BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 434/02 vom16. Dezember 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,Dr. Wassermann und Dr. Applam 16. Dezember 2003beschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom22. Oktober 2002 wird als unzulässig verworfen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 15.000 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerinnicht dargelegt hat, daß sie mit der beabsichtigten Revision eine Abän-derung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze des § 26 Nr. 8EGZPO übersteigenden Umfang anstreben will. - 3 -Während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8EGZPO hat der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfristnicht nur die Revisionszulassungsgründe vorzutragen, sondern auchdarzulegen, daß er mit der Revision die Abänderung des Berufungsur-teils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 nrerstreben will (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02,WM 2002, 2431, 2433; Senatsbeschluß vom 15. Juli 2003 - XI ZR 93/02,Beschlußumdruck S. 2 f.). Diesem Erfordernis ist die Klägerin, wie dieBeschwerdeerwiderung mit Recht rügt, nicht nachgekommen. Sie hatzwar angegeben, hinsichtlich welcher Teile des Berufungsurteils sie dieZulassung der Revision begehrt und eine Abänderung des Urteils erstre-ben will. Sie hat es aber versäumt, ausreichende Angaben zu machen,die die Feststellung zuließen, daß die von ihr angestrebte Abänderungdes Berufungsurteils die Wertgrenze von 20.000 nSoweit die Klägerin ihren auf Zahlung von 20.000 DM gerichtetenKlageantrag mit der beabsichtigten Revision weiterverfolgen will, stehtzwar ein Wert der Beschwer in Höhe von 10.225,84 n hat aber keine Angaben zur Bewertung des Feststellungsantrags ge-macht, den sie ebenfalls mit der Revision weiterverfolgen will. Es kannoffenbleiben, ob solche Angaben entbehrlich wären, wenn auch ohne sieklar ersichtlich wäre, daß der Feststellungsantrag einen Wert von9.774,16 !"#"$%&'"()%&*+"-,./0123 45$%67r*"98!%a-chende Beschwer die Wertgrenze von 20.000 1:;(61?Feststellung ist hier nicht möglich, weil aus der Beschwerdebegründunghervorgeht, daß der Feststellungsantrag nicht den Ersatz der der Kläge-rin bereits entstandenen und von ihr mit über 12,1 Millionen DM bezif-ferten Schäden, sondern ausschließlich den Ersatz möglicherweise künf- - 4 -tig noch entstehender Schäden betrifft. Zu Art und Umfang dieser künftigzu erwartenden Schäden enthält die Beschwerdebegründung keine An-gaben.Abgesehen davon sind alle von der Klägerin formulierten Fragennicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1ZPO), sondern entweder nicht klärungsbedürftig oder solche des vorlie-genden - rechtsfehlerfrei entschiedenen - Einzelfalles. Von einer näherenBegründung wird abgesehen.Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl
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