BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 43/09 Verkündet am: 21. Juni 2011 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Integrationselement PatG § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 22 Abs. 1 Satz 1; EPÜ Art. 138 Abs. 1 lit. c Eine die Nichtigerklärung des Patents rechtfertigende Abwandlung des ursprünglich offenbarten Gegenstands zu einem Aliud liegt nicht erst dann vor, wenn der pate n- tierte Gegenstand dazu in e inem Ausschließlichkeitsverhältnis steht (exklusives Aliud), sondern bereits dann, wenn die Veränderung einen technischen Aspekt b e- trifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen in seiner konkreten Ausgesta l- tung oder wenigstens in abstrakter Form ni cht als zur Erfindung gehörend zu en t- nehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 Rn. 22 Winkelmessein richtung). BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - X ZR 43/09 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat auf die mündliche Ve r- han d lung vom 21. Juni 2011 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens sowie die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 21. Januar 2009 verkünde te Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten z u rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 43 30 031 (Streitp a- tent), das am 6. September 1993 unter Inanspruchnahm e der Priorität der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung 93 03 214 vom 5. März 1993 ang e- meldet worden ist und das die Beklagte mit ihrer Nichtigkeitsklage in erster L i- nie wegen Hinausgehens über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung ( unz u- lässige Erweiterun g ) und außerdem gestützt auf den Nichtigkeitsgrund ma n- gelnder Patentfähigkeit angegriffen hat. Das Streitpatent umfasst fünf P a- tentansprüche, deren erster - mit durch Fettdruck, Streichungen und Setzung 1 - 3 - von Klammern kenntlich gemachten Abweichungen von den Anmeldungsunte r- lagen - lautet: - 4 - " Schaltungsa A nordnung zur Integration von EDV - Systemen bei der Benutzung von und Telefonanlagen, die an das öffentliche T e lefonnetz ISDN angeschlossen sind, best e hend aus den Telefonanlagen (2, 11, 13), die über die Leitung (a) und die intelligente TKA ( Telefonanl a ge ) (3) mit dem öffentlichen Telefonnetz (ISDN) (1) mit CLI (Calling Line Identifikati on), z.B. ISDN oder Euro - ISDN, direkt verbunden sind, dem LAN (9) dem LAN - Server (10) und einem Integrationselement (5), das zwis chen der intelligenten TKA ( Telefonanlage ) (3) und den EDVA'n PC (4, 12, 14) a n geordnet ist und das aus einem Rechnersystem (6) aus einer Softwareschicht (7) einem SDLC - oder ISDN - oder Euro - ISDN - Verbindungsele - ment (8) mit einer internen Sof t ware besteht und einmal über das SDLC - oder ISDN - Verbindungselement (8) mittels Le i- tung (b) von dem öffentlichen Telefonnetz mit CLI (1), z. B. ISDN oder Euro - ISDN, über die intelligente TKA ( Telefonanlage ) (3) - 5 - Signale empfängt und Signale zurück an das öffentliche Tel efo n- netz mit CLI (1) gibt und zum anderen über die Leitung (c) das LAN (9), das durch die Leitung (d) mit dem LAN - Server (10) verbu n den ist, und über die Leitung (e) einen Datensatz, mit entsprechenden I n- format i onen versehen, an die EDVA'n PC (4, 12, 14) ü bergibt und den Datensatz der EDVA'n PC (4, 12, 14) wieder empfängt, wobei die Umwandlung der Signale in den Datensatz und umgekehrt vom Integrationselement (5) durch das ein Rechensystem Rec h- nersy s tem (6), welches an der intelligenten TKA platziert ist o der in der intelligenten TKA pla t ziert werden kann, durch eine Softwareschicht (7) und durch ein SDLC - Verbindungselement (8) mit einer internen Software vorgeno m- men wird . , wobei die Softwareschicht (7) und das Verbindungselement (8) mit der i n ternen Softwa re integrierter Bestandteil des LAN - Servers (10) sein kann, dass das Integrationselement (5) mittels Rechnersystems (6), der Softwareschicht (7) und dem Verbindungselement (8) und dessen Wirkverbindung mit den EDV - Systemen und Telefo n- - 6 - anlagen Rufnummern aus der CLI der Netzwerkanwendung berei t stellt, dass alle Einrichtungen der intelligenten TKA die rufnummern - und leitungsorientiert definiert sind, durch das Integrationselement (5) erreichbar und interne Rufnummern permanent überwachbar sind und bei Zustand swechseln von diesem gemeldet werden dass ( wobei ) das Integrationselement eine bestimmte Ke n- nung für die Identifikation, welche durch das öffentliche Tel e- fonnetz geliefert wird, an einen oder mehrere Teilnehmer ro u- tet, so dass an zwei oder mehreren Bildsch irmen der EDVA'n die Daten angezeigt we r den können, dass mittels des Integrationselements (5) alle über dieses Element integral verbundenen Teilnehmer erkennbar, dem LAN - Server (10) zur Archivierung zuführbar sind und auswertbar zur Verfügung stehen und da ss jeder gerufene Teilnehmer unter Zuordnung seiner Identifikation jederzeit an einer beliebigen Station erreichbar ist, i n dem er sich an einer beliebigen Station im LAN (9) unter seiner Identifikation anmeldet. " Die Klägerin hat beantragt, das Streitpat ent für nichtig zu erklären. Die Beklagte hat das Streitpatent durch Beigabe einer Beschrä n kungserklärung zu Patentanspruch 1 verteidigt, derzufolge dieser eine unzuläss i ge Erweiterung darstellt, aus welcher Rechte nicht hergeleitet werden können, s o weit e r über 2 - 7 - folgende Fassung von Anspruch 1 hinausgeht, an die sich die erteilten P a- tentansprüche 2 bis 5 anschließen sollen: " Anordnung zur Integration von EDV - Systemen und Telefonanl a- gen ISDN , die an das öffentliche Telefonnetz angeschlossen sind, bestehend a us - den Telefonapparaten (2; 11; 13), die über eine Leitung (a) und eine intelligente Telefonanlage (3) mit dem öffentlichen Telefonnetz ISDN, direkt verbunden sind, - dem LAN (9) , - dem LAN - Server (10) und - einem Integrationselement (5), das zwischen de r intelligenten Telefonanlage (3) und den EDVA ' n (4; 12; 14) angeordnet ist, aus einem Rechnersystem (6), aus einer Softwareschicht (7) und aus einem SDLC - Verbindungselement (8) mit einer internen Software besteht und einmal über das SDLC - Verbindungselem ent (8) mittels Le i- tung (b) von dem öffentlichen Telefonnetz ISDN, über die intell i- gente TKA (3) Signale empfängt und Signale zurück an das öffentliche Telefonnetz gibt und zum anderen über die Leitung (c) das LAN (9), das durch die Leitung (d) mit dem LAN - Server (10) verbunden ist und über die Leitung (e) einen Datensatz, mit entsprechender Information ve r- sehen, an die EDVA ' n (4; 12; 14) übergibt - 8 - und den Datensatz der EDVA' n (4; 12; 14) wieder em p fängt, wobei die Umwandlung der Signale in den Datensatz und umg e- kehrt vom Integrationselement (5) durch das Rechnersystem (6), durch eine Softwareschicht (7) und durch das Verbindungsel e- ment (8) mit einer internen Software vorgenommen wird. " Im Übrigen hat die Beklagte Klageabweisung begehrt und das Streitp a- tent hilfsweise mit weiteren Beschränkungserklärungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen we n- det sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie das Streitp a tent nur noch im Umfang von Patentanspruch 1 verteidig t und insoweit Klageabweisung b e- antragt. Des Weiteren verteidigt sie Patentanspruch 1 hi l fsweise nach Maßgabe einer Beschränkungserklärung, die hinsichtlich Patenta n spruch 1 der vor dem Patentgericht abgegebenen entspricht, ohne als Erklärung nach Art eine s Disclaimer s formuliert zu sein und die darüber hinaus die Beschreibung einb e- zieht. Wegen des vollständigen Wortlauts dieser Antragsfassung und der weit e- ren Hilfsanträge wird auf die B e rufungsbegründungsschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die z ulässige Berufung ist nicht begründet. I. Das Streitpatent betrifft eine Anordnung zur Integration von EDV - Systemen und von an das ö f fentliche digitale Telefonnetz ISDN oder EURO - ISDN angeschlossenen Telefonanlagen. 3 4 5 6 - 9 - In der Beschreibung wird ausgeführt, mit der Entwicklung der Datenve r- arbeitung habe sich der dazu erforde r liche Kommunikationsbedarf erhöht. Für die Integration von Sprach - und D a tenkommunikationssystemen, für die bislang nur Teil - und Insellösungen verwirklicht worden seien, müsse eine wirt schaftl i- che Lösung gefunden werden. Der geschäftliche K ontakt zwischen einem Tel e- fonanrufer und seinem Gesprächspartner vollziehe sich übl i cherweise in der Weise, dass zunächst Daten und Informationen ausgetauscht wü r den, die zur gegenseitigen Identifikati on notwendig seien und die Basis der nachfolgend gewünschten Sprach - und Datenkommunikation des Anrufers bildeten. Der a n- gerufene Gesprächspartner ermittle die den Anruf betreffenden Daten und I n- formationen über seinen Computer oder speichere dort zusätzl i che Angaben des Anrufers. Stelle sich heraus, dass weitere Daten und Informationen ben ö- tigt würden, die nicht beim angerufenen Gesprächspartner anlägen, müsse der zuständige Bearbeiter in gleicher Weise einbezogen werden. Eine solche Sprach - und Datenkommu nikation sei zu zeitaufwendig und berge die Gefahr in sich, dass durch die Sprachübermittlung und die manuelle Bedienung des Computers unvollständige oder fehlerhafte Informationen übermittelt wü r den; weiterhin sei kein datengesteuerter Verbindungsaufbau m it verschiedenen Vermittlungsfunktionen (vgl. Streitpatentschrift Sp. 2 Z . 35) möglich. Die deu t- sche Offenlegungsschrift 41 01 885 offenbare eine aus einer Vermittlungsanl a- ge mit Endgeräten bestehenden Telekommunikationsanlage, die zur erleichte r- ten oder z usätzlichen Abwicklung von computergestützten Kommunikation s- diensten an einen Computer angeschlossen sei, der eine Schnittstelle aufwe i- se, welche nicht für Telekommunikationsdienste , sondern externe Compute r- dienste vorgesehen sei. D a ran sei nachteilig, das s nicht alle Funktionen der Telekommunikationsa n lage von jedem dem Netz zugehörigen Computer aus genutzt und bedient werden könnten und dass nicht von jedem zu di e sem Netz gehörigen Computer jede Art von Kommunikation (Sprach - und Datenkomm u- 7 - 10 - nikation) erzeu gt werden könne. Im Übrigen sei auch diese vorgeschlagene Lösung zu zeitaufwendig und mit der Gefahr der Übermittlung fehlerhafter I n- formationen verbu n den. Nach Angaben des Streitpatent s sollen die Nachteile des Standes der Technik beseitig t werden . Dafü r schlägt Patentanspruch 1 in der erteilten Fa s- sung eine Anordnung zur Integrat i on von EDV - Systemen und Telefonanlagen vor, die an das öffentliche Telefonnetz angeschlossen sind (in eckigen Kla m- mern Gliederungspunkte des Paten t gerichts), 1. best e hend aus 1.1 [2.1] den Telefonapparaten (2, 11, 13), 1.1.1 die über die Leitung (a) und die intelligente TKA (3) 1.1.2 mit CLI (C alling Line Identifikation), z.B. ISDN o- der Euro - ISDN, 1.1.3 mit dem öffentlichen Telefonnetz (1) direkt ve r- bunden sind, 1.2 [2. 2] dem L AN (9) 1.3 [2.3] dem LAN - Server (10) und 1.4 [2.4] einem Integrationselement (5), 1.4.1 das zwischen der intelligenten TKA (3) und den EDVA'n (4, 12, 14) a n geordnet ist und 1.4.2 bestehend aus: 1.4.2.1 einem Rechnersystem (6) 1.4.2.1.1 welches an der intel ligenten TKA platziert ist 8 - 11 - 1.4.2.1.2 oder in der intelligenten TKA platziert werden kann, 1.4.2.2 aus einer Softwareschicht (7) 1.4.2.3 einem SDLC - oder ISDN - oder Euro - ISDN - Verbindungselement (8) mit einer i n ternen Sof t ware 1.4.2.4 [2.4 .7.1] wobei die S oftwareschicht (7) und das Verbindungselement (8) mit der inte r nen Software integrierter Bestand teil des LAN - Servers (10) sein kann, 1.4.3 [2.4.3, 2.4.4] und das zum einen über das SDLC - Verbindungselement (8) mittels Leitung (b) von dem öffentlic hen Telefo nnetz mit CLI (1), z. B. ISDN oder Euro - ISDN, über die intelligente TKA (3) Signale empfängt und Signale zurück an das öffentliche Telefo n netz mit CLI (1) gibt 1.4.4 [2.4.5] u nd zum anderen über die Leitung (c), das LAN (9), das durch die Leitung (d) mit d em LAN - Server (10) verbunden ist, und über die Leitung (e) einen Datensatz, mit entsprechenden Inform a- tionen versehen, an die EDVA'n (4, 12, 14) übe r- gibt und den Datensatz der EDVA'n (4, 12, 14) wieder em p fängt, wobei 2. [2.4.7] die Umwandlung der Signale in den Datensatz und umgekehrt vom Integrationselement (5) durch das Rechne r- system (6), durch eine Softwareschicht (7) und durch ein Ve r- - 12 - bindungselement (8) mit einer internen Software vorgeno m- men wird, wobei 3. [2.4.7.2] das Integrationselement (5) mitte ls Rechnersy s- tems (6), der Softwareschicht (7) und dem Verbindungsel e- ment (8) und dessen Wirkverbindung mit den EDV - Systemen und Telefonanlagen Rufnummern aus der CLI der Netzwer k- anwendung berei t stellt, wobei 4. [2.4.7.3 - 2.4.7.5] alle Einrichtungen der i ntelligenten TKA 4.1 rufnummern - und leitungsorientiert definiert sind, 4.2 durch das Integrationselement (5) e r reichbar und 4.3 interne Rufnummern 4.3.1 permanent überwachbar sind und 4.3.2 bei Zustandswechseln von diesem gemeldet we r- den, wobei 5. [2.4.7 .6, 2.4.7.7] das Integrationselement eine bestimmte Kennung für die Identifikation, welche durch das öffentliche Tel e fonnetz geliefert wird, an einen oder mehrere Teilnehmer ro u tet, so dass an zwei oder mehreren Bildschirmen der EDVA'n die Daten angezeigt werden kö n nen, - 13 - 6. [2.4.7.8] wobei mittels des Integrationselements (5) alle über dieses Element integral ve r bundenen Teilnehmer 6.1 erkennbar und 6.2 dem LAN - Server (10) zur Archivierung zuführbar sind und 6.3 auswertbar zur Verfügung stehen. und wobei 7. [2.4.7.9] jeder gerufene Teilnehmer unter Zuordnung seiner Identifikation jederzeit an einer beliebigen Station erreichbar ist, indem er sich an einer beliebigen Station im LAN (9) u n ter seiner Identifikat i on anmeldet. Die nachfolgend abgebildete Figur 1 des Streitpatents zeigt ein Ausfü h- rungsbeispiel. 9 - 14 - Das öffentliche Telefonnetz ISDN (Integrated Services Digital Network) ist Bestandteil des digitalen nationalen Telekommunikationsne t zes. Bei dem in der Beschreibung (Sp . 2 Z . 50 ff.) erwäh n ten 1TR6 - Protokoll handelt es sich um das Signalisierungsprotokoll des deutschen ISDN. Das in der Beschreibung ebenfalls erwähnte EDSS1 - Protokoll, auch Euro - ISDN genannt, wurde übern a- tional erarbeitet , um nationale Standards, wie den 1TR6 - Standard in Deutsc h- land, im Interesse des Abbaus von Marktschranken abz u lösen. 10 - 15 - Das Integrationselement (5) besteht aus mehreren Komponenten, und zwar einem Rechnersystem - soweit dieses in den Anmeldungsunterlagen als "Rechensystem" bezeichnet ist, handelt es sich um ein für de n Fachmann o f- fensichtliches Fassungsversehen - , einer Softwareschicht und aus einem SDLC - (oder ISDN - oder Euro - ISDN - )Verbindungselement mit einer internen Software. Die Abkürzung SDLC (Synchronous Data Link Control) bezieht sich auf ein Datenkommunikations protokoll für transparente bitserielle Datenübe r- tragung. Mit dem Begriff "Rechnersystem" wird, wie sich in der Gesamtschau ergibt, die Hardware - Komponente des Integrationselementes bezeichnet, wä h- rend der B e griff "Softwareschicht" darauf hinweist, dass die se Hardware mit bestimmten Programmen zusammenwirken soll. Der Begriff "routen" wird in Merkmal 5 konkret für eine Funktion des I n- tegrationselements verwendet. D ie über die ISDN - Verbindung mitgelieferte Kennung des Anrufers wird danach an die einzelnen Telefo n apparate geleitet ("geroutet"), damit in der Folge überall dort die EDV - mäßig gespeicherten D a- ten des Anrufers einges e hen werden können. II. Das Patentgericht hat in erster Linie angenommen, dass das Streitp a- tent wegen u n zulässiger Erweiterung ( § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 22 PatG) für nichtig zu erklären sei. Patentanspruch 1 unterscheide sich sachlich vom ursprünglich offenbarten Anmeldungsgegenstand in einer Vielzahl von Merkmalen, die den ursprünglich eingereichten Anmeldungs - und Prioritätsunterlage n nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen seien und deshalb zu einer solchen Erweit e- rung des Inhalts der Anmeldung führten. Darüber hinaus machten die mit den Merkmalen 1.4.2.4 und 2. ff. der vorstehenden Merkmalsgliederung bea n- spruchten Eigenschafte n des Integrationselements und dessen Bestan d teilen und deren Zusammenwi r ken mit dem LAN, dem LAN - Server und den Stationen 11 12 13 - 16 - im LAN den Patentgegenstand gegenüber dem Anmeldungsgegenstand zu einem wesensmäßig anderen Gegenstand, in dem das Integrationselemen t nu n mehr als Router in eine Server/Client - Struktur des LAN - Servers und der Stationen im LAN eingebunden sei (Merkmale 5 bis 7), wobei des weiteren auch Bestandteile des Integrationselements, wie Softwareschicht und Verbi n- dungselement mit der dazugehörigen Software integrierter Bestandteil des LAN - Servers sein könnten und in entsprechender Wirkverbindung mit den EDV - Systemen stünden (Merkmale 2 bis 4). Das aus den Anmeldungsunterl a- gen zu entne h mende Integrationselement verstehe der Fachmann dagegen als eine Scha l tungsanordnung, die Signale einer Telekommunikationsanlage in Daten wand e le und diese über Leitungen und ein LAN an Personalcomputer weiterleite und umgekehrt Daten der Personalcomputer wieder in Signale wa n- dele, um diese an die Telekommunikationsa n l age weiterzuleiten. Für über die vorgenannten Schnittstellen - Funktionalitäten zwischen Telefonnetz und EDV - Systemen hi n ausgehende Funktionalitäten hinsichtlich einer aktiven Einbindun g beispielsweise als ein Router in eine Server/Client - Struktur gemäß den Mer k- malen 2 und 3 , zeigten die Anmeldungsunterlagen dem Fachmann jedoch ke i- ne Hi n weise auf. III. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Das Patengericht hat das Streitpatent im Ergebnis zu Recht für nichtig erklä rt (§ 21 Abs. 1 Nr. 4, § 22 Abs. 1, 1. Alt ern. PatG). 1. Patentanspruch 1 geht in seiner erteilten Fassung , was die Beklagte nicht in Abrede stellt, in verschiedener Hinsicht über den Inhalt der Anme l- dungsunterlagen in ihrer u r sprünglich beim Patentamt eingereichten Fassung hinaus. Diese unzulässigen Änderungen lassen sich nicht alle so kompensieren 14 15 - 17 - oder durch Streichung aus dem erteilten Anspruch beseitigen, dass das Strei t- patent Bestand haben könnte. 2. Eine unzulässige Erweiterung ist allerdings n icht darin zu sehen, dass der erteilte Patentanspruch nicht mehr von einer "Schaltungsanordnung zur Integration von EDV - spricht, sondern von einer "Anordnung zur Integration von EDV - Systemen und Telefo n an lag en". Keine unzulässige Erweiterung liegt ferner, wie die Beklagte mit Recht geltend macht, in der Ersetzung des Merkmalselements "Personalcomputer" durch "EDV - Anlage(n)". Es ist zwar richtig, dass der erstere Begriff in den P a- tentansprüchen verwendet wi rd, die in den A n meldungsunterlagen formuliert worden sind und dass das Ausführungsbeispiel in der Beschreibung ebenfalls anhand von "Personalcomputern" erläutert wird. Für den Offenbarungsgehalt maßgeblich sind jedoch die Anmeldungsunterlagen in ihrer Ges amtheit (st. Rspr., vgl. etwa Urteil vom 8. Juli 2010 - Xa ZR 124/07, GRUR 2010, 910 Rn. 46 - Fälschungssicheres Dokument) und dort ist der Personalcomputer einschließende übergeordnete Begriff "EDV - Anlagen" offenbart . Offenbleiben kann, inwieweit d ie Merkmale 1.4.2.4 und 1.4.2.1.2 über den Inhalt der U rsprungsoffenbar ung hinausgehen. Sie stellen lediglich fakult a- tive Vorschläge zur Integration der Softwareschicht und des Verbindungsel e- ments mit der internen Software in den LAN - Server bzw. zur lokale n Platzi e- rung des Rechnersystems dar , die an der Bestimmung des geschützten G e- genstand s nicht teilnehmen. 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Patent, dessen Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eing e- 16 17 18 19 - 18 - reicht en Fassung hinausgeht, nicht nach § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 22 PatG für nic h- tig erklärt werden, sondern kann nach § 21 Abs. 2 PatG mit einer entspreche n- den Beschränkung aufrechterhalten werden, wenn der Widerrufsgrund nur e i- nen Teil des Patents betrifft. Ist de r Gegenstand des Schutzrechts gegenüber dem Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen in unzulässiger Weise verallgemeinert worden, kann die Beschränkung grundsätzlich dadurch erfo l- gen, dass die unzulässige Verallgemeinerung aus dem Patentanspruch g estr i- chen wird (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 ff. Winkelmesseinrichtung; ebenso EPA, Entscheidung vom 2. Februar 1994 - G 1/93, GRUR Int. 1994, 842 Rn. 11 - beschränkendes Mer k- mal/Advanced Semiconductor Pr o ducts). D anach ist es unbedenklich, den in der erteilten Fassung ve r- schiedentlich verwendeten Begriff "intelligente Telekommunikationsanlage" (TKA) auf den Begriff "intelligente Telefonanlage" zurückzuführen. In der Ve r- wendung des übergeordneten Begriffs Telekommun ikationsanlage liegt eine Verallgemein e rung, die auf das ursprünglich Offenbarte zurückgeführt werden kann. Entsprechend verhält es sich beim Merkmal 1.4.2.3, soweit dort, über die u r sprünglichen Anmeldungsunterlagen hinaus, zusätzlich ISDN - oder EURO - I SDN - Verbindungselemente beansprucht werden. Auch darin liegt eine (addit i- ve) Veral l gemeinerung, die durch Streichung dieser beiden Varianten beseitigt werden kann. Um eine Verallgemeinerung handelt es sich auch bei der Streichung der Buchstabenfolge "I SDN" hinter dem Begriff "Telefonanlagen" eingangs von P a- tenta n spruch 1. Damit werden Telefonanlagen verallgemeinernd beansprucht, wobei dahingestellt bleiben kann, inwieweit andere Techniken, vornehmlich die 20 21 22 - 19 - herkömmliche Analogtechnik, zum Telefoni e ren für die Lehre des Streitpatents überhaupt nutzbar sein können. Die Verallgemeinerung kann jedoch durch Wiedereinfügung des Begriffs "ISDN" rüc k gängig gemacht werden, ohne dass d ies zu eine r unzulässige n Erweiterung des Schutzbereichs (§ 22 Abs. 1, 2. Altern. PatG) führ te. Auf der Grundlage des vorstehend Ausgeführten zeigt sich, dass auch beim Merkmal 1.1.2, das sich auch im Merkmal 1.4.3 wieder findet, eine rüc k- gängig zu machende Verallgemeinerung vor liegt. Die dort beanspruchte Calling Line Identificatio n ("CLI") ist, wie sich aus der folgenden Erläuterung "zum Be i- spiel ISDN oder Euro - ISDN" ergibt, eine aus dem ursprungso f fenbarten "ISDN", entwickelte Abstrahierung, wobei im Zusammenhang mit dem Merkmal 1.1.2 offenbleiben kann, ob der Begriff "ISDN" nach dem Zusammenhang der A n- meldungsunterlagen nicht als Oberbegriff für die beiden Spielarten "ISDN" und "Euro - ISDN" verstanden werden muss, nachdem in der ursprünglichen B e- schreibung, wie ausgeführt, auch das EDSS1 - Protokoll erwähnt ist, das sich auf das Euro - ISDN bezieht. 4. Die Nichtigerklärung des Patents kann nach der Rechtspr e chung des Bundesgerichtshofs des Weiteren vermieden werden, wenn die Einfügung e i- nes in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offenbarten Merkmals zu einer bloßen Einsch ränkung des angemeldeten Gegenstands führt. In so l- chen Fällen ist den berechtigten Interessen der Öffentlichkeit Genüge getan, wenn das einschrä n kende Merkmal im Patentanspruch verbleibt und zugleich dafür Sorge getragen wird, dass im Übrigen, also was die Entstehung von Pa t- entrechten anbelangt, keine Rechte aus der Änderung hergeleitet werden kö n- nen (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - X ZR 184/98, GRUR 201, 140, 142 f. - Zeittelegramm; BGH , GRUR 2011, 40 Rn. 16 - Winkelmesseinrichtung). 23 24 - 20 - Um eine Besch ränkung im vorstehend ausgeführten Sinne handelt es sich bei dem Merkmal 1.4.2.1.1, weil dieses eine engere Lokalisierung des Rechnersystems vorsieht, als sie ursprünglich offenbart war. Jedenfalls wie e i- ne Beschränkung behandelt werden kann das Merkmal 1. 4.2.1.2, das den Vo r- schlag zur anderweitigen Lokalisierung des Rec h nersystems darstellt (vgl. oben III 2 a E ). Um eine Beschränkung des Gegenstands des Streitpatents handelt es sich auch bei dem eingefügten Merkmal 4.1, wonach alle Einrichtungen der int elligenten Telekommunikationsanlage r ufnummern - und l eitungsorientiert definiert sind. Denn diese Einfügung führt lediglich dazu, dass andere Orienti e- rungen ausgeschlossen sind. Entsprechendes kann, ohne dass dies abschli e- ßender Beurteilung bedürfte, für d ie Merkmale 3 und 5 gelten. 5. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllen solche Änderungen den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG, durch die der Gege n- stand der Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anme l- dungsunterl a ge n hinaus zu einem Aliud abgewandelt wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - Xa ZR 148/05, GRUR 2009, 936 Rn. 25 - He i- zer; BGH, GRUR 2010, 910 Rn. 46 - Fälschungssicheres Dokument). Eine so l- che Abwandlung liegt in der Hinzufügung des Merkm als 7 zu Patenta n spruch 1. a) Um ein Aliud im vorgenannten Sinne handelt es sich, wenn der pate n- tierte Gegenstand der Erfindung zum ursprünglich offenbarten in einem Au s- schließlichkeitsverhältnis steht (exklusives Aliu d; vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Se ptember 2010 - Xa ZR 14/10, GRUR 2010, 1084 Rn. 43 - Windenergi e- konverter). 25 26 27 28 - 21 - Ein die Nichtigerklärung nach sich ziehendes Aliud liegt nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs aber auch schon dann vor, wenn die Hinz u- fügung einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eing e reichten Unterlagen in seiner konkreten Ausgestaltung oder wenigstens in ab s trakter Form nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist ( vgl. zum Einspruch s- verfahren BGH , GRUR 2011, 40 Rn. 22 Winkelmesseinrichtung). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Bereits die dem Patentinhaber eing e räumten Möglichkeiten, den unzulässig verallgemeinerten Erfindungsgege n stand durch Streichung auf das ursprung s offenbarte Maß zurückzuführen, und den Bestand des Patents trotz H inzufügung eines nicht ursprünglich offenbarten beschrä n- kenden Merkmals durch eine Beschränkungserklärung zu erhalten (vor s tehend III 3 und III 4), sind durchaus geeignet, die Sicherheit des Rechtsverkehrs he r- abzusetzen. Jede Inkongruenz zwischen den urspr ünglichen Anmeldungsunte r- lagen und dem erteilten Patent macht eingehendere Vergleichsprüfungen e r- forderlich, vor d e nen § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG den Verkehr an sich schützt und die bei der verallgemeinernden und der zu einer gegenständlichen Beschrä n- kung führ enden Erweiterung nach Abwägung mit den dem Patentinhaber dr o- henden Folgen (vollständiger Verlust des Schutzrechts) nur aus Gründen der Verhältnismäßigkeit noch tolerierbar sind. Den Belangen des P a tentinhabers kann ein solcher Vorrang aber nicht mehr eing eräumt werden, wenn der u r- sprünglich o f fenbarte Gegenstand anders als durch Verallgemeinerung des ursprünglich O f fenbarten oder im Wege seiner Beschränkung geändert wird. Während die Letztere damit gerechtfertigt werden kann, dass der Schutzb e- reich des Pat ents im Vergleich zur Ursprungsoffenbarung verengt wird, ist bei einer Änd e rung , mit der dem Ursprungsoffenbarten ein weiterer technischer Aspekt hinzugefügt wird, kein Gewinn für die Allgemeinheit zu verzeichnen. B e- hielte ein in solcher Weise erweitertes Patent gleichwohl mit der Maßgabe B e- stand, dass aus der Erweiterung keine Rechte hergeleitet werden können, wü r- 29 - 22 - de dem Rechtsverkehr zudem das Risiko aufgebürdet, den tatsächlichen Schutzbereich des Patents bei unübe r sichtlichem Nebeneinander von erteiltem Patentanspruch und diesbezüglicher Beschränkungserklärung richtig zu b e- stimmen. b) aa) Merkmal 7, wonach jeder gerufene Teilnehmer unter Zuordnung seiner Identifikation jederzeit an einer beliebigen Station erreichbar sein soll, indem er sich an einer beliebigen St a tion im LAN (9) unter seiner Identifikation anmeldet, ist in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht a n gelegt. In der Passage auf S. 2 Zeile 61 f. der in der Offenlegungsschrift enthaltenen B e- schreibung, auf die sich die Beklagte insowe it bezieht, wird als Vorteil der E r- findung herausgestellt , dass eine Telefonanlage derart an eine EDV - Anlage ang e bunden werden könne, dass alle Funktionen des EDV - Systems während der B e nutzung der Telefonanlage eingesetzt werden könnten. Beim Merkmal 7 geh t es demgegenüber darum, dass sich ein Unternehmensmitarbeiter (komp e- tenter Teilnehmer) von dem ihm eigentlich zugewiesenen Telefonapparat (B e- zugsze i chen 2, 11, 13 in Figur 1) nebst zugehörigem PC (Bezugszeichen 4, 12, 14) l ö sen und sich unter seiner Ident ifikation an einer anderen Station im LAN anmelden ("einloggen") kann. Wie in der mündlichen Verhan d lung erörtert, wird damit Schutz für den technischen Aspekt beansprucht, dass ein für einen b e- stimmten Mitarbeiter eingehender Anruf nicht obligatorisch an den ihm zug e- ordneten T e lefonapparat geleitet wird, sondern an denjenigen, der der EDV - Anlage zugeordnet ist, an der er sich angemeldet hat. Ersichtlich in diesem Z u- sammenhang heißt es in der Beschreibung des erteilten Patents ins o weit, dass die feste TKA - A dressierung mittels Integrationselements aufgehoben und b e- nutzerbezogen weit ergeleitet werden kann (Sp. 3 Z. 55 ff.). Dieser Aspekt, der die Verbindung des Teilnehmers mit dem Anrufer nicht primär über einen Tel e- fonanschluss herstellt, so n dern über eine je weilige EDV - Anlage, bei dem also 30 - 23 - IP - Adresse und Telefonapparat durch das Einloggen ve r kopppelt werden, ist den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht zu en t nehmen. bb) Die Beklagte möchte das Einloggen a ls Funktion der EDV - Anlage im Sinne der genann ten Passage in der Beschreibung verstanden wissen. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Anmeldung zum System durch einen b e- stimmten Teilnehmer kann nach allgemeinem fachmännischen Verständnis und in Übereinstimmung mit der Diktion der Patentanmeldung nic ht als Funktion einer EDV - Anlage verstanden werden, sondern damit erschließt sich der Mita r- beiter nur die Möglichkeit, auf die Funktionen der EDV - Anlage zuzugreifen. Aber selbst wenn diesem Verständnis näher getreten werden könnte, könnte von einer Offenba rung des Merkmals 7 durch die in Bezug genommene Pass a- ge ke i ne Rede sein. Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung gehört im Z u sammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen un mittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann nur aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwan d- lung der ursprünglich o f fenbarten Lehre gelangt (vgl. BGH , GRUR 2010, 910 - Fälschungss icheres Dokument mwN). Allenfalls auf dem zuletzt genannten Wege könnte der Fachmann hier zu dem in Merkmal 7 gekennzeichneten tec h- nischen Aspekt vordri n gen. cc) Offenbart ist Merkmal 7 auch nicht durch die auf S. 3 Zeile 31 ff. der Offenlegungsschrift wiedergegebenen Ausführungen der Anmeldungsunterl a- gen . Diese Passage gehört zu den Erläuterungen des Ausführungsbeispiels und schildert die Fun k tion des Integrationselements. Wähle ein Anrufer über das öffentliche digitale Telefonnetz einen kompetenten Ge sprächspartner be i- spielsweise am Telefonapparat (2) an, werde die Verbindung über die intell i- 31 32 - 24 - gente T e lefonanlage (3) und über die Leitung (a) mit dem Telefonapparat (2) direkt he r gestellt. Gleichzeitig werde zwischen der EDV - Anlage (4), die dem Telefonappa rat (2) zugeordnet ist, und der intelligenten TKA (3) über die Le i- tung (b), das Integrationselement (5), die Leitung (c) das LAN (9) unter Einb e- ziehung des LAN - Servers (10) mittels der Leitungen (d) und (e) eine Verbi n- dung hergestellt. Mit dieser Verbindun g werde jede Wah l funktion hergestellt, der ankommende Ruf sei identifiziert und alle erforderlichen Daten würden an der EDV - Anlage 4 angezeigt (S. 3 Zeilen 24 bis 31). Das werde durch das I n- tegrationselement in der Weise bewirkt, dass dann , wenn ein Anruf am Tel e- fonapparat 2 anliege, von der i n telligenten Telefonanlage (3) sofort ein Signal über die Leitung (b) an das Integrationselement übergeben werde, das vom Integr a tionselement (5) in einem Datensatz, mit entsprechenden Informationen versehen, über das LAN (9) an die zugehörige EDV - Anlage (4) übergeben we r- de. Mit diesen Ausführungen wird geschildert, dass und wie mithilfe der b e- anspruchten Anordnung kompetente n Teilnehmer n am Telefon (2) die den A n- rufer betreffenden Daten aus der Datenbank des LAN - Se rvers mit dem Anruf zur Verfügung gestellt werden . Das offenbart aber nicht die Funktion des Merkmals 7, mit dem beansprucht wird, die Verknüpfung von Anruf und Ku n- dendaten nicht nur vom Apparat (2) aus zu gewährleisten, sondern von j e der EDV - Anlage aus, i n die sich der an sich dem Telefonapparat (2) zugeordnete Teilnehmer eing e loggt hat. dd) Die au s Seite 3 Zeile 36 ff. der Offenlegungsschrift ersichtlichen Au s- führungen der Anmeldungsunterlagen stützen den Standpunkt der Beklagten ebenfalls nicht. Dana ch kann der angerufene Gesprächspartner am Telefona p- parat (2), wenn er nicht der kompetente Gesprächspartner ist, durch Bedienung 33 34 - 25 - der Tastatur der EDV - Anlage (4) und durch die Vermittlung eines Datensatzes über die Leitung (e), das LAN (9) und über die Lei tung (c) an das Integration s- element (5) veranlassen, dass durch ein vom Integrationselement erzeugtes Signal über die Leitung (b) an die intellige n te Telefonanlage (3) und von dort über die Leitung (a) der kompetente Teilnehmer beispielsweise am Telefona p- p arat (11) gerufen wird. Auch diesem werden nach erfolgter Verbindung auf seiner EDV - Anlage entsprechend alle notwendigen Daten übermi t telt. Diese Passage offenbart die Möglichkeit der Weiterleitung eines Anrufs durch manuelle Tastaturangaben und den gl eic h sam akzessorischen Zugriff des Adressaten der Weiterleitung auf die gespeicherten Kunde n daten. Mit der in Merkmal 7 angesproch e nen Funktion hat das ebenso wenig etwas zu tun, wie das auf S. 3 Zeile 45 ff. der Beschreibung der Offenlegungsschrift in Übe r- einstimmung mit den Anmeldungsunterlagen Ausgeführte. Dort wird als Funkt i- on der Anlage e r läutert, dass der angerufene oder weiter vermittelte Teilnehmer durch Bedi e nung der Tastatur seines Personalcomputers weitere Teilnehmer, die dann ebenfalls EDV - mäßi gen Zugriff auf die Kundendaten haben, in Konf e- renzschaltung einbeziehen kann. ee) Schließlich ergibt sich hinsichtlich des Offenbarungsgehalts der u r- sprünglichen Anmeldungsunterlagen zugunsten der Beklagten auch nichts da r- aus, dass damit eine Vorricht ung und nicht ein Verfahren beansprucht wird, denn der Gegenstand eines Vorrichtungsanspruchs wird durch seine Merkmale b e stimmt und nicht unabhängig davon. 35 36 - 26 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i n Verbindung mit § 121 Abs. 2 Satz 2 Pa tG. Keukenschrijver Mühlens Gröning RiBGH Hoffmann ist in Urlaub und ortsabwesend und kann deshalb nicht u n terschreiben. Grabinski Keukenschrijver Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.01.2009 - 4 Ni 42/07 - 37
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