BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 44/07 vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 21. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 12. Februar 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 51.129 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch sonst zul344ssig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. 1 1. Vergeblich beanstandet die Nichtzulassungsbeschwerde unter Beru-fung auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, das Berufungsgericht ha-be keine Feststellungen dazu getroffen, in welcher H366he die durch die Grund-schuld gesicherte Forderung im Zeitpunkt der Ver344u337erung der Eigentumswoh-nung valutiert habe. 2 Das Oberlandesgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die For-derung jedenfalls in H366he des bei dem Verkauf erzielten Ver344u337erungserl366ses 3 - 3 - in H366he von 125.000 200 - abz374glich Makler- und Notarkosten - offen stand, weil der gesamte Nettoerl366s an die durch die Grundschuld gesicherte Bank geflos-sen ist. Da die Kl344gerin im Berufungsrechtszug keine nachtr344gliche Reduzie-rung der grundpfandrechtlich gesicherten, sich im Zeitpunkt der Eigentums374ber-tragung unstreitig auf etwa 175.000 200 belaufenden Forderung behauptet hat (vgl. BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, ZIP 2007, 1326 ff Tz. 18), werden mit dieser W374rdigung jedenfalls Verfahrensgrundsrechte nicht verletzt. Im Ver-fahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Kl344gerin mit dem neuen Vor-bringen, die Forderung habe sich im Laufe des Rechtsstreits erm344337igt, nicht geh366rt werden. 2. Zu Unrecht macht die Kl344gerin geltend, der Beklagte habe im Blick auf die von ihr behauptete Gl344ubigerbenachteiligung seiner sekund344ren Darle-gungslast (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 f Tz. 12) nicht entsprochen. 4 Landgericht und Oberlandesgericht haben sich - anders als die Nichtzu-lassungsbeschwerde darlegt - nicht mit der pauschalen Behauptung des Be-klagten begn374gt, die H366he der gesicherten Forderungen habe den Wert der Eigentumswohnung 374berstiegen. Vielmehr hat das Landgericht, auf dessen Be-gr374ndung das Oberlandesgericht Bezug genommen hat, ausgef374hrt, dass sich der Beklagte durch die Darlegung der H366he des Kredits im Zeitpunkt der 334ber-tragung der Eigentumswohnung an ihn und durch die Mitteilung der 374brigen Verbindlichkeiten des Schuldners hinreichend eingelassen habe. 5 3. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, dem Zeugen G. ge-m344337 247 142 ZPO die Vorlage "aussagekr344ftiger Unterlagen" aufzugeben. 6 - 4 - Die Kl344gerin hatte konkrete Unterlagen, die der Zeuge vorlegen soll, nicht bezeichnet. 247 142 ZPO dient jedoch nicht dazu, einer Partei die Darlegung dadurch zu erleichtern, dass das Gericht eine Ausforschung betreibt (BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - VII ZR 230/06, NJW-RR 2007, 1393 f). 7 4. Soweit die Kl344gerin unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts-hofs vom 23. November 2006 - IX ZR 126/03, ZIP 2007, 588 = NZI 2007, 169 eine Divergenz geltend macht, ist die R374ge bereits nicht entscheidungserheb-lich. 8 Das Landgericht, dessen Ausf374hrungen sich das Berufungsgericht zu Eigen gemacht hat, hat festgestellt, dass neben der Grundschuld keine zus344tz-lichen Sicherheiten f374r die betroffene Forderung zur Verf374gung standen. Bei dieser Sachlage ist f374r ein an die Bank zu richtendes Freigabeverlangen von 9 - 5 - vornherein kein Raum. Davon abgesehen fehlt es im Blick auf die Konkretisie-rung der divergierenden, abstrakten Rechtss344tze an der erforderlichen Darle-gung (BGHZ 152, 182, 186). Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 11.08.2006 - 30 O 7465/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 12.02.2007 - 21 U 4773/06 -
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