BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 434/1 3 vom 1. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. M enges und Dr. Derstadt am 1. September 2015 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen d en Beschluss des Senats vom 28. Juli 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Es kann dahinstehen, ob die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge bereits als unzulässig zu verwerfen ist, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn m it ihr eine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Wei se verletzt hat (Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2015 XI ZR 17/14, juris Rn. 2 und vom 5. Juni 2015 XI ZR 186/13, juris Rn. 4 ; BGH, Beschlüsse vom 15. November 2012 V ZR 79/12, juris Rn. 3 und vom 28. März 2012 XII ZR 23/11, juris Rn. 3 ff.). Die Anhörungsrüge der Klägerin legt jedoch nicht dar, dass de r Senat bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entsche i- dung nicht erwogen hat , sondern begehrt eine abweichende Rechtsanwendung . 1 - 3 - 2. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat den A n- spruch der Klägerin auf rechtlic hes Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt ( § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Er hat das Vo r- bringen der Klägerin umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorin stanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.02.2013 - 3 O 17806/12 - OLG München, Entscheidung vom 30.09.2013 - 17 U 1337/13 - 2
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