BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 43/13 Verkündet am: 12. Mai 2015 Hartmann Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Rotorelemente PatG § 38, § 14; EPÜ Art. 123 Abs. 2, Art. 69 Abs. 1 a) Der Prüfung einer unzulässigen Erweiterung muss die Ermittlung des Sin n- gehalts des hierauf zu überprüfenden Patentanspruchs vor ausgehen. b) Bei der Ermittlung des Sinngehalts eines Patentanspruchs ist auch ein für sich genommen e indeutiger Wortlaut nicht ausschlag gebend, wenn die Au s- legung des Anspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der weit e- ren Patentansprüche ergibt, dass zwei im Patentanspruch verwendete B e- gri f fe gegeneinander auszutauschen sind. BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 - X ZR 43/13 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 12. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher, Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Januar 2013 ve r- kündete Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundesp a- tentgerichts aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kost en der Berufung, an das Patentgericht zurückverwi e- sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 20. März 2001 unter Inanspruchnahme einer britischen Priorität vom 15. April 2000 angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik De utschland erteilten europäischen Patents 1 275 192. Patentanspruch 1 lautet: "A machine for the manufacture of elements (8) from strip stock, the elements (8) in use being stacked to provide an assembly of stacked elements (8) for an electrical motor, e ach element (8) i n- cluding body (10) and pole (12) portions which are integrally 1 2 - 3 - formed, the machine including a die assembly including a first die member (22) for providing by punching at least parts of the body portions (10) of each element and a second d ie member (32) for providing by punching, the pole portions (12) of each element (8), and characterised in that the body and pole die members (22, 32) are relatively moveable between successive punching oper a- tions when the body and pole portions (10, 12) o f the elements (8) are provided, whereby incremental adjustment of the position of the second die member (32) relative to the first die member (22) is effected so that whilst each of the body portions (10) of the el e- ments (8) is provided along a common cen tre line, the pole portion (12) of each of the successive elements (8) is incrementally offset relative to the pole portion (12) of each of the respective previous elements (8) with respect to the said common centre line of the body portion (10)." Die Kl ägerinnen machen geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei unzulässig erweitert und nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent wie erteilt und hilfsweise mit mehreren geänderten Anspruchssätzen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpa tent für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die A b- weisung der Klage erstrebt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht zur Prüfung der P a- tentfähigkeit des Gegen s tan ds des Streitpatents. Die Annahme des Patentg e- richts, mit dem Streitpatent sei ein "Aliud" gegenüber der Anmeldung unter 3 4 5 6 - 4 - Schutz gestellt worden, hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren nich t stand. I. D as Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Herstellen von El e- menten aus b and förmigem Material, wobei die Elemente im Gebrauch aufe i- nander gestapelt w e rden, um eine An ordnung von gestapelten Elementen für eine elektrische Maschine zu bilde n . E ine e lektrische Ma schine mit ausgeprä g- ten Polen ist, wie das Patentgericht ausgeführt hat, unter dem Fachbegriff Schenkel p olmaschine bekannt. Für Käfig - und Drehstrom w icklungen ist es ü b- lich, zur Geräusch - und Oberwellendämpfung die Nuten zu schrägen. D ie Ei n- zelbleche w e rden gegeneinander versetzt, so dass Nuten und Leiter wende l- förm ig verl a u fen, gegebenenfalls auch abschnittsweise mit unterschiedlicher Schräg ung s richtung, so dass sich eine als Winkel - oder Pfeilform bezeichnete Form erg ibt . Auch n ach d em Streitpatent sollen die Polabschnitte w inkelförm ig geschr ägt werden , die Grundkörper hingegen unverändert bleiben , wie in (der nachfo l gend mit Figur 1 wiedergegebenen) Figur 2 des Streitpatents gezeigt. D azu müss en im Stand der Technik entweder bei de Teile einzeln gefe r- tigt und beispielsweise durch Schweißen verbunden werden oder es ist für j e- des Blech eine gesonderte Form zu sta nz en, was eine große Zahl verschied e- 7 8 - 5 - ner Stanz werkzeuge erforder t . Dem Streitpatent lieg t die Aufgabe zu g runde, einen Rotor mit dem gewünschten Winkelprofil einfach er herzustellen . E rfi n- dungsgemäß wird dies durch zwei Stanz werkzeuge erreicht, die schrittweise ( inkrementell ) gegen einander be w egt w e rden und so eine sukzessive Verschi e- bung des Polabschnitt s zum Grundkörper bewirk en . Das Patentgericht hat Patentanspruch 1 wie folg t in Merkmale gegliedert : 1.1 Vorrichtung zum Herstellen von Elementen 1.2 aus b and förmigem Material, 1.3 wobei die Elemente im Gebrauch aufeinandergestapelt werden, um eine An ordnung v on gestapelten Elementen für eine elektrische Maschine zu bilden, 1.4 wobei jedes Element Grund körper und Polabschnitte au f- weist, die integral ausgebildet sind, 2. wobei die Maschine eine Stanzanordnung aufweist , 2.1 die mit einem ersten Stanz element versehen ist, zum B e- reitstellen durch Auss tanzen zumindest von Teilen der Grundkörperabschnitte eines jeden Element s , 2.2 und ein zweites Stanzelement zum B ereitstellen durch A u s- s tanzen der Polabschnitte eines jeden Element s , und dadurch gekennzeichnet, 3.1 dass die Stanz elemente für Grundkörper und Pole relativ zueinander beweg bar sind, zwischen aufeinanderfolgenden Stanz vorgängen, 3.2 wenn die Grundkörper - und Polabschnitte der Elemente gebildet werden, 9 - 6 - 4. wobei eine schrittweise Einstellung der Position des zweiten St anz element s relativ zu dem ersten Stanz element so au s- geführt wird, 4.1 dass während jeder der Grundkörper a bschnitte der El e- me n te entlang einer gemeinsamen Mittellinie gebildet wird, 4.2 der Polabschnitt eines jeden der aufeinanderfolgenden Elemente schr ittweise relativ zu dem Polabschnitt eines j e- den entsprechenden vorangehenden Element s in Bezug auf die genannte gemeinsame Mittellinie des Grundkörpe r- a bschnitts versetzt ist. II. Das Patentgericht hat in diesem Gegenstand eine unzulässige Erweiterung d er Ursprungsoffenbarung gesehen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Anspruch stütze sich auf Anspruch 11 der Anmeldung, wobei die Merkmale 1.2 bis 1.4 neu hinzugekommen seien, in Merkmal 3.1 der zweite Halbsatz neu hinzugekommen sei, in den Merkmalen 4 und 4.2 "schrittweise" ergänzt worden sei, der auf Rotorelemente beschränkte Anspruch 11 auf Elemente ver allgemeinert worden sei, die Zuordnung der Grundkörper a bschnitte und der Pola b- schnitte zu den Stan z elementen nach Merkmal en 2.1 und 2 .2 vertauscht worden sei, nach diesen Merkmal en zumindest Teile der Grundkörper a b- schnitte und die Polabschnitte (insgesamt) ausgestanzt wü r- 10 11 - 7 - den, während es nach Anspruch 11 der Anmeldung umg e- kehrt sei, aus de r Mittellinie des zugehörigen Grundkörpera bschn itts e i- ne gemeinsame Mittellinie des Grundkörper a bschnitts gewo r- den sei. Während sich die ersten drei Abweichu ngen von Anspruch 11 der A n- meldung aus den Ursprungsunterlagen ableiten ließe n und die vierte als zulä s- sige Verallgemeinerung angesehen werden könne , seien die weiteren Änd e- rungen nicht mehr zulässig . E ntgegen der Auffassung der Patentinhaberin ha n- dele es sich nicht um einen offensichtlichen Fehler in der Formulierung des P a- tentanspruchs, der berichtigt werden könne. Anspruch 1 sei in sich schlüs sig und lasse keine Widersprüche erkennen . D ie von der Beklagten gesehenen Widersprüche zur Beschreibung und zu den Zeichnungen könnten nur im Ra h- men der Auslegung berücksichtigt werden . Hierzu hat das Patentgericht ausgeführt, Patentanspruch 1 lasse o ffen, welches Stanzelement stationär und welches beweglich sei; beansprucht sei nur die Relativbewegung . I n den Merkmalen 4.1 und 4.2 spreche der Anspruch von einer gemeinsamen Mittellinie als Bezugslinie für die Bewegung . I n den ursprünglichen Unterlagen werde die Mittellinie auf den Grundkörper a bschnitt bezogen. Werde die Mittellinie aber auf das Blechband oder die Stan z anlage bezogen, wäre n das erste Stan z element und die Grundkörper a bschnitte s tati o- när und folglich die zweiten Stan z elemente und die Polab schnitte beweglich angeordnet , was ein A liud zu der ursprünglich offenbarten und in den Figuren dargestellten Anlage darstelle. D er Argumentation der Klägerinnen folgend , die in der beanspruchten gemeinsamen Mittellinie des Grundkörper a bschnitt s e t- was ande res sä h en als in der ursprünglich offenbarten Mittellinie des zugehör i- 12 13 - 8 - gen Grund k örperabschnitts , sei als mit dem Streitpatent beansprucht eine A n- lage anzusehen, bei der die Grundkörperabschnitte beim Ausstanzen auf einer nunmehr gemeinsamen Mittellinie läg en und das zugehörige Stanzwerkzeug folglich stationär sei . Dass sich die Beschreibung und die Ausführungsbeispiele ausschließlich auf eine An lage mit einem stationären Stanz werkzeug für die Polabschnitte und einem beweglichen St anzwerkzeug für die Grundkö rpera b- schnitte bezögen, könne den Sinngehalt der Patentansprüche nicht in ihr G e- genteil verkehren. Eine Auslegung entgegen dem Wortlaut (im Sinne einer Au s- legung entgegen dem Sinngehalt) der Patentansprüche sei nicht zulässig. III. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Bei zutreffender Auslegung des Patentanspruchs 1 enthält dieser nicht die vom Patentgericht angenommenen Abweichungen vom Offenbarungsgehalt der Anmeldung , und entsprechendes gilt für den Verfahrensanspruch 7 . 1. Zu Recht rügt die Berufung, dass es das Patentgericht unterlassen hat, Patentanspruch 1 zunächst unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen auszulegen, bevor es sich der Frage zuwandte, ob der Gege n- stand des Streitpatents, der als das Ergebnis der Ausl egung zutage tritt, in den ursprünglichen Unterlagen als die angemeldete Erfindung oder als dieser zu g e- hörig offenbart ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Au s- legung des Patentanspruchs stets geboten und darf auch dann nicht unterble i- ben, wenn der Wortlaut des Anspruchs eindeutig zu sein scheint ( s. nur BGH, Urteil vom 29. April 1986 X ZR 28/85, BGHZ 98, 12, 18 Formstein; Urteil vom 12. März 2002 X ZR 168/00, BGHZ 150, 149, 153 Schneidmesser I; B e- schluss vom 17. April 2007 X ZB 9/06, BGHZ 172, 108 Informationsübermit t- lungsverfahren I; Urteil vom 17. Juli 2012 X ZR 117/11 , BGHZ 194, 107 , 14 15 16 - 9 - Rn. 27 Polymerschaum I ). Denn die Beschreibung des Patents kann Begriffe eigenständig definieren und insoweit ein "patent eigenes Lexikon" darstellen (BGH , Urteil vom 2. März 1999 X ZR 85/96, GRUR 1999, 909 Spannschra u- be). Auch der Grundsatz, dass bei Widersprüchen zwischen Anspruch und B e- schreibung der Anspruch Vorrang genießt, weil dieser und nicht die Beschre i- bung den geschützten Gegenstand definiert und damit auch begrenzt (BGH , Urteil vom 10. Mai 2011 X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 , Rn. 23 Okklusionsvo r- richtung), schließt nicht aus, dass sich aus der Beschreibung und den Zeic h- nungen ein Verständnis des Patentanspruchs ergibt, das von demjenigen a b- weicht, das der bloße Wortlaut des Anspruchs vermittelt. Funktion der B e- schreibung ist es, die geschützte Erfindung zu erläutern. Im Zweifel ist daher ein Verständnis der Beschreibun g und des Anspruchs geboten, das beide Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als aufe i- nander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung g e- stellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht. Nur wenn und soweit dies nicht möglich ist , ist der Schluss gerechtfertigt, dass Teile der B e- schreibung zur Auslegung nicht herangezogen werden dürfen. Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand de s Patents erfasst wü r- de, kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichke i- ten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele fü h- ren, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinre i- chend deutliche A nhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (BGH , Urteil vom 14. Oktober 2014 X ZR 35/11, GRUR 2015, 159 , Rn. 26 Zugriff s- rechte) . Der Inhalt der Ursprungsunterlagen od er der Veröffentlichung der A n- meldung bleibt bei der Auslegung außer Betracht. Weder darf der Patenta n- 17 - 10 - spruch zur Vermeidung einer unzulässigen Erweiterung nach Maßgabe des ursprünglich O ffenbarten ausgelegt werden ( BGHZ 194, 107 , Rn. 28 Polyme r- schaum I ), noch darf umgekehrt sein Sinngehalt dadurch ermittelt werden, dass dem Wortlaut des Patentanspruchs abweichende Formulierungen der Anm e l- dung gegenübergestellt werden . A llenfalls dann, wenn zweifelhaft bleibt , ob sich Patentanspruch und Beschreibung si nnvoll zueinander in Beziehung setzen lassen, darf die "Anspruchsgeschichte" zur weiteren Klärung der Frage hera n- gezogen werden, ob mit dem Anspruch ein Gegenstand unter Schutz gestellt worden ist, der von dem in der Beschreibung offenbarten abweicht oder hinter diesem zurückbleibt ( BGHZ 189, 330 , Rn. 25 Okklusionsvorrichtung; BGHZ 194, 107 , Rn. 28 Polymerschaum I ). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich im Streitfall, dass die Merkmale 2.1 und 2.2 abweichend vom Wortlaut des Anspruc hs dahin zu lesen sind, dass mit dem ersten Stanzelement zumindest Teile der Pola b- schnitte eines jeden Elements und mit dem zweiten Stanzelement die Grun d- körperabschnitte eines jeden Elements durch Ausstanzen b ereit ge stell t werd en . a) Mit der Erfindung soll , so heißt es im allgemeinen Teil der Beschre i- bung, eine Möglichkeit bereitgestellt werden, auf einfache Weise Rotorelemente mit Polabschnitten (Polköpfen) herzustellen, die um unterschiedliche Abstände zu einer Mittellinie des Grundkörper abschnitt s (P olschafts) versetzt sind (Abs. 12 der Beschreibung). Bevorzugt ist dabei der vom ersten Stanzelement herg e- stellte Teil des Polabschnitts derjenige, der allen Rotorelementen (scil. una b- hängig vom Ausmaß der Versetzung von der Mittellinie) gemeinsam ist (Abs . 1 3), d.h. der Polabschnitt wird vom ersten Stanzelement nur teilweise ausg e- stanzt, während der Rest des Materials beim nachfolgenden Ausstanzen des Grundkörper abschnitt s weggenommen wird. 18 19 - 11 - Dies wird im Folgenden unter Bezugnahme auf die Zeichnungen, vo n denen die nachfolgend wiedergegebene Figur 4a wie die Figuren 5a und 6a Ansichten einer erfindungsgemäßen Vorrichtung darstellen (Abs. 17), näher erläutert. Danach ist auf einer Basisplatte 20 ein erstes ortsfestes Stanzelement ( die member ) 22 und benachbart zu diesem ein zweites bewegliches Stanz - element 32 angeordnet (Abs. 22). Das Stanzelement 22 weist zwei Stanzöf f- nungen 24a und 24b auf, von denen jede eine r Fläche entspricht , die an eine n Teil der Umfangslinie des Polabschnitts angrenzt (Abs. 2 3 ) . Das bewegliche Stanz element 32 weist Stanzöffnungen 34a und 34b auf, von denen jede eine r Fläche entspricht , die an die (Längs - )Seite des Grundkörper abschnitt s a n- grenzt, sowie eine sich dazwischen erstreckende dritte Stanzöffnung 35 (Abs. 24). Unter A usnutzung dieser Stanzöffnungen werden mittels nicht darg e- stellter Stanzen die Rotorelemente ausgestanzt (Abs. 27 ff.), indem in Position B zunächst die Polabschnitte teilweise ausgestanzt werden (Abs. 28) und in Position C die Grundkörper abschnitte gestan zt werden (Abs. 29), so dass a uf diese Weise mit dem Ausstanzen des Grundkörper abschnitt s mittels der Sta n- 20 21 - 12 - zen ( punch members ) 64a und 64b und eine r einteilig mit diesen ausgebildeten dritten Stanze 65 gleichzeitig das Ausstanzen der Polabschnitte vollendet wird und in Position D ein vollständiges Rotorelement bereitsteht (Abs. 30). Die B e- schreibung erläutert weiter, es verstehe sich, dass die Stanzen beider Stanz - elemente 22, 32 gleichzeitig betätigt würden. Im Anschluss an jeden Stanzvo r- gang werde ein Antr iebsmittel 36 betätigt, um das Stanzelement 32 inkrementell in einer Richtung zu versetzen und damit einen Versatz des Polabschnitt a b- schnitt s von der Mittellinie des Grundkörper abschnitt s zu erzeugen (Abs. 32). b) Mit dieser Darstellung des erfindungsge mäßen Verfahrens und e i- ner hierfür geeigneten Vorrichtung steht Patentanspruch 1 (und ebenso der Ve r fahrensanspruch 7) auf den ersten Blick nicht in Einklang. Denn nach Merkmal 2.1 scheint das (feststehende) erste Stanzelement zum Ausstanzen (zumindest) vo n Teilen des Grundkörper abschnitt s und das (bewegliche) zweite Stanzel e ment zum Ausstanzen der Polabschnitte bestimmt zu sein. Aus dem Gesamti n halt der Beschreibung und den weiteren Patentansprüchen 2 bis 6 ergibt sich jedoch, dass hierbei Grundkörper und Polabschnitte vertauscht worden sind und die Merkmalsgruppe 2 daher so zu lesen ist, dass die Masch i- ne eine Stanzanordnung aufweist, die (2.1) mit einem ersten Stanzelement zum Ausstanzen zumindest von Teilen der Grundkörperabschnitte und (2.2) mit e i- nem zweiten Stanzelement zum Ausstanzen der Polabschnitte eines jeden Elements versehen ist. (1) Darauf deutet zunächst der Umstand hin, dass ein wörtlich geno m- mener Patentanspruch 1 nicht n ur mit Teilen der Beschreibung wie einzelnen oder auch sämtlichen A usführungsbeispielen , sondern mit der Beschreibung insgesamt in Widerspruch tritt, ohne dass hierfür ein plausibler Grund erken n- bar wäre. Dies wird insbesondere an der vermeintlichen Anweisung des Mer k- mals 2.1 deutlich , mit dem ersten Stanzelement zumindes t Teile des Grundkö r- 22 23 - 13 - per abschnitt s auszustanzen . Denn i n der Beschreibung ist es, wie erwähnt, gleich eingangs als bevorzugte Vorgehensweise erläutert, mit dem ersten Stanzelement Teile der Polabschnitte, nämlich den allen Polabschnitten g e- meinsamen (äußer en) Umriss der Polköpfe , herzustellen. Mit dem Ausstanzen des Grundkörper abschnitt s wird sodann die Oberkante des (vorauslaufenden) Polabschnitts gestanzt und gleichzeitig die Unterkante des nächsten Pola b- schnitts in Abhängigkeit vom Betrag des Versatzes d es zweiten Stanzelements so ausgebildet, dass sich ein entsprechender Versatz des Polabschnitts gege n- über der gemeinsamen Mittellinie des Grundkörper abschnitts (Merkmal 4.2) ergibt. Auf diese Weise lassen sich mit einem Werkzeug unterschiedlich e Po l- kopffor men herstellen. Hingegen findet die Möglichkeit , den (gleichförmigen) Grundkörper mit dem ersten Stanzwerkzeug nur teilweise auszustanzen, den Polabschnitt und den Rest des Grund körperabschnitts aber mit weiteren Stanzwerkzeugen, keinerlei Anklang in der B eschreibung. (2) Es kommt hinzu, dass der Wortlaut der Merkmalsgruppe 4 zwar mit dem vom Patentgericht entwickelten Verständnis nicht unvereinbar ist, jedoch im Kontext der Beschreibung und der weiteren Patentansprüche betrachtet gleichfalls die Annahme stützt, dass das erste Stanzelement anspruchsgemäß nicht zum Ausstanzen zumindest von Teilen der Grundkörperabschnitte, so n- dern der Polabschnitte bestimmt ist . Das Patentgericht hat, im Ausgangspunkt zutreffend, erwogen, dass der Patentanspruch in den Merkmalen 3.1, 3.2 und 4 offen lässt, welches Stanz - element fest und welches beweglich angeordnet ist, da Merkmal 3.1 nur vorgibt, dass beide Stanzelemente relativ zueinander bewegt werden können. Es hat jedoch aus Merkmal 4.2 geschlossen, dass das den Gru ndkörper abschnitt (teilweise) ausstanzende erste Stanzelement stationär angeordnet sei, weil in diesem Merkmal Bezug auf eine gemeinsame Mittellinie aufeinanderfolgender 24 25 - 14 - Elemente genommen, der Fachmann hierunter nichts anderes als eine allen Elementen geme insame Mittellinie verstehen könne und folglich eine Vorric h- tung unter Schutz gestellt werde, bei der die Grundkörperabschnitte beim Au s- stanzen auf einer gemeinsamen Mittellinie lägen. Bei Patentanspruch 1 handelt es sich um einen Sachanspruch, dessen M erkmale dazu bestimmt sind, die geschützte Sache zu beschreiben, d.h. im Streitfall die Maschine und damit gegebenenfalls mittelbar die Ausgestaltung der Erzeugnisse, die mit ihr hergestellt werden können. Wird Merkmal 4.2 wie stets geboten ( statt aller BGHZ 194, 107 , Rn. 27 Polymerschaum I) im Ko n- text der Merkmalsgruppe 4 und die se im Zusammenhang des gesamten A n- spruch und vor dem erläuternden Hintergrund der Beschreibung gelesen , b e- sag t die Merkmalsgruppe 4 , dass die Relativposition des zweiten Stan zel e- ments schrittweise (inkrementell) so geändert wird, dass der Polabschnitt jedes Elements im Verhältnis zum Polabschnitt des vorangehenden um eine entspr e- ch ende S chrittwei t e gegenüber der gemeinsamen Mittellinie der Grundkörpe r- abschnitte versetzt ist. D ie Relativbewegung der Stanzelemente (Vorrichtung s- merkmal 4) soll mit anderen Worten so erfolgen, dass die mit der Vorrichtung hergestellten (Rotor - )Elemente den Merkmalen 4.1 und 4.2 entsprechen. Die Grundkörper abschnitte haben mithin eine gemeinsame Mitt ellinie, die (nicht symmetrischen) Polabschnitte weisen hingegen einen Versatz aus der Mittell i- nie in die eine oder andere Rich tung auf . Demgegenüber liefe ein Verständnis des Merkmals 4.2 als mittelbare Umschreibung der stationären Anordnung des ersten Stanzelements darauf hinaus, dass die wie auch das Patentgericht angenommen hat in Patenta n- spruch 1 an sich offen gelassene Frage, welches Stanzelement fest und we l- ches beweglich angeordnet ist, doch im Sinne einer festen Anordnung des er s- ten Stanzele ments beantwortet würde. Gleichzeitig verlöre damit Patenta n- 26 27 - 15 - spruch 2, der gerade erst bestimmt, dass das erste Stanzelement fest sein und das zweite inkrementell relativ zu diesem bewegt werden soll, seine Funktion, die mit Patentanspruch 1 unter Schutz ge stellte Vorrichtung zu konkretisieren und wiederholte mit anderen Worten lediglich den sachlichen Gehalt des P a- tentanspruchs 1. (3) Schließlich stützt auch Patentanspruch 6 und entsprechendes gilt für das Verfahren nach Patentanspruch 9 in Verbindu ng mit der Beschreibung die Annahme, dass die Merkmale 2.1 und 2.2 im dargestellten Sinne einer Ve r- tauschung von Grundkörper und Polabschnitten zu lesen sind . Technisch sinnvoll ließe sich die zunächst nur teilweise Ausstanzung des Grundkörper abschnit ts , die Merkmal 2.1 vorzusehen scheint, nur dahin verst e- hen, dass dem Ausstanzen seiner Längskanten die Ausstanzung seiner Fußl i- nie , gegebenenfalls zusammen mit der Oberkante des vorauslaufenden Pola b- schnitts, nachfolgt . Hierfür wird, wie ausgeführt, im Au sführungsbeispiel die Stanze 65 verwendet, die zusammen mit de r gekrümmten inneren Oberfläche des Grundkörper abschnitts die gekrümmte äußere Oberfläche des Pol - abschnitts erzeugt. Dadurch bleibt, wie in Absatz 35 der Beschreibung erläutert wird, die Mittel linie des Krümmungsradius der Polabschnitte im Wesentlichen auf der Mittellinie C/L des Grundkörperabschnitts , obwohl sich der Versatz des Polabschnitts um einen Schritt von der theoretischen Position unterscheidet . Damit bleiben gleichzeitig die Mittellin ie der äußeren Oberfläche der Pola b- schnitte der gestapelten Rotorelemente und der Luftspalt zwischen dieser ä u- ßeren Oberfläche und der inneren Oberfläche des Stators trotz der winkelart i- gen Anordnung konstant. Die Vorteile d ieser Anordnung können ohne den Nachteil einer Veränderung der Dicke des Luftspalts in Axialrichtung der Roto r- anordnung genutzt werden (Abs. 36). 28 29 - 16 - Die Stanze 65 gehört zu einem dritten Stanzelement 35, das nach P a- tentanspruch 4 zum Ausstanzen eines Umfangsrands zwischen dem Grundkö r- per abschnitt eines Elements und dem Polabschnitt eines durch den vorang e- gangenen Ausstanzvorgang gebildeten Elements dient. Nach Patentanspruch 6 sind die zweiten und dritten Stanzelemente integral ausgebildet. Es sind somit in Patentanspruch 6 einteilig ausg ebildete Stanzen 64a, 64b, 65 unter Schutz gestellt, wie sie in der Beschreibung erläutert und in Figur 7 gezeigt sind. Sie können, wie von Patentanspruch 9 gefordert, gemeinsam schrittweise zwischen aufeinander folgenden Ausstanzvorgängen bewegt werden. Mit diesem einteiligen beweglichen Werkzeug lassen sich jedoch im W e- sentlichen auf der Mittellinie C/L des Grundkörperabschnitts liegende Krü m- mungsradien der Polabschnitte nicht erzeugen. Es lassen sich nicht einmal die (gleichmäßig) gekrümmte n innere n O berflächen des Grundkörper abschnitts erzeugen, mit denen die Rotorelemente im Ausführungsbeispiel auf der Welle angeordnet sind, weil die einteilige Stanze relativ zum Grundkörper abschnitt verschoben wird. (4) Unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts de r Beschreibung, des S inngehalts der Merkmalsgruppe 4, und des Wortlauts de r Patentansprüche 2, 6 und 9 muss der Fachmann , der es unternimmt, ein sinnvolles und wenn mö g- lich widerspruchsfreies Gesamtverständnis der Patentansprüche und der zu ihrer Erläuteru ng bestimmten Beschreibung zu entwickeln, mithin zu dem Schluss gelangen, dass mit der Formulierung des Patentanspruch s in den Merkmalen 2.1 und 2.2 entgegen dem i nsoweit verunglückten Wortlaut nichts unter Schutz gestellt worden ist, was von der in de r Beschreibung offenbarten Vorrichtung abweicht, bei der mit dem ersten (feststehenden) Stanzelement ( zumindest ) Teile der Polabschnitte eines jeden Elements und mit dem zweiten 30 3 1 32 - 17 - (beweglichen) Stanzelement die Grundkörperabschnitte eines jeden Elements durc h Ausstanzen bereitgestellt werden . c) Entgegen der von den Klägerinnen in der mündlichen Verhan d- lung vertretenen Auffassung steht die dargestellte Auslegung des Patenta n- spruchs 1 die entsprechend für Patentanspruch 7 gilt auch nicht im Wide r- spruch zu einer mit der Erteilung des Streitpatents vorgenommenen Beschrä n- kung des Schutzgegenstands gegenüber dem mit der Anmeldung beanspruc h- ten Gege n stand. Denn es bleibt dabei, dass der Patentanspruch durch die vom Patentgericht aufgezeigten zusätzlichen Merk male als ein gegenüber der A n- meldung engerer Gegenstand definiert worden ist. 3. Damit enthält der Gegenstand des Streitpatents insoweit keine unzulässige Erweiterung. Dass sie auch im Übrigen nicht vorliegt, hat das P a- tentg e richt rechtsfehlerfrei angen ommen; die Berufungserwiderungen wenden sich hiergegen auch nicht. IV. Da das Patentgericht nach s einem Ausgangspunkt konsequent sich mit der Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents nicht befasst hat, ist die Sache unter Aufhebung des ange fochtenen Urteils an das Patentg e- richt zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 2 und 3 PatG) . 33 34 35 - 18 - Ein Grundgedanke des reformierten Patentnichtigkeitsverfahrens ist es, dass die Patentfähigkeit zunächst durch das auch mit technisch sachkundigen Richtern besetzte Pat ent gericht bewertet wird und diese Bewertung durch den Bundesgerichtshof über prüft wird. Eine End entscheidung durch den Bundesg e- richtshof (§ 119 Abs. 5 PatG) ist daher regelmäßig nicht sachgerecht, wenn die Erstbewertung des Standes der Technik durch da s Patentgericht unterblieben ist. Dafür, dass im Streitfall etwas anderes gälte, ist nichts erkennbar und wird auch von den Parteien nicht s geltend gemacht. Meier - Beck Gröning Bacher Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz : Bundespatentgericht, Entscheidung vom 2 3.01.2013 - 1 Ni 1/12 (EP) (hinzuverb. 1 Ni 25/12 (EP)) - 36
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