BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 44/06 vom 23. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 23. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 7. Februar 2006 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 57.736,70 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat das Willk374rverbot nicht missachtet. Ist die rich-terliche Auslegung unter Anwendung des materiellen Rechts oder des Verfah-rensrechts willk374rlich, so stellt dies einen Versto337 gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hierf374r reicht eine nur fragw374rdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler gen374gt nicht. Erforderlich ist 2 - 3 - vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Ge-sichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdr344ngt, dass sie auf sachfremden Erw344gungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 14). Diese Voraus-setzungen liegen ersichtlich nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich mit der Rechtslage und dem Prozessstoff eingehend auseinandergesetzt; seine darge-legte Auffassung beruht auf einer tatrichterlich zul344ssigen Bewertung des Pro-zessstoffes. Der geltend gemachte Geh366rsversto337 liegt nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn die Zur374ckweisung eines Beweisantrags im Prozess-recht keine St374tze mehr findet. Den Gerichten ist es aber nicht verwehrt, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gr374nden des formellen oder mate-riellen Rechts au337er Betracht zu lassen (BVerfGE 70, 288, 294; NJW 2003, 125, 127). Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vorbringen des Beklagten befasst und dieses unter Darlegung der ma337geblichen Gesichtspunkte f374r un-stimmig erachtet (vgl. BGH, Urt. v. 26. M344rz 1992 - VII ZR 180/91, NJW-RR 1992, 848). 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Ganter Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 15.03.2005 - 5 O 279/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 07.02.2006 - I-3 U 15/05 -
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