BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 437 /11 Verkündet am: 8. Mai 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl, Cb; UKlaG § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AGB - Banken Nr. 12 Abs. 6 Die dem Muster von Nr. 12 Abs. 6 AGB - Banken nachgebildete Klausel einer Bank "Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Ban k in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Int e- resse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherhe i- ten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicheru ngsgut)." ist im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 10. November 1988 - III ZR 215/87, WM 1989, 129). BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11 - OLG Bamberg LG Bamberg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. September 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger , ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Ve r- braucherinteressen wahr und ist als qualifiz ierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bank verwendet im Geschäftsverkehr mit ihren Ku n- den Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) , die nach dem Muster der Al l- gemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (AGB - Banken) in der Fassung von Ok tob er 2009 unter anderem folgende Klausel enthalten: "Nr. 12 Zinsen, Entgelt, Auslagen 6. Auslagen Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßl i- 1 - 3 - chen Interesse tätig wi rd (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von S i- cherungsgut)." Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei nach §§ 305 ff. BGB unwir k- sam, da sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Mit der U n- terlassungsklage nach § 1 UKlaG begehrt er die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Privatkunden zu verwenden. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg. I. Zur Be gründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht in wei t- gehender inhaltlicher Übereinstimmung mit dem zur gleichlautenden Regelung in Nr. 18 AGB - Sparkassen ergangenen Urteil des OLG Nürnberg vom 25. Ja nuar 2011 (WM 2011, 1754), das Gegenstand des Revi sionsverfahrens XI ZR 61/11 ist, im Wesentlichen ausgeführt: 2 3 4 - 4 - Bei der angegriffene n Klausel handele es sich um eine der Inhaltskontro l- le unterliegende Preisnebenabrede. Inhaltlich sei dabei zwischen dem Ersta t- tungsanspruch aus Auftrag bzw. aus berechti gter Geschäftsführung ohne Au f- trag sowie dem Erstattungsanspruch aus dem Sicherungsvertrag zu differenzi e- ren. Der erste Teil der streitigen Klausel regele die Berechtigung der Bekla g- ten, die Erstattung ihr tatsächlich entstandener Aufwendunge n für ein T ätigwe r- den im Auftrag oder im mutmaßlichen Interesse des Kun den ohne weitere Ei n- schränkung zu verlangen. Daher könne sich der Ersatzanspruch nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Vertragspartners auch auf solche Aufwe n- dungen erstrecken, die zwar fü r eine Tätigkeit im Auftrag oder mutmaßlichen Interesse des Kunden entstanden sei en, aber nach den Umständen mögliche r- weise nicht für erforderlich hätten gehalten werden dürfen. Aufgrund der Klausel könne der Eindruck entstehen, dass die Beklagte bei einem Tätigwerden im Kundenauftrag jedwede ihr hierdurch entstandenen Aufwendungen ersetzt ve r- langen kön ne, ohne den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten zu mü s- sen. Aus der Regelung ergeb e sich nicht, dass die Beklagte ein pflichtgemäßes Ermessen auszuübe n habe, ob die Aufwendungen aus ihrer Sicht zur Verfo l- gung des Auftragszweckes geeignet, notwendig und angemessen seien. Von dieser kundenfeindlichen Auslegung der Klausel sei hier auszugehen, weil es sich dabei um eine Verständnismöglichkeit handle, wie s ie bei verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise anzunehmen sei. Die so verstandene Klausel unterliege nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle, weil sie von Rechtsvor schriften abweichende Regelungen en t- halte. Di e Beklagte werde von der gemäß § 670 BGB bestehenden Prüf ung s- pflicht hinsichtlich der Erforderlichkeit anfallender Aufwendungen ent bunden . 5 6 7 - 5 - Eine solche Pflicht der Beklagten sei nicht zwangsläufig daraus herzulei ten, dass bei Erteilung eines Auftrags uneingeschränkt sogenannte Auftrags strenge herrsche. D iese betreffe das Tätigwerden als solches, nicht jedoch die damit verbundenen Aufwendungen. Gleiches gelte für die im Kundeninteresse vorg e- nommenen Tätigkeiten und die sich aus dem Begriff des Interesses im Rahmen des § 683 BGB ergebenden Einschränkungen. Zwar könne ein Handeln im Int e- resse des Kunden nach dieser Vorschrift grundsätzlich dann nicht angeno m- men werden, wenn die Kosten der Tätigkeit nicht mehr im Verhä ltnis zum e r- strebten Erfolg stünden. Das betreffe jedoch nur den Fall eines grundsätzlichen Missverhältnisses, nicht hingegen den erforderlichen Umfang der Aufwendung im Einzelnen. Dass insofern eine weitere Prüfung geboten sei, ergebe sich schon aus der V erweisung auf § 670 BGB, deren es andernfalls nicht be dürfe . Die beanstandete Klausel halte insoweit der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grun d- gedanken der gesetzlichen Regelungen, von de nen sie abweiche, unvereinbar sei und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Gla u- ben unangemessen benachteilige. Die streitige Klausel räu me der Beklagten, anders als die Vorschrift des § 670 BGB , einen Aufwendungsersatzanspruch nicht n ur für den Fall ein, dass die Beklagte die Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten dürfe, sondern auch dann, wenn diese allein au f- grund der A uftragsausführung bzw. im mutmaßlichen Kundeninteresse anfielen. Es sei aber ein wesentlicher Grund gedanke der gesetzlichen Regelung des § 670 BGB, dass der Beauftragte gerade nicht alle durch die Ausführung des Auftrags entstandenen Aufwendungen ersetzt verlangen könne. Entgegen einer Literaturmeinung und der vom OLG Frankfurt zu der inh altlich identis chen R e- gelung in Nr. 12 Abs. 5 AGB - Banken aF vertretenen Auffassung konkretisiere die streitgegenständliche Klausel den gesetzlichen Aufwendungsanspruch g e- 8 - 6 - rade nicht, weil sie die Einschränkung des Wortlauts des § 670 BGB nicht en t- halte und nicht auf die g esetzliche Vorschrift verweise. Der zweite, den Auslagenersatz im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung, Freigabe oder Verwertung von Sicherheiten betreffende Teil der streitigen Klausel mache den Ersatzanspruch nach seinem Wortlaut ("oder wenn") n icht unbedingt von der Auftragserteilung oder dem mutmaßlichen Ku n- deninteresse abhängig . Dadurch könne bei der hier ebenfalls zugrunde zu l e- gen den kundenfeind lichsten Auslegung der Eindruck hervor ge rufen werden , diese Regelung enthalte eine eigenständige, unabhängig von einer etwaigen Auftragserteilung oder einem mutmaßlichen Kundeninteresse bestehenden B e- rechtigung der Beklagten zum Ersatz sämtlicher Auslagen für die genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Sicherheiten. Diese Annahme liege bei o b- jektiver Wertung nahe. Der hierdurch festgelegte Ersatzanspruch der Beklagten könne sich damit auch auf solche Auslagen erstrecken, die mit Tätigkeiten ve r- bunden seien, die die Beklagte im eigenen Interesse vornehme. Eine diesb e- zügliche Ein schränkung enthalte die Klausel nicht. Soweit der Bunde s gerichtshof die der streitgegenständlichen Klausel entsprechende Vorgängerregelung in Nr. 22 Abs. 2 AGB - Banken aF für wir k- sam erachtet habe, weil sie den Kunden nur mit Kosten belaste, die er ohnehin nach den gesetzlichen Vorschriften zu t ragen habe, bleibe offen, ob in der d a- maligen Entscheidung bereits von der kundenfeindlichsten Auslegung der Kla u- sel ausgegangen worden sei. Die Entscheidung des Bunde sgerichtshofs lege nämlich ein Verständnis der betreffenden Klausel zug runde, wonach diese l e- diglich den gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 675, 670 BGB konkretisiere. Gerade diese s Verständnis dürfe jedoch bei der kundenfein d- lich s ten Auslegung nicht vorausgesetzt werden. 9 10 - 7 - Nach ständiger Rechtsprechung des Bunde s gerichtshofs seien Entgel t- klauseln , in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigk eiten normiere, zu deren Erbringu ng es bereits gesetzlich oder aufgrund einer ve r- traglichen Nebenpflicht verpfl i chtet sei oder die es vorwiegend im eigenen Int e- resse erbringe, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen unvereinbar, weil nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten kein Entgelt beansprucht werden dürfe. Diese Grundsätze seien sinngemäß auch auf die hier streitgegenstän dliche Klausel zum Ausla genersatz anzuwenden, weil diese Klausel es der Beklagten ermögliche, einen solchen Ersatzanspruch auch im Zusammenhang mit Tätigkeiten geltend zu ma chen, zu deren Erbri n- gung sie bereits gesetzlich oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht ve r- pflichtet sei oder die sie vorwiegend im eigenen Interesse vornehme. Für ein Tätigwerden im eigenen Interesse beste he aber ein Aufwendungsersatza n- spruch nur in den gesetzlich normierten Ausnahmefällen, nicht aber für jedwede Aufwendung, die im Zusammenhang mit Kreditsicherheiten anfalle. Durch die Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der geset z- lichen Regelung werde eine gegen Treu und Glauben verstoßende unang e- messene Benachteiligung der Kunden der Beklagten indiziert. Gründe, die die Klausel gleichwohl als nicht unangemessen erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der weit e- ren Verwendung der angegriffenen Klausel. Diese enthält in ihren beiden Reg e- 11 12 13 - 8 - lungsabschnitten jeweils Abweichungen von Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, die d er Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhalten. 1. Mit Recht ist das Berufungsgericht bezüglich des ersten Regelungsa b- schnitts ("Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu ste l- len, die anfallen, wenn di e Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen n- wirksamkeit der streitigen Klausel ausgegangen, weil der Beklagten hiernach für eine Tätigkeit im Auftrag oder im mutmaßlichen Inter esse des Kunden ein Aufwendungsersatzanspruch ohne Rücksicht darauf zusteht, ob die entstand e- nen Auslagen nach dem Maßstab des § 670 BGB erstattungsfähig sind. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch. a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen der Inhaltskontrolle nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von disposit i- ven Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen en t- halten und damit nicht bloß - als rein deklaratorische Klauseln - de n Inhalt einer ohnehin geltenden Rechtsvorschrift wiedergeben. Bei solchen deklaratorischen Klauseln verbietet sich eine Inhaltskontrolle schon wegen der Bindung des Richters an das Gesetz; sie liefe zudem leer, weil an die Stelle der unwirks a- men Klausel g emäß § 306 Abs. 2 BGB lediglich die - inhaltsgleiche - gesetzl i- che Bestimmung träte (vgl. BGH, Urteile vom 5. April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 57, vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 263, vom 31. Januar 2001 - IV ZR 185/99, NJW - RR 2001, 743, 744 und vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 272). Eine deklaratorische Klausel ist der Inhaltskontrolle allerdings nur dann entzogen, wenn sie die Rechtslage in jeder Hinsicht zutreffend wiedergibt. Ist das nicht der Fall, liegt in Wirkl ichkeit eine von Rechtsvorschriften abweichende und damit kontrollfähige Regelung vor 14 15 - 9 - (BGH, Urteil vom 14. Juli 1988 - IX ZR 254/87, BGHZ 105, 160, 164 sowie B e- schluss vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 358). b) Danach ist das Berufungsgeri cht zutreffend von der Kontrollfähigkeit der streitigen Regelung ausgegangen, weil diese sich nicht in der bloßen Wi e- dergabe der gesetzlichen Vorgaben der §§ 670, 677, 683 BGB erschöpft, so n- dern einen darüber hinausgehenden Regelungsgehalt aufweist. Die ab we i- chende Auffassung der Revision geht fehl. aa) Der Senat kann die Auslegung durch das Berufungsgericht uneing e- schränkt überprüfen, weil die streitgegenständliche Klausel dem bundesweit verwe ndeten Muster der AGB - Banken (Nr. 12 Abs. 6 AGB - Bank en) volls tändig entspricht und daher über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwe n- dung findet (vgl. Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 29. Juni 2010 XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 28). Al l- gemeine Geschäftsbedingun gen sind dabei nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senat s- urteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, WM 2011, 1329 Rn. 21 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betrach t bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14 und vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 mwN). bb) Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Auslegung des ersten A b- schnitts der streitigen Klausel durch das Berufungsgericht als rechtsfehlerfrei. 16 17 18 - 10 - (1) Zutreffend und insoweit auch von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die vom ersten Regelungsa b- schnitt erfassten, der Beklagten einen Anspruch auf Auslagenersatz gewähre n- den Tätigkeiten entweder einem Auftrag (§ § 662 ff. BGB) oder einer berechti g- ten Geschäftsführung ohne Auf trag (§§ 677, 683 BGB) zuzuordnen sind, die jeweils eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben (vgl. Staudinger/Martinek, BGB, Neubearb. 2006, § 670 Rn. 5 f. in Abgrenzung zu § 675 BGB). Es handelt sich daher - entgegen der unzutreffend en Bezeichnung als "Preisnebenabrede" im angefochtenen Urteil - nicht um eine Preisabrede für eine von der Beklagten entgeltlich zu erbringende Dienstleistung, sondern um die Regelung eines Ersatzanspruchs der Beklagten für tatsächlich entstandene Aufwendunge n, wie er einem unentgeltlich tätigen Geschäftsbesorger auch nach der gesetzlichen Ausgestaltung beider Schuldverhältnisse grundsätzlich zusteht (vgl. zur Unterscheidung zwischen Preis - und Aufwendungsersatzkla u- seln Senatsurteile vom 7. Mai 1991 - XI ZR 24 4/90, BGHZ 114, 330, 335, vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 383, vom 18. Mai 1999 XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 389 und vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 272 f.). (2) Soweit danach § 670 BGB für die Frage des Aufwendun gsersatzes entweder unmittelbar innerhalb eines Auftragsverhältnisses oder im Rahmen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag über die Verweisung in § 683 BGB - Anwendung findet, gelten allerdings Grundsätze des dispositiven Rechts (vgl. Stauding er/Martinek, BGB, Neubearb. 2006, § 670 Rn. 5; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 670 Rn. 1), nach denen die beanstandete Klausel, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht nur rein deklaratorisch wirkt. 19 20 - 11 - (a) Gemäß § 670 BGB kann der Beauft ragte lediglich solche Aufwe n- dungen ersetzt verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Das ist nach einem subjektiv - objektiven Maßstab zu beurteilen und d a- nach anzunehmen, wenn der Beauftragte (freiwillige) Vermögensopfer erbringt, die nach seinem verständigen Ermessen zur Verfolgung des Auftragszwecks geeignet sind, notwendig erscheinen und in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Geschäftsführung für den Geschäftsherrn stehen (Staudinger/Martinek, BGB, Neubearb. 2006, § 6 70 Rn. 7, 13; Münc h- KommBGB/Seiler, 5. Aufl., § 670 Rn. 9; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 670 Rn. 3 f.). Bei objektiv fehlender Notwendigkeit der Aufwendungen ist eine and e- re Beurteilung des Beauftragten nur dann im Sinne des § 670 BGB gerechtfe r- tigt, wen n er sie nach sorgfältiger, den Umständen des Falles nach gebotener Prüfung trifft (BGH, Urteil vom 19. September 1985 - IX ZR 16/85, BGHZ 95, 375, 388). (b) Hiervon abweichend erfasst die im ersten Regelungsabschnitt der streitigen Bestimmung geregelt e Berechtigung der Beklagten zur Geltendm a- chung von Auslagen, anders als die Revision annehmen will, bereits nach dem Wortlaut der Klausel nicht lediglich solche kostenverursachenden Maßnahmen, deren Vornahme die Beklagte im Rahmen einer Fremdgeschäftsbeso rgung von Gesetzes wegen (§ 670 BGB) als erstattungspflichtig ansehen darf. Dass die Tätigkeit der Beklagten im Auftrag bzw. im "mutmaßlichen Interesse" ihres Kunden erfolgen muss, besagt als solches nichts für die - entscheidende - Fr a- ge, ob die Beklagte die konkret verursachten Aufwendungen nach den Umstä n- den des Einzelfalls für erforderlich halten darf. Diese wesentliche Einschrä n- kung war in Nr. 17 Abs. 3 AGB - Sparkassen in der Fassung von April 2002 durch zumindest teilweise Wiederholung des Gesetzestext es ("die die Sparka s- se für erforderlich halten durfte") sinngemäß enthalten; sie fehlt in der hier a n- gegriffenen Klausel. 21 22 - 12 - Deren erstem Regelungsabschnitt lässt sich daher, wie das Berufung s- gericht zutreffend angenommen hat, gerade keine Konkretisierung des gesetzl i- chen Aufwendungsersatzanspruchs entnehmen (so aber zu Nr. 12 Abs. 5 AGB - Banken aF OLG Frankfurt/Main, NJW - RR 2008, 1734; siehe auch Bunte, AGB - Banken und Sonderbedingungen, 3. Aufl., AGB - Banken Nr. 12 Rn. 300; Fandrich in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB - Klauselwerke, 30. Erg. - Liefg. 2012, Banken - und Sparkassen - AGB Rn. 62; Peterek in Kümpel/ Wittig, Bank - und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.379). Vielmehr handelt es sich im Gegenteil um eine Erweiter ung, derzufolge die Beklagte al le ihr bei G e- schäftsbesorgungen im Auftrag oder im mutmaßlichen Interesse des Kunden entstandenen Aufwendungen ersetzt verlan gen kann (so ausdrücklich Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., AGB - Banken § 12 Rn. 8). (c) Daran vermag der Umstand, dass der betreff ende Teil der Klausel das - früher vorhandene (vgl. Nr. 12 Abs. 5 AGB - Banken in der Fassung von Januar 1998: "alle Auslagen") - Mengenwort "alle" nach zwischenzeitlicher Streichung heute nicht mehr enthält, nichts zu ändern (aA wohl Bunte in Sch i- m ansky/Bun te/Lwowski, Bankrechts - H andbuch, 4. Aufl., § 17 Rn. 63; Schebe s- ta, Die AGB der Volksbanken und Raiffeisenbanken Nr. 12 Rn. 516). Weder ist davon auszugehen, dass den Kunden der Beklagten die etwaige - Bedeutung der Streichung bekannt sein müsste, noch ha t allein diese bereits eine Klarste l- lung bewirkt. Denn auch nach dem aktuellen Wortlaut der streitigen Klausel ist die Beklagte berechtigt, dem Kunden diejenigen Auslagen in Rechnung zu ste l- len, "die anfallen". (d) Anders als die Revision meint, lässt sich eine dem Gesetzeswortlaut (§ 670 BGB) entsprechende Auslegung des ersten Regelungsabschnitts der streitgegenständlichen Klausel auch nicht auf den dort verwendeten Begriff der "Auslagen" stützen. Hierbei kann dahinstehen, ob darunter, wie die Revision für 23 24 25 - 13 - den allgemeinen Sprachgebrauch annehmen will und im Schrifttum insbesond e- re unter Hinweis auf die beispielhaft aufgeführten Kosten für "Ferngespräche, Porti" vertreten wird, nur Aufwendungen im engeren Sinne zu verstehen sind, mit denen das Kreditinst itut ausschließlich Geldleistungen an Dritte und nicht auch kalkulatorische Kosten des eigenen Geschäftsbetriebes geltend macht (vgl. Bunte, AGB - Banken und Sonderbedingungen, 3. Aufl., AGB - Banken Nr. 12 Rn. 301 f.; Casper in Derleder/Knops/Bamberger, Handb uch zum deu t- schen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 3 Allgemeine Geschäftsbedi n- gungen Rn. 73; Peterek in Kümpel/Wittig, Bank - und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.380 f . ). Denn darauf kommt es für die Frage, ob die Beklagte nach dem Wortlaut der Kl ausel nur solche (Fremd - )Kosten von ihren Kunden ersetzt ve r- langen darf, deren Verursachung sie nach den Umständen für erforderlich ha l- ten durfte, nicht entscheidend an. Aus de m Begriff der "Auslage" folgt näm lich allenfalls , dass die Beklagte ihre Kunden für derartige Kostenpositionen als e r- stattungspflichtig ansieht, nicht aber zugleich, dass diese Positionen auch dem Grundsatz der Erforderlichkeit entsprechen. Ein im Sinne des § 670 BGB B e- auftragter hat hingegen in Ermangelung einer anderslautenden Weisu ng, wie vorstehend unter (a) dargestellt, jedes zum Zwecke der Auftragsausführung veranlasste Vermögensopfer sorgfältig auf seine Verhältnismäßigkeit zu prüfen. (e) Der von der Revision unter Hinweis auf Kommentarliteratur (Bunte, AGB - Banken und Sonder bedingungen, 3. Aufl., AGB - Banken Nr. 12 Rn. 300 f. und Peterek in Kümpel/Wittig, Bank - und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.380) eingenommene Standpunkt, der Begriff der "Auslage" weise die vorgenannte Einschrä nkung bedeutungsimmanent auf, vermag gleich falls nicht zu überze u- gen. Bereits die zitierten Kommentarstellen gestatten ein solches - ohnehin g e- künstelt wirkendes - Begriffsverständ nis nicht. Es überzeugt schon nicht, wenn die Revision einerseits die Begriffe der "Auslagen" und "Aufwendungen" syn o- ny m verstehen und andererseits die Einschränkungen, die sich für den A n- 26 - 14 - spruch nach § 670 BGB erst aus zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen ergeben, in beide Begriffe gleichermaßen hineininterpre tieren will. Abgesehen davon kann nicht angenommen werden, dass sich einem rechtsunkundigen Durchschnittskunden auch ohne entsprechenden Vorbehalt allein aus dem B e- griff der "Auslage" der in § 670 BGB normierte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erschließt. Vielmehr wird durch den Verzicht auf diese Einschränkung nur d er gegenteilige Eindruck einer vorbehaltlosen Einstandspflicht erweckt. (f) Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht ferner darauf hingewi e- sen, das mit dem Prinzip der sogenannten Auftragsstrenge lediglich das Täti g- werden im Fremdinteresse als solch es und damit die Zielrichtung der Aufwe n- dungen festgelegt ist, nicht aber zugleich deren Notwendigkeit im Einzelfall feststeht (vgl. Staudinger/Martinek, BGB, Neubearb. 2006, § 670 Rn. 7, 11 f.; MünchKommBGB/Seiler, 5. Aufl., § 670 Rn. 8; Palandt/Sprau, BG B, 71. Aufl., § 670 Rn. 3 f.). Das Gesetz unterscheidet in §§ 670, 683 Satz 1 BGB zwischen dem Gegenstand des Geschäfts auf der einen und den Aufwendungen zu se i- ner Durchführung auf der anderen Seite (vgl. bereits RGZ 149, 205, 207 f.). A n- dernfalls wäre di e Einschränkung des Aufwendungsersatzes in § 670 BGB durch den Grundsatz der Erforderlichkeit, auf den § 683 Satz 1 BGB auch für die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag verweist, ohne sinnvollen Reg e- lungsgehalt. Für einen dahingehenden gesetzgebe rischen Willen ist, wie das Ber u- fungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, kein Anhaltspunkt ersichtlich. Vielmehr ist die in Rede stehende Einschränkung in § 670 BGB die unmittelb a- re Folge des dem Geschäftsbesorger bei der Vornahme des Geschäfts ex ant e eingeräumten Beurteilungsspielraums. Seine Aufwendungen müssen in der Rückschau nicht zwingend erforderlich, also erfolgreich gewesen sein. Dem fremdnützig tätigen Geschäftsbesorger kann daher, soweit der Auftraggeber 27 28 - 15 - keine ihn bindende andere Weisung er teilt hat (vgl. § 665 BGB), ein Ersta t- tungsanspruch für Aufwendungen unabhängig davon zustehen, ob sie sich als nutzbringend erwiesen haben (BGH, Urteile vom 19. September 1985 - IX ZR 16/85, BGHZ 95, 375, 388, vom 10. November 1988 - III ZR 2 15/87, WM 198 9, 129, 130, vom 12 . Juli 1993 - II ZR 203/93, NJW - RR 1994, 87 und vom 2. Juli 2009 - III ZR 333/08, NJW - RR 2009, 1666 Rn. 25). Erfolglose Aufwendungen liegen aber nicht im Interesse des Geschäft s- herrn. Die Frage nach dem Merkmal der Erforderlichkeit v on Aufwendungen, dessen anspruchsbegrenzende Wirkung die Revision allein aus dem "Intere s- se" des jeweiligen Kunden der Beklagten herleiten will, stellt sich damit gerade deshalb, weil auch der Beklagten im Einzelfall ein solcher Beurteilungsspie l- raum zuste hen kann. Die Revision übersieht, dass es zur Erfüllung einer G e- schäftsbesorgung nicht immer nur eine und damit insbesondere im Kostenpunkt notwendigerweise angemessene Vorgehensweise gibt, sondern dem G e- schäftsbesorger verschiedene Mittel und Wege zur Ver fügung stehen können, die aus seiner Sicht zu dem vom Geschäftsherrn ausdrücklich oder mutmaßlich gewünschten Erfolg führen können (vgl. Staudinger/Martinek, BGB, Neubearb. 2006, § 670 Rn. 12 ff.; MünchKommBGB/Seiler, 5. Aufl., § 670 Rn. 9; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 670 Rn. 4). (g) Der darüber hinaus erhobene Vorwurf der Revision, die Auslegung der streitigen Klausel durch das Berufungsgericht laufe darauf hinaus, von der Beklagten bei der Ausformulierung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Mehr im Verhältnis zur gesetzlichen Regelung in §§ 675, 670 BGB zu ve r- langen, trifft schon deshalb nicht zu, weil das angefochtene Urteil keine über den Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Anforderungen enthält, sondern lediglich - zu Rech t - die Berücksichtigung dieser Vorausse t- zungen bei der Abfassung der Klausel fordert. 29 30 - 16 - (3) Der angefochtenen Entscheidung steht schließlich auch nicht das U r- teil des Bundesgerichtshofs vom 10. November 1988 (III ZR 215/87, WM 1989, 129, 130) entgegen. Z war hat der - damals für das Darlehensrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs darin zu Nr. 22 Abs. 2 AGB - Banken aF die Auffassung vertreten, gegen die Wirksamkeit dieser Klausel, wonach der Kunde die der Bank im Zusammenhang mit der Beste llung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten sowie der Inanspruchnahme von Mitverpflichteten entstandenen (Prozess - )Kosten zu tragen hatte, bestünden nach dem damals geltenden AGB - Gesetz keine Bedenken, weil es sich um eine Konkretisierung des Aufwend ungsersatzanspruchs nach §§ 675, 670 BGB handele. Entgegen der Ansicht der Revision und einer verbreiteten Auffassung im Schrifttum (vgl. Bunte, AGB - Banken und Sonderbedingungen, 3. Aufl., AGB - Banken Nr. 12 Rn. 300; Casper in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 3 Allgemeine Geschäftsb e- dingungen Rn. 73; Fandrich in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB - Klauselwerke, 30. Erg. - Liefg., Banken - und Sparkassen AGB Rn. 62; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen , AGB - Recht, 11 . Aufl., Spez. AGB - Werke Teil 4 Rn. 47; Pamp in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB - Recht, 5. Aufl., Rn. B 57; Peterek in Kümpel/Wittig, Bank - und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.379; Schebesta, Die AGB der Volksbanken und Raiffeisenbanken, Nr. 12 Rn. 517 f.) folgt hi e- raus für den Streitfall aber schon deshalb nichts Entscheidendes, weil Nr. 22 Abs. 2 AGB - Banken aF, soweit sie der hier betroffenen Nr. 12 Abs. 6 AGB - Bank en entsprach, überhaupt nur deren zweiten Regelungsabschnitt (s. dazu nachfolg end unter 2.) betraf. Sie ist insoweit in Nr. 12 Abs. 6 AGB - Banken nF aufgegangen, in der die zuvor auf Nr. 14 Abs. 5 und Nr. 22 Abs. 2 Satz 2 AGB - Banken aF verteilten Regelungen zusammengefasst worden sind (siehe dazu Bunte in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Ba nkrechts - H andbuch, 4. Aufl., § 17 Rn. 62; zur wortgleichen Vorgängerregelung Nr. 12 Abs. 5 AGB - Banken aF vgl. 31 32 - 17 - Merkel, WM 1993, 725, 728; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Mai 1991 XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 331 zu Nr. 22 Abs. 2 AGB - Banken aF i.V.m. einem P reisverzeichnis für unter anderem eine Löschungsbewilligung). cc) Allein die hiernach im Ergebnis bedenkenfreie, zur Kontrollfähigkeit des ersten Regelungsabschnitts der streitigen Klausel führende Auslegung durch das Berufungsgericht wäre im Übrigen s elbst dann der rechtlichen Wü r- digung zugrunde zu legen, wenn man daneben - auch - das abweichende Kla u- selverständnis der Revision für möglich erachten wollte. Sind nämlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenrege l des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (BGH, Urteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 12, vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 31). Danach ist die scheinbar "kundenfe indlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste und scheidet vorliegend eine einschränkende Auslegung der angegriffenen Vertragsbedi n- gung aus (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 155 und vom 29. Apri l 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19). Denn für die Kunden der Beklagten ist ein Verständnis der streitigen Bestimmung günst i- ger, dass diese nicht als deklaratorische und damit kontrollfreie Regelung e r- scheinen lässt, sondern den Weg zu einer inhaltlich en Angemessenheitsko n- tro l le nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 35). c) In der hiernach rechtlich maßgeblichen Auslegung hält die angegriff e- ne Klausel, wie das Berufungsgericht gleichfa lls zutreffend ausgeführt hat und auch die Revision als solches nicht in Abrede stellt, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Der erste Regelungsa b- 33 34 35 - 18 - schnitt der streitigen Klausel ist, soweit der Beklagten danach über d ie Vorau s- setzungen des § 670 BGB hinaus ein Auslagenerstattungsanspruch zusteht, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemes sener Weise. 2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis g e- langt, dass auch der zweite Regelungsabschnitt der beanstandeten Klausel ("oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere No tarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sich e- rungsgut)") der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB u n- terliegt und dieser nicht standhält. a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingung en, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, kontrollfähig. Darunter fallen zwar weder deklaratorische Bestimmungen noch solche über den Preis der ve r- traglichen Hauptleistung oder über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (Senatsurteile vom 30. November 1993 XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 256 f., vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 29 f., vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 382 f ., vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16). Hat die Regelung aber kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grun d- lage erbracht wird, zum Gegenstan d, sondern wälzt der Verwender durch eine (Preis - )Nebenabrede allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig (Senatsurteile vom 7. Mai 19 91 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 333, vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 12 ff., 36 37 - 19 - vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261, 264, vom 14. Oktober 1997 XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 2 6 und vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, WM 2011, 1329 Rn. 19). Zu diesen kontrollfähigen Nebenabreden können, wovon das Berufung s- gericht entgegen der Auffassung der Revision im Ergebnis zu Recht ausgega n- gen ist, auch Bestimmungen gehören, die gegenüber dem Kunden kein Entgelt für eine Dienstleistung, sondern einen Aufwendungsersatzanspruch für im G e- schäftsablauf anfallende "fremde Kosten" vorsehen, wenn die betreffenden T ä- tigkeiten nicht lediglich dem Interesse des Kunden dienen (vgl. bereits Senat s- urtei l vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 272, 274 ; siehe auch Lapp/Salamon in jurisPK - BGB, 5. Aufl., § 307 Rn. 109; Nobbe, WM 2008, 185, 194). b) Gemessen an diesen Grundsätzen enthält der zweite Teil der ang e- griffenen Klausel entgegen der Auf fassung der Revision keine kontrollfreie, in s- besondere keine rein deklaratorische Regelung, die im Zusammenhang mit e i- ner entgeltlichen Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) lediglich einen Aufwe n- dungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB konkretisiert, sondern vielmehr eine Nebenabrede, die im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von Rechtsvorschri f- ten abweicht. aa) Einem Verständnis des zweiten Klauselabschnitts als nicht - konstitutiv wirkender Konkretisierung eines Aufwendungsersatzanspruchs des Verwenders aus §§ 675, 670 BGB steht bereits entgegen, dass die Regelung ihrem Wortlaut nach die Auslagenerstattung nicht nur für Tätigkeiten im Fremdinteresse z u- lässt. Dabei handelt es sich, anders als die Revision meint, auch insoweit nicht um eine schon theoretisch undenkbar e und deshalb nicht ernstlich in Betracht zu ziehende Verständnismöglichkeit. Wie das Berufungsgericht zu Recht ang e- 38 39 40 - 20 - nommen hat, wird der Beklagten mit der den zweiten Regelungsabschnitt einle i- eg e- lungsabschnitt selbständiger und insofern scheinbar von einem Auftrag bzw. einem Interesse des Kunden sogar unabhängiger Erstattungsanspruch für Au s- lagen im Hinblick auf die dort genannten Tätigkeiten eingeräumt. Jedenfalls im Rahmen der nach § 305c Abs . 2 BGB gebotenen kundenfeindlichsten Ausl e- gung ist die Beklagte danach auch berechtigt, Auslagen für solche Tätigkeiten festzusetzen, bei deren Erbringung sie nicht im Interesse ihrer Kunden handelt. Für solche Tätigkeiten kommt ein Aufwendungsersatzan spruch indes von Gesetzes wegen grundsätzlich nicht in Betracht. Aufwendungsersatz steht nach § 670 BGB nur demjenigen zu, der eine fremdnützige Tätigkeit ausführt und dabei insbesondere nach Weisung im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsve r- trages (§§ 675, 66 5 BGB) oder Auftrags (§ 662 BGB) oder zumindest im mu t- maßlichen Fremdinteresse (§§ 677, 683 BGB) handelt (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 274; Staudinger/Martinek, BGB, Neubearb. 2006, § 670 Rn. 6). Vermögensopfer, die zu eigenen Zwecken e r- bracht werden, sind schon keine ersatzfähigen Aufwendungen im Rechtssinne. Anders als der Wortlaut der streitigen Klausel setzt § 670 BGB sowohl eine ta t- sächliche Beauftragung (vgl. Senatsurteil vom 17. Juli 2001 - XI ZR 325/00, WM 2001, 1712, 1713) als auch die Erbringung der Aufwendungen "zum Zwecke der Ausführung des Auftrags" voraus. Diese Festlegung dient gerade dem g e- setzgeberischen Ziel, sämtliche Vermögensopfer des Beauftragten, die er nicht für den Geschäftsherrn, sondern zu ande ren Zwecken erbringt, von den ersat z- fähigen Aufwendungen auszunehmen (vgl. Staudinger/Martinek, aaO, Rn. 11; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 670 Rn. 1, 3). Eine dahingehende Beschrä n- kung fehlt dem zweiten Regelungsabschnitt der Klausel. 41 - 21 - bb) Die hinre ichende Klarstellung, dass eigennützige Tätigkeiten der B e- klagten nicht erfasst werden, ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch im vorliegenden Zusammenhang nicht aus dem - beiden Regelungsa b- schnitten vorangestellten - Begriff der "Auslagen", der weder in der Klausel selbst noch in gesetzlichen Bestimmungen entsprechend definiert ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 14). Insoweit macht es auch keinen entscheidenden Unterschied, ob die Beklagte eine in i h- rem wirtschaftlichen Interesse liegende Tätigkeit durch eigene Mitarbeiter e r- bringt oder - mit der Folge entsprechender Fremdkosten - durch Dritte durchfü h- ren lässt, denn ein Aufwendungsersatzanspruch im Sinne des § 670 BGB steht ihr in beiden Fällen ni cht zu. cc) Eine inhaltliche Festlegung auf das Kundeninteresse kann auch nicht dem Sinn und Zweck der im zweiten Klauselabschnitt genannten Tätigkeiten der Bestellung, Verwaltung, Freigabe oder Verwertung von Sicherheiten en t- nommen werden. Die Beklagte hat bei diesen Tätigkeiten nicht handlungst y- pisch Weisungen im Sinne des § 665 Satz 1 BGB oder Schuldnerpflichten im Sinne des § 662 BGB zu beachten (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 274; Nobbe, WM 2008, 185, 194; de rs., WuB IV C. § 307 BGB 4.11). Vielmehr kann sie Kosten verursachende Ma ß nahmen bereits dann veranlassen, wenn sie selbst dies in ihrer Eigenschaft als Sich e- rungsnehmerin für sinnvoll oder notwendig erachtet; nichts Gegenteiliges folgt aus dem - ohnehin n ur beispielhaft - genannten Katalog möglicher Frem d kosten ("insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sich e- rungsgut"). (1) Für die Tätigkeiten der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten liegt dies ohne weiteres auf der Hand, weil die Beklagte hierdurch allein eigene Vermögensinteressen wahrnimmt (vgl. BGH, Urteile vom 8. März 42 43 44 - 22 - 1982 - II ZR 60/81, WM 1982, 480, 481 und vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977), während ihre Kunden durch die Sicherheitenbestellun g keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangen, der über die - in der Regel zugrunde liege n de - Darlehensgewährung hinausgeht. Diesen Vorteil aber haben die Kunden ohn e- hin schon üblicherweise mit dem gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB als Haup t- leistung zu zahlenden Zins abzugelten (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, WM 2011, 1329 Rn. 23 mwN; siehe auch Senat s urteile vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 263 und vom 29. November 2011 - XI ZR 220/10, WM 2012, 30 Rn. 13). Es fehlt da her im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherhe i- ten für ein Kreditinstitut nicht nur regelmäßig an einer vom Darlehensnehmer beauftragten Geschäftsbesorgung, sondern - ebenso wie im Falle einer von Kreditinstituten gegenüber ihren Girokunden begehrten Erstattung fremder Ko s- ten für Rücklastschriften (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 274) - bereits an einem für den Kunden erbrachten Vermögensopfer. (2) Dass aus Sicht des Kreditinstituts im Einzelfall erst die Bestellung und weitere Verwaltung einer Sicherheit die Voraussetzungen für die Gewährung des vom Kunden gewünschten Darlehens schaffen mag, ändert daran nichts. Zur Stellung von Sicherheiten ist ein Darlehensnehmer von Gesetzes wege n nicht verpflichtet. Eine diesbezügliche vertragl iche Abrede dient allein dem Int e- resse der Bank an der Absicherung ihres Rückzahlungsanspruchs. Auch soweit es zur Verwertung von Sicherheiten grundsätzlich erst info l- ge von Zahlungspflichtverletzungen des Kunden kommt, so dass in diesem Z u- sammenhang entstehende Auslagen ggf. im Wege des Schadensersatzes ge l- tend gemacht werden können, vermag d ies den beanstandeten zweiten Reg e- lungsabschnitt der Klausel nicht zu rechtfertigen (zu Nr. 12 Abs. 5 AGB - Banken 45 46 - 23 - aF offengelassen von OLG Frankfurt/Main, NJW - RR 2008, 1734, 1735). Denn dieser gewährt nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut der Beklagten ke i- nen Anspruch auf Schadensersatz, sondern einen verschuldensunabhängigen Erstattungsanspruch, der zudem nicht v on der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Sicherheitenverwertung abhängt. Danach würde für den Kunden nicht einmal deutlich, dass die Beklagte damit gegebenenfalls - insoweit dem gesetzlichen Leitbild der §§ 280, 286 BGB zuwider (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 275 f.) - eine Schadensersatzforderung ge l- tend machen will (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 5/97, BGHZ 137, 43, 48). (3) Die in der streitigen Klausel des Weiteren genannte "Freigabe" von (Kredit - )Sich erheiten, die bei vordergründiger Betrachtung im Kundeninteresse zu liegen scheint, ist vor diesem Hintergrund lediglich die notwendige Folge der zuvor allein im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten erfolgten Sicherheite n- begebung (vgl. Casper in Derled er/Knops/Bamberger, Handbuch zum deu t- schen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 3 Allgemeine Geschäftsbedi n- g ungen Rn. 73). B ei der Freigabe von Sicherheiten handelt es sich nur um die Kehrseite der Bestellung. Angesichts dessen bedarf hier keiner weiter en Erört e- rung, ob und inwieweit die Beklagte bei der Freigabe nicht ohnehin bloß ihr g e- setzlich oder nebenvertraglich obliegende Herausgabe - oder Rückübertr a- gungspflichten erfüllt. d d) Nach der Senatsrechtsprechung kann eine von der Beklagten b e- gehrte A uslagenerstattung nur in Betracht kommen, wenn und soweit ein Ko s- tenersatz im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung, Freigabe oder Verwertung von Sicherheiten für den jeweiligen Gläubiger - außerhalb der Vo r- schrift des § 670 BGB - gesetzlich vorgeseh en ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 335 und vom 30. November 2004 XI ZR 47 48 - 24 - 200/03, BGHZ 161, 189, 193). Das ist entgegen dem Wortlaut der angegriff e- nen Klausel aber nicht allgemein der Fall (vgl. nur § 788 ZPO sowie die im S e- natsurteil vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 335 genannten Beispiele). ee) Soweit das Berufungsgericht schließlich davon ausgegangen ist, eine der Beklagten günstige Auslegung lasse sich auch nicht der Systematik von Nr. 12 der AGB de r Beklagten im Ganzen entnehmen, erhebt die Revision ke i- ne Rügen. Diesbezügliche Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. c) Der hiernach auch insoweit eröffneten Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB hält der zweite Regelungsabs chnitt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht stand, weil er mit wesentl i- chen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen unvereinbar ist. Nach dem in Rede stehenden Klauselbestandteil kann die Beklagte ihren Kunden - entgegen § 670 BGB - die Auslagen für solche Tätigkeiten in Rec h- nung stellen, die sie vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt (vgl. Senatsu r- teil vom 9. April 2002 XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 274 ff.). Darüber hinaus gilt auch hier, dass die Beklagte solche Kosten - mang els einer im Klauselwor t- laut enthaltenen Begrenzung nach Maßgabe von § 670 BGB - nicht einmal u n- eingeschränkt für erforderlich halten braucht. Es ist aber ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass der Aufwendungsersatzanspruch die Erbringung der Aufwendungen im wohlverstandenen Fremdinteresse voraussetzt (vgl. Staudinger/Martinek, BGB, Neubearb. 2006, § 670 Rn. 11). Eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachte i- ligung der Kunden de s Verwenders ist damit indiziert (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390, vom 13. Februar 2001 49 50 51 52 - 25 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 384 und vom 21 . April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21). Gründe, die diesen Teil der Klausel be i der gebotenen Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 195 mwN) gleichwohl als nicht unangemessen erscheinen lassen, zeigt die Revision nicht auf und sind auch sonst ni cht ersichtlich. d) Soweit der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem oben b e- reits erwähnten Urteil vom 10. November 1988 (III ZR 215/87, WM 1989, 129, 130; ebenso OLG Frankfurt/Main, NJW - RR 2008, 1734) unter Zustimmung des Schrifttums ( vgl. d ie Nachweise unter 1. b) bb) (3) ) in einem Individualrecht s- streit um Kostenerstattungsansprüche der kreditgebenden Bank - in nicht tr a- genden Erwägungen - davon ausgegangen ist, gegen die Wirksamkeit der dem zweiten Klauselabschnitt inhaltlich entsprechende n Regelung in Nr. 22 Abs. 2 AGB - Banken aF bestünden nach dem damals geltenden AGB - Gesetz keine Bedenken, gibt dies zu einer abweichenden Entscheidung keine Veranlassung. 53 - 26 - Falls diesem Urteil im Übrigen die Auffassung zugrunde liegen sollte, die Klausel s ei entgegen dem - nach früher herrschender Meinung allerdings nur im Verbandsprozess anzuwendenden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 305c Rn. 18) - Grundsatz der kundenfeindlich sten Auslegung einschränkend dahi n- gehend auszulegen, dass sie lediglich eine unbedenkliche Konkretisierung des Aufwendungsersatzanspruchs nach den §§ 675, 670 BGB darstelle, hält der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Rechtsstreitigke i ten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehen s- nehmer allein zuständige erkennende Senat hieran nicht fest (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 19.04.2011 - 1 O 46/10 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.09.2011 - 3 U 80/11 - 54
Full & Egal Universal Law Academy