BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 43/11 Verkündet am: 12. Dezember 2012 Kirchgeßner, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1603, 1360, 1360 a Das Taschengeld eines Ehegatten ist grundsätzlich auch für den Elternunterhalt ei n- zusetzen. Dies gilt allerdings nicht in Höhe eines Betrages von 5 - 7 % des Mindes t- selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen sowie in Höhe etwa der Hälfte des darübe r- hinausgehe nden Taschengeldes. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - XII ZR 43/11 - OLG Braunschweig AG Wolfsburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2012 durch d en Vorsitzende n Richter D ose und die Ric hter Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 29. M ärz 2011 aufgeh o- ben . Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberla n- desgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergeg angenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt für die Zeit von November 2007 bis Februar 2009 geltend. Die Mutter der Beklagten lebt in einer Alten - und Pflegeeinrichtung. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts nur teilweise aufbringen kann, gewährt ihr der Kläger Leistungen der Sozialhilfe, die zwischen 848 t- lich liegen. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 7. November 2007 wurde die B e- klagte von der Hilfegewährung unterrichtet. 1 2 - 3 - Die Beklagte ist nicht erwerbstätig. Sie bewohnt mit ihrem berufs tätigen Ehemann und dem gemeinsamen volljährigen Sohn eine lastenfreie Eige n- tumswohnung. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 1.267,36 ( nebst Zinsen ) , und zwar von monatlich 69,53 bis März 2008 und mona tlich 83,61 2009 in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei aufgrund des ihr gegen ihren Ehemann zustehenden Taschengeldanspruchs in der vorgenannten Höhe leistungsfähig. Die Beklagte i st der Klage entgegeng e- treten. Sie hält sich nicht für leistungsfähig, da ihr im Hinblick auf die Unte r- haltspflicht ihres Ehemannes für den arbeitslosen volljährigen Sohn nur ein so l- ches Ta schengeld zugestanden habe, das ihr für die Befriedigung persönlich er Bedürfnisse habe verbleiben müssen. Das Amtsgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Klage wegen der den Betr ag von 894 h- ten sich die zugelassene Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers, die jeweils ihre zweit instanzlichen Begehren weiter verfolgen. Entscheidungsgründe : Revisio n und Anschlussrevision sind begründet. Auf das Verfahren ist gemä ß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis 31. August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor 3 4 5 6 7 - 4 - diesem Zeitpunkt eingeleitet worden i st (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Novem - ber 2010 XII ZB 197/10 FamRZ 2011, 100 Rn. 10). I. Das Berufungsgericht hat seine - als Beschluss bezeichnete - Entsche i- dung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der auf den Kläger übergegangene Anspruch beruhe auf § 1601 BGB. Der Bedarf der Mut ter der Beklagten umfasse die nicht durch eigenes Einko m- men gedeckten Kosten der Unterbringung in einem Heim sowie den gewährten Zusatzbarbetrag (richtig: Barbetrag) . Die Beklagte sei auch teilweise leistung s- fähig. Sie verfüge zw ar nicht über Erwerbseinkom men; zu berücksichtigen sei aber der Vorteil des mietfreien Wohnens in der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Eigentumswohnung. Der Wohnwert sei mit 390 worden, so dass die Hälfte (= 195 r- gung d es Sohnes führe nicht zu einer Reduzierung dieses Betrages. Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit sei über den Wohnvorteil hinaus der Anspruch der Beklagten auf Familienunterhalt zu berücksichtigen. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen ihres Ehemannes habe unter Einbeziehung der jeweils erfolgten Steuererstattungen im Jahr 2007 monatlich rund 3.057 im Jahr 2008 monatlich rund 3.252 g- te Aufwendungen mit pauschal 150 ersich e- rung in Höhe von 76 in Höhe von monatlich 237 s- tungen für diesen Zweck könne die Beklagte dem Kläger nicht entgegenhalten. Hinzuzurechnen seien Kapitaleinkünfte des Ehemannes in Höhe von 252 o- natlich. Danach errechne sich unter Berücksichtigung des hälftigen Wohnwertes 8 9 - 5 - von 195 2008. Aufwendungen für den Sohn könnten nicht berü cksichtigt werden, da nicht von dessen Unterhaltsbedürftigkeit auszugehen sei. Der individuelle Familienbedarf unter Berücksichtigung der durch die gemeinsame Haushaltsführung der Ehegatten eintretenden Synergieeffekte betrage unter Heranziehung der Be rechnungsweise des Senats monatlich 2.803,70 und monatlich 2.885,15 n- kommen der Beklagten mit 195 i- liengesamteinkommen von monatlich 3.236 % ausm a- che, ergebe sich eine in diesem Umfang bestehende Verpflichtung zum indiv i- duellen Familienbedarf beizutragen in Höhe von 168,95 " Einkommen " in Höhe von 195 Lage, in diesem Umfang für ihre Mutter Unterhaltsleistungen zu erbringen. Für die Zeit ab Januar 2008 reduziere sich der Anteil der Beklagten am Familienu n- terhalt auf 5,71 %, was zu einer Beteiligungspflicht am individuellen Familie n- bedarf in Höhe von rund 164,65 ich ein für den Unterhalt der Mutter verbleibender Betrag von gerundet 30,35 Es sei allerdings gerechtfertigt, die Zahlungsverpflichtung der Beklagten im Jahr 2007 um monatlich 21,60 zu erhöhen. Die se Beträge könne die Beklagte aus dem ihr zustehenden T a- schengeld aufbringen. Die Einsatzpflicht des Taschengeldes bestehe zwar nur insoweit, als dieses nicht zur Deckung des angemessenen Bedarfs des Unte r- haltspflichtigen benötigt werde. Hier sei aber der erhöhte angemessene Selbs t- behalt der Beklagten von 1.400 Familienbedarf bereits gedeckt. Deshalb sei es gerechtfertigt, die Beklagte zu verpflichten, das gesamte ihr rechnerisch zustehende Taschengeld für den U n- terhalt der Mutter einz usetzen. Das Taschengeld werde mit 5 % der Differenz 10 11 - 6 - zwischen dem Familieneinkommen und dem individuellen Familienbedarf für die jeweiligen Zeiträume bemessen, um den für den individuellen Familienb e- darf benötigen Betrag nicht anzutasten. Rechnerisch ergäb en sich so rund 26 (richtig: 21,61 ab Januar 2008. Durch die Zahlung von Familienunterhalt und Taschengeld werde der Selbstbehalt des Ehemannes der Beklagten nicht berührt. Die Beklagte ihre r- seits könne aus dem ihr zur Verfügung stehenden Einkommen aus Familienu n- terhalt, Wohnwert und Taschengeld von insgesamt 1.454 1.536 Wahrung des ihr zuzubilligen den erhöhten Selbstbehalts von 1.400 aufbringen. Unter Einbeziehung der aus dem Taschengeld zu leistenden Betr ä- ge ergebe sich eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe von gerundet 48 t- lich für November und Dezember 2007 und von 57 ab Jan uar 2008, insgesamt von 894 II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Mutter der Beklagten grundsätzlich unterhalts berechtigt ist. Die Unte r- haltspflicht der Beklagten gegenüber ihrer Mutter nach § 1601 BGB steht zw i- schen den Parteien dem Grunde nach auch nicht im Streit. Der Bedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Heim b e- stimmt und entspricht den d ort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen 12 13 14 15 - 7 - gedeckten Kosten (vgl. Senatsurteile BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 13 und vom 7. Juli 2004 XII ZR 272/02 - FamRZ 2004, 1370, 1371). Diese überstiegen jedenfalls den vom Kläger geforderten monatlichen Unterhalt. Neben den Heimkosten umfasst die der Mutter gewährte Hilfe einen Ba r- betrag. Auch insoweit ist unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen. Ein in einem Heim lebende r Unterhaltsberechtigte r ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von de n Leistungen der Einrichtung nicht umfassten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können, weil er andernfalls nicht in der Lage wäre, diese Bedürfnisse zu finanzieren (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 15 f.). 2. Gegen die Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Beklagten bestehen indessen durchgreifende rechtliche Bedenken. a) Das Berufungsgerichtsgericht hat insofern in einem ersten Schritt die Berechnungsweise zugrunde gelegt, die der Senat für die Ermittlung der Lei s- tungsfähigkei t bei der Fallgestaltung für sachgerecht hält, bei der der Unte r- haltspflichtige über höhere Einkünfte verfügt als sein Ehegatte. a a) In solchen Fällen wird von dem zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten (Familieneinkommen) der Familienselbstbehalt in Abzug g e- bracht. Das verbleibende Einkommen wird zur Ermittlung des für den individue l- len Familienbedarf benötig t en Betrages um eine - in der Regel mit 10 % zu b e- messende - Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzü glich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unte r- haltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beiz u- tragen. Für den Elternunterhalt kann er die Differenz zwischen seinem Ei n- 16 17 18 19 - 8 - kommen und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetzen (Senat s- urteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 39 ff. m. Anm. Hauß). Demgemäß hat das Berufungsgericht auf der Seite des Ehemannes der Beklagten dessen bereinigtes Erwerbseinkommen, den hälftigen Wohnvorteil sowie die Zinseinkünfte und auf der Seite der Beklagten lediglich den hälftigen Wohnvorteil in die Berechnung eingestellt. b b) Ob die vorgenannte Berechnungsmethode auch dann herangezogen werden kann, wenn ni cht der Unterhaltspflichtige, sondern sein Ehegatte über höhere Einkünfte verfügt, brauchte der Senat bisher nicht zu entscheiden. Im Schrifttum wird dies teilweise befürwortet, weil auch in solchen Fällen sachg e- rechte und angemessene Ergebnisse zu erziele n seien (vgl. Gutdeutsch FamRZ 2011, 77, 80; Hauß FamRZ 2010, 1541, 1542; Wellenhofer in Koch Handbuch des Unterhaltsrechts 12. Aufl. Rn. 5047). Die Frage kann auch im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn die Berechnungsmethode kommt hier u n- abhängig davon n icht in Betracht, weil die Beklagte nicht über eigene bare Mi t- tel ver fügt, mit denen sie zum Familienunterhalt beizutragen hätte. Wie der Senat ausgeführt hat, soll durch die Ermittlung der Haushaltse r- sparnis bezogen auf das den Familienselbstbehalt übe rsteigende Einkommen auf die geschilderte Weise gewährleistet werden, dass die mit zunehmenden Einkünften ansteigende Ersparnis bei der Unterhaltsberechnung erfasst und unter Berücksichtigung dessen die Beteiligung der Ehegatten am Familienu n- terhalt festge stellt wird (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43). Die Beklagte erzielt indessen kein Einkommen, das auf Familienunte r- halt einerseits und Elternunterhalt andererseits aufgeteilt werden könnte. Sie kommt als Miteigentümerin der von den Ehel euten bewohnten Ehewohnung wovon der Senat aufgrund der getroffenen Feststellungen auszugehen hat 20 21 22 - 9 - nur in den Genuss des Vorteils mietfreien Wohnens. Dieser Vorteil ist zwar beim Eltern unterhalt in Höhe der angemessenen ersparten Miete zu bewerten (vgl. Senatsurteile vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1180 f. und BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 29 ff. ). Das ändert aber nichts daran, dass der Beklagten hieraus keine Mittel zur Verfügung stehen, die sie für den Unterhalt ihrer Mutt er einsetzen könnte. Denn der Ehemann der B e- klagten braucht als Miteigentümer an die Beklagte keine Nutzungsentschäd i- gung zu zahlen. Beanspruchen kann die Beklagte allein Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360 a BGB, der im vorliegenden Fall aufgrund des bestehenden Miteigentums keine Wohnkosten, sondern nur die Nebenkosten umfasst und im Übrigen nicht auf Gewährung einer Geldrente gerichtet ist (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865). Soweit das B erufungsgericht die Beklagte deshalb in Höhe von monatlich 26,05 gegebene Begründung dies nicht zu rechtfertigen. b) In Höhe weiterer Teilbeträge von 21,60 60 monatlich hat das Berufungsgericht eine Unterhaltsverpflichtung der Beklagten aus dem ihr zustehenden Taschengeld angenommen. Auch das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings d a- v on ausgegangen, dass eine Heranziehung des Taschengeldes für Unterhalt s- zwecke in Betracht kommt. (1 ) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass der Anspruch auf Taschengeld Bestandteil des Familienunterhalts nach den §§ 1360, 1360 a BGB ist. Zu d em angemessenen Familienunterhalt gehören unter anderem Ko s ten für Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, kulturelle 23 24 25 26 - 10 - Bedürfnisse, Kranken - und Altersvorsorge, Urlaub usw., die in der Regel in Form des Naturalunterhalts gewährt werden. Außerde m hat jeder der Ehega t- ten Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als T a- schengeld, das heißt auf einen Geldbetrag, der ihm die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhä n- gig von einer Mitspr ache des anderen Ehegatten ermöglichen soll (Senatsurte i- le vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 368 und vom 21. Januar 1998 - XII ZR 140/96 - FamRZ 1998, 608, 609). Als Bestandteil des Familienunterhalts richtet sich der Taschengeldanspr uch - ebenso wie ersterer hinsichtlich seiner Höhe nach den im Einzelfall bestehenden Einkommens - und Vermögensverhältnissen, dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der Parte i- en. In der Rechtsprechung wird üblicherweise eine Quote von 5 bis 7 % des zur V erfügung stehenden Nettoeinkommens angenommen. (2 ) Das Taschengeld eines Ehegatten ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen und deshalb für Unte r- haltszwecke einzusetzen, soweit der jeweils zu beachtende Selbst behalt des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleibt. Das gilt auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 368; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Au fl. § 3 Rn. 67; Schnitzler/Günt h er MAH FamR 3. Aufl. § 11 Rn. 125; Wellenhofer in Koch aaO Rn. 5042; Hußmann in Heiß/Born Unterhaltsrecht 13. Kap. Rn. 50; Schausten Elternunterhalt Rn. 71; Soyka in Scholz/Stein / Kleffmann Praxishandbuch Familienrecht Teil J Rn. 56). (3 ) Diese Rechtsprechung ist allerdings nicht ohne Kritik geblieben. Ins o- fern wird darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung des verheirateten Elter n- teil s zur Zahlung von Familienunterhalt bei de r Prüfung seiner Bedürftigkeit u n- berücksichtigt bleibt, weshalb sein Renteneinkommen in voller Höhe als b e- 27 28 - 11 - darfsde ckend angesehen wird. Denn der Elternunterhalt deckt nur den e i ge n en Bedarf und dient nicht dazu, dem Elternteil die Erfüllung eigener Unterhal t s- pflichten zu ermöglichen (so Senatsurteil vom 7. Juli 2004 XII ZR 272/02 FamRZ 2004, 1370, 1372). Aus welchen Gründen das beim Taschengeld nicht gelte, erkläre sich nicht. Richtigerweise müsse der Taschengeldanspruch des unterhaltspflichtigen Kindes gegenüber seinem Ehegatten bei der Einko m- mensermittlung außer Betracht bleiben (Holzwarth/Wagenitz in Höland/Sethe Elternunterhalt S. 16, 18). Diesen Einwand hält der Senat nicht für gerechtfertigt, weil die beiden Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Im Fall der Anrechnung von bedarfsd e- ckendem Einkommen gilt der Grundsatz, dass eine eigene Unterhaltsverpflic h- tung den Bedarf nicht zu erhöhen vermag, da der Unterhaltsanspruch allein der Behebung des eigenen Unterhaltsbedarfs dient (Senatsurteil vom 7. J uli 2004 XII ZR 272/02 FamRZ 2004, 1370, 1372). Im Rahmen der Leistungsfähigkeit ist der Anspruch auf Taschengeld anders als der übrige Teil des Familienu n- terhalts auf Geldleistung gerichtet, auf die der Ehegatte Anspruch hat und die er als sein Einkommen gegebenenfalls zur Erfüllung von Unterhaltspflichten einzusetzen hat. Das Taschengeld ist demgemäß in seiner Höhe von einer b e- stehenden Unterhaltspflicht unabhängig. Die ferner beanstandete fehlende Akzeptanz der Verwendung dieses monetären Teils des Familienunterhalts für Unterhaltszwecke sowie Probleme der Durchsetzung des Taschengelda nspruchs (vgl. hierzu Hauß Elternunterhalt 4. Aufl. Rn. 209) mögen vorliegen, ändern an dessen grundsätzlicher Berecht i- gung jedoch nichts. Eine Haftung des Eh egatten des Unterhaltspflichtigen wird hierdurch nicht begründet, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass ein Abfluss von Mitteln bei dem anderen Ehegatten in der Regel auf die finanziellen Ve r- hältnisse der Familie ausstrahlt (vgl. hierzu Klinkhammer FPR 20 04, 555, 5 58 ). 29 30 - 12 - b b) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht das Taschengeld a l- lerdings bere its nicht zutreffend errechnet. (1 ) Das Taschengeld richtet sich - wie der Familienunterhalt - hinsichtlich seiner Höhe nach den bestehenden Einkommens - u nd Vermögensverhältni s- sen der Ehegatten. Der Berechnung ist deshalb der Anspruch auf Familienu n- terhalt zugrunde zu legen. (2 ) Der Anspruch auf Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360 a BGB lässt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunter halt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer frei verfügbaren la u- fenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als g e- genseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen se i- nen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfasst der A n- spruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushalt s- führung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehel i- chen Lebensverhältnissen, so dass § 1578 BGB als Orientierungshilfe hera n- gezogen wer den kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu vera n- schlagen (Senatsurteile vom 19. Februar 2 003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865 und vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742). ( a) Wie der Familienunterhalt zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Insofern ist das Berufungsgericht zutreffend von dem bereinigten Nettoeinkommen des Ehemannes der Beklagten zuzüglich der 31 32 33 34 - 13 - Steuererstattungen ausgegangen und hat die berufsbedingten Aufwendungen sowie die Kosten einer zusätzlichen Krankenversicherung in Abzug gebracht. Eine Berücksichtigung von Leistunge n gegenüber dem volljährigen Sohn der Eheleute hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt, da dessen Unterhalt s- bedürftigkeit nicht dargelegt worden ist. Der Sohn hat eine Berufsausbildung absolviert, war aber in dem maßgeblichen Zeitraum arbeitslos. Dass er keine auch keine berufsfremde Beschäftigung hätte finden können, hat das Ber u- fungsgericht nicht festgestellt. Die Revision rügt auch nicht, dass insoweit Sachvortrag übergangen worden wäre. Dann kann aber nicht angenommen werden, dass der Sohn außer stande gewesen sei, sich selbst zu unter halten (§ 1602 Abs . 1 BGB). ( b ) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus einkommensmindernd b e- rücksichtigt, dass der Ehemann zusätzliche Altersvorsorge betreibt , und hat Aufwendungen in Höhe von 5 % des jeweiligen Bruttojahreseinkommens ane r- kannt; höhere Aufwendungen könne die Beklagte dem Kläger allerdings nicht entgegenhalten. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, nach der e i- nem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit eröffnet ist, zusätzliche Vorkehrungen f ür sein Alter zu treffen, damit er nicht seinerseits auf Unterhaltsansprüche oder staatliche Hilfe angewiesen ist (Senatsurteil BGHZ 1 6 9, 59 = FamRZ 2006, 1 511 Rn. 30 mwN). Die Revision macht allerdings zu Recht geltend, dass eine solche Fallg e- staltung hier nicht vorliegt. Der Ehemann ist nicht der Mutter der Beklagten u n- terhaltspflichtig, sondern seiner Ehefrau im Rahmen des Familienunterhalts. Die in diesem Unterhaltsrechtsverhältnis maßgebenden ehelichen Lebensverhäl t- nisse richten sich nach den für di e allgemeine Lebensführung verfügbaren Ei n- künften der Ehegatten. Soweit Einkommensteile der Vermögensbildung vorb e- halten bleiben, dienen sie nicht mehr der Befriedigung der laufenden Leben s- 35 36 - 14 - bedürfnisse und sind damit grundsätzlich der Unterhaltsbemessung en tzogen. Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Bemessung sowohl des Trennungsunterhalts als auch des nachehelichen Unterhalts ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach dem vorhandenen Ein kommen vom Standpunkt eines vernünftigen B e- trachters aus angemessen erscheint. Dabei haben gemessen an dem verfü g- baren Einkommen sowohl eine zu dürf tige Lebensführung als auch ein übe r- mäßiger Aufwand außer Betracht zu bleiben (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532 Rn. 26 f. mwN). Das gilt für den Familienunterhalt in gleicher Weise. Unter Anlegung eines objektiven Maßstabs war es dem Ehemann der Beklagten während der bestehenden Ehe aber nicht verwehrt, mehr als 5 % seines Jahresnettoeinkommens zu sparen. Die Revision verweist insofern auf den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und nicht als verspätet a n- gesehenen Sachvortrag der Beklagten, ihr Ehemann spare ausweislich der be i- gebrachten B elege monatlich 400 (einschließlich Kapitaleinkünften) von über 3.000 unten) und unter Berücksichtigung mietfreien Wohnens entspricht dies einer Sparquote, die auch nach objektiven Maßs täben nicht zu beanstanden ist. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung tritt dadurch jedenfalls nicht ein. Folglich haben diese Mittel für die Unterhaltsbemessung außer Betracht zu bleiben; der Abzug für die zusätzliche Altersvorsorge hat an dererseits zu entfa l- len. ( c ) Den Wohnwert der von den Eheleuten bewohnten Eigentumswo h- nung hat das Berufungsgericht zu Recht nicht mit der bei einer Fremdvermi e- tung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Ver hältnissen ersparten Mietzinses bemessen (vgl. hierzu S e- 37 38 - 15 - natsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1180 ff.). Von dem zwischen den Parteien unstreitigen Wohnwert von 390 der Eigentumswohnung verbundenen Kosten in Abzug g ebracht (vgl. Senatsu r- teil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 33 ff.). Insofern greift die Rüge der Revision aufgrund der geänderten Rechtsprechung des S e- nats nicht durch. ( d ) Neben dem Wohnwert hat das Berufungsgericht dem Einkommen die Kapitaleinkünfte des Ehemannes hinzugerechnet. Das ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht festgestellt, dass die Erträge thesauriert worden sind. ( e ) Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung des Familienunterhalts allerdings zugunsten des Ehemann es einen Erwerbstätigenbonus in Abzug g e- bracht. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt im Rahmen des Familienu n- terhalts aber uneingeschränkt der Halbteilungsgrundsatz (Senatsurteile vom 14. Januar 2004 XII ZR 149/01 FamRZ 2004, 792, 794 und vom 20. März 2002 XII ZR 216/00 FamRZ 2002, 742). (3 ) Danach kann die Bemessung des Taschengeldes schon deshalb ke i- nen Bestand haben, weil das Berufungsgericht von einem unzutreffend ermitte l- ten Familienunterhalt ausgegangen ist. Die weitere Annahme, das T aschengeld sei nur noch aus der Differenz zwischen dem Familieneinkommen und dem i n- dividuellen Familienbedarf zu berechnen, ist dar auf zurückzuführen, dass das Berufungsgericht die Beklagte bereits für verpflichtet gehalten hat, den hälftigen Wohnwert teil weise für den Elternunterhalt einzusetzen. Dies hält den Rügen der Revision ebenfalls nicht stand (vgl. II 2 a bb). 3. Abgesehen davon ist auch die Angemessenheitskontrolle des Ber u- fungsgerichts zu beanstanden. 39 40 41 42 - 16 - a) Das Berufungsgericht ist davon ausge gangen, die Beklagte könne aus dem ihr zur Verfügung stehenden Einkommen aus Familienunterhalt , Wohnvo r- teil und Taschengeld von insgesamt 1. 454 195 21 2007 und von 1.536 195 26 n- ter Beachtung des Selbstbehalts von 1.400 Diese Annahme begegnet abgesehen von dem unzutreffend errechn e- ten Familienunterhalt schon deshalb Bedenken, weil das Taschengeld dem Familienunterhalt hinzugerechnet worden, aber als Bestandteil des Familienu n- terhalts in diesem enthalten ist. Darüber hinaus führt das gefundene Ergebnis jedenfalls im Jahr 2007 dazu, dass der Beklagten na ch Abzug des errechneten Unterhalts nur 6 nicht angemessen. b) Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berüc k- sichtigung seiner sonsti gen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu leisten. § 1603 Abs. 1 BGB gewährt damit jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm s ollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur Deckung des seiner Lebensstellung entspr e- chenden allgemeinen Bedarfs benötigt. Dieser Betrag kann nach der Rech t- sprechung des Senats nicht durchgängig mit einer bestimmten festen Größe angesetzt werden , sondern ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt vorliegen, zu ermitteln. Dabei besteht i n- zwischen Einigkeit darüber, den Kindern gegenü ber ihren Eltern von dem den Freibetrag übersteigenden Einkommen einen weiteren Anteil zusätzlich zu b e- lassen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die in den Tabellen und Leitl i- 43 44 45 - 17 - nien als Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen angegebenen Mindestbeträge zu erhöhen sind, unterliegt letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatric h- ters. Der Senat hat es grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden Einkommens allein auf einen etwa hälft i- gen Anteil des Betr ages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mi n- destselbstbehalt übersteigt (Senatsurteile vom 21. April 2004 XII ZR 326/01 FamRZ 2004, 1184, 1187 und BGHZ 154, 247, 258 f. = FamRZ 2003, 1179, 1182). Damit steht es nicht im Einklang, wenn die Bek lagte fast in Höhe des gesamten, ihren Selbstbehalt übersteigenden Betrages des Einkommens U n- terhalt leisten soll. c) Die Inanspruchnahme von Taschengeld für den Elternunterhalt unte r- liegt aber noch weiteren Angemessenheitsvoraussetzungen. aa) Der Se nat hat es zwar nicht beanstandet, dass eine im Übrigen ei n- kommenslose Ehefrau, der 1998/99 ein auskömmlicher Familienunterhalt von monatlich 3.000 DM zur Verfügung stand und die ein Taschengeld von mona t- lich 550 DM beanspruchen konnte , aus ihrem Taschenge ld Elternunterhalt zu zahlen hat . Bei dieser Sachlage hat der Senat die Einsatzpflicht des etwa hälft i- gen Taschengeldes (260 DM) gebilligt, weil der allgemeine Bedarf aufgrund der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse gedeckt war und auch ein gegenüber dem Mindestselbstbehalt erhöhter Bedarf nicht berührt wurde. Solche Verhäl t- nisse liegen hier aber nicht vor. bb) Allerdings ist auch im vorliegenden Fall der allgemeine Bedarf der Beklagten durch den ihr zustehenden Familienunterhalt gedeckt. Ihr Ehema nn verfügte im Jahr 2007 über ein Einkommen von 3.278 3.057 berufsbedingte r Aufwendungen: 150 Kranken versicherung: 76 + Wohnvorteil: 195 Kapitaleinkünfte: 252 r- 46 47 48 - 18 - halt nicht zur Verfügung stehende n Sparrate von 400 nicht zu zahlen. Demgemäß ist der Bemessung des Familienunterhalts ein B e- trag von 2.878 bei einem Einkommen des Ehemanns von 3.252 3.073 n- ten Beträge. cc) Das der Beklagten zustehende Taschengeld, das im Familienunte r- halt enthalten ist, braucht jedoch nicht vollständig für den Elternunterhalt eing e- setzt zu wer den. Da der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt in dem h ier maßgeblichen Zeitraum 1.400 in Höhe von 5 - 7 %, d. h. ein Betrag von 70 - 98 schütztes Einkommen . Diese Annahme steht auch damit in Einklang, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil ebenfalls über einen Barbetrag zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse verf ü- gen kann. Der Senat hat es zwar nicht für gerechtfertigt gehalte n, das T a- schengeld der Höhe nach mit dem Barbedarf des Unterhaltsberechtigten zu vergleichen, weil mit Letzterem teilweise andere Bedarfspositionen zu bestre i- ten sind (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 XII ZR 122/00 FamRZ 2004, 366, 370). Daraus kann a ber nicht geschlossen werden, dass nicht ein Mindes t- taschengeld anzuerkennen ist, das dem Unterhalts pflichtigen verbleiben muss. Hinsichtlich des über einen Sockelbetrag von 5 - 7 % des Selbstbehalts hinausgehenden Teils des Taschengeldes ist der Grunds atz zu beachten, dass der Unterhaltspflichtige nur etwa die Hälfte des den Mindestselbstbehalt übe r- steigenden Einkommens für den Elternunterhalt einzuse tzen hat (Senatsurteile vom 21. April 2004 XII ZR 326/01 FamRZ 2004, 118 4, 1187 und BGHZ 154, 247, 2 58 f. = FamRZ 2003, 1179, 1182). Dem Unterhaltspflichtigen muss de s- halb auch etwa die Hälfte des den Sockelbetrag als Mindesttaschengeld übe r- 49 50 - 19 - steigenden Taschengeldes verbleiben. Nur in Höhe des restlichen Betrages kommt eine Verpflichtung zur Zahlung von E lternunterhalt in Betracht . 4 . Der angefochtene Beschluss kann danach keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da das Berufungsg e- richt den Anspruch der Beklagten auf Taschengeld nicht rechtsfehlerfrei festg e- stell t hat. In welcher Höhe zwischen 5 % und 7 % des Nettoeinkommens der Ehegatten der Anspruch im vorliegenden Fall zu bemessen ist, unterliegt ebe n- so der tatrichterlichen Beurteilung wie die Frage, inwieweit ein Einsatz des T a- schengeldes für den Elternunterha lt im Einzelfall angemessen ist. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Wolfsburg, Entscheidung vom 10.09.2009 - 17 F 3114/09 - OLG Braunschweig, Entsch eidung vom 29.03.2011 - 2 UF 161/09 - 51
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