BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 432/04 Verk374ndet am: 13. Juni 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ HWiG 247 1 Abs. 1 Nr. 1 Privatwohnung i.S.d. 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG ist auch die Privatwohnung des Ver-tragspartners des Kunden oder eines vom Vertragspartner eingeschalteten Ver-mittlers, die der Kunde nicht bewusst zu Zwecken eines gesch344ftlichen Kontakts aufgesucht hat. BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR 432/04 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 13. Juni 2006 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzen-den, den Richter Dr. M374ller, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. M344rz 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die R374ckabwicklung eines Darlehens, das die klagende Volksbank dem Beklagten zur Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds gew344hrt hat. 1 Der Beklagte, ein damals 23-j344hriger Handwerksmeister, wurde am 6. Dezember 1992 von einem Cousin seiner Mutter bei einem privaten Besuch in dessen Wohnung geworben, sich zur Alterssicherung und 2 - 3 - Steuerersparnis ohne Eigenkapital an dem in Form einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds "G. " (nachfolgend: GbR) zu beteiligen. Am 9. Dezember 1992 unterzeichnete er einen Antrag auf Eintritt in die GbR mit einer Beteiligung von 61.300 DM und eine Kreditanfrage nebst Selbstauskunft. Au337erdem erteilte er zwei Mitarbeiterinnen der von der Fondsinitiatorin, der W. GmbH, beauftragten Fondsvertreiberin eine notarielle Vollmacht, ihn beim Fondsbeitritt zu vertreten. Zur Finanzierung des Beitritts schloss der Beklagte mit der Kl344ge-rin am 9. Dezember 1992/11. Februar 1993 einen Darlehensvertrag 374ber 70.476 DM mit einem bis 31. Dezember 2002 festgeschriebenen effekti-ven Jahreszins von 9,95%. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz, dass der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Dar-lehensnehmer das Darlehen empfangen habe und es nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erkl344rung des Widerrufs oder nach Darle-hensauszahlung zur374ckzahle. Als Sicherheit f374r das Darlehen verpf344nde-te er seine Fondsbeteiligung und trat der Kl344gerin seine Anspr374che aus einer Kapitallebensversicherung ab, die vereinbarungsgem344337 auch zur Tilgung des Darlehens dienen sollte. 3 Nachdem eine der vom Beklagten Bevollm344chtigten mit notarieller Urkunde vom 21. Dezember 1992 seinen Fondsbeitritt erkl344rt hatte, wur-de die Darlehensvaluta vertragsgem344337 auf ein Konto der Fondstreuh344n-derin ausgezahlt. In der Folgezeit erhielt die Kl344gerin Zinszahlungen in H366he von 23.666,71 200, in denen Aussch374ttungen der Fondsgesellschaft in H366he von 9.140,04 200 enthalten waren. Im November 2000 stellte der 4 - 4 - Beklagte seine Zahlungen auf das Darlehen ein. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2001 widerrief er die Darlehensvertragserkl344rung nach dem Haust374rwiderrufsgesetz. Die Kl344gerin k374ndigte nach erfolgloser Mahnung der r374ckst344ndigen Darlehensraten den Darlehensvertrag mit Wirkung zum 30. November 2002. Die Kl344gerin macht im Wege der Teilklage die R374ckzahlung eines Betrages von 6.000 200 der Darlehensvaluta nebst Zinsen geltend. Der Be-klagte nimmt die Kl344gerin widerklagend auf Zahlung von 23.661,71 200 nebst Zinsen und auf R374ck374bertragung der Anspr374che aus der Lebens-versicherung Zug um Zug gegen Abtretung seiner Anspr374che gegen die GbR in Anspruch. Au337erdem begehrt er die Feststellung, dass der Kl344ge-rin aus dem Darlehensvertrag keine Anspr374che mehr gegen ihn zuste-hen. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Berufungsgericht (ZIP 2004, 891) hat der Klage statt-gegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter, den Zahlungsantrag allerdings nur noch in H366he von 14.526,67 200. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 7 - 5 - I. 8 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 Der Beklagte k366nne dem Zahlungsantrag der Kl344gerin keine Ein-wendungen aus dem finanzierten Gesch344ft gem344337 247 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegenhalten. Ihm stehe kein Schadensersatzanspruch gegen die GbR als Vertragspartnerin des finanzierten Fondsbeitritts zu. Er habe auch keinen Grund f374r eine fristlose K374ndigung gem344337 247 723 Abs. 1 BGB vor-getragen. Einem Widerruf des Beitritts nach dem Haust374rwiderrufsgesetz stehe gem344337 247 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG die notarielle Beurkundung der Bei-trittserkl344rung entgegen. Allerdings habe der Beklagte den Darlehensvertrag nach 247 1 HWiG wirksam widerrufen. Die tats344chlichen Voraussetzungen einer Haust374rsi-tuation l344gen vor. Die Privatwohnung des Vermittlers falle hier nach der Intention des Gesetzgebers unter 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG, da der Beklag-te sie zun344chst rein privat und nicht zum Zwecke von Vertragsverhand-lungen aufgesucht habe. Die Haust374rsituation sei der Kl344gerin bei einem verbundenen Gesch344ft auch gem344337 247 123 Abs. 1 BGB zuzurechnen. 10 Der Beklagte k366nne aber aus dem Widerruf des Darlehensvertra-ges keine Anspr374che gegen die Kl344gerin herleiten. Der Kl344gerin stehe n344mlich im Rahmen der Vertragsr374ckabwicklung im Ergebnis noch ein die Klageforderung 374bersteigender Zahlungsanspruch gegen den Beklag-ten zu. Auch wenn hier von einem verbundenen Gesch344ft auszugehen sei, sei der Beklagte nach den Grunds344tzen der Entscheidung des Bun- 11 - 6 - desgerichtshofs vom 21. Juli 2003 (BGHZ 156, 46 ff.) gem344337 247 3 HWiG zur R374ckzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet und k366nne gegen374ber der Kl344gerin nur sein gesellschaftsrechtliches Abfindungsguthaben in Anrechnung bringen. Seine Pflicht zur Valutar374ckzahlung entfalle auch nicht aus den in den so genannten "Securenta-Entscheidungen" (BGHZ 133, 254 ff. und Urteil vom 17. September 1996 - XI ZR 197/95, WM 1996, 2103 ff.) genannten Gr374nden, weil dieser - zudem auf einer Sondersituation beruhenden - Rechtsprechung hier die anerkannten Grunds344tze der Behandlung von Gesellschaften auf fehlerhafter Ver-tragsgrundlage entgegenst374nden. Die Grunds344tze der fehlerhaften Ge-sellschaft k366nnten nicht mit dem Argument beiseite geschoben werden, der effektive Schutz des Verbrauchers sei vorrangig. Da bei Verrechnung der wechselseitigen Anspr374che aus 247 3 HWiG selbst im f374r den Beklag-ten g374nstigsten Falle immer noch ein 334berschuss der Kl344gerin von ca. 23.000 DM verbleibe, sei die Teilklage 374ber 6.000 200 in jedem Fall be-gr374ndet. II. Dies h344lt nicht in allen Punkten rechtlicher 334berpr374fung stand. 12 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei auf Grund einer Haust374rsituation im Sinne des 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden, ist allerdings ent-gegen der Ansicht der Revisionserwiderung rechtsfehlerfrei. 13 - 7 - a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte durch m374ndliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwoh-nung (247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG) zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt wurde. Zwar ist eine Haust374rsituation nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht gegeben, wenn der Kunde die Privatwoh-nung seines Vertragspartners zu Vertragsverhandlungen aufsucht. Denn dann befindet er sich grunds344tzlich in keiner anderen Situation als beim Besuch eines Gesch344ftslokals (BGHZ 144, 133, 136). Der vorliegende Fall ist aber entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung anders gela-gert. 14 Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war der Beklagte zu einem privaten Besuch bei dem Vermittler eingela-den und wurde erst im Laufe des Besuches auf die M366glichkeiten einer steuersparenden Beteiligung an der GbR angesprochen. Ein Verbraucher ist auch dann durch m374ndliche Verhandlungen im Bereich einer Privat-wohnung im Sinne des 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG zum Vertragsschluss be-stimmt worden, wenn er - wie hier - die Privatwohnung des Unterneh-mers bzw. Vermittlers nicht zu Vertragsverhandlungen, sondern aus pri-vatem Anlass aufgesucht hat (Artz, in: B374low/Artz, Handbuch Verbrau-cherprivatrecht, Kapitel 5 Rdn. 9; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. 247 312 Rdn. 15; M374nchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. 247 312 Rdn. 36, Erman/ Saenger, BGB 11. Aufl. 247 312 Rdn. 41; Ring, in: Anwaltkommentar BGB 247 312 Rdn. 49; Werner, in: Staudinger, BGB Neubearb. 2001 247 1 HWiG Rdn. 83, 84; a.A. Schulte-N366lke, in: Handkommentar BGB 247 312 Rdn. 8; Teske ZIP 1986, 624, 628). 15 - 8 - aa) Der Gesetzgeber wollte mit dem Haust374rwiderrufsgesetz den Verbraucher vor 374bereilten Vertragsschl374ssen unter typischen Bedingun-gen sch374tzen, die die Gefahr in sich bergen, dass er unter Ausnutzung des 334berraschungsmomentes oder einer besonderen psychologischen Situation 374berrumpelt und zu einem von ihm nicht gew374nschten Ver-tragsschluss 374berredet wird (siehe BT-Drucks. 10/2876, S. 6). Er hat in Verfolgung dieses Gesetzeszwecks bestimmte Tatbest344nde geschaffen, denen gemein ist, dass der Kunde sich in einer Lage befindet, in der es ihm schwer f344llt, die meist psychologisch geschulten Verhandlungspart-ner abzuweisen. 16 Eine derartige psychologische Zwangslage besteht auch, wenn der Kunde den Unternehmer bzw. die f374r ihn handelnden Personen aus pri-vatem Anlass in ihrer Privatwohnung aufsucht, selbst wenn dort auch regelm344337ig Gesch344fte abgeschlossen werden. Insoweit befindet er sich in einer grunds344tzlich anderen Situation als bei einem Besuch zum Zwe-cke von Vertragsverhandlungen. Der Verbraucher ist bei einem zun344chst privaten Besuch nicht auf ein werbem344337iges Ansprechen eingestellt. Er hat aus Gr374nden der H366flichkeit gegen374ber seinem Gastgeber auch nicht die M366glichkeit, ohne weiteres die Wohnung zu verlassen und sich jeder-zeit aus freiem Entschluss der Einwirkung durch den Vermittler zu ent-ziehen. Dies engt ihn in seiner Entscheidungsfreiheit ein und birgt in be-sonderem Ma337e die Gefahr der 334berrumpelung in sich. 17 bb) Anders als die Revisionserwiderung meint, ergibt sich aus der Gesetzesbegr374ndung nicht, dass 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG bei Vertragsab-schl374ssen in der Privatwohnung des Unternehmers generell unanwend-bar sein soll. Zwar hei337t es in der Begr374ndung des Bundesrates zu sei- 18 - 9 - nem Entwurf des Gesetzes (BT-Drucks. 10/2876, S. 11), dem sich der Rechtsausschuss angeschlossen hat (BT-Drucks. 10/4210, S. 9), dass Vertr344ge, zu deren Abschluss der Kunde seinen gesch344ftsm344337ig han-delnden Vertragspartner in dessen Privatwohnung aufsucht, nicht vom Anwendungsbereich des Haust374rwiderrufsgesetzes erfasst werden sol-len, weil die Lage des Kunden hier nicht anders sei, als wenn er seinen Vertragspartner in ausschlie337lich zu gewerblichen Zwecken genutzten R344umen aufgesucht h344tte. Daraus folgt jedoch kein genereller Aus-schluss der Privatwohnung des Unternehmers vom Anwendungsbereich des 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG, sondern lediglich, dass nach der Intention des Gesetzgebers keine Haust374rsituation vorliegen soll, wenn sich der Kunde dar374ber im Klaren ist, dass er die Privatwohnung des Vertrags-partners zu gesch344ftlichen Zwecken aufsucht. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall, wenn es sich um einen privaten Besuch handelt. b) Auch im 334brigen wendet sich die Revisionserwiderung im Er-gebnis ohne Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei durch eine Haust374rsituation im Sinne des 247 1 Abs. 1 HWiG zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden. Nach der neu-esten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf es einer geson-derten Zurechnung der Haust374rsituation nach 247 123 BGB nicht (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221 f. und Senat, Urteile vom 14. Februar 2006 - XI ZR 255/04, WM 2006, 674, 675 und vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1008). 19 c) Der Anwendbarkeit des 247 1 HWiG steht hier auch - wie das Be-rufungsgericht im Ergebnis zutreffend und von der Revisionserwiderung nicht angegriffen angenommen hat - nicht entgegen, dass der Beklagte 20 - 10 - durch einen Verwandten zum Darlehensvertragsschluss bestimmt wurde. Der Senat hat zwar ein Widerrufsrecht nach 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG ver-neint, wenn ein Ehepartner vom anderen oder eine Mutter von ihrem Sohn bestimmt wird, einer Bank Sicherheiten f374r Kreditschulden des Be-stimmenden zu gew344hren (Senat, Urteile vom 9. M344rz 1993 - XI ZR 179/92, WM 1993, 683, 684 und vom 4. Oktober 1995 - XI ZR 215/94, WM 1995, 2133, 2134, insoweit in BGHZ 131, 55 nicht abgedruckt). Der Schutz des Haust374rwiderrufsgesetzes kann einem nahen Angeh366rigen aber nicht versagt werden, wenn sein Verwandter - wie im vorliegenden Fall - ihm gegen374ber wie gegen374ber Dritten werbend t344tig wird, um sein Interesse an einer finanzierten Kapitalanlage zu wecken (Senat BGHZ 133, 254, 258). Zudem besteht zwischen dem Beklagten und dem Cousin seiner Mutter nur ein entferntes Verwandtschaftsverh344ltnis. d) Das Widerrufsrecht des Beklagten ist nicht durch Fristablauf er-loschen. Die einw366chige Widerrufsfrist des 247 1 Abs. 1 HWiG hat mangels ordnungsgem344337er Belehrung nach 247 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG nicht begonnen. Die erteilte Belehrung enthielt mit dem Hinweis, dass ein Wi-derruf unter bestimmten Voraussetzungen als nicht erfolgt gelte, eine andere - unrichtige - Erkl344rung (Senat, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63; BGHZ 159, 280, 286 f.). 21 2. Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, der Beklagte sei auch im Fall eines wirksamen Widerrufs gem344337 247 3 HWiG gegen374ber der Kl344gerin zur R374ckzahlung der Darlehensvaluta gegen Verrechnung seines Abfindungsguthabens und nicht nur - wie von ihm angeboten - zur 334bertragung seiner Anspr374che aus der Fondsbeteiligung verpflichtet. 22 - 11 - 23 a) Zwar hat ein Darlehensnehmer die Valuta im Fall des Widerrufs nach dem Haust374rwiderrufsgesetz grunds344tzlich zur374ckzuzahlen. Das Widerrufsrecht soll seine rechtsgesch344ftliche Entscheidungsfreiheit ge-w344hrleisten, nicht jedoch das wirtschaftliche Risiko der Darlehensver-wendung auf den Darlehensgeber abw344lzen. Eine andere Beurteilung ist aber dann geboten, wenn der Darlehensnehmer den Kredit nicht emp-fangen hat oder der Darlehensvertrag und das finanzierte Gesch344ft ein verbundenes Gesch344ft bilden mit der Folge, dass der Widerruf des Dar-lehensvertrages zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Ge-sch344fts entgegensteht. In diesem Fall erfordert der Zweck der gesetzli-chen Widerrufsregelung, dem Kunden innerhalb einer angemessenen 334berlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Ent-scheidung zu erm366glichen, ob er an seinen Verpflichtungserkl344rungen festhalten will oder nicht, eine Auslegung des 247 3 HWiG, dahin, dass dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer in H366he des Darlehenskapitals zusteht. Die R374ck-abwicklung hat in diesem Falle vielmehr unmittelbar zwischen dem Kre-ditgeber und dem Partner des finanzierten Gesch344fts zu erfolgen (st.Rspr.: Senat BGHZ 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; Urteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005). Dabei spielt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Rolle, ob die Beklagte als deut-lich von der Anlagegesellschaft getrenntes Rechtssubjekt mit nicht de-ckungsgleichen wirtschaftlichen Interessen aufgetreten ist. Die auf dem Schutzzweck des Widerrufsrechts beruhende Freistellung des Darle-hensnehmers von der Verpflichtung zur R374ckzahlung der Darlehensvalu- - 12 - ta stellt allein darauf ab, dass es sich hierbei um verbundene Gesch344fte handelt. 24 aa) Mit der danach entscheidungserheblichen Frage, ob der vom Kl344ger geschlossene Darlehensvertrag mit dem Fondsbeitritt ein verbun-denes Gesch344ft bildet, hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht n344her befasst, sondern ist unter Zugrundelegung der Entscheidun-gen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2003 (BGHZ 156, 46 ff.) und des erkennenden Senats vom 23. September 2003 (XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 ff.) - zudem im Rahmen der Pr374fung des Durchgriffs von Einwendungen aus dem finanzierten Gesch344ft sowie der Frage der Zurechnung der Haust374rsituation - von einem verbundenen Gesch344ft im Sinne des 247 9 VerbrKrG ausgegangen, ohne dazu Feststel-lungen zu treffen. Nach dieser Rechtsprechung, an der festgehalten wird, wird eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von 247 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwider-leglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht auf Grund eigener Initiati-ve des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegesch344fts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegen374ber zur Fi-nanzierung bereit erkl344rt hatte (BGHZ 156, 46, 51; Senat, Urteile vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234 und vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005). 25 - 13 - Das war nach dem Tatsachenvortrag des Beklagten hier der Fall. Danach habe die Kl344gerin im Vorfeld gemeinsam mit anderen Volksban-ken mit der W. GmbH vereinbart, dass diese mit der von ihr einge-schalteten Vertriebsorganisation f374r die Kl344gerin, die ihr zu diesem Zwe-cke Darlehensvertragsmuster 374berlassen habe, die Darlehensvertr344ge anbahnt und unterschriftsreif vorbereitet. Es seien insoweit f374r die betei-ligten Volksbanken Tranchen festgelegt worden. Die Abgrenzung der Fi-nanzierungstranchen unter den Volksbanken habe intern zwischen dem W. -Vertrieb und den Volksbanken stattgefunden, ohne dass die Darle-hensnehmer hierauf Einfluss gehabt h344tten. Die finanzierte Kapitalanlage sei - was die Kl344gerin gewusst habe - vom Vertrieb im Paket angeboten worden. Dies sei auch im Falle des Beklagten geschehen. Da dieser Vor-trag von der Kl344gerin in wesentlichen Punkten, insbesondere was den gemeinsamen Vertrieb von Kapitalanlage und Darlehen und das 334ber-lassen von Darlehensvertragsformularen angeht, bestritten worden ist und das Berufungsgericht dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Beklagten nicht nachgegangen ist, ist das Berufungsurteil insoweit rechtsfehlerhaft. 26 bb) Dass der notariell beurkundete Fondsbeitritt des Beklagten entgegen der Auffassung der Revision nach 247 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG iso-liert nicht widerrufbar w344re (vgl. BGHZ 144, 223, 226 ff.; Senat, Urteile vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1249, vom 18. M344rz 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 23, vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2330 f. und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 420 f.), f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Auch bei notarieller Beurkundung des finanzierten Gesch344fts kann auf Grund der 27 - 14 - Verbundenheit der beiden Vertr344ge eine Befreiung des Kreditnehmers von der Pflicht zur Darlehensr374ckzahlung nach 247 3 HWiG geboten sein (vgl. Senat, Beschl374sse vom 16. September 2003 - XI ZR 447/02, WM 2003, 2184, 2186 und vom 23. September 2003 - XI ZR 325/02, WM 2003, 2186, 2187 f374r die Kreditfinanzierung einer Eigentumswoh-nung). Der dem Ausschluss des Widerrufsrechts nach 247 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG zugrunde liegende Gedanke, dass bei notarieller Beurkundung ein 334bereilungsschutz durch eine Widerrufsm366glichkeit nicht erforderlich ist (BT-Drucks. 10/2876 S. 12), gilt nicht zwangsl344ufig auch f374r den nicht beurkundeten Darlehensvertrag. Liegen f374r diesen die Voraussetzungen eines Widerrufs vor, bedarf es weiterhin des Schutzes vor dem 374bereil-ten Vertragsabschluss, der auf Grund der Verbundenheit der beiden Ge-sch344fte auch auf das beurkundete Gesch344ft zu erstrecken ist (vgl. Alt-hammer BKR 2003, 280, 283 f.; kritisch Westermann ZIP 2002, 189, 195). b) Die Grunds344tze der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur fehlerhaften Gesellschaft stehen der Freistellung des Beklagten von der Darlehensr374ckzahlung, anders als das Beru-fungsgericht gemeint hat, nicht entgegen. Nach diesen Grunds344tzen ist ein fehlerhafter Gesellschaftsbeitritt, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist, grunds344tzlich zun344chst wirksam. Der Gesellschafter hat aber das Recht, sich im Wege der au337erordentlichen K374ndigung von seiner Betei-ligung f374r die Zukunft zu l366sen. An Stelle des ihm nach allgemeinen Grunds344tzen zustehenden Anspruchs auf R374ckzahlung der geleisteten Einlage tritt alsdann das ihm nach den Grunds344tzen gesellschaftsrechtli-cher Abwicklung zustehende Abfindungsguthaben (BGHZ 156, 46, 52 f.). Die Beschr344nkung auf das Abfindungsguthaben hat nicht zur Folge, dass 28 - 15 - er auch dem Kreditgeber im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages nur seinen Abfindungsanspruch entgegensetzen kann und eine eventuel-le Differenz gegen374ber der noch offenen Darlehensvaluta zu zahlen hat. 29 aa) Zweck der Grunds344tze der fehlerhaften Gesellschaft ist es, im Interesse des Rechtsverkehrs an der Erhaltung einer Haftungsgrundlage und der Gesellschafter an der Bewahrung der geschaffenen Werte der Gesellschaft f374r die Vergangenheit Bestandsschutz zu gew344hren (vgl. BGHZ 55, 5, 8; M374nchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. 247 705 Rdn. 347). Dieser Zweck wird nicht tangiert, wenn der Gesellschafter nicht den Gesell-schaftsbeitritt, sondern den zu seiner Finanzierung geschlossenen Dar-lehensvertrag widerruft. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dementsprechend entschieden, dass in einem solchen Fall die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft im Verh344ltnis des Gesellschafters zu der kreditgebenden Bank keine Anwendung findet und der kreditnehmende Gesellschafter der Bank lediglich zur 334bertragung des finanzierten Ge-sellschaftsanteils bzw. seiner Rechte aus dem fehlerhaften Beitritt ver-pflichtet ist, nicht aber die Darlehensvaluta zur374ckzahlen muss (BGHZ 159, 280, 287 f. und BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529; so auch OLG Stuttgart WM 2005, 972, 980 und WM 2005, 981, 985; M374nchKommBGB/Habersack, 4. Aufl. 247 358 Rdn. 87, 92; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 247 358 Rdn. 67; anders bei Widerruf nur des Fondsbeitritts: BGH, Urteil vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03, WM 2005, 547, 549). bb) Das steht in 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des er-kennenden Senats, nach der der Kreditnehmer zum Schutz seiner Ent-scheidungsfreiheit, ob er den Kreditvertrag widerrufen will oder nicht, bei 30 - 16 - einem verbundenen Gesch344ft von Belastungen durch das finanzierte Ge-sch344ft freizustellen ist (BGHZ 133, 254, 259 ff. sowie Senat, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1006 m.w.Nachw.). Die-ser gesetzliche Schutzzweck w374rde, was von einem Teil der Literatur verkannt wird (Westermann ZIP 2002, 240, 244 f.; Edelmann BKR 2002, 801, 803; Wallner BKR 2003, 92, 96 ff.; Althammer BKR 2004, 280, 284 f.), gef344hrdet, wenn der Darlehensnehmer das wirtschaftliche Risiko des Fondsbeitritts zu tragen h344tte. cc) Bei Vorliegen eines verbundenen Gesch344fts steht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang mit den Urteilen des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs C-350/03, WM 2005, 2079 ff. - Schulte und Rs C-229/04, WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank), nach denen der Anleger bei einem in der Haust374rsituation abgeschlossenen Darlehen im Fall der Nichtbelehrung 374ber sein Widerrufsrecht von den Risiken der finanzier-ten Anlage freizustellen ist, die er bei ordnungsgem344337er Belehrung h344tte vermeiden k366nnen. Es bedarf daher keiner Entscheidung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Urteile auf der Grundlage des geltenden Rechts bei Nichtvorliegen eines verbundenen Gesch344fts umgesetzt werden k366nnen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, Umdruck S. 12 ff., f374r BGHZ vorgesehen, m.w.Nachw.). 31 3. Dar374ber hinaus tr344gt die - rechtsfehlerhafte - Begr374ndung des Berufungsgerichts nicht die Abweisung der negativen Feststellungswi-derklage. Selbst wenn die Kl344gerin, wie das Berufungsgericht gemeint hat, nach 247 3 HWiG noch einen R374ckzahlungsanspruch gegen den Be-klagten h344tte, st374nden ihr nach dem Widerruf aus den Darlehensvertr344- 32 - 17 - gen keine Anspr374che mehr zu. Der Anspruch aus 247 3 HWiG ist nach der Konzeption des Gesetzes kein vertraglicher Anspruch, sondern ein da-von zu unterscheidender besonders ausgestalteter Bereicherungsan-spruch (Senat BGHZ 131, 82, 87; 152, 331, 339; Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1006). III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache, da sie nicht zur Entscheidung reif ist, zur weiteren Sach-aufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird Feststellungen zum Vorliegen eines verbunde-nen Gesch344fts nach 247 9 Abs. 1 VerbrKrG zu treffen haben. 33 Joeres M374ller Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.08.2003 - 8 O 132/03 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.03.2004 - 6 U 166/03 -
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