ECLI:DE:BGH:2017:281117UXIZR432.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 432/16 Verkündet am: 28. November 2017 Weber Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 355 Abs. 2 (Fassung bis zum 10. Juni 2010) Zur Deutlichkeit einer bei Verbraucherdarlehensverträgen grundsätzlich entbehrl i- chen Belehrung über die Widerrufsfolgen. BGH, Urteil vom 28. November 2017 - XI ZR 432/16 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 19. Oktober 2017 einge - reicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr . Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juli 2016 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 19. Oktob er 2015 wird zurückgewi e- sen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des von der Klägerin erklärten Widerrufs ihrer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertra gs gerichteten Willenserklärung. Die Parteien schlossen im April 2010 einen Darlehensvertrag über 200.000 1 2 - 3 - - 4 - Das Darlehen diente der Finanzierung einer Immobilie, die die Klägerin 2014 veräußerte. Aus diesem Anlass einigte sie sich mit der Beklagt en auf eine vorzeitige Ablösung des Darlehens. Die Beklagte verlangte und die Klägerin entrichtete eine " Vorfälligkeitsentschädigung " in Höhe von 23.726,5 9 D ie Klägerin widerrief ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willen s- erklärung. D ie auf Rückzahlung der " Vorfälligkeitsentschädigung " nebst Rechtshä n- gigkeitszinsen gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die dag e- gen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der B e- klagten, mit der sie ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg . I. Das Berufungsgericht (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2016 31 U 28 4/15, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wese n tlichen ausg e- führt, die Klägerin könne die Beklagte erfolgreich auf Zahlung in Anspruch nehmen, weil die Beklagte die Klägerin fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht unte r- richtet habe . Auf die Gesetzl ichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbele h- rung könne sich die Beklagte nicht be rufen . Die Klägerin habe durch die Erkl ä- rung des Widerrufs nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. 3 4 5 6 - 5 - II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Beklagte habe die Klägerin gemäß § 355 Abs. 2 BGB in der nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB hier noch maßgebl i- chen, bis zum 10. Juni 20 10 geltenden Fassung (künftig: aF) unrichtig über das ihr nach § 495 BGB zustehende Widerrufsrecht belehrt , so dass die Klägerin ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung im Jahr 2014 noch habe widerrufen können . 1. Wie der Se nat nach Erlass des Berufungsurteils mit Senatsurteil vom 14. März 2017 (XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 23 ) entschieden hat, macht der Verwender einer Widerrufsbelehrung mittels der erkennbar an den Verbra u- cher gerichteten Fußnote: " Die Widerrufsfrist betr ägt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB [aF] einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Ve r- tragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann " im A n- schluss an die Angabe " zwei Wochen (einem Monat) " hinreichend deutlich, von welchen Vora ussetzungen die Geltung einer der beiden im Text alternativ g e- nannten Fristlängen abhängt . Seine Belehrung über die Länge der Wide r- rufsfrist genügt mithin den gesetzlichen Anforderungen . Das gilt hier entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts auch m it Rücksicht auf das gestalt e- rische Deutlichkeitsgebot. 2. Dem inhaltlichen Deutlichkeitsgebot genügen entgegen der Rechtsau f- fassung de r Revisionserwiderung weiter die bei Verbraucherdarlehensverträgen grundsätzlich entbehrlichen Angaben der Beklagten u nter der Überschrift " W i- derrufsfolgen " (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 48) . 7 8 9 - 6 - 3. Ausreichend deutlich waren schließlich die Ausführungen unter der Überschrift " Finanzierte Geschäfte " : Zwar ist weder festgestellt noch e rsichtlich, es habe ein verbundener Vertrag vorgelegen. Die Beklagte durfte aber dann, wenn die Belehrung in diesem Punkt für sich zutraf (Senatsurteil vom 23. Juni 2009 XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 17), entsprechende Hinweise in di e Widerrufsbelehrung aufnehmen (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 49). 10 - 7 - III. Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), weist der Senat die Berufung der Klägerin zurück. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 19.10.2015 - I - 1 O 57/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 18.07.2016 - I - 31 U 284/15 - 11
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