BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 43/11 Verkündet am: 2. November 2011 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 651k Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen Art. 7 § 651k Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der Reisende auch für den Fall abzusichern ist, dass der Reiseveranstalter, der von e i- nem vorbehaltene n Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht und die Reise abgesagt hat, infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens den gezahlten Reisepreis nicht erstattet. BGH, Urteil vom 2. November 2011 - X ZR 43/11 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der X . Z ivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 2. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Bacher und die Richterin Schuster für Recht er kannt: Die Revision gegen das am 29. Mär z 2011 verkündete Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger buchte im Januar 2009 bei eine m Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt, die Anfang 2010 stattfinden sollte. Er überwies, nachdem er einen 651k des Bürgerlichen Geset z- Reis n- blick auf die vorfällige Zahlung einen Rabatt in Höhe von 5 Prozent auf den re i- 1 - 3 - nen Kreuzfahrtpreis erhielt. Anfang August 2009 teilte der Reiseveranstalter dem Kläger mit, dass die Reis e mangels Nachfrage nicht stattfinde. Einen M o- nat später ordnete das Insolvenzgericht die vorläufige Verwaltung des Verm ö- gens des Reiseveranstalters an. Anfang Dezember 2009 wurde das Insolven z- verfahren eröffnet. Zur Rückzahlung des Reisepreises durch den Reisevera n- stalter kam es nicht mehr. Der beklagte Versicherer lehnte eine Erstattung ab. Zinsen und zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Hierg egen richtet sich die vom Berufungsgericht z u- gelassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im We sentlichen wie folgt begründet: § 651k Abs. 1 BGB sei richtlinien konform auszulegen, weil der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 7 der Richtlinie vollständig habe umsetzen wollen. Ziel der Richtlinie sei der Schutz des Verbrauchers gegen Risiken, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit oder dem Konkurs des Reisever anstalters ergäben. Eine Schutzbedürftigkeit bestehe dabei auch in Fällen wie dem vorli e- genden, die vom Wortlaut des Art. 7 der Richtlinie erfasst würden. Eine Kausal i- tät der Insolvenz für den Reiseausfall sei daher nicht erforderlich. In diesem 2 3 4 5 6 - 4 - Sinne seie n auch der Sicherungsvertrag zwischen dem Reiseveranstalter und der Beklagten als Kundengeldabsicherer sowie der ausgegebene Sicherung s- schein zu verstehen. Auf etwaige abweichende Vereinbarungen mit dem Reis e- veranstalter dürfe sich die Beklagte nach § 651k Abs. 3 Satz 2 BGB nicht ber u- fen. Den KIäger treffe wegen der vorfälligen Zahlung auch kein Mitverschulden, weil ein Schuldner nach § 271 Abs. 2 BGB die Leistung im Zweifel auch vor der vereinbarten Leistungszeit bewirken dürfe. II. Dies hält der revisi onsrechtlichen Überprüfung stand. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Reis e- veranstalter verpflichtet war, den Kläger gegen den insolvenzbedingt eingetr e- tenen Zahlungsausfall abzusichern. Ein Rücktrittsrecht des Reiseverans t alters für den Fall des Nichterre i- chens einer Mindestteilnehmerzahl, das in Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158, S. 59 ff. , nachfolgend: R ichtlinie ) vorgesehen und dort als Storni e- rung bezeich net ist, hat der deutsche G esetzgeber nicht in das Bürgerliche G e- setzbuch aufgenommen. Gleichwohl kann ein solches Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart werden . Das Berufungsgericht hat zur Vereinbarung eines Rücktritt s- rechts keine Feststellungen getroffe n; es ist aber offen bar davon ausgegangen, dass sich der Reiseveranstalter in dem mit dem Kläger geschlossenen Reis e- vertrag für den Fall des Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl ein Rüc k- trittsrecht vorbehalten hatte. Ob dies tatsächlich der Fall war , bedarf keiner Kl ä- rung. a) Bei nicht bestehendem Rücktrittsrecht hätte der Veranstalter nach unberechtigter Absage der Reise die geschuldeten Leistungen nicht erbracht und der Leistungsanspruch des Klägers hätte weiter bestanden. Nach Eintritt 7 8 9 10 - 5 - der Zahl ungsunfähigkeit des Veranstalters wäre d er Versicherer zur Erstattung des gezahlten Reisepreises verpflichtet gewesen. b) Nichts anderes gilt , wenn ein Rücktrittsrecht gegeben war . Ein Re i- severanstalter ist nach § 651k Abs. 1 BGB verpflichtet, Ansprüch e des Reise n- den auf Erstattung des gezahlten Reisepreises auch für den Fall abzusichern, dass er - der Reiseveranstalter - zahlungsunfähig wird, nachdem er die Reise zulässigerweise wegen Nichterreichens der Teilnehmerzahl abgesagt und damit von seinem ver traglich vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat. a a ) Nach dem Wortlaut von § 651k Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist eine S i- cherstellung allerdings nur für den Fall erforderlich, dass Reiseleistungen info l- ge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des I nsolvenzverfahrens ausfallen. Da r- aus könnte zu folgern sein, dass nicht nur die unterbliebene Erstattung des Re i- sepreises, sondern auch der Ausfall der Reiseleistung durch die Zahlungsunf ä- higkeit oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verursacht worden sein müssen. Die zuletzt genannte Voraussetzung ist im Streitfall nach den für das Revisionsverfahren zu Grunde zu legenden Fe s tstellungen des Berufungsg e- richts nicht erfüllt. Einem solchen Verständnis der Vorschrift steh en aber ihr Sinn und Zweck , de r Wille des Gesetzgebers und die Entstehungsgeschichte entgegen. b b ) § 651k Abs. 1 BGB dient der Umsetzung der Richtlinie , nach deren Art. 7 der Reiseveranstalter nachweisen muss , dass im Fall der Zahlungsunf ä- higkeit oder des Konkurses die Erstattung ge zahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind. Bereits der Wortlaut von Art. 7 der Richtlinie gibt keinen Anlass zu Zwe i- fel n daran, dass die Erstattung gezahlter Beträge für den Fall der Zahlungsu n- 11 12 13 14 15 - 6 - fähigkeit des Reiseveranstalte rs unabhängig davon abzusichern ist, ob auch die Entstehung des Erstattungsanspruchs auf der Zahlungsunfähigkeit beruht. Im vorletzten Absatz der Erwägungsgründe wird es ganz allgemein als wü n- schenswert bezeichnet, dass der Reiseveranstalter Sicherheiten f ür den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses nachzuweisen hat . Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie bestimmt ausdrücklich, dass das nationale Recht dem Verbra u- cher einen Anspruch auf schnellstmögliche "Erstattung aller von ihm aufgrund des Vertrages geza hlten Beträge" einzuräumen hat, wenn der Veranstalter die Reise vor dem vereinbarten Abreisetag storniert. Weder Vorschriften noch E r- wägungsgründe der Richtlinie bieten Grund für die Annahme, dass die nach Art. 4 Abs. 6 zwingende Erstattung von der Erstatt ung gezahlter Beträge nach Art. 7 nicht erfasst sein könnte. Eine Unterscheidung zwischen Erstattungsansprüchen, die bereits ihren Entstehungsgrund in der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz haben , und so l- chen, die lediglich insolvenzbedingt vom Reisever anstalter nicht erfüllt werden können, stünde überdies im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Absich e- rungspflicht. Denn der typischerweise vorleistende Reisende soll davor g e- schützt werden, dass er infolge der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reisevera nstalters weder die vertraglich versprochene Gegenleistung erhält noch die Rückzahlung der eigenen, bereits erbrachten Leistung erreichen kann. Diese s Risiko der Vorleistung kann sich aber unabhängig davon realisieren, ob die (vollständige) Durchführung de r Reise selbst oder aber die Erstattung der für eine vom Reiseveranstalter zulässigerweise stornierte Reise geleisteten Zahlungen am finanziellen Unvermögen des Reiseveranstalters scheitert. Dies gilt umso mehr, als das letztlich zur Insolvenz führende Unv ermögen des Re i- severanstalters, sich wirtschaftlich erfolgreich auf dem Pauschalreisemarkt zu betätigen, gleichermaßen die Ursache für die mangelnde Nachfrage nach se i- 16 - 7 - nem Angebot und damit für die Stornierung einer Reise wie für die Unmöglic h- keit der Durch führung nicht stornierter Reisen bilden kann . Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union . Dieser hat mehrfach entsch ie den, dass Art. 7 der Richtlinie den Schutz der Verbraucher gegen sämtli che in diesem A r- tikel genannten Risiken bezweckt, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ergeben (EuGH, Urteil vom 15. Juni 1999 C - 140/97, Slg. 1999 , I - 03499 = NJW 1999, 3181 Rn. 61 Rechberger; Urteil vom 8. Oktober 1996 Rs. C - 17 8/94 u.a., Slg. 1996 , I - 04845 = NJW 1996, 3141 Rn. 34 ff. Dillekofer). Er hat ferner entschieden, dass die Garantie der Erstattung der gezahlten Beträge alle Fälle betrifft, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder die Insolvenz des Veranstalters nach Vertr agsschluss eintritt - unabhängig davon, ob die vertraglich geschuldeten Leistungen zu diesem Zeitpunkt bereits teilwe i- se erbracht worden sind (EuGH, Urteil vom 14. Mai 1998 C - 364/96, Slg. 1998 , I - 02949 = NJW 1998, 2201 Rn. 19 - Verein für Konsumenteninfo rmation). D a- nach ist auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs allein maßgeblich, dass eine vertraglich geschuldete Erstattung des gezahlten Reisepreises an der Zahlungsunfähig keit oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens scheitert. Ein zusätzlicher Ursachenzusammenhang zwischen der Zahlungsunfähigkeit und dem Ausfall der Reiseleistung ist nicht erforderlich. c c ) Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass die - zwingende - Vorgabe von Art. 7 der Richtlinie trotz des abweichenden Wortlauts von § 651k BGB vollständig und unverändert in das deutsche Recht umgesetzt werden sol l- te. In der Begründung zum Entwurf von § 651k BGB, dessen Wortlaut der sp ä- teren Gesetzesfassung entspricht, wird der Inhalt von Art. 7 der Richtlinie wi e- dergegeben und im Anschl uss daran ausgeführt, § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB 17 18 - 8 - verpflichte den Reiseveranstalter dazu, die Absicherung der genannten Risiken herbeizuführen (BT - Drucks. 12/5354 , S. 11). Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, dass der Geset z- geber durch die Wahl eines von Art. 7 der Richtlinie geringfügig abweichenden Wortlauts entgegen der in den Materialien dokumentierten Zielsetzung des G e- setzentwurfs und entgegen seiner unions rechtlichen Verpflichtung eine inhal t- lich abweichende Regelung schaffen wollte. Nähe r liegt, dass er mit der Form u- lierung des Gesetzes lediglich genauer definieren wollte, was die Richtlinie k- ist nicht gemeint, da ss in jedem Fall alle gezahlten Beträge zu erstatten sind und außerdem noch die Rückreise des Verbrauchers zu finanzieren ist. Deswegen differenziert § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB in den Nummern 1 und 2 zwischen der Erstattung des Re i- sepreises für ausgefallene Reiseleistungen und der Erstattung notwendiger Aufwendungen, die dem Reisenden (zusätzlich) für die Rückreise entstehen. soweit auch insoweit genauer als die Richtlinie - zudem zum Ausdruck , dass eine Erstattung nicht stattfindet und demgemäß auch nicht sichergestellt werden muss, soweit Reiseleistungen trotz Insolvenz des Veranstalters erbracht wo r- den sind. Eine weitergehende Bedeutung kann der Formulierung nach dem R e- gelungswillen des Gese tzgebers nicht beigemessen werden. § 651k Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist deshalb richtlinienkonform dahin au s- zulegen, dass der Reisende auch für den Fall abzusichern ist, dass der Reis e- veranstalter zahlungsunfähig wird, nachdem er durch die Ausübung eines z u- lässigerweise vorbehaltenen Rücktrittsrechts einen Anspruch des Reisenden auf Erstattung des gezahlten Reisepreises begründet hat. 19 20 - 9 - d d ) Das vom Senat gefundene Auslegungsergebnis steht nach alledem entgegen der Auffassung der Revision nicht in Widerspr uch zu r anerkannten Methodik der Gesetzesauslegung und damit auch nicht zur Bindung des Ric h- ters an das Gesetz (Art. 97 Abs. 1 GG) . Hierbei bedarf es keiner Befassung mit der Frage, unter welchen V o- raussetzungen eine nationale Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut ausgelegt werden darf, wenn der Gesetzgeber nur den allgemeinen Willen hatte, eine e u- ropäische Richtlinie umzusetzen, bei der Ausgestaltung der einzelnen Vorschrift aber ein abweichendes Regelungskonzept verfolgt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 22 ff.). Im vorli e- genden Zusammenhang hat sich der Gesetzgeber nicht bewusst für eine A b- weichung vom Konzept des Art. 7 der Richtlinie entschieden. Er hat vielmehr eine Regelung beabsichtigt, die den Reisev eranstalter zum Schutz vor allen in Art. 7 genannten Risiken verpflichtet, und hierzu lediglich eine Gesetzesform u- lierung verwendet, die bei isolierter Betrachtung des Wortlauts eine abweiche n- de Beurteilung nahelegen könnte. Dieser Widerspruch zwischen dem - nur scheinbar eindeutigen - Wortlaut und dem in den Gesetzesmaterialien eindeutig dokumentierten Zweck der Vorschrift ist in der Weise aufzulösen, dass das n a- tionale Recht in Einklang mit der Richtlinie ausgelegt wird , deren Umsetzung es dient. 2. D ieses Gesetzesverständnis ist auch dem Sicherungsvertrag zw i- schen dem Reiseveranstalter und der Beklagten zugrunde zu legen. Der zwischen dem Reiseveranstalter und de m Versicher er geschlosse ne Reisepreissicherungsvertrag, der in der Regel ein echte r Ver trag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 BGB ist , wobei dem Reisenden ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zusteht (vgl. Erman/Seiler, BGB, 12. Aufl. 2008 ; Erman/ 21 22 23 24 - 10 - Schmid, BGB, 13. Aufl. 2011, § 651k Rn. 23 , § 651k Rn. 9; Führich, Reiserecht, 6. Aufl . 2010, § 651k BGB Rn. 585; Palandt / Sprau, BGB, 70. Aufl. 2011, § 651k Rn. 4; Staudinger/Eckert, BGB, Neubearbeitung 2003, § 651k Rn. 19; Staudi n- ger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 651k Rn. 20; Tonner, Der Reisevertrag, 5. Aufl. 2007 , § 651k BGB Rn. 19; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. März 2001 IV ZR 19/00, NJW 2001, 1934), deckt die in § 651k Abs. 1 BGB genannten Risiken und damit alle in Art. 7 der Richtlinie genannten Risiken ab. In § 2 Abs. 1 Buchst. a der insoweit einschlägigen Allgemeinen Bedi n- gungen zur Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter (AVB IfR 2002) wird auf die gesetzliche Regelung in § 651k BGB Bezug genommen. Diese ist wie oben dargelegt entsprechend ihrem Zweck dahin auszulegen, dass der Reise n- de gegen alle in Art. 7 der Richtlinie ge nannten Risiken abzusichern ist. De s- halb erstreckt sich auch der zwischen Reiseveranstalter und Versicherer z u- gunsten des Reisenden vereinbarte Versicherungsschutz auf alle diese Risiken. Wenn eine vertragliche Klausel auf eine gesetzliche Regelung Bezug n immt, ist für die Bestimmung ihres Inhalts grundsätzlich die allgemeine Gesetzesausl e- gung zu Grunde zu legen (BGH, Urteil vom 19. März 2003 VIII ZR 135/02, NJW 2003, 2607, 2608). Im Streitfall ist unerheblich, ob die gesetzliche Regelung im Zeitpunkt der Formulierung der Versicherungsbedingungen oder im Zeitpunkt des Abschlu s- ses des Sicherungsvertrages in der Literatur überwiegend anders ausgelegt worden ist, wie dies die Beklagte geltend macht. Selbst wenn dies der Fall w ä- re, hätten besonnene Vertrag spartner angesichts der klaren Zielsetzung von § 651k Abs. 1 BGB in Betracht ziehen müssen, dass die Vorschrift auch weitere Risiken abdeckt. Wenn sie dennoch ohne Änderungen oder Einschränkungen auf die gesetzliche Regelung Bezug nehmen, kann nicht angeno mmen werden, dass sie Fallgestaltungen, in denen nach dem Gesetz eine Sicherung geschu l- 25 26 - 11 - det ist, vom Schutzbereich des Sicherungsvertrages ausnehmen wollen. Una b- hängig davon entspricht es seit geraumer Zeit der nahezu einhelligen Meinung in der Literatur, d ass § 651k Abs. 1 BGB die Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie vollständig und unverändert umsetzt (Echtermeyer, Die Umsetzung der Pa u- schalreiserichtlinie in Deutschland und im Vereinigten Königreich, Rostock, Diss., 2005, S. 201 f.; Erman/Schmid, aaO , § 651 k Rn. 16; Führich, aaO , § 651k BGB Rn. 575; Palandt/Sprau , aaO, § 651k Rn. 4; Soergel/Eckert, 12. Aufl. 1999, § 651k BGB Rn. 6; Staudinger/Eckert, BGB, Neubearbeitung 2003, § 651k Rn. 1; Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 651k Rn. 1; Tonner, aaO , § 651k BGB Rn. 1; ders., Die Insolvenzabsicherung im Pauscha l- reiserecht und das Zweite Rechtsänderungsgesetz, Baden - Baden 2002, S. 28 ). 3. Eine Minderung des Anspruchs wegen der vorfälligen Zahlung durch d en Kläger kommt, wie das Berufungsgericht zut reffend gesehen hat und auch die Revision nicht in Frage stellt, nicht in Betracht. 4. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Au s- legung von Art. 7 der Richtlinie bedarf es nicht. Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs ist , wie a usgeführt, geklärt, dass nach Art. 7 seinem Wortlaut en t- sprechend auch das hier in Rede stehende Risiko abzudecken ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Keukenschrijver Mühlens Bacher Schuster 27 28 29 - 12 - Vorinstanzen: LG Hambu rg, Entscheidung vom 19.08.2010 - 334 O 249/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.03.2011 - 9 U 154/10 -
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