BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILANERKENNT N IS - UND KOSTENSCHLUSS URTEIL XI ZR 432/10 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Ma yen und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin in Berlin - Mitte vom 28. September 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufung sg e- richt die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Za h- lungsklage in Höhe von 1.418,54 wird insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilprozessabte i- lung 13 des Amtsgerichts Berlin - Mitte vom 4. März 2010 wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 581,54 Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist der Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrages von 837 e- digt. Di e durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten hat die Klägerin zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufg e- hoben. - 3 - Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt bis zum 10. Januar 2012 bis zu 2.400 Von Rechts wegen Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Pamp Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entscheidung vom 04.03.2010 - 13 C 80 /09 - LG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2010 - 55 S 128/10 -
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