BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 435/00 vom17. Februar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Villam 17. Februar 2004beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2000wird nicht angenommen.Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 235.194,27 (460.000 DM) festgesetzt.Gründe: Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutungauf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die unter an-derem von dem Kläger zu 2 als Mitglied der aufgelösten Gesellschaft bürgerli-chen Rechts erhobene Gebührenklage hat die Verjährung der urkundlich be-legten eindeutig bezeichneten Gebührenforderung gemäß § 209 Abs. 1 BGBa.F. unterbrochen.Kreft Fischer Ganter Kayser Vill
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