BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 44/04 Verk374ndet am: 15. November 2007 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 675, 249 Bb a) Zur Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der anwaltli-chen Pflichtverletzung und der gerichtlichen Fehlentscheidung ist, anders als bei der Feststellung eines normativen Schadens, die vom Gericht des Vorprozesses getroffene Entscheidung heranzuziehen. b) Der f374r die Zurechnung der anwaltlichen Pflichtverletzung notwendige inne-re Zusammenhang zum Schadensereignis entf344llt, wenn der Fehler des Anwalts ungeeignet war, die den Mandanten belastende gerichtliche Fehl-entscheidung zu vermeiden. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Karlsruhe vom 15. Januar 2004 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, ihre Schwester und ihr Vater waren Miteigent374mer eines Hausgrundst374cks in Pfinztal. Zugunsten der Ehefrau des Vaters, der Stiefmutter der Kl344gerin, war im Grundbuch ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht eingetragen. Im Rahmen einer sozialhilferechtlichen Auseinandersetzung zwi-schen dem Landkreis Karlsruhe und dem Vater der Kl344gerin ermittelte der Gut-achterausschuss der Gemeinde Pfinztal den Verkehrswert des Grundst374cks. 1 Der Vater starb, die Kl344gerin und ihre Schwester beerbten ihn. Sie ka-men 374berein, dass die Kl344gerin den Miteigentumsanteil ihrer Schwester am Hausgrundst374ck und deren Anteil an der Erbengemeinschaft erwirbt. Der Kauf-preis sollte der H344lfte des Verkehrswerts des Grundst374cks abz374glich des Werts des Wohnrechts der Stiefmutter entsprechen. Deshalb beauftragte die Kl344gerin 2 - 3 - den Gutachterausschuss, den Wert des Wohnrechts festzustellen. Der Aus-schuss setzte die Lebenserwartung der Stiefmutter unter Zugrundelegung der Sterbetafel 1970 mit zw366lf Jahren an und bestimmte den Wert des Wohnrechts unter Ankn374pfung an den Mietwert. Die Kl344gerin kaufte ihrer Schwester deren Anteile ab; die Stiefmutter verstarb kurz danach. Nach der zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens geltenden Sterbetafel lag die Lebenserwartung der Stiefmutter nicht mehr bei zw366lf, sondern bei 13,96 Jahren. Die Kl344gerin war der Auffassung, der Gutachterausschuss habe eine Pflichtverletzung begangen, indem er den Wert des Wohnrechts unter Heran-ziehung der alten Sterbetafel 1970 ermittelt habe. Aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung der Stiefmutter h344tte das Wohnrecht h366her bewertet werden m374ssen. Der an ihre Schwester zu zahlende Kaufpreis w344re entsprechend ge-ringer gewesen. Wegen des ihr entstandenen Schadens beantragte sie einen Mahnbescheid gegen die Gemeinde Pfinztal 374ber 13.000 DM. Nach Wider-spruch beauftragte sie den beklagten Rechtsanwalt mit der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlan-desgericht wies darauf hin, dass sich wegen der h366heren Lebenserwartung der Stiefmutter nur ein deutlich geringerer Schaden errechne. Daraufhin verlangte der Beklagte wegen Verwendung der Sterbetafel 1970 nur noch Schadenser-satz in H366he von 4.875 DM zzgl. Kosten von 215 DM, insgesamt 5.090 DM. Im 334brigen st374tzte er die Klage, ohne sie zu erweitern, auf eine bislang nicht gel-tend gemachte Pflichtverletzung: Der Gutachterausschuss habe den Wert des Wohnrechts anhand des Mietwerts der Wohnung ermittelt. Richtig w344re es hin-gegen gewesen, ihn anhand des Nutzungsanteils am Sachwert festzustellen. Aus dieser weiteren Pflichtverletzung ergebe sich - unter Zugrundelegung einer Lebenserwartung der Stiefmutter von 14 Jahren - ein weiterer Schaden von 37.820 DM. Der Schaden belaufe sich mithin auf insgesamt 42.695 DM sowie 3 - 4 - Kosten von 215 DM. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Zur Begr374n-dung f374hrte es aus, weder in der Verwendung der Sterbetafel 1970 noch in der Ankn374pfung an den Mietwert liege eine Pflichtverletzung. Die Kl344gerin nimmt den Beklagten unter anderem auf Schadensersatz in Anspruch, weil er den Vorprozess schlecht gef374hrt und die dortige Klage nicht um den auf der falschen Wertermittlungsmethode beruhenden Schaden erwei-tert habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung ist der Beklagte verurteilt worden, der Kl344gerin den auf der Verwendung der Sterbeta-fel 1970 beruhenden Schaden von 4.875 DM zu ersetzen. Im 334brigen ist sie ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat wegen des weiteren Schadens (Erbauseinandersetzungsschaden) in H366he von 38.035 DM zugelassenen Re-vision verfolgt die Kl344gerin ihren Anspruch weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, zum Ersatz eines weiteren Scha-dens sei der Beklagte nicht verpflichtet. Es k366nne offen bleiben, ob er im Hin-blick auf das von ihm selbst f374r zutreffend erachtete Sachwertverfahren oder den von der Kl344gerin vorgebrachten Fehler des Gutachterausschusses pflicht-gem344337 auf eine Erweiterung der Klage h344tte hinwirken m374ssen. Eine etwaige Pflichtverletzung des Beklagten sei f374r den Schaden der Kl344gerin nicht urs344ch- 6 - 5 - lich. Aus den Entscheidungsgr374nden des Berufungsgerichts im Vorprozess er-gebe sich unzweifelhaft, dass es auch eine vom Beklagten erweiterte Klage ab-gewiesen h344tte. Dass m366glicherweise die Bewertung des damals erkennenden Gerichts rechtsfehlerhaft und die Einholung eines Gutachtens geboten gewesen sei, habe keinen Belang. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 7 1. Die Kl344gerin behauptet, den Beklagten angewiesen zu haben, die Kla-ge zu erh366hen. Von diesem Vortrag ist in der Revisionsinstanz mangels gegen-teiliger tats344chlicher Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen. Der Beklagte war verpflichtet, sich an diese Weisung zu halten (247247 665, 675 Abs. 1 BGB). Wenn er von ihr abgewichen ist, liegt darin eine Pflichtverletzung, die ihn zum Schadensersatz verpflichten kann. 8 2. Um die Urs344chlichkeit der Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts f374r den geltend gemachten Schaden festzustellen, ist zu pr374fen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgem344337em Verhalten genommen h344tten. Ist im Haftpflicht-prozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens (im folgenden: Vor- oder Ausgangsprozess) abh344ngig, muss das Regressgericht selbst pr374fen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entschei-den gewesen w344re (BGHZ 133, 110, 111; 145, 256, 261; 163, 223, 227). Wel-che rechtliche Beurteilung das mit dem Vorprozess befasste Gericht seiner Ent-scheidung zugrunde gelegt h344tte, ist ohne Belang. Vielmehr ist die Sicht des 9 - 6 - Regressgerichts ma337geblich. Dies gilt selbst dann, wenn feststeht, welchen Ausgang das fr374here Verfahren bei pflichtgem344337em Verhalten des Anwalts ge-nommen h344tte (Fischer in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der An-waltshaftung 2. Aufl. Rn. 1063; Ganter NJW 1996, 1310, 1312). 3. Selbst wenn der Kl344gerin aber ein Schaden entstanden sein sollte, w344re dieser dem Beklagten nicht zuzurechnen. 10 a) Beruht ein Schaden haftungsrechtlich auf mehreren Ursachen, die von verschiedenen Personen gesetzt worden sind, so haften diese grunds344tzlich als Gesamtschuldner (BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89, NJW 1990, 2882, 2883). Zivilrechtlich wird in diesen F344llen nicht danach unterschieden, ob ein-zelne Ursachen wesentlicher sind als andere. Das gilt grunds344tzlich auch, wenn eine Ursache f374r sich allein den Schaden nicht herbeigef374hrt hat, es dazu viel-mehr des Hinzutretens weiterer Ursachen im Sinne einer kumulativen Gesamt-kausalit344t bedurfte (BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89, aaO S. 2882 f). Demgem344337 ist der Schaden ebenfalls zu ersetzen, der letztlich erst durch das Eingreifen eines Dritten, hier des Gerichts des Vorprozesses, eintritt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89, aaO S. 2883). 11 b) Die Zurechenbarkeit fehlt in derartigen F344llen jedoch, wenn das Ein-greifen des Dritten den Geschehensablauf so ver344ndert, dass der Schaden bei wertender Betrachtung in keinem inneren Zusammenhang zu der vom Rechts-anwalt zu vertretenden Vertragsverletzung steht (BGH, Urt. v. 10. Oktober 1996 - IX ZR 294/95, NJW 1997, 250, 253; Urt. v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, NJW 2002, 1117, 1120; Fischer, aaO Rn. 1030; Fahrendorf in Rinsche/ Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 794). 12 - 7 - aa) Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Anwalts und dem eingetretenen Schaden kann insbesondere dann ausnahms-weise unterbrochen sein, wenn dem Gericht des Vorprozesses ein Fehler unter-l344uft. 13 Das Gericht ist f374r die Beachtung der ihm im 366ffentlichen Interesse oblie-genden Verpflichtung, nach den Regeln der Verfahrensvorschriften m366glichst zu einer richtigen Entscheidung zu gelangen, unabh344ngig von der Leistung des Anwalts verantwortlich (Fischer, aaO Rn. 1024). Der gerichtliche Aufgabenbe-reich der Rechtsfindung muss in die im Rahmen der Zurechnung gebotene wer-tende Betrachtungsweise einbezogen werden (Fischer, aaO; Fahrendorf, aaO Rn. 794). 14 Demgegen374ber ist der Anwalt allerdings verpflichtet, seinen Mandanten vor Fehlentscheidungen der Gerichte zu bewahren (vgl. 247 1 Abs. 3 BORA). So-weit sich deshalb in der gerichtlichen Fehlentscheidung das allgemeine Pro-zessrisiko verwirklicht, das darin liegt, dass das Gericht bei ordnungsgem344337em Vorgehen trotz des Anwaltsfehlers richtig h344tte entscheiden k366nnen und m374s-sen, ist dem Anwalt der Urteilsschaden haftungsrechtlich zuzurechnen (Fahrendorf, aaO Rn. 795). Das gilt erst recht, wenn die gerichtliche Fehlent-scheidung ma337geblich auf Problemen beruht, deren Auftreten der Anwalt durch sachgem344337es Arbeiten gerade h344tte vermeiden m374ssen (BGH, Urt. v. 21. Sep-tember 1995 - IX ZR 228/94, WM 1996, 35, 40; v. 10. Oktober 1996 - IX ZR 294/95, aaO). 15 bb) Eine Unterbrechung des Kausalverlaufs kommt daher nur in eng um-grenzten Ausnahmef344llen in Betracht: Nur in diesen Fallgestaltungen l344sst der 16 - 8 - Fehler des Gerichts den f374r die Zurechnung zu fordernden inneren Zusammen-hang des Schadens mit der Pflichtverletzung des Anwalts entfallen. (1) Der Zurechnungszusammenhang ist beispielsweise unterbrochen, wenn der Anwalt seinen Fehler im Verlauf des Prozesses berichtigt, das Gericht die Korrektur aber nicht zur Kenntnis nimmt und den Fehler zur Grundlage sei-ner Entscheidung macht (vgl. BGH, Urt. v. 5. November 1987 - IX ZR 86/86, NJW 1988, 486, 487; Fischer, aaO Rn. 1031). Der urspr374ngliche Anwaltsfehler w344re in diesem Fall bei richtiger rechtlicher Beurteilung des letztlich zutreffend unterbreiteten Sachverhalts folgenlos geblieben (Zugeh366r NJW 2003, 3225, 3228). Bei wertender Betrachtung steht der bereits behobene Fehler des An-walts in keinem inneren Zusammenhang zu dem aus der Fehlentscheidung des Gerichts resultierenden Schaden. 17 (2) Gleiches gilt, wenn die Pflichtwidrigkeit des Anwalts nur den 344u337eren Anlass f374r ein ungew366hnliches Eingreifen des Gesch344digten oder eines Dritten bildet (BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89, aaO S. 2884; v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822, 2824; v. 10. Oktober 1996 - IX ZR 294/95, aaO S. 253; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, aaO S. 1120). So kann bei Fehlern des Gerichts die Zurechnung entfallen, wenn der Schadensbeitrag des Gerichts denjenigen des Anwalts soweit 374berwiegt, dass letzterer ganz dahinter zur374cktritt (vgl. BGH, Urt. v. 13. M344rz 2003 - IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850, 854; vgl. auch BGH, Urt. v. 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, NJW-RR 1990, 1241, 1242). In Fortf374hrung dieser Rechtsprechung wird im Schrifttum vertreten, dass der Schaden des Mandanten einem anwaltlichen Erstsch344diger dann haftungs-rechtlich nicht zuzurechnen sei, wenn ein Gericht als Zweitsch344diger unter v366llig ungew366hnlicher, sachwidriger und daher grober, schlechthin unvertretbarer Ver-letzung seiner besonderen Pflichten eine Schadensursache setzt, welche die 18 - 9 - vorangegangene anwaltliche Pflichtverletzung mit R374cksicht auf Art, Gewicht und wechselseitige Abh344ngigkeit der Schadensbeitr344ge so sehr in den Hinter-grund r374ckt, dass bei wertender Betrachtung gleichsam nur der Gerichtsfehler als einzige, endg374ltige Schadensursache erscheint; in einem solchen Fall habe der Anwaltsfehler nach dem Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht keine ins Gewicht fallende Bedeutung gegen374ber der vom Gericht zu verantworten-den Schadensursache (Zugeh366r NJW 2003, 3225, 3230; Fischer, aaO Rn. 1028; Fahrendorf, aaO Rn. 793 f). Entsprechende Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. (3) 334ber diese Fallgruppen hinaus fehlt es bei wertender Betrachtung an dem f374r die Zurechnung der anwaltlichen Pflichtverletzung notwendigen inneren Zusammenhang, wenn der Fehler des Anwalts schlechthin ungeeignet war, die gerichtliche Fehlentscheidung hervorzurufen. War die ordnungsgem344337e Erf374l-lung der dem Anwalt obliegenden Pflicht bei lebensnaher Betrachtung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, die den Mandanten belastende ge-richtliche Fehlentscheidung zu vermeiden, entf344llt der Zurechnungszusammen-hang. Rein hypothetische Erw344gungen verm366gen den Zurechnungszusammen-hang dabei nicht auszuschlie337en. Der Fehler des Gerichts des Vorprozesses muss aus der von ihm tats344chlich getroffenen Entscheidung ersichtlich sein. Nur anhand ihrer kann beurteilt werden, ob die Vermeidung der anwaltlichen Pflichtverletzung geeignet war, den dem Gericht unterlaufenen Fehler zu ver-hindern. Zur Beurteilung der Zurechnung ist mithin - anders als bei der normati-ven Schadensfeststellung - die vom Gericht des Vorprozesses getroffene Ent-scheidung heranzuziehen. 19 cc) Diese Einschr344nkung des Zurechnungszusammenhangs ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der vom Anwalt verletzten Pflicht. Bei wertender, nicht rein kausaler Betrachtung kann die Erf374llung der Pflicht hinzugedacht werden, 20 - 10 - ohne dass der Schadenseintritt entfiele. Wenn deren Erf374llung den letztlich schadensbegr374ndenden Fehler des Gerichts jedoch nicht h344tte verhindern k366n-nen, ist der dem Mandanten entstandene Schaden nur ihre zuf344llige Begleiter-scheinung. Es fehlt an dem notwendigen inneren Zusammenhang zwischen dem Fehler des Anwalts und der Fehlentscheidung des Gerichts (vgl. Heine-mann, Festgabe f374r Vollkommer S. 427, 443). Diese die Zurechnung begren-zende Betrachtung kommt allerdings ausschlie337lich bei einem im konkreten Fall feststehenden tats344chlich eingetretenen Fehler des Gerichts in Betracht. Hinter eine nur gedachte - hypothetische - Fehlentscheidung tritt die anwaltliche Pflichtverletzung nicht zur374ck. c) Vorliegend ist der Zurechnungszusammenhang unterbrochen. Das pflichtwidrige Fehlverhalten des Beklagten, die unterlassene Erh366hung der Kla-ge, war schlechthin ungeeignet, den Fehler des Gerichts des Vorprozesses, die Abweisung der Klage als unschl374ssig, hervorzurufen. Der Beklagte hat die Kla-ge in der Begr374ndung, aber nicht im Antrag erweitert. Das Gericht h344tte den neuen Klagegrund ber374cksichtigen m374ssen. Mittels der Erh366hung der Klage h344tte der Beklagte nach dem konkreten Verlauf des Vorprozesses nicht errei-chen k366nnen, dass das Gericht eine andere Entscheidung als die Klageabwei-sung trifft. Das Vers344umnis, die Klage zu erweitern, hat der Kl344gerin auch nicht ein Rechtsmittel genommen, das ihr ansonsten zur Verf374gung gestanden h344tte. Die Klage h344tte nur auf 42.695 DM erh366ht werden k366nnen. Das Berufungsurteil des Vorprozesses erging am 19. M344rz 1998; die Voraussetzungen des 247 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. lagen daher auch dann nicht vor. 21 Auch das vom Beklagten nach dem Kl344gervortrag pflichtwidrig unterlas-sene Beweisangebot f374r die Richtigkeit der von ihm dargelegten Berechnungs-methode hat zu keinem dem Anwalt zuzurechnenden Schaden der Kl344gerin 22 - 11 - gef374hrt. Da das Gericht die Klage bereits als unschl374ssig abgewiesen hat, war das Beweisangebot nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuf374hren. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.10.2002 - 10 O 440/00 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.01.2004 - 12 U 227/02 -
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