ECLI:DE:BGH:2016:070616BXIZR439.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 439/15 vom 7. Juni 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger , die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Der stadt und Dr. Dauber am 7. Juni 2016 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den B e- schluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. September 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswe rt des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.781,47 Gründe: I. Die Klägerin hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss eingelegt, mit dem das Berufungsgericht ihre Berufung ei nstimmig zurückg e- wiesen hat. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist auf ihren Antrag bis zum 11. März 2016 verlängert worden. Innerhalb der verlänge r- ten Frist hat sie die Nichtzulassungsbeschwerde nicht durch einen beim Bu n- desgerichtsho f zugelassenen Rechtsanwalt begründet. Am letzten Tag der Frist hat die Klägerin durch ihre zweitinstanzliche B e- vollmächtigte mitgeteil t, sie sei nicht in der Lage , eine prozessordnungsgemäße 1 2 - 3 - Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vorzulegen , und an ge fragt , " w ie weiter verfahren werden soll " . Der von ihr mandatierte Rechtsanwalt habe a n- geraten, die Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussichten zurückz u- nehmen. Er sei der Ansicht, dass eine allenfalls denkbare Rüge der Verletzung des Art. 103 Abs . 1 GG nur dann vertretbar zu begründen sei , wenn man den Vortrag der Klägerin in einer bestimmten Art und Weise verstehe und habe um entsprechende Klarstellung bis zum 18. Februar 2016 gebeten . Daraufhin habe er das Mandat wie für den Fall nicht fristge mäßer Stellungnahme oder fehle n- der Bereitschaft zur Rücknahme des Rechtsmittels ange kündigt - am 19. Februar 2016 niedergelegt. Zwei andere beim Bundesgerichtshof zugela s- sene Rechtsanwälte seien ebenfalls nicht bereit gewesen, die Vertretung der Klägerin z u übernehmen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 544 Abs. 2 ZPO nicht innerhalb der bis zum 11. März 2016 verlä n- gerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet wor d en ist. Das von der zweitinstanzlichen Bevollmächtigten einen Monat nach Fristablauf im Schriftsatz vom 11. April 2016 formulierte Ersuchen " um angemessene Fristverlängerung zur Fortführung der Angelegenheit " geht ins Leere. Ein Antrag auf Wiedereinse tz u ng in die versäumte Begründungsfrist ve r- bunden mit einem Antrag auf Bestellung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO hätte keine Aussicht auf Er folg . Die Klägerin hat innerhalb noch laufender Frist wie dies erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüs se vom 19. Januar 2011 IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4, vom 12 . Juni 2012 3 4 - 4 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9 , vom 18. Dezember 2013 III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 8 und vom 24. Juni 2014 VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 5 ) w e- der einen entsprechenden Ant rag gestellt noch deren Voraussetzungen su b- stantiiert darge legt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2015 XI ZR 236/15, juris Rn. 3 ff. mit weiteren Nachweisen ) . Letzteres hätte insbesondere Ausführungen dazu erfordert, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 201 5 aaO Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW - RR 2004, 864, vom 25. Januar 2007 IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 , vom 28. Juni 2010 IX ZA 26/ 10, WuM 2010, 649 Rn. 1, vom 19. Januar 2011 - 5 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2 und vom 27. November 2014 III ZR 211/14, MDR 2015, 540 Rn. 3). Daran fehlt es . Dem Vorbringen der Kläger in ist zu ent nehmen, dass s ie lediglich zwei weitere beim Bundesgeri chtshof zug e- lassene Rechtsan wälte um die Übernahme ihrer Vertretung gebeten ha t . Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 18.02.2014 - 4 O 206/13 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 03.09. 2015 - 9 U 44/14 -
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