BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 43/10 vom 9. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richt e- rin Lohmann und de n Richter Dr. Fischer am 9. Februar 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2010 wird auf Kosten de r Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstan dswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 57.120 Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil sie keinen Zula s- sungsgrund aufdeckt, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Weder hat die Sache grun d- sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort bildung des Rechts oder die S i- cherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rev i- sionsgerichts. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der nachträgl i- chen Genehmigung eines nach § 181 BGB schwebend unwirksamen Vertr a- ges, weil das Berufungsgericht davon ausging, dass Herr S . vor seiner 1 2 - 3 - durch schlüssiges Verhalten angenommenen Genehmigung die Wirksamkeit des Kooperationsvertrages im Hinblick auf das Verbot des Insichgeschäfts bezweifelt hatte. Soweit diese tatsächliche Annahme mit dem Beibringung s- grundsatz in Widerspruch stehen sollte, liegt hierin lediglich ein einfacher Verfahrensfehler, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt. Kayser Geh rlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 18.08.2009 - 11 O 116/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.02.2010 - 12 U 187/09 -
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