BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 44/06 Verk374ndet am: 23. Januar 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ BGB 247247 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, EGBGB Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 a) Richtet sich die Verj344hrung nach der regelm344337igen Verj344hrungsfrist des 247 195 BGB, so ist der Fristbeginn in 334berleitungsf344llen nach Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 BGB zu berechnen. b) Dem Treugeber ist das Wissen des Treuh344nders im Rahmen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entsprechend 247 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, wenn der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06 - OLG Zweibr374cken LG Frankenthal (Pfalz) - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 23. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe sowie die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 23. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber die Verj344hrung eines Anspruchs aus un-gerechtfertigter Bereicherung wegen Unwirksamkeit von Darlehensver-tr344gen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Die Kl344ger, ein damals 53 Jahre alter Bauhofleiter und seine da-mals 52-j344hrige, als Laborantin t344tige Ehefrau, wurden 1996 von einer Anlagevermittlerin geworben, im Rahmen eines Steuersparmodells ohne Eigenkapital eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in M. zu erwerben. Am 5. Dezember 1996 lie337en die Kl344ger einen Treuhand- 2 - 3 - vertrag mit der K. mbH (nachfolgend: Treuh344nderin) notariell beurkunden. Zugleich erteilten sie der Treuh344n-derin, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besa337, eine umfassende Vollmacht, sie bei der Vorbereitung, Durchf374hrung und ge-gebenenfalls R374ckabwicklung des Erwerbs der Eigentumswohnung zu vertreten. Unter anderem sollte die Treuh344nderin den Kauf- und Werklie-ferungsvertrag, die Darlehensvertr344ge zur Zwischen- und Endfinanzie-rung und alle f374r die Bestellung der Sicherheiten erforderlichen Vertr344ge abschlie337en. Eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde wurde der Be-klagten fr374hestens am 30. Dezember 1996 374bersandt. Bereits am 22. August 1996 hatte die Treuh344nderin f374r die Kl344ger und andere Treugeber den notariell beurkundeten Kauf- und Werkliefe-rungsvertrag abgeschlossen. Sp344testens am 20. Dezember 1996 schloss sie ferner f374r die Kl344ger zur Zwischenfinanzierung der Erwerbskosten mit der Beklagten einen Realkreditvertrag 374ber 223.468,20 DM. Die Darle-hensvaluta wurde auf ein von der Treuh344nderin f374r die Kl344ger eingerich-tetes Erwerbersonderkonto ausgezahlt und zur Finanzierung des Er-werbs verwendet. Zur Abl366sung des Zwischenfinanzierungskredits schloss die Treuh344nderin namens der Kl344ger am 1. April 1997 mit der Beklagten drei durch Grundschulden gesicherte Darlehensvertr344ge in H366he von insgesamt 248.298 DM. Auf diese Darlehen erbrachten die Kl344ger insgesamt 37.948,30 200 an laufenden Zahlungen. 3 Nach R374cknahme der Klage im 334brigen begehren die Kl344ger die R374ckzahlung dieses Betrages zuz374glich Prozesszinsen. Sie machen gel-tend, die Beklagte habe diesen Betrag ohne Rechtsgrund erlangt. Sie seien weder bei Abschluss der Darlehensvertr344ge am 1. April 1997 noch 4 - 4 - - worauf sie ihre Klage in der Berufungsinstanz hilfsweise gest374tzt ha-ben - bei Abschluss des Zwischenfinanzierungskredits wirksam vertreten worden, weil die der Treuh344nderin erteilte Vollmacht gegen das Rechts-beratungsgesetz versto337e. Die Beklagte hat die Einrede der Verj344hrung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ger hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wie-derherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Den Kl344gern stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Zwar seien die Darlehensvertr344ge vom 1. April 1997 wirksam zustande gekommen, auch wenn Treuhand-vertrag und Vollmacht wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsge-setz nichtig seien. Die Beklagte k366nne sich aber insoweit auf die Vor-schriften der 247247 171, 172 BGB berufen, weil aufgrund der Beweisauf- 8 - 5 - nahme feststehe, dass ihr bei Abschluss dieser Vertr344ge eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen habe und deren Nichtigkeit f374r sie nicht erkennbar gewesen sei. Die Beklagte habe aber den zur Abl366sung des Zwischenfinanzierungsdarlehens aufgewendeten, mit den Darle-hensvertr344gen vom 1. April 1997 finanzierten Betrag, der mindestens die H366he der herausverlangten Zahlungen an die Beklagte erreiche, ohne Rechtsgrund erlangt. Der durch die Treuh344nderin abgeschlossene Zwi-schenfinanzierungsvertrag sei unwirksam, weil der Beklagten bei Ab-schluss dieses Vertrages die Vollmacht der Treuh344nderin weder im Ori-ginal noch in notarieller Ausfertigung vorgelegen habe. Der Beklagten st374nden insoweit auch keine Gegenanspr374che zu, weil die Kl344ger die Darlehensvaluta aus dem Zwischenfinanzierungsvertrag nicht empfangen h344tten. 334ber die bereitgestellten Gelder habe lediglich die Treuh344nderin verf374gt, deren Handeln sich die Kl344ger mangels wirksamer Vollmacht oder sonstiger Legitimation nicht zurechnen lassen m374ssten. Der Bereicherungsanspruch sei auch nicht verj344hrt. Zwar sei eine Hemmung der Verj344hrung erst im Jahr 2005 mit der Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs aus der Zwischenfinanzierung im Berufungsver-fahren eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verj344hrungsfrist aber noch nicht abgelaufen gewesen. Die zun344chst ma337gebliche drei337igj344hri-ge Frist des 247 195 BGB a.F. sei am 1. Januar 2002 durch die k374rzeren Verj344hrungsfristen der 247247 195, 199 BGB ersetzt worden, wobei nach der 334bergangsvorschrift des Art. 229 247 6 Abs. 4 EGBGB der Fristbeginn der neuen Regelverj344hrung kenntnisabh344ngig i.S. des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei. Diese Kenntnis h344tten die Kl344ger nicht bereits zu Beginn des Jahres 2002 gehabt. Die Zwischenfinanzierung sei ihnen selbst unstreitig nicht zur Kenntnis gebracht worden. Zwar sei ihnen die Kenntnis der 9 - 6 - Treuh344nderin als Wissensvertreterin zuzurechnen. Angesichts der Un-374bersichtlichkeit der Rechtslage bei der Zwischenfinanzierung von Steu-ersparmodellen, die erst durch das Senatsurteil vom 23. M344rz 2004 (XI ZR 194/02) behoben worden sei, sei der Verj344hrungsbeginn wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben gewesen. II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher 334berpr374fung im Ergebnis stand. 10 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der zwischen den Kl344gern und der Treuh344nderin abgeschlossene umfas-sende Treuhandvertrag und die ebensolche Vollmacht wegen Versto337es gegen Art. 1 247 1 RBerG i.V. mit 247 134 BGB nichtig sind (st.Rspr., vgl. BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 167, 223 vorgese-hen, und vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05, WM 2007, 116, 117, je-weils m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat auch zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - die Darlehensvertr344ge vom 1. April 1997 als wirksam zustande gekommen angesehen, weil die der Treuh344nderin erteilte Vollmacht nach Rechtsscheingrunds344tzen gem344337 247247 171, 172 BGB als g374ltig zu behandeln ist. Nach inzwischen gefestigter Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs sind diese Vorschriften auch dann an-wendbar, wenn die einem Treuh344nder erteilte umfassende Vollmacht wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (vgl. Se-natsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1062, XI ZR 29/05, aaO, S. 1010, und vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, 11 - 7 - WM 2007, 110, 112, jeweils m.w.Nachw.). Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts lag der Beklagten bei Abschluss der Darlehensvertr344ge am 1. April 1997 eine notarielle Ausfertigung der die Treuh344nderin als Vertreterin der Kl344ger ausweisenden Vollmachtsur-kunde vor (zu dieser Voraussetzung BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend erkannt, dass der an die Vorlage einer Vollmachtsausfertigung ankn374pfende Rechtsschein nicht durch 247 173 BGB ausgeschlossen war, weil der Beklagten der Mangel der Ver-tretungsmacht nicht h344tte bekannt sein m374ssen (Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, aaO, und vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, aaO, S. 1012, jeweils m.w.Nachw.). 2. Das Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend angenom-men, dass die Beklagte den zur Abl366sung des Zwischenfinanzierungs-kredits aufgewendeten, mit den Darlehensvertr344gen vom 1. April 1997 finanzierten Geldbetrag ohne Rechtsgrund erlangt hat und den Kl344gern deshalb ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zumindest in H366he der Klageforderung zusteht. 12 a) Aus dem Zwischenfinanzierungsvertrag hat die Beklagte keine Anspr374che gegen die Kl344ger erlangt, weil dieser Vertrag nicht wirksam f374r die Kl344ger abgeschlossen worden ist. Die f374r die Kl344ger t344tig gewor-dene Treuh344nderin besa337 keine Vertretungsmacht, da die ihr am 5. De-zember 1996 erteilte umfassende Vollmacht wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam war. Die Vollmacht ist auch nicht nach 247 172 BGB als wirksam zu behandeln. Denn bei Vertragsschluss, der nach dem Vortrag der Beklagten am 20. Dezember 1996, nach dem 13 - 8 - Vorbringen der Kl344ger im Oktober 1996 erfolgt ist, lag der Beklagten we-der das Original noch eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkun-de vor. 14 b) Ein Rechtsgrund f374r die 334berweisung der Darlehensvaluta aus den Vertr344gen vom 1. April 1997 zur Tilgung des Zwischenkredits kann auch nicht in einem Bereicherungsanspruch der Beklagten gefunden werden. Der Beklagten steht im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Darlehensvaluta aus dem Zwischenfinanzierungsvertrag nach den in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Feststellungen des Beru-fungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, kein An-spruch aus ungerechtfertiger Bereicherung gegen die Kl344ger zu. Die Kl344ger haben die auf das Erwerbersonderkonto ausgezahlte Darlehensvaluta aus der Zwischenfinanzierung nicht erhalten, weil die-ses Konto von der Treuh344nderin ohne eine wirksame Vollmacht und auch ohne eine Legitimation nach 247 172 BGB er366ffnet worden ist. Von diesem Konto ist die Darlehenssumme aufgrund der Anweisungen der Treuh344n-derin, die den Kl344gern mangels Vertretungsmacht nicht zuzurechnen sind, an die Verk344uferin der Eigentumswohnung und an andere Beteiligte ausgezahlt worden. Nur diese Zuwendungsempf344nger kann die Beklagte auf R374ckerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. Senat BGHZ 147, 145, 150 f.; Senatsurteile vom 23. M344rz 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1226, vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503). 15 - 9 - 3. Das Berufungsgericht hat schlie337lich im Ergebnis zutreffend an-genommen, dass der bereicherungsrechtliche R374ckzahlungsanspruch - entgegen der Ansicht der Revision - nicht verj344hrt ist. 16 17 a) Nach der f374r das Verj344hrungsrecht geltenden 334berleitungsvor-schrift des Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden hier die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verj344hrungsvorschriften Anwendung. Denn der bereicherungsrechtliche R374ckzahlungsanspruch der Kl344ger war an die-sem Tag noch nicht verj344hrt. Dieser unterlag urspr374nglich der regelm344337i-gen drei337igj344hrigen Verj344hrungsfrist nach 247 195 BGB a.F. (vgl. BGHZ 32, 13, 16; Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426). Die k374rzere Frist des 247 197 BGB a.F. war nicht anwendbar, weil der Zwischenfinanzierungskredit nicht in regelm344337ig wiederkehren-den Raten, sondern in einer Summe zu tilgen war (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2000 aaO und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Die Verj344hrungsfrist begann gem344337 247 198 Satz 1 BGB a.F. mit der Entstehung des Anspruchs, hier also mit der R374ckzah-lung des Zwischenfinanzierungsdarlehens im April 1997. Danach w344re die Verj344hrung erst im Jahr 2027 eingetreten. b) Mangels Sonderregelung unterf344llt der von den Kl344gern geltend gemachte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Inkrafttre-ten des neuen Verj344hrungsrechts am 1. Januar 2002 der dreij344hrigen Regelverj344hrung des 247 195 BGB. Da diese Verj344hrungsfrist k374rzer ist als die bis zum 1. Januar 2002 geltende Regelverj344hrung, ist sie gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an zu be-rechnen, soweit der Verj344hrungsbeginn nicht gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB infolge sp344terer Kenntnis oder grob fahrl344ssiger Unkenntnis der 18 - 10 - Kl344ger verschoben worden ist. Entgegen der Revision ist dies hier der Fall. Da den Kl344gern die Kenntnis der Treuh344nderin nicht zuzurechnen ist, kommt es auf ihre eigene Kenntnis an. Kenntnis von der Zwischenfi-nanzierung haben sie erst im Laufe des Jahres 2004 erlangt, so dass Verj344hrungsbeginn der 31. Dezember 2004 war (247 199 Abs. 1 Halbs. 1 BGB). aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass f374r den Beginn der Verj344hrungsfrist nach Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB i.V. mit 247 195 BGB nicht allein der Stichtag des 1. Januar 2002 ma337geblich ist, sondern - entgegen der Revision - auch die subjektiven Vorausset-zungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen m374ssen. 19 (1) In Instanzrechtsprechung und Literatur ist streitig, ob in den von Art. 229 247 6 Abs. 4 EGBGB geregelten 334bergangsf344llen die kennt-nisabh344ngige Dreijahresfrist des 247 195 BGB nur dann von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen ist, wenn der Gl344ubiger in diesem Zeitpunkt ge-m344337 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von seinem Anspruch hat oder diese nur infolge grober Fahrl344ssigkeit nicht hat. 20 Das wird von der 374berwiegend vertretenen Auffassung bejaht (OLG Bamberg NJW 2006, 304; OLG Braunschweig ZIP 2006, 180, 183; OLG Karlsruhe ZIP 2006, 1855, 1857; OLG Stuttgart ZIP 2005, 2152, 2156; LG Berlin VuR 2005, 457, 458; AnwK-BGB/Budzikiewicz/Mansel Art. 229 247 6 EGBGB Rdn. 60 ff.; Erman/Schmidt-R344ntsch, BGB 11. Aufl., Anh. Vor 247 194 zu Art. 229 247 6 EGBGB Rdn. 9; Finkenauer, in: Ehmann/ Sutschet, Modernisiertes Schuldrecht 247 14 S. 317; Henrich, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1. M344rz 2006, 247 194 Rdn. 26; 21 - 11 - M374nchKommBGB/Grothe 5. Aufl. Vor 247 194 Rdn. 39; Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. Art. 229 247 6 EGBGB Rdn. 1, 6; Bussmann MDR 2005, 1392; Gerneth BKR 2006, 312, 315; Gsell NJW 2002, 2197, 2199; He337 NJW 2002, 253, 258; Karst/Schmidt-Hieber DB 2004, 1766, 1767 f.; Loritz ZfIR 2005, 709, 711; Reiter/Methner VuR 2006, 424 ff.; Rohlfing MDR 2006, 721, 722; Schulte-N366lke/Hawxwell NJW 2005, 2117, 2120; Staudinger ZIP 2004, 1752, 1754). Nach der Gegenansicht beginnt die dreij344hrige Regelverj344hrungs-frist stets am 1. Januar 2002, ohne dass es auf das Vorliegen der sub-jektiven Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ankommen soll (OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2166; OLG Hamm WM 2006, 1477, 1480; LG Berlin ZGS 2006, 160; LG Hannover Nds. Rpfl. 2006, 125, 126; Gottwald, Verj344hrung im Zivilrecht Rdn. 464 ff.; Assmann/Wagner NJW 2005, 3169, 3172; M374nscher WuB I G 5.-7.06; Wagner BKR 2007, 18). 22 (2) Der erkennende Senat schlie337t sich der erstgenannten Auffas-sung an. 23 (a) F374r die Gegenansicht spricht zwar vordergr374ndig der Wortlaut des Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wonach sich der Beginn der Ver-j344hrung f374r den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach den bis zu die-sem Zeitpunkt geltenden Vorschriften bestimmt. F374r den hier ma337gebli-chen Fristenvergleich nach Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB kann dies aber nicht gelten. Hiergegen spricht bereits, dass diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht nur das weitere Schicksal einer bereits laufenden Verj344hrungsfrist regelt, sondern auch eine Regelung zum Fristbeginn 24 - 12 - enth344lt. Denn die k374rzere Verj344hrungsfrist soll danach nicht am Stichtag des 1. Januar 2002 beginnen, sondern wird von diesem Tage an "be-rechnet". Die Berechnung erfordert eine rechtliche Beurteilung und Ent-scheidung der Frage des Fristbeginns. Aufgrund dessen sind die Rege-lungen des Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EGBGB nicht wider-spruchsfrei. (b) Bei einer starren Ankn374pfung an den Stichtag des 1. Januar 2002 als Beginn der Verj344hrung w374rde sich zudem ein erheblicher Wer-tungswiderspruch ergeben. 25 Abweichend von der fr374heren drei337igj344hrigen Regelverj344hrungs-frist, die kenntnisunabh344ngig ab Entstehung des Anspruchs lief, ist die regelm344337ige Verj344hrung im neuen Recht zweigliedrig ausgestaltet. Ne-ben der kenntnisabh344ngigen Verj344hrungsfrist von drei Jahren nach 247247 195, 199 Abs. 1 BGB, die dem Gl344ubiger ausreichend Zeit geben will, die Durchsetzbarkeit seines Anspruchs zu pr374fen, bestehen die kenntnis-unabh344ngigen H366chstfristen des 247 199 Abs. 2 bis 4 BGB. Nach der von der Revision vertretenen Gegenansicht w344re in den 334bergangsf344llen die Dreijahresfrist des 247 195 BGB nicht kenntnisabh344ngig und daher keine 334berlegungsfrist mehr. Bei Unkenntnis des Gl344ubigers w374rde die Verj344h-rung fr374her eintreten als bei isolierter Anwendung des bisherigen wie auch des neuen Verj344hrungsrechts (OLG Braunschweig ZIP 2006, 180, 183; M374nchKommBGB/Grothe aaO Vor 247 194 Rdn. 39; Rohlfing MDR 2006, 721, 722). Der Gl344ubiger w374rde die l344ngere Verj344hrungsfrist des 247 195 BGB a.F. verlieren und gleichzeitig nicht in den Genuss des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommen. 26 - 13 - (c) F374r die Annahme, der Gesetzgeber habe den 334berleitungs-gl344ubiger schlechter stellen wollen, als dies altes und neues Recht iso-liert vorsehen, fehlt jeder Anhaltspunkt (OLG Braunschweig aaO; OLG Karlsruhe ZIP 2006, 1855, 1857; M374nchKommBGB/Grothe aaO; Rohlfing aaO). Aus der Gesetzesbegr374ndung ergibt sich lediglich, dass das fixe Anfangsdatum f374r die Fristberechnung in Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vermeiden soll, dass entsprechend dem nach Abs. 1 Satz 1 grunds344tzlich anzuwendenden neuen Verj344hrungsrecht die k374rzere neue Frist am 1. Januar 2002 bereits abgelaufen ist (BT-Drucks. 14/6040 S. 273 zu 247 5 Abs. 3) und deshalb mit Inkrafttreten der Neuregelung die Verj344hrung eintreten w374rde. 27 (d) Der angesprochene, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Wer-tungswiderspruch ist in der Weise aufzul366sen, dass bei einem Anspruch, der der Regelverj344hrung unterliegt, in den Fristenvergleich nach Art. 229 247 6 Abs. 4 EGBGB in Bezug auf das neue Recht sowohl die kurze, kenntnisabh344ngige (247 195, 199 Abs. 1 BGB), als auch die l344ngere, kenntnisunabh344ngige Verj344hrungsfrist (247 199 Abs. 2 bis 4 BGB) einzube-ziehen sind; ma337gebend ist die im konkreten Fall fr374her ablaufende Frist. Dabei ist die H366chstfrist stets von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen, w344hrend dies f374r die regelm344337ige Frist des 247 195 BGB nur dann gilt, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt die subjektiven Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlagen. 28 Auf diese Weise kann dem Gesamtsystem und den Wertungen des neuen Verj344hrungsrechts Rechnung getragen werden, das nach Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB m366glichst z374gig und umfassend zur Anwen-dung kommen soll (AnwK-BGB/Budzikiewicz/Mansel Art. 229 247 6 EGBGB 29 - 14 - Rdn. 1; M374nchKommBGB/Grothe aaO Vor 247 194 Rdn. 38; Gsell NJW 2002, 1297, 1299). Dabei wird ber374cksichtigt, dass der Gesetzge-ber die Einf374hrung der kurzen Regelverj344hrungsfrist von drei Jahren des-halb als unbedenklich angesehen hat, weil die Verk374rzung der Frist durch den nach dem subjektiven System hinausgeschobenen Fristbeginn kompensiert wird und die H366chstfristen die Gefahr der Verj344hrung von Anspr374chen, die dem Gl344ubiger unbekannt sind, auf ein hinnehmbares Ma337 reduzieren (BT-Drucks. 14/6040 S. 108; He337 NJW 2002, 253, 258; Piekenbrock AnwBl 2005, 737, 738). Dem Schutzbed374rfnis des Gl344ubi-gers entspricht es, eine k374rzere Verj344hrungsfrist erst dann anzuwenden, wenn auch alle Voraussetzungen dieser Frist vorliegen. Die Interessen des Schuldners werden durch die H366chstfristen aus 247 199 Abs. 2 bis 4 BGB und die Regelung des Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB gewahrt. Diese Auslegung entspricht im 334brigen der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu der das Inkrafttreten des B374rgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900 begleitenden 334berleitungsvorschrift des Art. 169 EGBGB, dem Art. 229 247 6 EGBGB nachgebildet worden ist (BT-Drucks. 14/6040 S. 273). Danach sollte in dem Fall, in dem die Verj344h-rungszeit nach altem Recht l344nger war als nach neuem Recht, dieses aber an den Beginn der Verj344hrung strengere Erfordernisse stellte als das alte Recht, die Verj344hrungsfrist des neuen Rechts erst von dem Zeitpunkt an beginnen, in welchem alle Voraussetzungen dieser k374rzeren Verj344hrung erf374llt waren (RGZ 73, 434, 439 f.). 30 bb) Entgegen der Auffassung der Revision lagen bei den Kl344gern die Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vor dem 1. Janu-ar 2002 vor, so dass die Verj344hrung nicht bereits am 31. Dezember 2004 31 - 15 - 31. Dezember 2004 eingetreten ist (247 199 Abs. 1 Halbs. 1 BGB), sondern durch die Geltendmachung des zuerkannten Bereicherungsanspruchs im Februar 2005 noch gehemmt werden konnte. 32 (1) Die Kl344ger selbst hatten vor dem 1. Januar 2002 nicht die er-forderliche Kenntnis von den den Bereicherungsanspruch begr374ndenden Umst344nden. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts war den Kl344gern das Zwischenfinanzierungsdarlehen da-mals nicht bekannt. Nach ihrem Vorbringen haben sie hier374ber weder von der Treuh344nderin noch von der Beklagten jemals Unterlagen erhal-ten, sondern davon erst im Jahr 2004 durch Parallelverfahren gegen die Beklagte erfahren. Die Beklagte, die als Schuldnerin die Darlegungs- und Beweislast f374r Beginn und Ablauf der Verj344hrung und damit f374r die Kenntnis der Kl344ger gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB tr344gt (vgl. OLG Bamberg NJW 2006, 304; OLG Karlsruhe ZIP 2006, 1855, 1858; Palandt/ Heinrichs, BGB 66. Aufl. 247 199 Rdn. 46), ist dem nicht entgegengetreten. Die Unkenntnis der Kl344ger beruhte auch nicht auf grober Fahrl344s-sigkeit, obwohl der Treuhandvertrag und die zugeh366rige Vollmacht mehr-fach eine Zwischenfinanzierung erw344hnen. Beide Urkunden sind derart umfassend, dass die Kl344ger nicht damit rechnen mussten, dass die Treuh344nderin s344mtliche darin genannten Vertr344ge abschlie337t, ohne sie dar374ber zu informieren. So ist in der notariellen Urkunde vom 5. Dezem-ber 1996 neben der Zwischenfinanzierung z.B. auch die Vorfinanzierung des Eigenkapitals genannt, die im Fall der Kl344ger entbehrlich war und nicht abgeschlossen wurde, weil diese den Kaufpreis vollst344ndig fremdfi-nanzierten. Danach mussten die Kl344ger allein aus der entsprechenden Befugnis der Treuh344nderin weder auf den tats344chlichen Abschluss eines 33 - 16 - solchen Zwischenfinanzierungskredits schlie337en noch sich danach er-kundigen. 34 (2) Schlie337lich hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch nicht deshalb gegeben waren, weil die Treuh344nderin den Zwischen-finanzierungskredit kannte. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts ist den Kl344gern diese Kenntnis nicht zuzurechnen. (a) Grunds344tzlich m374ssen die subjektiven Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Person des Gl344ubigers vorliegen (Erman/ Schmidt-R344ntsch, BGB 11. Aufl. 247 199 Rdn. 12; Palandt/Heinrichs aaO 247 199 Rdn. 23). Allerdings hat die Rechtsprechung zu 247 852 Abs. 1 BGB a.F., dem 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nachgebildet ist (BT-Drucks. 14/6040 S. 105, 107), aus dem Rechtsgedanken des 247 166 Abs. 1 BGB abgelei-tet, dass auch die Kenntnis eines "Wissensvertreters" gen374gt. So muss der Gl344ubiger, der einen Dritten mit der Tatsachenermittlung gerade zur Durchsetzung oder Abwehr unter anderem desjenigen Anspruchs, um dessen Verj344hrung es konkret geht, beauftragt hat, dessen Kenntnis ge-gen sich gelten lassen (BGH, Urteile vom 29. Januar 1968 - III ZR 118/67, NJW 1968, 988 f., vom 22. November 1983 - VI ZR 36/82, ZIP 1984, 221, 222, vom 19. M344rz 1985 - VI ZR 190/83, NJW 1985, 2583, vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 258 und vom 19. M344rz 1997 - XII ZR 287/95, NJW 1997, 2049, 2050). Denn derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in ei-gener Verantwortung betraut, hat sich unabh344ngig von einem Vertre-tungsverh344ltnis das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zu-rechnen zu lassen (BGHZ 134, 343, 347 f.; BGH, Urteile vom 19. M344rz 35 - 17 - 1985 aaO und vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323; Se-natsurteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 220/99, WM 2000, 1539, 1541 zu 247 819 Abs. 1 BGB). 36 (b) Ob diese Rechtsprechung unver344ndert auf 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB 374bertragen werden kann, obwohl diese Vorschrift nicht nur - wie bisher - deliktische, sondern auch vertragliche und bereicherungsrechtli-che Anspr374che erfasst, ist umstritten (daf374r: AnwK-BGB/Mansel/St374rner 247 199 Rdn. 27; differenzierend Henrich/Spindler, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1. M344rz 2006, 247 199 Rdn. 35 ff. m.w.Nachw.). Dies kann jedoch dahinstehen, weil vorliegend eine Wissenszurechnung entsprechend 247 166 Abs. 1 BGB bereits aus anderen Gr374nden nicht in Betracht kommt. (c) Eine Zurechnung aufgrund der rechtsgesch344ftlichen Bevoll-m344chtigung der Treuh344nderin scheidet aus, weil die ihr erteilte Vollmacht nichtig ist und die Kl344ger ihr Handeln nicht genehmigt haben. 37 Entgegen der Ansicht der Revision kann sich die Beklagte im Rah-men des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch nicht mit der Begr374ndung auf 247247 171, 172 BGB berufen, dass die Treuh344nderin im Zeitpunkt der R374ck-zahlung des Zwischenfinanzierungskredits durch die Vorlage der Voll-machtsurkunde als Vertreter der Kl344ger legitimiert war. Die 247247 171 ff. BGB sind Anwendungsf344lle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass zum Schutz des Rechtsverkehrs derjenige, der einem gutgl344ubigen Drit-ten gegen374ber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollm344chtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muss, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64; Senatsurteil 38 - 18 - vom 25. M344rz 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f.). Sie gelten nur dann, wenn das Bestehen der Vertretungsmacht bei Vornahme einer konkreten Handlung durch den Vertreter in Frage steht. Eine solche Handlung spielt im Rahmen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenso wenig eine Rolle wie der Schutz des Rechtsverkehrs. (d) Eine Zurechnung der Kenntnis des "Wissensvertreters" kommt zwar auch dann in Betracht, wenn dieser ohne Vertretungsmacht oder ohne Auftrag gehandelt hat (BGHZ 117, 104, 107). Dies kann aber nicht gelten, wenn - wie hier - die Beauftragung und Bevollm344chtigung wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sind. Andern-falls w374rde dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, die Recht-suchenden vor unsachgem344337er Erledigung ihrer rechtlichen Angelegen-heiten zu sch374tzen (BGHZ 37, 258, 262; 153, 214, 220; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2262; Senatsurteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274), nicht hinrei-chend Rechnung getragen. Mit dieser Zweckrichtung w344re es unverein-bar, dem Gl344ubiger die Kenntnis des unbefugten Rechtsberaters, vor dem er gesch374tzt werden soll, mit der Folge zuzurechnen, dass er m366gli-cherweise seine Anspr374che, die sich aus dem Versto337 gegen das Rechtsberatungsgesetz ergeben, wegen Verj344hrung nicht mehr durch-setzen k366nnte, obwohl er selbst keine Kenntnis davon hatte. 39 c) Die zehnj344hrige H366chstfrist des 247 199 Abs. 4 BGB war im Jahr 2005 ebenfalls noch nicht abgelaufen, weil sie gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vom 1. Januar 2002 an zu berechnen ist. 40 - 19 - III. 41 Die Revision war demnach als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. Nobbe Joeres Ellenberger Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 09.12.2004 - 7 O 269/04 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 23.01.2006 - 7 U 7/05 -
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