BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 44/04 Verk374ndet am: 18. Juli 2006 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja BGB 247 651a ff.; 247247 823 Dc, Ef, 847 a.F. Bewirbt der Reiseveranstalter eine Unterkunft mit "kindgerechter Ausstattung", kann das Vorhandensein einer notwendig zu benutzenden Eingangst374r aus nicht bruchsicherem Glas und ohne sichtbare Kennzeichnung eine Verletzung der dem Reiseveranstalter obliegenden Verkehrssicherungspflicht darstellen. BGH, Urt. v. 18. Juli 2006 - X ZR 44/04 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und den Richter Dr. Kirch-hoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das am 8. M344rz 2004 verk374ndete Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Eltern der 1991 geborenen Kl344gerin buchten bei der beklagten Rei-severanstalterin f374r die Familie im Sommer 1999 eine Pauschalflugreise in das Aparthotel "M. ". Im Prospekt der Beklagten war die kindgerechte Ausstattung der Anlage aufgef374hrt. Das Appartement, das der Kl344gerin mit ih-ren Eltern zun344chst zugewiesen war, war von au337en nur 374ber die Terrasse durch eine nicht besonders gekennzeichnete, von einem Stahlrahmen von 10 bis 15 cm Breite eingefassten Glasschiebet374r aus einfachem, nicht bruchfes-tem Glas zug344nglich. Zum 326ffnen wurde die T374r 374ber ein gleich breites Fenster geschoben. Am Morgen des dritten Urlaubstags, dem 3. August 1999, prallte 1 - 3 - die Kl344gerin von innen gegen die geschlossene Glast374r, wobei sie Verletzungen erlitt, von denen Beeintr344chtigungen zur374ckblieben. Die Kl344gerin, die in der un-gesicherten Glasschiebet374r eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht gesehen hat, hat diese auf angemessenes Schmer-zensgeld, mindestens 76.693,78 EUR (150.000,-- DM), nebst Zinsen in An-spruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Beru-fung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht unter Ab344nderung des erstinstanz-lichen Urteils die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgelds von 25.000 EUR verzinslich verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag im Umfang der zweitin-stanzlichen Verurteilung weiter. Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. 2 I. Das Berufungsgericht hat anders als die Vorinstanz angenommen, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil die Glast374r nicht so gekennzeichnet gewesen sei, dass sie auch f374r Kinder leicht zu erkennen ge-wesen w344re. Eine weitere Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat es dar-in gesehen, dass sich die Beklagte nicht dar374ber vergewissert habe, ob splitter-freies Glas verwendet worden sei. Ein Mitverschulden der Kl344gerin hat es ver-neint. 3 II. Die Revision sieht es als rechtsfehlerhaft an, dass das Berufungsge-richt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejaht hat. Die Sicherungs-pflicht, die der Senat (im Urteil vom 14.12.1999 - X ZR 122/97, WM 2000, 888, 890) im Anschluss an BGHZ 103, 298, 303 bejaht habe, werde nicht schon 4 - 4 - durch jede blo337 theoretische M366glichkeit einer Gef344hrdung ausgel366st. Sie be-grenze sich auf Ma337nahmen, die nach den Gesamtumst344nden zumutbar seien und die ein verst344ndiger und umsichtiger, in vern374nftigen Grenzen vorsichtiger Mensch f374r notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schaden zu be-wahren. Auch die Pflicht, Kinder vor den Folgen ihres eigenen unvern374nftigen Tuns zu sch374tzen, habe ihre Grenzen. Die Glasschiebet374r habe den 366rtlichen Bauvorschriften entsprochen und auch den Anforderungen des Baurechts in Nordrhein-Westfalen gen374gt. Die T374r habe nicht dem 366ffentlichen Verkehr ge-dient, sondern zum vertrauten Wohnbereich der Familie der Kl344gerin geh366rt. Hierf374r h344tten keine besonderen Sicherungsvorkehrungen getroffen werden m374ssen. Die Einfassung der T374r habe zudem dem Eindruck entgegengestan-den, dass die T374r ge366ffnet sei, was das Landgericht zutreffend festgestellt ha-be. Glast374rfertigelemente wie vorliegend verwendet seien in Hotels weitgehend 374blich. Wenn 374berhaupt, habe nur ein verborgener Mangel vorgelegen, nach dem zu suchen die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei. Davon sei auch nicht wegen der Zusicherung der kindgerechten Ausstattung abzuweichen, da sich diese ersichtlich nicht auf die bauliche Beschaffenheit des Geb344udes be-zogen habe. III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts h344lt den Angriffen der Revi-sion stand. 5 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass ein Reiseveranstal-ter, der mit der "kindgerechten Ausstattung" f374r eine Urlaubsunterkunft wirbt, auch Gefahren, die sich aus der baulichen Ausstattung f374r Kinder ergeben k366n-nen, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht gering zu halten und nach M366glichkeit zu beseitigen hat, und dass die Beklagte als Reiseveranstalter der Kl344gerin f374r die Verletzung dieser Pflichten nach 247247 823, 847 BGB a.F. haftet, und zwar internationalprivatrechtlich nach Art. 40 Abs. 2 EGBGB (vgl. BGHZ 6 - 5 - 103, 298, 303 f.; OLG D374sseldorf NJW-RR 1997, 1483). Das gilt auch f374r Ge-fahren, die sich beim notwendigen Passieren von Glast374ren, die - wie hier - den einzigen Zugang zum Wohnraum bilden und nicht aus splitterfreiem Glas her-gestellt sind, auswirken k366nnen. Es kann dabei dahinstehen, ob die Beklagte, der als Reiseveranstalterin neben dem Beherbergungsbetrieb ebenfalls eine Verkehrssicherungspflicht bez374glich Auswahl und Kontrolle des Vertragshotels oblag (vgl. BGHZ aaO), schon generell Veranlassung hatte, gegen den nach dem unwiderlegt gebliebenen Vortrag der Beklagten nicht gegen 366ffentlich-rechtliche Bauvorschriften versto337enden Zustand der Unterkunft einzuschrei-ten. Auch wenn man eine dahingehende Verpflichtung der Beklagten verneint (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 16.5.2006 - VI ZR 189/05, zur Ver366ffentlichung vorge-sehen, zu Mietverh344ltnissen), ergibt sich ihre Haftung dem Grunde nach aber daraus, dass sie die Unterkunft als mit einer "kindgerechten Ausstattung" ver-sehen beworben hat. Grunds344tzlich sind bei Aus374bung eines Gewerbes dieje-nigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verst344ndiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angeh366riger der jeweiligen Berufsgruppe f374r ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Umst344nden nach zuzumuten sind. Danach ist f374r die deliktsrechtli-che Haftung des Reiseveranstalters wegen Verletzung von Verkehrssiche-rungspflichten von Bedeutung, welche vertragsrechtlichen Verpflichtungen ihm nach dem Gesetz und den von der Rechtsprechung entwickelten Grunds344tzen typischerweise obliegen. Denn die gewerblichen Berufspflichten begr374nden und begrenzen zugleich auch Verkehrssicherungspflichten (BGHZ aaO). Im vorlie-genden Fall werden die Pflichten ma337geblich von der Angabe der Ausstattung als "kindgerecht" mitbestimmt. Diese Angabe durfte nach dem Verst344ndnis der Kunden der Beklagten dahin verstanden werden, dass sie sich nicht nur auf zus344tzliche Ausstattungselemente, sondern auch auf die bauliche Beschaffen-heit der Unterkunft selbst bezog. Insoweit vermag die Revision mit ihrer abwei-chenden Auffassung einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht aufzu- - 6 - zeigen. Ob damit auch bei der Ausstattung etwa von Gastst344tteneinrichtungen oder Hoteleingangst374ren entsprechende Sicherheitsma337st344be anzulegen sind, bedarf im vorliegenden Fall keiner Kl344rung, weil sich die Anpreisung nach dem ma337geblichen Kundenverst344ndnis jedenfalls auf die eigentlichen Unterkunfts-r344ume bezog. Dass die Beklagte die Ausstattung trotz der Umst344nde als "kind-gerecht" bezeichnet hat, dass die nicht bruchsichere Glasschiebet374r der einzige Zugang zu den Wohnr344umen und zudem nicht gekennzeichnet war und ihr ge-schlossener Zustand jedenfalls von Kindern nicht sicher erkannt werden konn-te, tr344gt den Vorwurf pflichtwidrigen und schuldhaften Verhaltens der Beklagten und damit auch deren Verurteilung und unterscheidet den Fall von dem vom Landgericht Frankfurt am Main (in RRa 2003, 73) entschiedenen. 2. Gegen die Verneinung eines Mitverschuldens seitens der Kl344gerin so-wie gegen die Bemessung des Schmerzensgelds erhebt die Revision keine Einw344nde. Rechtsfehler treten insoweit nicht hervor. 7 - 7 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 ZPO. 8 Melullis Scharen Keukenschrijver Ambrosius Kirchhoff Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 02.07.2003 - 25 O 646/01 - OLG K366ln, Entscheidung vom 08.03.2004 - 16 U 70/03 -
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