BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 439/11 Verkündet am: 27. November 2012 Herrwerth , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 312d Abs. 4 Nr. 6 Preis eines F inanzinstruments im Sinne des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ist nicht nur ein unmittelbar auf dem Finanzmarkt gebildeter Börsenpreis, sondern auch ein den Marktpreis mittelbar beeinflussender Basiswert, der seinerseits Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt . BGH, Urteil vom 27. November 2012 - XI ZR 439/11 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof e s hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2012 durch den Vo rsitzenden Richter Wiechers, die Rich ter Dr. Joeres, Dr. E llenberger und Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. September 2011 in der Fassung des Berichtigungsb e- schlusses vom 24. Oktobe r 2011 wird auf ihre Kosten z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht i h- res Ehemannes im Revisionsverfahren noch auf Rückabwicklung des E r- werbs von Finanzprodukten unter anderem der inzwisch en insolventen Lehman Brothers Treasury Co. B.V. in Anspruch. Der Ehemann der Klägerin, ein promovierter Diplom - Wirtschaftsingenieur der Fachrichtung Informatik (nachfolgend: Zedent) , unterhielt seit Jahren ein Konto bei der Rechtsvorgängerin der Beklagt en zu 1 (nachfolgend: Beklagte), über das er zahlreiche Wer tpapiergeschäfte ab wickelte . Seit 1988 verwaltete er das bei der Beklagten in Aktien und Rentenfonds angelegte Vermögen seiner Großmutter. Beraten wurde er 1 2 - 3 - bis Mai 2008 vom früheren Beklagten zu 2, später vom früheren Beklagten zu 3, beides Mitarbeiter der Beklagten. Auf Empfehlung der Beklagten e r- warb der Zedent , der in keinem Fall über ein Widerrufsrecht belehrt wurde, für sich: 1. aufgrund eines Telefonat s vom 12. Dezember 2006 am 13. Dezember 2006 22 " D . Zertifikat e " ( ) , ab dem 7. Dezember 2006 an die Entwicklung des Dow Jones Euro STOXX 50 gebundene ak tienindexbasierte Zertifikat e der Beklagten , für 22.090,20 i 2008 für 20.818,09 2. aufgrund einer E - Mail vom 30. Januar 2007 und eines Telefonat s vom 6. Februar 2007 am 7. Februar 2007 10 " G. " - Zertifikate ( ) , ab dem 6./ 7 . Februar 2007 an die Entwicklung des Dow Jones EuroSTOXX 50, des Standard & Poor´s 500 sowie des Nikkei 225 gebunde ne aktienin dexbasierte Bonuszertifikat e der mittlerwe i- le inso l venten Lehman Brothers Treasury Co. B.V., für 10.085,30 3. aufgrund eines Telefonat s vom 17. A pril 2007 am 24. April 2007 320 " D . A . " - Zertifikate ( ) , ab diesem Tag an die Entwicklung des Dow Jones EuroSTOXX Select Dividend 30 Index und des DAX 30 Total Return Index gebundene aktienindexvergle i- chen de Zertifikat e der Beklagten , für 32.000 am 7. Oktober 2008 für 21.728,49 verkaufte , 3 4 5 - 4 - 4. aufgrund zweier E - Mail s vom 13. Juli 2007 und 16. Juli 2007 am 25. Juli 2007 Fondsanteile " Al . " , ein es in ve r- schiedene Geldmarktprodukte, insbesondere Ze rtifikate , investierenden Fonds, für 31 .500 März 2008 für 26.487,41 ufte , 5. aufgrund einer E - Mail vom 30. Oktober 2007 und eines Telef o- nat s vom 5. November 2007 am 8. November 2007 100 " U . " - Zertifikat e ( ) , ab dem 26. Oktober 2007 an die En t- wicklung von vier im DAX notierten Aktiengesellschaften gebundene a k- tienba sierte Bonuszertifikat e , für 10.223 er am 5. November 2008 für 2.768,67 e , 6. aufgrund eines Telefonat s Ende Mai 2008 am 27. Mai 2008 und 3. Juni 2008 insgesamt 321 (richtig: 322) " D . E . Zertif i- kat e " ( ) , ab dem 18. April 2008 an die Entwicklung des D ow Jones EuroSTOXX 50 gebundene aktienindexbasiert e Bonuszertif i- kat e der Beklagten , für insgesamt 33.034,02 16. Oktober 2008 für 20.860,24 verkaufte , 7. aufgrund zweier E - Mails am 30. Juli 2008 255 " D . S . Zertifikat e " ( ) , ab dem 14. Juli 2008 an die Entwic k- lung des D ow Jon es EuroSTOXX 50 gebundene aktienindexbasier te Zert i- fikat e der Beklagten , für 26.124,75 Der Zedent widerrief am 15. Juli 2011 seine auf Erwerb der Finan z- produkte gerichteten Willenserklärungen . 6 7 8 9 10 - 5 - Die Klägerin hat von der Beklagten und teilweise von d en früheren Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldnern, ursprünglich auch im Wege des Schadensersatzes, Zahlung von insgesamt 82.522,96 Zug um Zug gegen Rückübertragung beim Zedenten noch vorhandener Indexzertifikate und Ersatz vorgerichtlich er Rechtsanwaltskosten verlangt sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagten der Klägerin entst e- hende steuerliche Nachteile zu tragen hätten. Die Klage ist in den Vor - instanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelass e- nen Revision verfolgt die Klägerin nur noch ihr Zahlungsbegehren in Höhe von 72.394,37 der Rückgewähr erbrachter Leistungen weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. I. D as Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in WM 2012, 213 ff. veröffentlichten Entscheidung, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe k ein Anspruch auf Rückgewähr erbrachter Lei s- tungen wegen d es vom Zedenten erklärten Widerrufs zu. Ein Widerruf s- recht nach den für Fernabsatzverträge geltenden Regelungen sei jede n- falls gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ausgeschlossen. Die vom Zedenten 11 12 13 14 - 6 - erworbenen Inhaberschuldverschreibungen und Fondsanteile fielen in den Regelbeispiel s katalog dieser Ausnahme bestimmung . § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB finde (schon dann) Anwendung, wenn der Vertrag wesentlich von dem von beiden Parteien zu tragenden Risiko geprägt sei, dass die ihrer Preisfindung zugrunde liegende Einschätzung sich durch die Entwicklung am Markt als fehlerhaft erweise. Die s sei hier der Fall. D as spekulative Risiko habe sich in einer Schwan kung der Basis werte manifestier t . Dass § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB - wie im Übrigen Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2 002/65/EG des E u- ropäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/ 7/EG und 98/27/EG (ABl. EG 2002 Nr. L 271, S. 16, künftig: FinFARL) - auch solche Produkte erfasse, folge aus dem Umstand, dass die Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers - anders als Credit Default Swaps - Equity Swaps miteinschließe . B ei einem zwischen der Bank und dem Kunden geschlossenen ( dem Börsenhandel nicht zugänglichen) Equity Swap b e- stimm t en die Vertragspartner die Konditionen. Die Basiswertabhängigkeit solcher Swaps präge maßgeblich den spekulativen Charakter der Anlage. In dieser ungewissen und von den Vertragsparteien mit unte r- schiedlichen Vorzeichen antizipierten Entwicklung liege die Ähnlichkeit zu Verträgen über Wet t - und Lotteriedienstleistungen, für die § 312d Abs. 4 Nr. 4 BGB auf der Grundlage paralleler Erwägungen die Anwendbarkeit der Bestimmungen über Fernabsatzverträge aus schließe . 15 16 - 7 - II. Diese Ausführungen halten rev isionsrechtlicher Prüfung stand . 1. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt allein die Fr a- ge , ob der Klägerin ein Rückgewähranspruch aufgrund des vom Zedenten erklärten Widerrufs seiner auf A bschluss der auf den Erwerb der Finan z- produkte gerichteten Willenserklärung nach den Regeln über Fernabsat z- geschäfte zusteht. D ie Klägerin hat ihr Rechtsmittel auf solche Ansprüche be schränkt . Die se Beschränkung ist wirksam , da sie sich auf einen a b- grenzba ren und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11 ). 2. Das Berufungsgericht h at Ansprüche der Klägerin aus § 312d Abs. 1 Satz 1, §§ 355, 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 BGB zu Recht u n- ter Verweis auf § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB verneint. Es ist rechtsfehlerfrei mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und der mehrheitlich in der Lit e- ratur vertretenen Auffassung (OLG Düsseldorf, ZIP 2012, 419, 420 ; OLG Frankfurt, WM 20 11, 1893; Beschluss vom 26. Mai 2011 - 19 U 51/10, j u- ris Rn. 1 ff.; HansOLG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2012 - 13 U 124/11 n.v. ; OLG Hamm, WM 2011, 1412, 1413; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 5 U 70/11, juris Rn. 39 f.; Blankenheim, WuB IV D. § 312d BGB 2.11; Kropf, WM 2012, 1268, 1270 f.; Kugler/ Lochmann, BKR 2006, 41, 45 [zu Hedgefondsanteilen]; Palandt/ Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 312d Rn. 14; Pitsch, BKR 2011, 37 , 38 ; Roth in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Auf l., § 10 Rn. 83; Simon, EWiR 2011, 801, 802 ; Staudinger/Thüsing, BGB, Neub e- arbeitung 2013, § 312d Rn. 76; dagegen Schick, AG 2011, R 73, R 74; 17 18 19 - 8 - Stoll, EWiR 2012, 9, 10; Winneke, BKR 2010, 321, 325 ff.; LG Krefeld, BKR 2011, 32, 35 f.; wohl auch Erman/Saenge r, BGB, 13. Aufl., § 312d Rn. 27 ; MünchKommBGB/Wendehorst, 6. Aufl., § 312d Rn. 46; Schmidt - Räntsch in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl. , § 312d Rn. 57) zu dem Erge b- nis gelangt , ein Recht zum Widerruf habe nicht bestanden, weil Gege n- stand der Verträge die Vers chaffung von Finanzdienstleistungen gewesen sei, deren " Preis " innerhalb der Widerrufsfrist - dem Einfluss der Beklagten entzogenen - Schwankungen unterlegen ha be. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und ab wann die vom Zedenten erworbenen Finanzprodukt e an der Börse notierten. Ausreichend war nach der Systematik, dem Sinn und Zweck und der Gesetzgebungsg e- schichte des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB, dass die vom Zedenten erworb e- nen Index - und Basketzertifikate (künftig: Zertifikate) den Anspruch des Inhabers ge gen den Emittenten auf Zahlung eines vom Stand der zugru n- deliegenden Basiswerte (oder Underlyings) abhängigen Geldbetrages verbrieften (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 26 mwN) und ihre Werthaltigkeit von Beginn an an die Entwicklung der in Bezug g enommenen Indizes geknüpft war bzw. der Wert der am 25. Juli 2007 erworbenen Fondsanteile maßgeblich von so l- chen Wertentwicklungen abhing. a ) " Preis " im Sinne des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ist nicht nur das Entgelt für e in Finanzprodukt , sondern auch ein wertbestimmendes U n- derlying . aa ) Dass mit dem Begriff des " Preises " in § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB nicht (nur) ein unmittelbar auf dem Finanzmarkt gebildeter Börsenpreis, sondern auch ein den Marktpreis mittelbar beeinflu ssender Basiswert g e- 20 21 22 - 9 - meint ist, der seinerseits Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, ergibt sich systematisch und historisch aus der Aufnahme von " Derivaten " in den Regelbeispielskatalog des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB. Dieser Begriff fasst nach dem Wil len des Gesetzgebers die in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a FinFARL genannten (Equity - ) " Swaps, Futures und Optionen " zusammen (BT - Drucks. 15/2946, S. 23; vgl. auch Siedler, Fernabsatzgesetz Finan z- dienstleistungen, 2. Aufl. , Rn. 198 ). Insbesondere Equity Swaps neh men - anders als etwa Credit Default Swaps, die in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a Fi n- FARL nicht erwähnt sind und als deren Referenzwerte vertraglich festg e- legte, nicht marktbeeinflusste Kreditereignisse wie Insolvenz, Aufsage oder Verzug des Referenzschuldners fu ngieren (Jahn in Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 114 Rn. 25; Rudolf in Kümpel/Wittig, Bank - und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 19.232; Wehowsky in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 188. Ergänzungslieferung, § 30j Wp HG Rn. 2) - auf marktbestimmte B a- siswerte Bezug, nach denen sich ausweislic h der jeweiligen von den B e- te i ligten vereinbarten Tauschbedingungen die Zahlungspflichten beme s- sen, ohne selbst einem Börsenhandel zu unterliegen. Daraus folgt, dass über die Ei nordnung in § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB nicht (nur) die Mechanismen entscheiden, die unmittelbar zur Bildung e i- nes Handelsentgelts führen, sondern auch die sonstigen maßgeblich wertbestimmenden Faktoren. Entsprechend kommt es für die Subsumtion unter die Ausna hme des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB nicht darauf an, ob Z e r- tifikate der hier maßgeblichen Art bzw. eines in solche Zertifikate und A k- tien investierenden Fonds (schon oder überhaupt ) an einer Börse geha n- delt werden und in welchem Umfang der Emittent - oder die Bank im Zuge 23 - 10 - eines Festpreisgeschäfts - Gewinnmargen in den Verkaufspreis einrec h- nen. bb ) Nur ein weites Verständnis des " Preises " im S inne des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB wird Sinn und Zweck der Regelung gerecht (OLG Karl s- ruhe, WM 2012, 213, 216; 1860, 18 62; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 5 U 70/11, juris Rn. 40; Kropf, WM 2012, 1268, 1271; Pitsch, BKR 2011, 37, 38; Simon, EWiR 2011, 801, 802; a.A. LG Krefeld, BKR 2011, 32, 35 f.; Winneke, BKR 2010, 321, 327) . Dieser besteht darin , das Risi ko eines wenigstens mittelbar finanzmarktbezogen spekulativen Geschäfts mit seinem Abschluss in gleicher Weise auf beide Parteien zu verteilen (Blankenheim, WuB IV D . § 312d BGB 2. 11; Bodenstedt, Die Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie im englischen und deu tschen Recht, 2006, S. 62; Finke, Der Fernabsatz von Finanzdienstleistu ngen an Ve r- braucher, 2004, Rn. 134 ; Kropf, WM 2012, 1268, 1270 f.; Kriegner, Die Fernabsatz - Richtlinie für Finanzdienstleistungen an Verbraucher, 2003, S. 201; Loock, Das Fernabsatzsyst em, 2009, S. 61; Mohrhauser, Der Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, 2006, S. 99; Rott, BB 2005, 53, 59 f.; vgl. außerdem die Begründung der Kommission der Europäischen Union zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europä i- schen Parlament s und des Rates über den Fernabsatz von Finanzdiens t- leistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, KOM(1998) 468 endg., S. 14). Definierte man " Preis " eng (nur) als Kauf - oder Handel spreis, verschöbe sich das Risiko einer negativen Werten t- wicklung einseitig zulasten des Unternehmers, da der Verbraucher einen drohenden Verlust aufgrund fallender Basiswerte innerhalb der Wide r- 24 - 11 - rufsfrist durch Ausübung des Widerruf srechts auf den Unterneh mer a b- wälzen könnte. Von Fällen, in denen Vertragsgegenstand die Lieferung von Waren ist, deren Wert mittelbar von Preisschwankungen auf Rohstoffmärkten a b- hängt, etwa der Wert eines Goldrings von der Entwicklung des Goldpre i- ses (vgl. Stoll, EWiR 2012, 9, 10; Winneke, BKR 2010, 321, 326; Erman/ Saenger, BGB, 13. Aufl., § 312d Rn. 27; MünchKommBGB /Wendehorst, 6. Aufl. , § 312d Rn. 46), und die ersichtlich nicht von § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB erfasst sind, unterscheidet sich der Handel mit basiswertabhängigen Finanzinstrumenten entscheidend dadurch, dass der spekulative Chara k- ter den Kern des Geschäfts ausmacht und individuelle wertbildende Fakt o- ren, etwa die Qualität der Verarbeitung, für die Preisbildung keine Rolle spielen. cc ) Das Gebot, § 312d Abs. 4 Nr . 6 BGB im Einklang mit dem durch die Bestimmung umgesetzten europäischen Sekundärrecht zu interpreti e- ren, steht der Gleichsetzung des " Preises " mit dem Basiswert nicht entg e- gen (vgl. Blankenheim, WuB IV D . § 312d BGB 2.11; Kropf, WM 2012, 1268, 1271). Im Gegenteil lässt sich Art. 6 Abs. 2 Buchst. a FinFARL di e- ser Gleichlauf ohne weiteres entnehmen, ohne dass für den Senat - wie in der Revisionsverhandlung gefordert - Anlass bestünde, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage nach der Reichweite dies er Besti m- mung zu unterbreiten. (1) Zwar ist der Senat gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV als innerstaa t- lich letztinstanzlich entscheidendes Gericht grundsätzlich verpflichtet, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs einzuholen, wenn Gemeinschaft s- recht auszuleg en ist. Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mi t- 25 26 27 - 12 - gliedstaaten entfällt jedoch , wenn die richtige Anwendung des Gemei n- schaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 1 6; Slg. 2005, I - 8151 Rn. 33). Das innerstaatliche Gericht darf nur dann davon ausgehen, dass ein solcher Fall vorliegt, wenn es davon überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche G e- wissheit bestünd e (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 ). Bei der Beurteilung dieser Frage sind die Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, die besond e- ren Schwierigkeiten seiner Auslegung und die Gefahr abweichender G e- richtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu berücksichtigen (EuGH, Slg. 2005, I - 8151 Rn. 33 ). Dabei ist auch den gleichermaßen ve r- bindlichen verschiedenen Sprachen der anzuwendenden gemeinschaft s- rechtlichen Vorschrift Rechnung zu tragen (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 18 ; Slg. 1996, I - 5403 Rn. 28), wobei allerdings die maßgebliche Bestimmung nicht in jeder der offiziellen Sprachen der Gemeinschaft zu prüfen ist. We i- terhin ist die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift in ihrem Zusammenhang zu sehen und im Lic hte des gesamten Gemeinschaftsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungstandes zur Zeit der Anwendung auszulegen (BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34). Ob nach Maßgabe dieser Kriterien die richtige Anwendung des Ge meinschaftsrechts derart offenkundig ist und keinem ver nünftigen Zwe i- fel unterliegt, dass eine Vorlage an den Gerichtshof verzichtbar ist, bleibt allerdings allein der Beurteilung des nationalen Gerichts überlassen (EuGH, Slg. 2005, I - 8151 Rn. 37 ; vgl. auc h BVerfGK 13, 256, 261 f.). 28 29 - 13 - (2) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist es zur Überzeugung des S e- nats offenkundig und unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, dass Art. 6 Abs. 2 Buchst. a FinFARL unter " Preis " auch den Basiswert fasst. Das ergibt sich unmissver ständlich aus dem Umstand, dass dort als " Finan z- dienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unte r- liegt " , unter anderem " Zins - und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien - oder Aktienindexbasis ( ' equity swaps ' ) " definiert sind. Darin untersch eidet sich die deutsche nicht von anderen Sprachfassungen des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a FinFARL (englisch: " financial services whose price depends on rate, currency and equity swap s " , französisch: " aux services financiers swaps ou à des equity swaps ]"). Der gemeinschaftsrechtliche Begriff des " Preises " schließt mithin unzweideutig den Basiswert ein . 30 - 14 - b) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon a usgegangen, der Preis im Sinne des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BG B sei von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängig gewesen, die außerhalb der Herrschaft s- sphäre der Beklagten gelegen hätten und die innerhalb der Widerrufsfrist hätten auftreten können. Die Bindung an die in Bezug genommenen U n- derlyings bestand durchgäng ig . Dass die Beklagte die Entwicklung der Basiswerte in ihrem Sinne habe beeinflussen können, ist weder vorgetr a- gen noch sonst ersichtlich. Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Menges Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 07.04.2010 - 8 O 282/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.09.2011 - 17 U 104/10 - 31
Full & Egal Universal Law Academy