BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 44/08 vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 27. April 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulasssung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die im Streitfall ma337geblichen Rechtsfragen sind vom Bundesgerichtshof bereits entschieden. Weiterer Kl344rungsbedarf besteht nicht. Dass das Beru-fungsgericht einen von den anerkannten Grunds344tzen abweichenden Rechts-satz aufstellen wollte, ist nicht ersichtlich. Ein im Hinblick auf das Urteil des 2 - 3 - Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2006 (IV ZR 34/05, VersR 2007, 537, 539 Rn. 29) in Betracht kommender Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 05.07.2007 - 1 O 48/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 13.02.2008 - 3 U 178/07 -
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