BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 44/04 vom 14. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 14. Juni 2007 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Karlsruhe vom 15. Januar 2004 wird insoweit zuge-lassen, als das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich des Erb-auseinandersetzungsschadens in H366he von 38.035 DM (42.910 DM abz374glich zuerkannter 4.875 DM) f374r unbegr374ndet er-achtet hat. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Soweit die Revision nicht zugelassen wurde, ist die zul344ssige und statt-hafte Beschwerde unbegr374ndet. Die Rechtssache weist insoweit keine grund-s344tzliche Bedeutung auf; auch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts we-der unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - Der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Verfahrens-grundrechtsversto337 liegt nicht vor. 2 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen und An-tr344ge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu zie-hen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Aus revisionsrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die von der Nichtzulassungsbeschwerde angef374hrten Ge-sichtspunkte f374r nicht ausreichend angesehen hat, um hieraus auf das Vorlie-gen einer Beauftragung f374r die geltend gemachte Klageerweiterung zu schlie-337en. Unter diesen Umst344nden konnte die Frage einer Auftragserweiterung f374r beweisbed374rftig angesehen werden. Die hierf374r ma337geblichen Darlegungs- und Beweislastgrunds344tze, wonach der Mandant einen weitergehenden Auftrag nachzuweisen hat (BGH, Urt. v. 13. M344rz 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169; v. 20. Juli 2006 - IX ZR 47/04, WM 2006, 2059, 2060), hat das Beru-fungsgericht zutreffend ber374cksichtigt. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.10.2002 - 10 O 440/00 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.01.2004 - 12 U 227/02 -
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