BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 438/99 vom12. September 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayseram 12. September 2002beschlossen:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats desOberlandesgerichts Koblenz vom 23. November 1999 wird nichtangenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.Streitwert für die Revisionsinstanz: 153.387,56 DM).Gründe: Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragenvon grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg(§ 554 b ZPO a.F.). Das Landgericht Mainz hat im Vorprozeß den Kläger we-gen Verschuldens bei Vertragsschluß verurteilt, weil sein Partner C. und erdurch Erklärungen außerhalb des Kaufvertrages in den Käufern unerfüllbareErwartungen geweckt haben. Daraus läßt sich schon inhaltlich keine Pflicht-verletzung des Beklagten gegenüber dem Kläger ableiten.Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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