BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 43/09 vom 12. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 2009 in der Fassung des Berichtigungsbe-schlusses vom 25. M344rz 2009 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbil-dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor-dern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, da sich das Berufungsurteil aus Gr374nden, auf die das Berufungsge-richt seine Entscheidung nicht gest374tzt hat, als richtig darstellt (analog 247 561 ZPO). Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 616.059,62 200. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 06.06.2008 - 3 O 208/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 21.01.2009 - 3 U 158/08 -
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