 - 8 - Verm366gensverfall der Gesellschaft die Einlage im wirtschaftlichen Ergebnis doppelt aufbringen zu m374ssen. Weist der Rechtsberater auf dieses Risiko nicht hin, macht er sich schadensersatzpflichtig (BGH, Urt. v. 2. Dezember 1999, aaO S. 201). 2. Nicht gefolgt werden kann indessen der W374rdigung des Berufungsge-richts zur Kausalit344t der Pflichtverletzung des Beklagten f374r den eingetretenen Schaden. Das Berufungsgericht hat mit seiner Annahme, dass die fehlerhafte Beratung f374r die hier vorgenommene verdeckte Sacheinlage urs344chlich war, die an die haftungsausf374llende Kausalit344t zu stellenden Anforderungen verkannt. Es fehlt n344mlich mangels Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises an den ge-botenen konkreten Feststellungen, wie sich der Kl344ger bei zutreffender Bera-tung verhalten h344tte. 14 a) Es gilt der Anscheinsbeweis, dass der Mandant bei pflichtgem344337er Beratung des Anwalts dessen Hinweisen gefolgt w344re, sofern f374r ihn bei ver-n374nftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen h344tte (BGHZ 123, 311, 314 ff; BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111). Im Streitfall war zwar eine Kapitalerh366hung zur St344rkung der Kapitalaus-stattung der GmbH unabweisbar. Das Berufungsgericht hat jedoch entgegen der von dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers in der m374ndlichen Verhand-lung geltend gemachten Auffassung keine Feststellungen dazu getroffen, wie sich der Kl344ger bei zutreffender Aufkl344rung verhalten h344tte. 15 b) Unterstellt man mit dem Berufungsgericht einen tats344chlichen Wert der Patente von 600.000 DM, waren f374r den Kl344ger mehrere Handlungsalterna-tiven er366ffnet. Es bestanden die M366glichkeiten, die Patente - wie von dem Kl344- 16 - 9 - ger in dem Vorprozess mit dem Insolvenzverwalter angef374hrt - insgesamt als Sacheinlage oder - wie von dem Kl344ger in vorliegendem Rechtsstreit vorgetra-gen - im Wege einer gemischten Sacheinlage (vgl. BGHZ 170, 47, 54 Rn. 16 f; Ulmer, GmbHG 2005 247 5 Rn. 118 ff; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. 247 5 Rn. 20) nur zu einem Teil von 16/25 unter gleichzeitigem Verkauf des Rests in die GmbH einzubringen. Falls der objektive Wert der Patente tat-s344chlich nicht den Betrag der Einlage erreichte, kam auch ein Verzicht des Be-klagten und seines Bruders auf eine Teilhabe an der Kapitalerh366hung in Be-tracht. Bei dieser Sachlage ist f374r einen Anscheinsbeweis kein Raum. Vielmehr hat der Kl344ger, weil angesichts der verschiedenen, im Zuge der Kapitalerh366-hung gegebenen Handlungsm366glichkeiten kein einheitliches Schadensbild vor-liegt, nach Zur374ckverweisung der Sache den Nachweis zu f374hren, wie er und sein an den Patenten mitberechtigter Bruder bei zutreffender Beratung verfah-ren w344ren. 3. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, dem Kl344ger sei ein Schaden in H366he von mindestens 40.000 200 erwachsen. 17 a) Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung bildet die Differenzhypo-these. Ob und inwieweit ein nach 247247 249 ff BGB zu ersetzender Verm366gens-schaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungs-begr374ndenden Ereignisses eingetretenen Verm366genslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten w344re (BGHZ 86, 128, 130). Die Differenzhypo-these umfasst zugleich das Erfordernis der Kausalit344t zwischen dem haftungs-begr374ndenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Verm366gensminderung: Nur eine Verm366gensminderung, die durch das haftungsbegr374ndende Ereignis verursacht ist, d.h. ohne dieses nicht eingetreten w344re, ist als ersatzf344higer Schaden anzuerkennen (BGHZ 99, 182, 196). Hier fehlt es bereits als Grundla- 18 - 10 - ge der Differenzhypothese an Feststellungen des Berufungsgerichts, wie der Kl344ger bei zutreffender Beratung verfahren w344re und sich folglich seine Verm366-genslage ohne das haftungsbegr374ndende Ereignis dargestellt h344tte. b) Nach den bisherigen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kl344ger wegen der tats344chlich verwirklichten verdeckten Sacheinlage ein Schaden entstanden ist. Legt man mit dem Oberlandesgericht zugrunde, dass der Kl344ger bei fehlerfreier Beratung seinen Anteil an den Paten-ten insgesamt in gesetzeskonformer Weise als Sacheinlage eingebracht h344tte, so h344tte er, ohne dass ihn weitergehende Zahlungspflichten treffen, diese Rechte verloren. Der hier begangene Weg einer verdeckten Sacheinlage f374hrt infolge des mit dem Insolvenzverwalter geschlossenen, f374r den Kl344ger g374nsti-gen Vergleichs im Ergebnis ebenfalls nicht dazu, dass er neben dem Verlust der Patente verm366gensmindernde Zahlungen zu leisten hat. 19 aa) Die - wie bereits dargelegt - auf einer entsprechenden Anwendung des 247 27 Abs. 3 AktG beruhende Nichtigkeit des hier zwecks Verwirklichung einer verdeckten Sacheinlage geschlossenen schuldrechtlichen Vertrages f374hrt zu einem bereicherungsrechtlichen Leistungsausgleich (247 812 BGB) zwischen der GmbH und dem Kl344ger: Die GmbH kann von dem Kl344ger Erstattung des rechtsgrundlos geleisteten Kaufpreises verlangen; umgekehrt steht dem Kl344ger mangels der mit der Zahlung beabsichtigten Tilgung seiner Einlageschuld ge-gen die GmbH ebenfalls ein R374ckgew344hranspruch zu. Beide Bereicherungsan-spr374che sind in Fortwirkung des synallagmatischen Austauschverh344ltnisses zu saldieren (247 818 Abs. 3 BGB), so dass, soweit die beiderseitigen Anspr374che der H366he nach deckungsgleich sind, wechselseitige Zahlungspflichten entfallen (BGHZ 173, 145, 155 f Rn. 20, 21; BGH, Urt. v. 11. Mai 2009 - II ZR 137/08, ZIP 2009, 1155, 1157 Rn. 15; Ulmer, aaO 247 5 Rn. 179, 247 19 Rn. 135; Lutter/ 20 - 11 - Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. 247 5 Rn. 53). Da die beiderseiti-gen Leistungen bereits vor Insolvenzer366ffnung bewirkt wurden, ist eine Ein-schr344nkung der Saldotheorie unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten nicht angezeigt (vgl. BGHZ 161, 241, 250 ff in einem anders gelagerten Sachverhalt). Im Hinblick auf das Patent ist dem Kl344ger wegen der Unwirksamkeit auch des dinglichen Erf374llungsgesch344fts ein - im Unterschied zu dem auch insoweit ge-gebenen Bereicherungsanspruch - zur Aussonderung (247 47 InsO) berechtigen-der dinglicher Herausgabeanspruch gegen die Gesellschaft (247 985 BGB) zuzu-billigen. Im Ergebnis stehen sich folglich die Bareinlageforderung der GmbH und der Anspruch des Gesellschafters auf Herausgabe der eingebrachten Sa-che gegen374ber (Lutter/Bayer, aaO). Das wirtschaftliche Risiko des Gesellschaf-ters liegt bei einer verdeckten Sacheinlage insbesondere darin, dass er die Bareinlage erneut zu leisten hat, aber sein dinglicher Anspruch wegen Abnut-zung, Untergang oder Weiterver344u337erung der eingebrachten Sache wertlos ist (Baumbach/Hueck/Fastrich, aaO 247 19 Rn. 44; Gehrlein/Witt, GmbH-Recht in der Praxis, 2. Aufl. Kap. 6 Rn. 43). bb) 334bertragen auf die vorliegende Sache bedeuten diese Rechtsfolgen, dass die aus der Kapitalerh366hung herr374hrende Einlageschuld des Kl344gers 374ber 160.000 DM infolge der unwirksamen verdeckten Einlage zum Zeitpunkt der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der GmbH offen war. Der R374ckzahlungsanspruch der GmbH in H366he von 250.000 DM aus dem nich-tigen Vertrag 374ber den Kauf der Patente war mit der von dem Kl344ger aus die-sen Mitteln an die GmbH erbrachten, zur Tilgung der Einlageschuld ungeeigne-ten Zahlung von 160.000 DM zu verrechnen. Da der Kaufvertrag 374ber die Ein-bringung der Patente infolge der Umgehung der Sacheinlageregelungen nach 247 139 BGB insgesamt nichtig ist (BGH, Urt. v. 16. M344rz 1998, aaO S. 782), stand der GmbH gegen den Kl344ger im Blick auf die Differenz zu dem vereinbar- 21 - 12 - ten Kaufpreis von 250.000 DM ein Bereicherungsanspruch 374ber 90.000 DM zu. Folglich h344tte der Kl344ger nach Insolvenzer366ffnung insgesamt 250.000 DM (160.000 DM Einlage, 90.000 DM Bereicherungsanspruch) an die GmbH zu entrichten gehabt. Da der Kl344ger zur Tilgung dieses Betrages teilweise auf die an ihn entrichtete Kaufpreiszahlung von 90.000 DM zur374ckgreifen konnte, h344tte sein Schaden wegen der Verpflichtung zur abermaligen Zahlung der Einlage-schuld 160.000 DM betragen. cc) Tats344chlich hat der Insolvenzverwalter den Kl344ger nicht in H366he des an sich begr374ndeten Betrages 374ber 250.000 DM in Anspruch genommen und auch nicht die volle Einlageschuld von 160.000 DM verlangt, sondern sich ver-gleichsweise mit einer Zahlung von 78.233,20 DM (= 40.000 200) begn374gt. Im Blick auf diese Zahlungspflicht ist dem Kl344ger ein Schaden nicht erstanden, weil er die Zahlung - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - aus dem ihm verbliebenen Kaufpreisrest von 90.000 DM leisten kann, ohne auf eigene Verm366genswerte zur374ckgreifen zu m374ssen. Mithin w344re die Klage insgesamt abweisungsreif. Soweit das Berufungsgericht meint, der Insolvenzverwalter k366nne von dem Kl344ger 250.000 DM zur374ckfordern, bleibt rechtsfehlerhaft au337er Betracht, dass er im Rahmen des Vergleichs auf 374ber die Zahlung von 40.000 200 hinausgehende Anspr374che verzichtet hat. Der wechselseitige Rechtsverzicht bewirkt - was das Berufungsgericht nicht beachtet hat - auf der anderen Seite, dass Anspr374che des Kl344gers auf R374ckgew344hr der von dem Insolvenzverwalter offenbar durch einen Weiterverkauf verwerteten Patente ebenfalls nicht mehr bestehen. 22 c) Allerdings hat der Kl344ger geltend gemacht, bei zutreffender Beratung w344ren im Wege einer gemischten Sacheinlage nur 16/25 des Werts der Patente als Sacheinlage eingebracht worden und 374ber den Rest von 9/25 ein Kaufver- 23 - 13 - trag geschlossen worden. Dann h344tte dem Kl344ger der Restbetrag von 90.000 DM als Kaufpreis dauerhaft zur Verf374gung gestanden. Bei dieser Sach-lage w344re in der Zahlung von 78.223,20 DM (= 40.000 200) ein Schaden zu erbli-cken. Dem steht freilich das im Rahmen der wiederer366ffneten m374ndlichen Ver-handlung zu ber374cksichtigende Vorbringen des Beklagten entgegen, dass der Wert der Patente nicht dem vereinbarten Kaufpreis von 500.000 DM entsprach und der Kl344ger deshalb keine 374ber die Bareinlage hinausgehende Verg374tung erwarten konnte. 3. Frei von Rechtsfehlern ist hingegen die W374rdigung des Berufungsge-richts, dass die geltend gemachten Schadensersatzanspr374che gem344337 dem hier nach Art. 229 247 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, 247 6 Abs. 1 und 3 EGBGB noch an-wendbaren 247 68 StBerG a.F. (vgl. BGH, Urt. v. 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283, 284 Rn. 8 f) nicht verj344hrt sind. 24 a) Der Beklagte kann sich entgegen der Auffassung der Revision nicht auf die f374r Anw344lte ma337gebliche Verj344hrungsvorschrift des 247 51b BRAO a.F. berufen, wonach Anspr374che sp344testens drei Jahre nach Beendigung des Auf-trags verj344hren. Bei einem Steuerberater, der - wie der Beklagte - zugleich den Beruf des Anwalts aus374bt, ist im Regelfall anzunehmen, dass er seinem Man-danten die Hilfe und Beratung in Steuersachen in seiner Eigenschaft als Steu-erberater versprochen hat, wenn sie den ausschlie337lichen Gegenstand oder den Schwerpunkt der vertraglich geschuldeten T344tigkeit bildet. In diesem Fall richtet sich die Verj344hrung nach 247 68 StBerG a.F. (BGHZ 83, 328, 332 f; 102, 220, 223; BGH, Urt. v. 27. Januar 1994 - IX ZR 195/93, WM 1994, 504; Zuge-h366r in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1304 f). Da der Beklagte vorwiegend zwecks steuerlicher Beratung hinzu- 25 - 14 - gezogen wurde, bestimmt sich die Verj344hrung der gegen ihn gerichteten Scha-densersatzanspr374che nach 247 68 StBerG a.F. b) Der Ersatzanspruch des Kl344gers ist nicht verj344hrt, weil die dreij344hrige Verj344hrungsfrist des 247 68 StBerG a.F. erst mit der Geltendmachung der Barein-lageforderung durch den Insolvenzverwalter am 29. Dezember 2004 zu laufen begann und jedenfalls bis zur Zustellung der Klage am 7. Juli 2006 noch nicht verstrichen war. 26 aa) Der Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen seinen Steuer-berater verj344hrt nach 247 68 StBerG a.F. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Ein Schaden ist eingetreten, wenn sich die Verm366genslage des Betroffenen infolge des sch344digenden Ereignisses objektiv verschlechtert hat; dies ist nicht der Fall, solange nur das Risiko eines Verm366-gensnachteils infolge der Pflichtverletzung besteht (BGH, Urt. v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, WM 1996, 540, 541; Urt. v. 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98, WM 2000, 1345, 1347 betreffend 247 852 BGB a.F.; Urt. v. 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611, 612 Rn. 10). Die M366glichkeit, auch auf Feststellung einer Pflicht zur Leistung k374nftigen Schadensersatzes zu klagen, bestimmt den Zeitpunkt der Schadensentstehung nicht. Unkenntnis des Scha-dens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verj344hrungsbeginn nicht (BGHZ 119, 69, 71). 27 bb) Manifestiert sich die Pflichtverletzung in einer unklaren Vertragsges-taltung, so entsteht der Schaden, sobald der Vertragsgegner aus dem Vertrag Rechte gegen seinen Vertragspartner herleitet (BGH, Urt. v. 17. Februar 2000, aaO). Ist der Vertragsgegner infolge einer fehlerhaften Vertragsgestaltung zur Irrtumsanfechtung befugt, verwirklicht sich der Schaden folglich erst dann, wenn 28 - 15 - jener von diesem Recht tats344chlich Gebrauch macht (BGH, Urt. v. 16. November 1995 aaO; Urt. v. 24. Januar 2002 - IX ZR 228/00, WM 2002, 1073, 1076). Begeht der Mandant auf Anraten seines Anwalts eine Vertragsver-letzung, erw344chst ein Schaden nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrags-gegner daraus Rechte herleitet (BGH, Urt. v. 5. November 1992 - IX ZR 200/91, WM 1993, 610, 612; BGH, Urt. v. 24. Januar 2002 aaO). Die vorliegende Sache entspricht im Kern den vorstehend geschilderten Gestaltungen, weil der Scha-denseintritt gleichfalls davon abh344ngt, ob die Gesellschaft die ihr aus der ver-deckten Sacheinlage zustehenden Rechte tats344chlich wahrnimmt. Bis zur Gel-tendmachung der durch die verdeckte Sacheinlage nicht getilgten Bareinlage-verpflichtung lag lediglich eine risikobehaftete Lage vor. Der Schaden aktuali-sierte sich erst mit der tats344chlichen Verfolgung der Bareinlage. III. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif. Das Berufungsgericht wird nach Zur374ckverweisung (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) n344here Feststellungen dazu zu treffen haben, wie sich der Kl344ger bei fehlerfreier Beratung verhalten h344tte 29 - 16 - und ob ihm auf dieser Tatsachengrundlage ein Verm366gensschaden entstanden ist. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 29.12.2006 - 1 O 653/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.02.2008 - 16 U 23/07 -
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