BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 439/99 Verk374ndet am: 21. September 2000 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB 247247 675, 249 Gb a) Zu den Pflichten des Rechtsanwalts, der im Proze337 einen vom Mandanten an einen Dritten abgetretenen Anspruch geltend macht. b) Haftet der Rechtanwalt dem Mandanten f374r den durch Verlust eines Prozes-ses entstandenen Schaden, besteht jedoch berechtigte Aussicht, diesen durch die F374hrung eines weiteren Rechtsstreits zu beseitigen oder zu ver-mindern, mu337 der Anwalt, sofern er seinen Auftraggeber nicht anderweitig schadlos stellt, diesen Rechtsstreit auf eigene Kosten und eigenes Risiko f374hren. BGH, Urteil vom 21. September 2000 - IX ZR 439/99 - OLG M374nchen LG M374nchen II - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren (Schriftsatzfrist gem344337 247 128 Abs. 2 ZPO bis 21. August 2000) durch die Rich-ter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 27. Oktober 1999 aufge-hoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an den 1. Zivilsenat des Beru-fungsgerichts zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Berufungsurteil und das Revisionsverfah-ren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger betreibt einen Telefonladen. Er beauftragte den beklagten Rechtsanwalt mit der Durchsetzung von Anspr374chen wegen eines Einbruchs-diebstahls gegen seine Versicherung. Der Beklagte erhob Klage auf Zahlung von 176.146,38 DM zuz374glich Zinsen, hilfsweise auf Feststellung, da337 die Ver-sicherung verpflichtet sei, dem Kl344ger Leistungen aus dem Schadensereignis zu gew344hren. - 3 - Der Kl344ger hatte bereits vor Rechtsh344ngigkeit der Klage seine Anspr374che gegen die Versicherung in H366he von 19.020,90 DM und von 18.466,52 DM an zwei Gl344ubiger abgetreten. Im Proze337 bestritt die Versicherung den behaupte-ten Einbruchsdiebstahl und wandte auch die Abtretung der genannten Anspr374-che ein. Das Landgericht verurteilte die Versicherung zur Zahlung von 138.656,96 DM zuz374glich Zinsen an den Kl344ger. In H366he der abgetretenen Be-tr344ge wurde der Zahlungsanspruch wegen fehlender Aktivlegitimation abgewie-sen; das Landgericht traf jedoch die Feststellung, da337 die Beklagte verpflichtet sei, dem Kl344ger einen eventuell 374ber den zugesprochenen Betrag hinausge-henden Schaden zu erstatten, weil nicht ausgeschlossen werden k366nne, da337 die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die Entscheidung 374ber die Leistungsklage nicht ersch366pfend geregelt seien. Das die Klage abweisende Berufungsurteil wurde auf Revision des Kl344gers vom Bundesgerichtshof aufge-hoben. Im zweiten Berufungsverfahren erhob der weiterhin durch den Beklag-ten vertretene Kl344ger Anschlu337berufung und beantragte, die Versicherung in H366he der abgetretenen Betr344ge zur Zahlung an die Zessionare zu verurteilen. Das Berufungsgericht best344tigte die erstinstanzliche Entscheidung im Zah-lungsausspruch und wies den weitergehenden Zahlungsantrag erneut ab. In der Folgezeit befriedigte der Kl344ger die Gl344ubiger aus den erhaltenen Versicherungsleistungen und lie337 sich die abgetretenen Anspr374che zur374ck374ber-tragen. Die daraufhin gegen die Versicherung erhobene zweite Klage wurde wegen Verj344hrung der Anspr374che abgewiesen; die Berufung blieb erfolglos. Der Kl344ger begehrt vom Beklagten Ersatz des abgewiesenen Teilbetra-ges in H366he von 37.489,42 DM sowie der ihm in beiden Prozessen insgesamt entstandenen Kosten von 24.344,74 DM. Er wirft dem Beklagten vor, dieser - 4 - habe zu sp344t die Klage auf Leistung an die Zessionare umgestellt, die Tatsa-chen nicht hinreichend vorgetragen, aus denen sich die Erm344chtigung zur Pro-ze337f374hrung ergeben habe, und die zweite Klage eingereicht, als der Anspruch bereits verj344hrt gewesen sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kl344ger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. I. Das angefochtene Urteil kann schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil es keinen Tatbestand enth344lt. Ein Berufungsurteil ohne Tatbestand mu337 grunds344tzlich aufgehoben werden (BGHZ 73, 248, 251; BGH, Urt. v. 27. Mai 1981 - IVa ZR 55/80, NJW 1981, 1848). Ausnahmsweise kann von einer Aufhebung abgesehen werden, wenn sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgr374nden des Beru-fungsurteils in einem f374r die rechtliche Beurteilung erforderlichen Umfang hin-reichend deutlich ergibt (BGH, Urt. v. 20. Januar 1983 - VII ZR 210/81, NJW 1983, 1901; v. 25. April 1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038, 3039; v. 28. Juni 1995 - IV ZR 89/94, BGHR ZPO 247 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 11). Diese - 5 - Voraussetzungen erf374llt das angefochtene Urteil nicht. Das Berufungsgericht, das irrig angenommen hat, der Wert der Beschwer des Kl344gers liege unter 60.000 DM, hat es f374r sachgerecht gehalten, das von ihm zu Recht als sehr sorgf344ltig bezeichnete Urteil des Landgerichts durch eine in das Protokoll dik-tierte Entscheidung aufzuheben, deren Gr374nde kaum eine Seite umfassen und sich auf wenige, 344u337erst knapp dargestellte rechtliche Erw344gungen beschr344n-ken. Zwar sprechen Inhalt und Art der Argumentation daf374r, da337 das Beru-fungsgericht von den Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils ausgegangen ist. Hinreichend deutlich geht dies jedoch aus den wenigen S344t-zen, mit denen die Klageabweisung begr374ndet wurde, nicht hervor. Ein solches Urteil bildet keine geeignete Grundlage f374r eine abschlie337ende sachlichrechtli-che Beurteilung des Sach- und Streitstands durch das Revisionsgericht. II. Das angefochtene Urteil mu337 daher aufgehoben und die Sache zur neu-en Verhandlung an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen werden. Dabei macht der Senat von der M366glichkeit des 247 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch, weil die Art und Weise, wie das Berufungsgericht das Klagebegehren behandelt hat, geeignet ist, bei der betroffenen Partei Zweifel an der Unvoreingenommen-heit der Richter zu begr374nden. Die Gerichtskosten des Berufungsurteils sowie des Revisionsverfahrens sind zudem wegen unrichtiger Sachbehandlung nie-derzuschlagen (247 8 Abs. 1 Satz 1 GKG). III. - 6 - Dar374ber hinaus geben die Rechtsausf374hrungen des Berufungsgerichts Veranlassung, f374r das weitere Verfahren auf folgendes hinzuweisen: 1. Das Berufungsgericht meint, dem Kl344ger k366nne daraus, da337 er in dem nach Zur374ckverweisung durch den Bundesgerichtshof durchgef374hrten Beru-fungsverfahren den Antrag auf Zahlung an die Zessionare nicht n344her begr374n-det habe, kein Schuldvorwurf gemacht werden, weil er beide Abtretungen vor-gelegt habe und aus ihnen hervorgegangen sei, da337 es sich um Sicherungs-zessionen gehandelt habe. Im Falle einer Sicherungszession bleibe der Zedent nach st344ndiger Rechtsprechung befugt, die abgetretene Forderung einzuzie-hen. Diese Erw344gungen tragen die Klageabweisung nicht. Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen f344llt dem Beklagten vielmehr eine schuldhafte Vertragsverletzung zur Last. a) Lediglich bei einer stillen Zession bleibt der Zedent ohne weiteres be-rechtigt, Leistung an sich zu verlangen. Hier hatten die Gl344ubiger des Kl344gers jedoch die Abtretung der Versicherung angezeigt. Diese hatte sich darauf im Proze337 berufen und fehlende Aktivlegitimation des Kl344gers ger374gt. Wird die Ab-tretung offengelegt, ist der Zedent in der Regel materiell-rechtlich nur noch be-fugt, Zahlung an den Abtretungsempf344nger zu verlangen (BGH, Urt. v. 23. M344rz 1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110, 2111 m.w.N.). Es war daher rechtsfeh-lerhaft, trotz des von der Versicherung erhobenen Einwands der Abtretung zu-n344chst weiterhin Zahlung an den Kl344ger zu verlangen. - 7 - b) Der Beklagte hat zwar schlie337lich im zweiten Durchgang des Beru-fungsverfahrens den sachgerechten Antrag auf Leistung an die Abtretungsemp-f344nger gestellt, diesen aber nur unzureichend begr374ndet. Allein mit der Vorlage der Abtretungen ist er seinen Pflichten aus dem ihm vom Kl344ger erteilten Pro-ze337auftrag nicht gerecht geworden. Der Kl344ger konnte mit dem Antrag auf Leistung an die Abtretungsemp-f344nger nur durchdringen, wenn in seiner Person die Voraussetzungen einer ge-willk374rten Proze337standschaft erf374llt waren. Dazu mu337te im Rechtsstreit die vom Rechtsinhaber erteilte Proze337f374hrungsbefugnis dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden (vgl. BGHZ 96, 151, 155; 125, 196, 201; BGH, Urt. v. 23. M344rz 1999, aaO). Entsprechende Tatsachen hat der Beklagte nicht vorge-tragen. Die Abtretungen enthielten zu diesem Punkte keine ausdr374ckliche Re-gelung. Ob sie, wie das Berufungsgericht meint, in dem Sinne auszulegen wa-ren, da337 der Kl344ger auch nach Offenlegung der Abtretung berechtigt bleiben sollte, auf Leistung an die neuen Gl344ubiger zu klagen, erscheint zweifelhaft. Selbst wenn diese Auslegung des Berufungsgerichts im Ergebnis rechtlich halt-bar sein sollte, ist auf der Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen in der vom Kl344ger beanstandeten Unterlassung durch den Beklagten eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag zu sehen. Der Rechtsanwalt hat nach st344ndiger h366chstrichterlicher Rechtsprechung zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Mandanten, wenn verschie-dene Vorgehensweisen in Betracht kommen, den relativ sichersten Weg zu w344hlen. Im Proze337 hat er die zugunsten seiner Partei sprechenden tats344chli-chen und rechtlichen Gesichtspunkte vorzutragen (BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2649 f). Der Beklagte h344tte deshalb dem Man-danten empfehlen m374ssen, bei den Gl344ubigern anzufragen, ob sie ihn aus- - 8 - dr374cklich zur Proze337f374hrung erm344chtigen. Stimmte der Kl344ger einem solchen Vorgehen zu, hatte er sich zu bem374hen, von den Zessionaren entsprechende Erkl344rungen zu erhalten, die dann in den Proze337 einzuf374hren waren. Da die Versicherung sich schon in der Klageerwiderung auf die Abtretung berufen hat-te, stand dem Beklagten f374r eine solche Verfahrensweise gen374gend Zeit zur Verf374gung. c) Erweist sich die Unterlassung der beschriebenen Ma337nahmen auch nach neuer Verhandlung als eine vom Beklagten zu verantwortende Vertrags-verletzung, sind ihm deren Folgen selbst dann zuzurechnen, wenn die Klage-abweisung im Vorproze337 zugleich auf einer unrichtigen gerichtlichen Auslegung der Abtretungen beruht; denn einen solchen Fehler h344tte der Anwalt gerade durch vertragsgerechtes Arbeiten - Einholung und Vorlage der Proze337f374hrung-serm344chtigungen - verhindern m374ssen (vgl. Senatsurt. v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 51; v. 4. Juni 1996, aaO S. 2650; v. 2. April 1998 - IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2050). 2. Das Berufungsgericht meint weiter, im zweiten Vorproze337 seien die gegen die Versicherung gerichteten Anspr374che zu Unrecht wegen Verj344hrung abgewiesen worden. Ob dem zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben; denn die Frage der Verj344hrung ist f374r den Regre337anspruch des Kl344gers gegen den be-klagten Rechtsanwalt bedeutungslos. a) Hat der Kl344ger, was das Landgericht als bewiesen angesehen hat, die Versicherung zu Recht wegen des von ihm behaupteten Einbruchsdiebstahls in Anspruch genommen, so war der Schaden sp344testens mit Rechtskraft der Teil-abweisung im ersten Vorproze337 insoweit entstanden, als es um die abgetrete-nen Forderungsteile (37.487,42 DM) und die aus jenem Rechtsstreit herr374hren- - 9 - de Kostenbelastung des Kl344gers geht (vgl. zum Zeitpunkt des Schadenseintritts Senatsurt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960 m.w.N.). Der Schaden des Kl344gers bestand darin, da337 er die Abtretungsempf344nger nunmehr selbst befriedigen mu337te, weil er mit dem aus fremdem Recht geltend gemachten Anspruch gegen die Versicherung nicht durchgedrungen war, diese also mit Erfolg Leistungen an seine Gl344ubiger verweigert hatte. Der nach der R374ckabtretung begonnene Zweitproze337 diente lediglich dem Ziel, den bereits eingetretenen Schaden wieder zu beseitigen, soweit es um den Abtretungsbe-trag von 37.487,42 DM ging. Haftet der Beklagte f374r den mit dem Verlust des Erstprozesses entstan-denen Schaden, kann der einmal begr374ndete Anspruch durch den f374r den Kl344-ger ebenfalls ung374nstig ausgegangenen Zweitproze337 nicht nachtr344glich entfal-len sein; denn der Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, die eine eigene Verantwortung des Kl344gers f374r die ihm ung374nstige Zweitentscheidung begr374n-den und daher geeignet sein k366nnten, ein gem344337 247 254 BGB anrechenbares Mitverschulden zu begr374nden. Den durch die Belastung mit den Kosten des Erstprozesses eingetretenen finanziellen Nachteil konnte der zweite Rechts-streit ohnehin nicht mehr beseitigen. b) Hat der Beklagte dem Kl344ger f374r den Verlust des Anspruchs gegen die Versicherung sowie die Kosten des Erstprozesses einzustehen, haftet er f374r die Kosten des Zweitprozesses nicht nur, wenn er dem Kl344ger wegen Verj344hrung von der F374hrung dieses Rechtsstreits h344tte abraten m374ssen, sondern auch dann, wenn f374r den Kl344ger begr374ndete Aussichten bestanden, gegen374ber der Versicherung zu obsiegen. - 10 - Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Anwalt, dem ein Fehler unterl344uft, aus dem seinem Auftraggeber ein Schaden droht, verpflichtet sein, zus344tzliche honorarfreie Leistungen zu erbringen, sofern sich der Schadenseintritt nur noch auf diese Weise verhindern l344337t (BGH, Urt. v. 10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, NJW 1994, 1472, 1473). Ist der Schaden be-reits aus vom Rechtsanwalt zu verantwortenden Gr374nden eingetreten, besteht jedoch berechtigte Aussicht, ihn durch einen Zweitproze337 zu beseitigen oder zu verringern, hat der Anwalt aufgrund der ihn gem344337 247 249 BGB treffenden Er-satzpflichten seinem Mandanten die daf374r erforderlichen Aufwendungen zur Verf374gung zu stellen, sofern er ihn nicht auf andere Weise schadlos stellt. F374hrt der Anwalt in einem solchen Falle den Zweitproze337, handelt er auf eigenes Ri-siko; denn der gesch344digte Auftraggeber ist ihm gegen374ber nicht verpflichtet, sich auf einen weiteren Rechtsstreit zur Schadensminderung oder -beseitigung einzulassen. Er k366nnte statt dessen sofort vom Anwalt Ersatz verlangen Zug um Zug gegen Abtretung der gegen den Dritten gerichteten Anspr374che (247 255 BGB). Sieht der Mandant - in der Regel aus Rechtsunkenntnis - davon ab, sofort den Anwalt in Anspruch zu nehmen, und l344337t sich statt dessen auf einen weiteren Rechtsstreit ein, ist es nur sachgerecht, da337 sein einmal ent-standener Schadensersatzanspruch durch einen ung374nstigen Ausgang des Zweitprozesses nicht mehr beeintr344chtigt werden kann, er also nicht das Risiko einer eventuellen gerichtlichen Fehlentscheidung zu tragen hat. Tatsachen, die geeignet sein k366nnten, hier das Verhalten der Partei im Zweitproze337 als gem344337 247 254 BGB beachtlichen Versto337 gegen die Schadensminderungspflicht zu wer-ten, ergeben sich jedenfalls aus dem erstinstanzlichen Urteil nicht. Kreft Stodolkowitz Kirchhof - 11 - Fischer Raebel
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