ECLI:DE:BGH:2016:221116UXIZR434.15.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 434/15 Verkündet am: 22. November 2016 Herrwerth, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 492 Abs. 2, § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (Fassung vom 24. Juli 2010) EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 9 (Fassung vom 29. Juli 2009) a) Die Wendung in einem Verbraucherdarlehensvertrag, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer a lle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat", informiert für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist. b) Erläutert der Darlehensgeber den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mittels in Kla m- mern gesetzter Beispiele für Pflichtangab en, informiert er den Darlehensnehmer klar und verständlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Wide r- rufsfrist, wenn es sich bei den von ihm genannten Beispielen um auf den Vertrag s- typ anwendbare Pflichtangaben im Sinne des Einführungsgesetzes zu m Bürgerl i- chen Gesetzbuche handelt. c) Zu den Voraussetzungen einer vertraglichen Erweiterung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist. BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 2 - Der XI. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 2. November 2016 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Ri chter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richt erinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17 . Zivilsena ts des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. August 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko sten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger nehmen die Beklagte auf negative Feststellung und Zahlung nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags gericht e- ten Wi llenserklärung in Anspruch. Die Parteien schlossen im August 2010 ei nen Verbraucherd arlehensve r- trag über endfällig 273.000 November 2026. Sie schrieben für zehn Jahre eine Verzinsung in Höhe von 3,95% p.a. fest. Den effe ktiven Jahreszins gab die Beklagte mit 3,78% p.a. an. Sie erteilte unter Nr. 14 des Vertrags folgende Widerrufsinformation: 1 2 - 3 - - 4 - - 5 - - 6 - Als Sicherheit bestellten die Kläger eine Grundschuld. Die Beklagte stel l- te den Klägern die Darlehensvaluta zur Verfügung. Mit Schreiben vom 29. August 2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensve r- trags g erichtete Willenserklärung . Ihre Klage auf Feststellung, dass sie der Beklagten " aus dem widerruf e- nen Darlehensvertrag " lediglich 265.737,99 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.778,30 30. September 2013 schulden, und auf Leistung vorgerichtlicher Rechtsa n- waltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichte te Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht z u- g e lassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: A. Die Revision ist , weil voll umfänglich zugelassen , insges amt statthaft (§ 5 43 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Aus der Entscheidungsformel des Berufungsurteils ergibt sich keine Einschränkung. Soweit das Berufungsgericht in den Gründen eine Abweichung von einem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 2015 ( 17 U 334/15, juris) genannt hat, hat es lediglich den Anlass der Revisionszulassung mitgeteilt, ohne die revisionsrechtliche Nachprüfung auf einen bestimmten Aspekt der Gestaltung der Widerrufsinformation zu b e- schränken . 3 4 5 - 7 - Die von den Klägern vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbe schwerde ist gegenstandslos (Senatsurteile vom 10. Mai 2005 XI ZR 128/04, BB 2005, 1470, 1471 und vom 22. März 2016 XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 9). B. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungs urteils und Zurückverweisung d er Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsge richt hat zur Begründung seiner Entscheidung soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse ausge führt, d ie von der Bekla g- ten er teilte Widerrufsinformation genüge den maßgeblichen g esetzlich en Anfo r- derungen , so dass bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist lange abg e- laufen gewesen sei. Die Widerrufsinformation werde dem Gebot deutliche r G e- staltung gerecht . Sie sei auch nicht wegen der Ankreuzvarianten verwirren d und daher unwirksam . II . Das hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zu Recht ist das Berufungsg ericht davon ausgegangen , dass den Kl ä- gern bei Abschluss des Darlehensvertrags im August 2010 gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB in der zwi schen dem 11. Juni 2010 und dem 6 7 8 9 10 - 8 - 12. Juni 2014 geltenden Fassung ein Widerrufsrecht zustand und die Wide r- r ufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in der hier nach Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 EGBGB weiter maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF ) nicht begann, bevor die Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der seit dem 30. Juli 2010 g eltenden Fassung erhalten hatten. Zu diesen Pflichtangaben ge hörte nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbin dung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB hier: in der zwi schen dem 11 . Juni 2010 und dem 3. August 2011 gelten den Fassung und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künft ig: aF ) die E r- te i lung einer wirksamen Widerrufsinformation. 2. Im Ergebnis richtig ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Kläger wirksam über das ihnen zustehende Widerrufsrecht informiert . a) In Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 23. Februar 2 016 (XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 24 ff. , zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ ), das dasselbe Formular des Deutschen Sparkassenverlags betraf, hat das Berufungsgericht geurteilt , die äußere Gestaltung der Widerrufsinformat ion habe den gesetzlichen Anforderungen genügt. b) Die Widerrufsinformation unterrichtete die Klä ger auch zureichend über den Beginn der W ider rufsfrist . aa) Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor e i- ner übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gericht e- te Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit e r- heblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsa b- 11 12 13 14 - 9 - schluss noch einmal zu überdenken. Widerrufsangaben müssen deshalb u m- fassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Ve r- braucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in di e Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Leitbild ist für das hier maßgebliche Recht, das vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzt, der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher (Sen atsurteil vom 23. Februar 2016 XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 32 ff.). bb) Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständ i- ger Verbraucher konnte die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anla u- fen soll te , aus der von der Beklagten erteilten Widerrufsinformation erschließen. (1) Auch für sich klar und verständlich ist die Wendung, die Widerrufsfrist beginne " nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensn e h- mer alle Pflichtangaben nach § 4 92 Abs. " (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9 . Juni 2015 I - 16 U 151/14, juris Rn. 11 a.E.; OLG Hamm , Beschluss vom 2. März 2016 3 1 U 7/16, juris Rn. 13; Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015 6 U 171/15, juris Rn. 35 ff. mit Beschlu ss vom 21. Dezember 2015 6 U 171/15, juris Rn. 10; Urteil vom 17. Mai 2016 6 U 163/15, juris Rn. 41; Urteil vom 24. Mai 2016 6 U 222/15, juris Rn. 44 ff.; Urteil vom 11. Oktober 2016 6 U 78/16, juris Rn. 30 ff.; dagegen OLG Koblenz, Beschluss vom 1 5. Oktober 2015 - 8 U 241/15, juris Rn. 27; OLG München, Urteil vom 21. Mai 2015 - 17 U 334/15, juris Rn. 33 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 1. August 2016 - 14 U 1780/15, juris Rn. 96 ff.; offen OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2016 I - 17 U 83/15, juri s Rn. 21). ( a) Mit der Passage " nach Abschluss des Vertrags " übernahm die B e- klagte den Gesetzestext aus § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BGB aF . Eine 15 16 17 - 10 - weitere Präzisierung oder Paraphrasierung des dort gemeinten Zeitpunkts konnte von ihr nicht verlan gt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. März 2016 31 U 15/16, juris Rn. 14 ; a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 2015 8 U 241/15, juris Rn. 28 ). Der Unternehmer muss nicht genauer formuli e- ren als der Gesetzgeber selbst (Senatsbeschluss vom 27 . September 2016 XI ZR 309/ 15, juris Rn. 8). Insoweit liegt der Fall anders als der, der Gege n- stand des Senatsurteils vom 24. März 2009 (XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 14) war. ( b) Ebenso klar und verständlich ist die Bezugnahme der Bek lagten auf § 492 Abs. 2 BGB. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrif t stellt, wie der Senat für den vergleichbaren Fall einer Verweisung auf § 31d WpHG in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank entschieden hat, ke i- ne n Verstoß gegen d as Transparenzgebot dar (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 XI ZR 35 5/12, BGHZ 199, 355 Rn. 26 ff . ) . Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzes text wie in dem vom Senat entschiedenen Fall das Wer t- papierhande lsgesetz und hier das Bürgerliche Gesetzbuch und Einführungsg e- setz zum Bürgerlichen Gesetzbuche für jedermann ohne weiteres zugäng lich ist . Ohne solche Verweisungen könnten allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvoll ständige Klauselwerke entstehen . Es überspann te die Anforderungen des Verständlichkeitsgebots, verlangte man den gesonderten Abdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer einsehen k ann. Die se im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen g eltenden Grundsätze sind auf vorformulierte Widerrufsbelehrungen und Widerrufsinfo r- mationen der hier in Rede stehenden Art, die nach der Rechtsprechung des 18 19 20 - 11 - Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2011 XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 22 f. mw N) Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB sind, übertragbar. (2) Die Information zu m Beginn der Widerrufsfrist leidet in ihrer Klarheit und Verständlichkeit auch nicht aufgrund des U mstands, dass die Beklagte den R egelungs gehalt des § 4 92 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläuterte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2015 I - 16 U 151/14, juris Rn. 11 a.E. ; OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2016 3 1 U 7/16, juris Rn. 13 ; Beschluss vom 7. März 2016 31 U 15/16, juris Rn. 15 ff. ; OLG St uttgart, Beschluss vom 16. November 2015 6 U 171/15, juris Rn. 35 ff.; Urteil vom 17. Mai 2016 6 U 163/15, juris Rn. 41; Urteil vom 24. Mai 2016 - 6 U 222/15, juris Rn. 46 ff.; Urteil vom 11. Oktober 2016 6 U 78/16, juris Rn. 30 ff.; a.A. OLG Koblenz , B e- schluss vom 15. Oktober 2015 8 U 241/15, juris Rn. 27 ; OLG München, Urteil vom 21. Mai 2015 17 U 334/15, juris Rn. 33 f. ; OLG Nürnberg, Urteil vom 1. August 2016 14 U 1780/15, juris Rn. 97 ). Aus der Gesetzgebungsgeschichte und den Materialien der zum 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerl i- chen Gesetzbuche ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung des G ehalts des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen für sinnvoll erachtete (BT - Drucks. 1 7/1394, S. 25 f. und BT - Drucks. 17/2095, S. 17 ). Das entspricht dem im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsatz, dass Beispiele den Regelungsgehalt einer Klausel erläutern und verständlich machen können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Novem ber 2000 IV ZR 235/99, NJW 2001, 1132, 1134 ). Eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständi g- keit bedachte Auflistung der Pflichtangaben führte dagegen dazu, dass dem Verbraucher anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Pa r- lament s und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherverträge und zur 21 22 - 12 - Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (AB l. L Nr. 133 vom 22. Mai 2008, S. 66) geforder ten knappen und prägnan ten eine redundante und kaum mehr lesbare " Information " erteilt werden müsste (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2016 31 U 7/16, juris Rn. 15; Beschluss vom 7. März 2016 31 U 15/16, juris Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015 6 U 171/15, juris Rn. 37; Urteil vom 24. Mai 2016 6 U 222/15, juris Rn. 47, 53; Urteil vom 11. Oktober 2016 6 U 78/16, juris Rn. 32; Hölldampf, CRP 2016, 227, 228 f.). (3) Die von der Beklagten konkret ausgewählten Beispiele gingen zwar über die Pflichtangaben bei Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags hi n- aus . Die W iderrufsinformation ist deshalb aber nicht unwirksam. Vielmehr h a- ben die Pa rteien das Anlaufen der Widerrufsfrist gültig von zusätzlichen V o- raussetzungen abhängig gemacht. ( a ) Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die Parteien ein en Immobil iardarlehensver trag im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB in der hier ma ß- ge b lichen, zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fa s- sung (künftig: aF ) geschlossen haben. Nicht nur hat das Berufungs gericht ohne allerdings die Voraussetzungen des § 503 Abs. 1 BGB aF ausdrücklich zum Gegen stand seiner Prüfung zu machen das Zustandekommen eines " Immobiliar darlehens " bzw. eines " endfälligen Immobiliarkre dit[s] " als unstreitig festgestellt . D ie Voraussetzungen des § 503 Abs. 1 BGB aF sind auch, was der Senat selbst feststellen kann (Senatsurteil vom 19. Januar 2 016 XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 17 ) , unzweifelhaft erfüllt . Aus dem zu den Akten gegeb e- nen Vertragsformular dort unter 4. ergibt sich, dass " die Zurverfügungstellung des Darlehens von d er Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig " war. Laut MFI - Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken Wohnungsbaukredite an private Haushalte (Quelle: ) b e- 23 24 - 13 - trug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinslic he Hypoth e- karkredite bei Vertragsschluss auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von über fünf bis zehn Jahren 3,72% p.a. und mit einer Laufzeit von über zehn Ja h- ren 3,75% p.a. Der zwischen den Parteien vereinbarte Zins lag nur geringfügig über dem Vergleic hswer t der MFI - Zinsstatistik. Damit hat die Beklagte den Kl ä- gern das Darlehen zu Bedin gungen gewä hrt, die für grundpfandrechtlich abg e- si cherte Verträge üblich waren. ( b ) Bei den von der Beklagten im Anschluss an das Zitat des § 492 Abs. 2 BGB aufgeführt en Beispielen handelte es sich nicht sämtlich um Pflich t- angaben bei Immobiliardarlehensverträ gen , so dass die Beklagte bei ihrer Au f- listung die Gesetzeslage nicht richtig wi e dergegeben hat . Ein Verbraucherdarlehensvertrag muss nach § 492 Abs. 2 BGB die für ihn vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 § 6 bis 13 EGBGB enthalten. Dies umfasst nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB Angaben zum effektiven Jahreszins, nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EG BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 ge ltenden Fassung (künftig: aF ) Ang a- ben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Ver trag s und nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF Angaben zu de r für den Darlehensgeber zuständige n Aufsichtsbehör de . Nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBG B aF galten bei Im mobil i- ardarlehensverträgen gemäß § 503 BGB aF über § 492 Abs. 2 BGB indessen reduzierte Mitteilungspflichten. Abweichend vo n Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EGBGB in der hier maßgeblichen Fassung waren nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs . 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EG BGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung zwingend. Der Immobiliarda r- 25 26 27 - 14 - lehensvertrag musste ferner wie oben ausgeführt die Angab en zum Widerruf s- recht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB hier wiederum: in der zwi schen dem 11 . Juni 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung enthalten. Die für die Beklagte als Darlehensgeber zustän dige Aufsichtsbehörde und das einz u- haltende Verfahre n bei der Kündigung des Vertrag s gehörten folglich nicht zu den Pflichtangaben bei Im mobiliardarlehensverträgen im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB . Denn der Gesetzgeber wollte mit § 492 Abs. 2 BGB wie den G e- setzesmaterialien zu entnehmen ( BT - Drucks. 17/1394, S. 14 ) die Pflichtang a- ben in Abhängigkeit " von dem jeweiligen Verbraucherdarlehensvertrag " defini e- ren. Dieses gesetzgeberische Konzept hat die Beklagte nicht mitvollzogen. Sie hat ersichtlich in dem Bestreben, dem gesetzgeberischen Willen zu en t- spr echen die Beispielsangaben aus dem Regierungsentwurf (BT - Drucks. 17/1394, S. 8) übernom men und dabei ebenso wenig wie der Regi e- rungsentwurf reflektiert, dass die dortige Auflistung von für bestimmte Vertrag s- typen irrelevante n " Pflichtan gaben " mit § 492 A bs. 2 BGB nicht in Übereinsti m- mung stand. Die Korrektur der Pflichtangaben durch den Rechtsausschuss des Bundestages (BT - Drucks. 17/2095, S. 17) entsprechend der ursprünglichen Intention des Regierungsentwurfs, " stets relevant[e] " Beispiele aufzulisten (BT - Drucks. 17/1394, S. 26), hat die Bekla gte nicht mehr mitvollzogen. Sie hat damit den Inhalt des § 492 Abs. 2 BGB nicht korrekt abgebildet. ( c ) Durch die beispielhafte Auf listung von " Pflichtangaben " , bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangab en im technischen Sinne handelte , haben die Parteien indessen einverständlich und wirksam die bei Immobiliardarl e- hensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB aF zu zusätzlichen Voraussetzungen für das Anlaufen der Wide r- ruf sfrist gemacht. 28 29 - 15 - Der Klammerzusatz nach der Angabe " § 492 Abs. 2 BGB " ist Teil der vor formulierten Widerrufsinformation , den der Senat selbst daraufhin unters u- chen kann, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des üblicherweise angespr o- chenen Kundenkreises u nter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu kommt (vgl. Se natsurteil vom 13. Januar 2009 XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16 ). Er enthält den Antrag, die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist auf vertraglicher Grundlage zu erweitern. Ohne d en Klammerzusatz wäre g e- mäß den gesetzlichen Vorgaben Bedingung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (nur) die Erteilung der für Immobiliardarlehensverträge relevanten Pflichtang a- ben gewesen. Mit dem Klammerzusatz bot die Beklagte ihren Vertragspartnern an, den Beginn der Wider rufsfrist nicht lediglich vom Erhalt der für Immobil i- ardarlehensverträge gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, sondern a u- ßerdem von der Angabe des einzuhaltenden Verfahren s bei der Kündigung des Ver trags und von der Angabe der fü r sie zuständigen Aufsichtsbehörde a bhä n- gig zu machen. Zugleich trug die Beklagte ihr en Vertragspartnern an, das A n- laufen der Widerrufsfrist von der Erteilung dieser Angaben in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertrags schluss (v gl. Münc h- KommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 492 Rn. 24; PWW/Nobbe, BGB, 11. Aufl., § 492 Rn. 9) und nicht lediglich im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Inform a- tionspflichten nach § 491a BGB hier : in der vom 10. Juni 2010 bis zum 2 0. März 2016 geltenden Fassung abhängig zu machen . Dieses weil ihnen günstig unbedenkliche Angebot haben die Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Dass die Verlä n- gerung der Widerrufsfrist und die Information über die Voraussetzungen ihres Anlauf ens in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ord nungsmäßig k eit der Widerrufsinformation nicht (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 X I ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 17 ). 30 31 - 16 - c) Im Übrigen unterrichtete die von der Beklagten verwandte Widerrufsi n- formation, ohne dass di e Revision dies in Frage stellt , den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher gemäß den geset z- lichen Vorgaben inhaltlich klar und verständlich über die Bedingungen seines Widerrufsrechts. 3. Gleichwohl lief die Widerrufsfrist, was das Berufungsgericht übersehen hat, im August 2010 nicht an mit der Folge, dass die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung noch im August 2013 wide r- rufen konnten. Denn die Beklagte hat die Kläge r entgegen der von ihr vertra g- lich übernommenen weiteren Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht im Darlehensvertrag über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde unte r- richtet. Damit hat sie nicht sämtliche vertraglichen Bedingungen erfüllt, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen . III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als ric h- tig dar (§ 561 ZPO). Es is t daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da das Be r u- fungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent zu einem Rechtsmissbrauch der Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung des Wide r- rufsrechts nach Maßgabe des Senatsurteils vom 12. Juli 2 016 (XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 42 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) und zu den 32 33 34 - 17 - R echtsfolgen des Wid errufs keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Der Senat verweist sie daher zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 14.10.2014 - 2 O 168/14 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.08.2015 - 17 U 179/14 -
Full & Egal Universal Law Academy