BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 44/05 Verk374ndet am: 20. Juli 2006 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 130, 247 131, 247 44, BGB 247 426 Abs. 1 a) Der Schuldner befriedigt einen k374nftigen Insolvenzgl344ubiger, wenn er vor der Er-366ffnung des Verfahrens den Freistellungsanspruch eines neben ihm haftenden Gesamtschuldners erf374llt. b) Die F344lligkeit des Freistellungsanspruchs eines Gesamtschuldners richtet sich nach den Umst344nden, insbesondere den Vereinbarungen der Beteiligten. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05 - OLG Schleswig LG L374beck - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Februar 2005 - berichtigt durch Beschluss vom 18. M344rz 2005 - aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 22. September 2004 wird zur374ck-gewiesen. Die Beklagte tr344gt auch die Kosten der Rechtsmittelz374ge. Von Rechts wegen Tatbestand: Die G. Schwimmbadtechnik GmbH, D. (fortan: Schuldnerin), die sich mit dem Vertrieb und der Errichtung von Schwimmb344dern befasste, stand mit der Beklagten, einer Lieferantin von Schwimmb344dern und entspre-chendem Zubeh366r, in st344ndiger Gesch344ftsbeziehung. Als die Schuldnerin zu-nehmend in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet und keine weiteren Bankkre- 1 - 3 - dite erhielt, gew344hrte ihr die Beklagte 1998 ein Darlehen 374ber 600.000 DM und 2001 ein weiteres 374ber 100.000 DM. In Absprache mit der Beklagten wickelte die Schuldnerin ihren Zahlungs-verkehr seit Anfang 2001 374ber zwei bei der C. -Bank eingerichtete Ge-sch344ftskonten ab. Das eine Konto wurde als Guthabenkonto bei der Filiale D. gef374hrt, auf das die Verkaufserl366se der Schuldnerin eingingen. Daneben unterhielt die Schuldnerin bei der Filiale A. ein weiteres Kon-to, von dem sie ihre Verbindlichkeiten beglich. Auf dieses Konto wurden in un-terschiedlichen Abst344nden Betr344ge von dem Konto D. 374berwiesen. Zu-dem konnte eine der Beklagten einger344umte Kreditlinie von 3.000.000 DM in Anspruch genommen werden. Die Beklagte hatte f374r dieses, auf Kontokor-rentgrundlage gef374hrten Konto gegen374ber der C. -Bank die gesamt-schuldnerische Haftung 374bernommen, wobei im Innenverh344ltnis allein die Schuldnerin die Darlehensschuld tragen sollte. In der Zeit vom 27. Juni 2001 bis zum 3. September 2001 wurden von dem Konto D. auf das Konto A. insgesamt 394.000 DM (201.449,00 200) 374berwiesen. Mit Schreiben vom 3. September 2001 forderte die Beklagte die Schuldnerin auf, das Konto A. auszugleichen. Am 18. September 2001 folgte ein restlicher Betrag von 4.512,76 DM (2.307,34 200) aus der zwischenzeitlich erfolgten Aufl366sung des Kontos D. . Das Konto A. wies zum 21. September 2001 ein Minus von 100.960,38 DM auf, das die Beklagte gegen374ber der C. -Bank ausglich. 2 Die Schuldnerin stellte mit Schreiben vom 20. September 2001 Eigenan-trag. Das Insolvenzverfahren wurde am 11. Dezember 2001 er366ffnet und der Kl344ger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kl344ger hat die R374ckgew344hr der in der Zeit zwischen 27. Juni und 18. September 2001 374berwiesenen Betr344ge im 3 - 4 - Wege der Insolvenzanfechtung begehrt. Er macht geltend, die 334berweisungen h344tten zu einer vorzeitigen Freistellung der Beklagten von ihrer gesamtschuld-nerischen Haftung gef374hrt, was eine inkongruente Deckung im Sinne von 247 131 InsO darstelle. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des Teilbetrages von 2.307,34 200 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsge-richt das landgerichtliche Urteil abge344ndert und die Klage in der noch geltend gemachten H366he abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit seiner zugelassenen Revision und begehrt die Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils. 4 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung der landgerichtlichen Entschei-dung. 5 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in DZWIR 2005, 258 ff ver366ffentlicht ist, hat angenommen, ein anfechtungsrechtlicher Tatbestand liege hinsichtlich der hier in Rede stehenden 334berweisungen nicht vor. Hierdurch habe nur das kontof374hrende Kreditinstitut etwas aus dem Verm366gen der Schuldnerin erlangt, n344mlich den Gegenwert der Forderungen der Schuldnerin aus den Verk344ufen an ihre Gl344ubiger. Die 334berweisungen auf das im Soll stehende Konto der Schuldnerin h344tten zwar dazu gef374hrt, dass sich jedenfalls zeitweilig die Ge- 6 - 5 - samtschuld der Beklagten gegen374ber dem kontof374hrenden Kreditinstitut um die zugeflossenen Betr344ge erm344337igt habe. Dies habe aber keine Befriedigung auf Seiten der Beklagten hinsichtlich einer gegen374ber der Schuldnerin bestehenden Forderung bewirkt. Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gem344337 247 426 Abs. 2 BGB h344tte der Beklagten gegen374ber der Schuldnerin erst dann zuge-standen, wenn sie im Rahmen ihrer gesamtschuldnerischen Haftung Zahlungen an die Darlehensgeberin erbracht h344tte. Eine vors344tzliche Benachteiligung im Sinne von 247 133 InsO liege gleich-falls nicht vor. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Schuldnerin, auch wenn sie durch die Beklagte vertreten worden sein sollte, die 334berweisungen mit Gl344ubigervorsatz veranlasst habe. Die Schuldnerin h344tte n344mlich ihre Kunden ohne weiteres auffordern k366nnen, Zahlungen unmittelbar auf das hier in Rede stehende Konto zu erbringen. 7 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 8 1. Zutreffend geht die Revision davon aus, dass die vorzeitige Befriedi-gung eines sich aus 247 426 BGB ergebenden Freistellungsanspruchs eine in-kongruente Rechtshandlung im Sinne des 247 131 InsO darstellen kann. 9 a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Beklagte Insol-venzgl344ubigerin im Sinne dieser Vorschrift. Dazu geh366rt jeder, der in der Insol-venz nur eine Forderung im Sinne des 247 38 InsO oder einen nachrangigen An-spruch gehabt h344tte, weil dessen Erf374llung geeignet ist, die Befriedigungsaus- 10 - 6 - sichten der Gl344ubigergesamtheit zu schm344lern. Ob der Empf344nger der Leistung des Schuldners tats344chlich an dem Verfahren teilnehmen w374rde, spielt keine Rolle, weil davon die Gl344ubigerbenachteiligung durch die Rechtshandlung des Schuldners nicht abh344ngig ist (vgl. M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 130 Rn. 17; K374bler/Pr374tting/Paulus, InsO 247 130 Rn. 4). Ein Anfechtungsanspruch gegen den Gesamtschuldner kommt daher auch dann in Betracht, wenn er gem344337 247 44 InsO seinen Ausgleichsanspruch nicht geltend machen kann. Davon abgesehen ist im Streitfall die C. -Bank wegen ihrer Anspr374che aus der Kontoverbin-dung in A. unstreitig befriedigt, so dass der in 247 44 InsO genannten Hinderungsgrund f374r die Beklagte nicht besteht. b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts entsteht der selbst344n-dige Ausgleichsanspruch aus 247 426 Abs. 1 BGB nicht erst mit der Befriedigung des Gl344ubigers, sondern von vorneherein zugleich mit der Entstehung des Ge-samtschuldverh344ltnisses (RGZ 79, 288, 290; BGH, Urt. v. 5. M344rz 1981 - III ZR 115/80, NJW 1981, 1666, 1668; v. 7. November 1985 - III ZR 142/84, NJW 1986, 978, 979; v. 21. M344rz 1991 - IX ZR 286/90, NJW 1991, 1733, 1735). Der mithaftende Gesamtschuldner kann daher schon vor seiner eigenen Leistung an den Gl344ubiger von den anderen Gesamtschuldnern verlangen, ihren Antei-len entsprechend an der Befriedigung des Gl344ubigers mitzuwirken und dadurch so zu handeln, dass es sp344ter nicht mehr zu einem Ausgleich im Wege des R374ckgriffs (247 426 Abs. 2 BGB) zu kommen braucht (BGH, Urt. v. 7. November 1985 aaO). Hat im Innenverh344ltnis der Gesamtschuldner der eine allein die Schuld gegen374ber dem Gl344ubiger zu tragen, wie in der hier zu entscheidenden Fallgestaltung, dann erstreckt sich der Freistellungsanspruch darauf, von einer pers366nlichen Inanspruchnahme seitens des Gl344ubigers insgesamt befreit zu werden (BGH aaO). 11 - 7 - c) Entscheidend f374r die Inkongruenz ist das Abweichen der konkreten Deckungshandlung vom Inhalt des Schuldverh344ltnisses, das zwischen Insol-venzgl344ubiger und Schuldner besteht (BGH, Urt. v. 11. M344rz 2004 - IX ZR 160/02, ZIP 2004, 1060, 1061; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 131 Rn. 2; M374nch-Komm-InsO/Kirchhof, 247 131 Rn. 9). Die Zahlung der Schuldnerin war daher in-kongruent, wenn der Beklagten damals noch kein f344lliger Anspruch zustand. 12 2. Ob der Freistellungsanspruch zum Zeitpunkt der vorgenommenen 334-berweisungen bereits f344llig war oder die Beklagte aus sonstigen Gr374nden von der Schuldnerin verlangen konnte, regelm344337ige Zahlungen auf das Konto A. vorzunehmen, richtet sich nach dem Inhalt der von ihnen getroffenen Vereinbarungen. 13 a) Entgegen der in der m374ndlichen Verhandlung von der Revisionserwi-derung vorgetragenen Ansicht l344sst sich die sofortige F344lligkeit des Freistel-lungsanspruchs nicht aus einer rechts344hnlichen Anwendung der 247 257 Satz 2, 247 738 Abs. 1 Satz 3 und 247 775 Abs. 2 BGB herleiten. In diesen Vorschriften ist f374r bestimmte F344lle - Befreiungsanspr374che des zum Ersatz von Aufwendungen Berechtigten, des ausscheidenden Gesellschafters und des B374rgen - geregelt, dass der Befreiungsschuldner dann, wenn die Forderungen, von denen freizu-stellen ist, noch nicht f344llig sind, anstatt die Befreiung herbeizuf374hren, Sicherheit leisten kann. Diese Regelungen setzen demnach die sofortige F344lligkeit des Befreiungsanspruchs auch bei erst k374nftiger F344lligkeit der Drittforderungen vor-aus (BGHZ 91, 73, 77 f). Sie lassen sich aber nicht ohne weiteres auf einen vertraglichen Freistellungsanspruch oder den Gesamtschuldnerausgleich nach 247 426 Abs. 1 BGB 374bertragen. Ma337geblich ist insoweit die unterschiedliche Inte-ressenlage der Beteiligten, so dass entsprechende Parteiabreden oder die Um- 14 - 8 - st344nde des Falles f374r die L366sung der F344lligkeitsfrage vorrangig sind (vgl. BGHZ 91, 73, 79). b) Das Landgericht hat in - von der Berufungsbegr374ndung nicht angegrif-fener - tatrichterlich zul344ssiger W374rdigung des Schreibens der Beklagten vom 28. M344rz 2001 angenommen, dieses beinhalte keine F344lligkeitsbestimmung f374r die Guthaben374bertragung auf das Konto A. -. Auch anderweitige Abre-den der Parteien seien nicht festzustellen. Das Landgericht hat daher ange-nommen, die Beteiligten seien lediglich davon ausgegangen, dass derartige 334bertragungen stattfinden konnten, ohne deren Zeitpunkt und Umfang n344her zu regeln. Das von der Revisionserwiderung herangezogene Vorbringen im Schriftsatz vom 5. Mai 2004 hat das Landgericht ersichtlich nicht f374r ausrei-chend erachtet, eine gen374gend konkrete Abrede zu belegen, zumal die Beklag-te im nachfolgenden Schriftsatz vom 15. Juli 2004 ihr Vorbringen dahingehend modifiziert hat, jede einzelne Zahlung sei mit dem Gesch344ftsf374hrer der Schuld-nerin abgestimmt worden. Zu letzterem hat das Landgericht in der m374ndlichen Verhandlung vom 18. August 2004 darauf hingewiesen, das Erfordernis der (nachtr344glichen) Abstimmung spreche gegen eine hinreichende Festlegung von Betrag und Zeitpunkt der jeweiligen R374ckzahlung. Auch hiergegen hat sich die Berufungsbegr374ndung nicht gewandt. 15 c) Die revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Feststellungen lassen daher keinen Raum f374r die Annahme konkreter F344lligkeitsabsprachen oder sonstiger verbindlicher Abreden hinsichtlich der vorgenommenen 334berwei-sungen. Nach den Umst344nden des Falles, insbesondere bezogen auf die finan-zielle Lage der Schuldnerin, fehlt es auch an verl344sslichen Anhaltspunkten, die f374r eine analoge Anwendung des Sicherheitsleistungsrechts aus 247 257 Satz 2 BGB sprechen k366nnten. 16 - 9 - 3. Die Beklagte hatte demnach zum Zeitpunkt der vorgenommenen 334berweisungen keinen hinreichend bestimmbaren Anspruch auf die erhaltenen Zahlungen. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist damit eine inkongruente Deckung im Sinne des 247 131 InsO gegeben. Auch die 374brigen Voraussetzungen eines R374ckgew344hranspruches nach 247247 143, 131 InsO liegen vor. 17 a) In H366he von 20.451,68 200 (40.000 DM) ist die Anfechtung nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO begr374ndet, weil die Zahlungen insoweit im letzten Monat vor Stellung des Insolvenzantrages geleistet worden sind. 18 b) Im 334brigen greift die Anfechtung nach 247 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO durch. Die Beklagte kannte auf Grund der engen Gesch344ftsbeziehungen zur Schuldne-rin sowie der Absprache betreffend die Abwicklung der Gesch344fte 374ber zwei Konten bei derselben Bank die finanziellen Verh344ltnisse der Schuldnerin. Sie hatte au337erdem seit Anfang des Jahres 2001 Einblick in deren Buchf374hrung. Ihr war daher die finanziell beengte Lage der Schuldnerin bekannt. Unter solchen Umst344nden stellt die Inkongruenz der Deckungshandlung auch im Rahmen von 247 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO ein wesentliches Beweisanzeichen f374r die 19 - 10 - Kenntnis von der Gl344ubigerbenachteiligung dar (BGHZ 157, 242, 252). Tatsa-chen, die geeignet sind, dieses Beweisanzeichen zu entkr344ften, hat die Beklag-te nicht vorgetragen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 22.09.2004 - 9 O 243/03 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.02.2005 - 1 U 127/04 -
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