BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 44/07 vom 2. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2008 durch den Rich-ter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Mai 2004 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Streitwert: 9.996 200 Gr374nde: I. Die Beklagten haben den mit der Kl344gerin f374r die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Januar 2007 abgeschlossenen Mietvertrag 374ber Gewerber344ume mit Schreiben vom 27. September 2002 wegen Versagung der Erlaubnis zur Untervermietung vorzeitig zum 31. Januar 2003 gek374ndigt. Das Landgericht hat der auf Feststellung des Fortbestandes des Mietverh344ltnisses 374ber den 31. Ja-nuar 2007 hinaus gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Die Kl344gerin hatte ihrerseits mit au337ergerichtlichem Schreiben vom 2. Januar 2004, das den Beklagten am 12. Januar 2004 zuge-stellt worden ist, den Mietvertrag zum 15. Januar 2004 wegen Zahlungsverzu-ges der Beklagten gek374ndigt. 1 - 3 - Mit der Beschwerde erstreben die Beklagten die Zulassung der Revision, mit der sie ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgen wollen. 2 II. 3 Die Beschwerde hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Wert des Be-schwerdegegenstandes 20.000 200 nicht 374bersteigt und sie deshalb nicht statthaft ist (247 26 Nr. 8 EGZPO). Die Berechnung der von Amts wegen zu pr374fenden Beschwer (Senats-beschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02 - NJW-RR 2005, 1011) richtet sich nach 247 8 ZPO. Danach ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Mietver-h344ltnisses streitig ist, der auf die gesamte streitige Zeit entfallende Mietzins an-zusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einj344hrigen Mietzinses geringer ist (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NJW-RR 2000, 1739). 4 Hat der Kl344ger seinerseits zu einem Zeitpunkt gek374ndigt, der vor dem Ablauf des Mietverh344ltnisses liegt, ist streitige Zeit im Sinne von 247 8 ZPO nicht mehr die gesamte restliche Mietzeit, sondern nur die Zeit bis zu dieser K374ndi-gung (Senatsbeschluss vom 30. September 1998 - XII ZR 163/98 - NZM 1999, 21). 5 Die Beklagten berufen sich darauf, dass der Mietvertrag durch ihre K374n-digung vom 27. September 2002 zum 31. Januar 2003 beendet worden sei. Nachdem die Kl344gerin ihrerseits den Mietvertrag zum 15. Januar 2004 fristlos gek374ndigt hat, ist das Bestehen des Mietverh344ltnisses nur noch f374r den Zeit-raum vom 1. Februar 2003 bis zum 15. Januar 2004 streitig. Der auf diesen Zeitraum entfallende Mietzins betr344gt, ausgehend von einer vereinbarten Miete in H366he von monatlich 869,19 200, insgesamt 9.995,69 200. Auf etwaige Schadens- 6 - 4 - ersatzanspr374che kommt es schon deshalb nicht an, weil solche im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind. Damit ist die Wertgrenze des 247 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht. Sprick Weber-Monecke Fuchs V351zina Dose Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 15.07.2003 - 3 O 471/02 - OLG Celle, Entscheidung vom 06.05.2004 - 2 U 145/03 -
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