ECLI:DE:BGH:2019:160419UXZR43.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 43/18 Verkündet am: 1 6 . April 201 9 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FluggastrechteVO Art. 2 Buchst. h, Art. 3 Abs . 1, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Soll der endgültige Zielort des Fluggastes nach der zugrunde liegenden einheit- lichen Buchung von einem Flughafen im Unionsgebiet aus mit direktem An- schlussflug über einen Drittstaat erreicht werden und trifft er dort in folge einer Verspätung des ersten Fluges von unter drei Stunden mit großer Verspätung ein, steht dem Fluggast ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 gegen das ausfüh- rende Luftfahrtunternehmen des Ausgangsfluges zu (Bestätigung von BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 X ZR 127/11, RRa 2013, 237). BGH, Urteil vom 16. April 2019 - X ZR 43/18 - LG Stuttgart AG Nürtingen - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning und Dr. Grabinski sowie die Richterinnen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil der 5 . Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 1 . Februar 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen . Von Rech ts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte zur Leistung einer Au s- gleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2004 (im Folgenden: Fluggas t rechte verordnung ) verpflichtet ist . Der Kläger verfügte über eine bestätigte Buchung für Flüge der Bekla g- ten am 23. August 2016 von Stuttgart nach Belgrad ( , planmäßige A n - kunft s zeit : 11:30 Uhr) und von Belgrad nach Athen ( p Abflugzeit: 12:20 Uhr, planmäßige Ankunftszeit: 14:50 Uhr ). Der Flug von Stuttgart nach Be l grad wurde verspätet durchgeführt und landete erst um 12:23 Uhr. Der Klä- ger e r reichte den Anschlussflug deshalb nicht mehr und das Endziel Athen erst am Folgetag mit in s gesamt 25stündiger Verspätung. 1 2 - 3 - Mit seiner bei m für den Flug hafen Stuttgart örtlich zuständigen Amtsg e- richt erhobenen Klage hat der Kläger , soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, Zahlung von 400 Das Amtsgericht hat der Klage stattg e- geben. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Ber ufung der Beklagten z u rückgewiesen und die Revision zugelassen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit des erstinstanzlich ange ruf enen Amtsgerichts bejaht. In der Sache hat es ang e- nommen, der Kläger könne eine Au s gleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FluggastrechteVO bea n spruchen, weil er s ein Endziel Athen mit mehr als drei Stunden Verspätung e r reicht ha be , auch wenn der von der Beklagten als einem nicht in der Union ansässigen Luftfahrtunternehmen vo m Gebiet e i- nes Mitgliedstaates aus (Stuttgart) durchgeführte Flug nach Belgrad weniger als drei Stunden verspätet gewesen sei . II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. 1. Die deutschen Gerichte sind, wi e das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, international zuständig . a) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte beurteilt sich, wenn das beklagte Unternehmen seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung bzw. Hauptniederlassung, wie im Streit fa ll, außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mi t- gliedsta a tes der Europäischen Union hat, nach dem nationalen Recht (Art. 6 3 4 5 6 7 - 4 - Abs. 1, Art. 63 Brüssel - Ia - VO) . Dafür ist auf die Regeln der örtlichen Zuständi g- keit nach §§ 12 ff. ZPO zurückzugreifen, welche die intern ationale Zuständigkeit regelmäßig indizieren ( BGH, Urteil vom 18. J a nuar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 13, 18). Im Streitfall ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) bei dem für den Abflugort des ersten Fluges (Flughafen Stuttg art) örtlich z u- ständigen Gericht begründet. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei dem Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO um einen gesetzlichen , die Mindestrecht e des Fluggastes betreffenden Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunte r- nehmen auf vertraglicher Grundlage . D a mit ist für den Kläger de r be sondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) eröffnet (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10 , BGHZ 188, 85 Rn. 26 ff.; B e schluss vom 14. Juni 2016 - X ZR 92/15 , RRa 2016, 229 Rn. 9 mwN) . Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (U r teil vom 7. März 2018 in den verbundenen Rechtssachen C - 274/16, C - 447/16 und C 448/16, NJW 2018, 2105 ff.). bb) Wird ein solcher Anspruch au s Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Flu g- gastrechteVO darauf gestützt, dass bei einem Flug mit direktem Anschlussflug auf der Grundlage einer bestätigte n Buchung d er endgültige Zielort (Ar t. 2 Buchst. h FluggastrechteVO) mit großer Verspätung erreicht wurde, ist Erfü l- lungsort i. S. v. § 29 ZPO jedenfalls auch der Abflugort des ersten (Teil - )Fluges (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 71 ff.; BGH, Urteil vom 11. Septe m ber 2018 X ZR 80/15 , RRa 2019, 4 32 ). Dies gilt nach dem Rechtsgedanken des Art. 7 Nr. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel - Ia - VO, die in Deutschland unmi t telbare 8 9 10 - 5 - Geltung hat (Art. 288 Abs. 2 AEUV), una bhängig davon, ob der Beförderungs- vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten gemäß dem deutschen inter- nationalen Privatrecht nach dem Recht der R epublik Serbien , wo die Beklagte ihren Sitz hat , zu beurteilen sein sollte (BGHZ 188, 85 Rn. 28 ff. (32 f. ) ). b) Die Revision zieht diese Grundsätze nicht generell in Zweifel ; sie gibt ledig lich zu bedenken, ob eine solche (mittelbare) vertragliche Grundlage auch dann angenommen werden kann, wenn , wie hier, der in den Anwe n- dungsbereich der Verordnung fallende (Zubringer - )Flug weniger als drei Stu n- den versp ä tet war . Mit diesem Einwand kann die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ( indes ) schon deshalb nicht verneint werden, weil er nach allg e meinen prozessualen Grundsätzen die Begründetheit der Klage betrifft . Für die Zustä n- digkeit sfrage kommt es nach Lage des Streitfalls all ein darauf an , ob die z u- grunde zu legenden Anknüpfungstatsachen die Annahme rechtfertigen , dass eine vertragliche Grundlage besteht und die daraus resultierenden Verpflic h- tungen (auch) im Inland zu erfüllen sind . Dafür hat das Berufungsgericht zutre f- fend a uf die von der Beklagten bestätigte Buchung einer Luftbeförderung des Klägers von Stuttgart über Belgrad nach Athen abgestellt . D ie Existenz die ser vertraglichen Grundlage zieht die Revision zu Recht nicht in Zweifel; die sich daraus ergebenden Verpflichtu ngen sind i. S. v . § 29 Abs. 1 ZPO (auch) in Deutschland zu erfüllen ; ob dazu im Streitfall auch eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO gehört, ist, wie ausgeführ t, eine Frage der Begründetheit der Klage. 11 12 - 6 - 2 . D as Berufungsgericht hat einen Anspruch des Kläger s auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO im Ergebnis zu Recht bejaht . a) Die Fluggastrechteverordnung gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a für alle Fluggäste, die einen Flug auf Flug häfen im Gebiet eines Mi t- gliedstaates, das den Bestimmungen des Vertrages unterliegt, antreten; aus Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO folgt, dass die Verordnung auch anzuwe n- den ist, wenn der Fluggast seinen endgültigen Zielort über direkte Anschlus s- flüge e rreicht. Beide Voraussetzungen sind im Streitfall nach den getroffenen Feststellungen e r füllt . b) Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO wegen verspäteter Ankunft (vgl. Erw ä- gungsgrund 15 Fluggastre cht e VO) ist im Ausgangspunkt daran geknüpft, dass der betroffene Fluggast an sein em endgültigen Zielort (Art. 2 Buchst. h Flu g- gastrechteVO) mit einer großen Ver s pätung von drei Stunden oder mehr eintrifft (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 in den verbunde nen Rechtssachen C 402/07 und C - 432/07, RRa 2009, 282 Sturg e on u.a.). Wird d iese r Zielort nicht mit einem Direktflug erreicht, sondern über dire k- te Anschlussflüge (Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO) , setzt die Verpflichtung des ausführenden Luftfahrt unternehmens zur Leistung einer Ausgleichszahlung wegen großer Verspätung nicht voraus, dass eine Abflugverspätung in der in Art. 6 FluggastrechteVO vorgesehenen Größenordnung zu verzeichnen war ; vielmehr ist allein darauf abzustellen , ob der Zielort des l etzten Fluges mit einer Verspätung gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit von drei Stunden oder mehr erreicht worden ist (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 C - 11/11, RR a 2013, 78 Rn. 35 Folkerts) . Dieser auf ein Vorabentscheidungsersuchen des 13 14 15 16 - 7 - Bundesg e ri chtshofs (Beschluss vom 9. D ezember 2010 Xa ZR 80/10, RRa 2011, 84) ergangenen Entscheidung lag eine Flugbuchung von Bremen über Paris und São Paulo nach Asunción in Paraguay zugrunde; infolge eines um ann ä hernd zweieinhalb Stunden verzögerten Abflugs in Bremen erreichte der dortige Flu g gast den Anschlussflug von Paris nach S ã o Paulo nicht mehr und kam in der Folge mit 11 Stunden Verspätung in Asunción an . Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof bereits die Verpflic h- tung zur Leistung einer Au sgleichszahlung in einem Fall bejaht, in dem das Endziel über direkte Anschlussflüge erreicht werden sollte (von Berlin über Madrid nach San José, Costa Rica), von denen der erste Flug lediglich eine Verspätung von w e niger als drei Stunden hatte und die gr oße Verspätung am Endziel daraus resu l tierte, dass der (an sich pünktliche) Anschlussflug verpasst wurde (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 127/11, RRa 2013, 237 ff.). c ) Von einer solchen Fallgestaltung unterscheidet sich der Streitfall lediglich dad urch, dass hier der Anschlussflug von Belgrad nach Athen für sich genommen nicht nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteveror d nung f iel , weil die Beklagte kein Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union ist. Dies rechtfert igt jedoch keine abweichende Beurte i- lung. aa) Die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei Flugreisen aus zwei oder mehr Flügen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs zwar, worauf die Revision zutreffend hinweist, grundsätzl ich für jeden Flug gesondert zu prüfen, und zwar auch dann, wenn dieselbe Flugg e- sellschaft diese Flüge unter bestimmten Flugnummer n für eine bestimmte Ro u- te anbietet und selbst durchführt und sie als Anschlussverbindung gemei n sam 17 18 19 - 8 - gebucht werden können (BGH , Urteil vom 13. November 2012 X ZR 12/12, RRa 2013, 19; zuletzt Urteil vom 15. Januar 2019 - X ZR 15/18 Rn. 30 ff.). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die an die Rech t spre- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union anknüpft (EuGH , Urtei l vom 10. Juli 2008 C - 173/07, RRa 2008, 237 Rn. 40, 51 Schenkel) , dient zwar de r A b grenzung des Anwendungsbereichs der Fluggastrechteverordnung , s ie be- sagt aber nicht, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nur dann eine Au s gleichszahlung zu leiste n hätte , wenn sämtliche dafür erforderlichen tatbe- stan d lichen Voraussetzungen auf dem von ihm durchgeführten, dem Anwen- dungsb e reich der Verordnung unterliegenden Flug eingetreten sind. Soll ein endgültiger Zielort nach der zugrunde liegenden einheitlichen Buchung pla n- mäßig nicht direkt, sondern mit Anschlussflügen erreicht werden, muss für die Frage, ob bzw. i n wieweit ein Luftfahrtunternehmen auch dann wegen großer Verspätung am endgültigen Zielort eine Ausgleichszahlung zu leisten hat , wenn der von ihm von einem Flughafen im Unionsgebiet aus durchgeführte Flug w e- niger als drei Stunden verspätet war , dem Umstand Rechnung getragen we r- den, dass auch vergleichsweise kurze Verspätungen auf Zubringer flügen eine große Ve r spätung an diesem Zielort nach sich ziehen können, auf die es für den Au s gleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO aber allein an- kommt (EuGH, RR a 2013, 78 Rn. 34 f. Folkerts). Beruht diese große Ve r- spätung auf der Ve r spätung eines in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Zubrin gerfluges, ist sie dem Luftfahrtunternehmen, das diesen Z u- bringerflug durchgeführt hat, unter der Prämisse, dass der Fluggast die Flüge einheitlich buchen konnte und g e bucht hat, zuzurechnen, auch wenn der von ihm selbst durchgeführte Flug weniger als drei Stunden verspätet war. Das rechtfertigt sich daraus, dass das Erreichen des endgü l tigen Zielorts über An- schlussflüge au s weislich der ei n heitlichen Buchung vorgesehen und vertraglich angeboten war und kein tragfähiger Grund dafür ersichtlich ist, eine solc he 20 - 9 - Flugroutenplanung mit direkten Anschlussflügen hinsichtlich der Rechtsfolgen aus der Fluggas t rechteverordnung gegenüber Direk tverbindungen zu privilegi e- ren. bb) Die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf welche die Revision verweist, in de r bei mit dem Streitfall durchaus vergleichbarer Sach verhaltsgestaltung ein noch auf Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO g e stützte r Ausgleichsanspruch verneint worden war (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242), ist überholt durch die zeitl ich danach mit der Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen C - 402/07 und C - 432/07 Sturgeon u.a. (EuGH, RRa 2009, 282) begründete Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union, in der er der Fluggastrechteverordnung erstmals den dort nicht au sdrücklich kodifizierten Anspruch auf eine Au s- gleichszahlung nach Art. 7 auch bei großer Verspätung entno m men hat. cc) Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung steht ( im Übrigen ) in Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der E u ropäischen Union zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO . Danach gilt die Fluggastrechteverordnung auch dann, wenn der endgültige Zielort in einem Drittstaat liegt und aufgrund einer einzigen Buchung mit Abflug von einem Flu g- hafen im Gebiet eines Mitgliedstaat e s und planmäßige m direkten Anschlussflug von außerhalb der Europäischen Union erreicht wird (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 C - 537/17, RRa 2018, 179 Wegener). Soweit der Gerichtshof in d ies er Entscheidung von einer planmäßigen Zwischenland ung "mit Wechsel des Flu g- geräts" spricht, beruht dies er sichtlich nur darauf, dass der Vorlagebeschluss sich dieses Begriffs bedient hat te . dd) Soweit d ie Revision zu b edenken gibt, diese Rechtsprechung könne zu unannehmbaren Ergebnissen führen, wenn si e etwa auch bei pla n- 21 22 23 - 10 - mäßigem Verlauf des von einem Flughafen im Gebiet eines Mitglie d staates aus startende n erste n Flug es und großer Verspätung oder Annullierung nur des für sich genommen nicht der Fluggastrechteverordnung unterfallende n d i rekte n Anschlussf lug es zum endgültigen Zielort anzuwenden wäre , rechtfertigt dies ein Vorabentscheidungsersuchen (Art. 267 Satz 1 Buchst. b AEUV) im Streitfall schon deshalb nicht , weil er keine derartige Fallg e staltung betrifft. III. Die Kosten entscheidung beruht auf § 9 7 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Grabinski Kober - Dehm Marx Vorinstanzen: AG Nürtingen, Entscheidung vom 17.07.2017 - 14 C 535/17 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.02.2018 - 5 S 182/17 - 24
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