BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 44/09 Verk374ndet am: 2. M344rz 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1572, 1578 b a) Im Rahmen des Krankheitsunterhalts nach 247 1572 BGB kann sich ein ehebeding-ter Nachteil aus der Aufgabe der Erwerbst344tigkeit wegen Kindererziehung und Haushaltst344tigkeit w344hrend der Ehe ergeben, wenn deswegen die Voraussetzun-gen f374r eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erf374llt sind. Denn nach 247 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelalters-grenze nur dann Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie in den letzten f374nf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbei-tr344ge f374r eine versicherte Besch344ftigung oder T344tigkeit gezahlt haben. b) Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fort-dauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen be-gr374ndet. Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabw344gung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Ma337 der nachehelichen Solidarit344t festzulegen, wobei vor allem die in 247 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgef374hrten Gesichtspunkte zu be-r374cksichtigen sind. BGH, Urteil vom 2. M344rz 2011 - XII ZR 44/09 - OLG Frankfurt in Kassel AG Melsungen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. M344rz 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2009 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. 1 Der 1955 geborene Antragsteller und die 1964 geborene Antragsgegne-rin hatten im Mai 1984 die Ehe geschlossen, aus der eine 1984 geborene Toch-ter und ein 1990 geborener Sohn hervorgegangen sind. Im Oktober 2002 trenn-ten sich die Parteien. Der Antragsteller zog aus und die Antragsgegnerin verblieb mit dem noch minderj344hrigen Sohn in dem im gemeinsamen Eigentum stehenden Haus. Nachdem sich in der Folgezeit eine psychische Erkrankung 2 - 3 - der Antragsgegnerin abgezeichnet hatte, zog der Antragsteller an ihrer Stelle zu dem Sohn und 374bernahm die weitere Betreuung. 3 Die Antragsgegnerin ist gelernte Apothekenhelferin und war als solche bis zur Geburt der gemeinsamen Tochter im Jahre 1984 berufst344tig. W344hrend der Ehezeit ging sie keiner Erwerbst344tigkeit nach. Inzwischen ist sie wegen ei-ner Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit sekund344rer Alkoholab-h344ngigkeit dauernd erwerbsunf344hig. Sie erh344lt Grundsicherung nach dem SGB XII sowie ein Pflegegeld in H366he von monatlich 205 200. Der Antragsteller erzielt als Arbeiter monatliche Nettoeink374nfte in H366he von 2.353,87 200. Zus344tzlich haben die Instanzgerichte eine Unfallrente und einen Wohnvorteil im eigenen Haus abz374glich der darauf entfallenden Darlehensraten ber374cksichtigt. Den Barunterhalt f374r die beiden inzwischen vollj344hrigen Kinder tr344gt der Antragsteller allein. W344hrend der Zeit ab September 2004 zahlte der Antragsteller der Antragsgegnerin Trennungsunterhalt in H366he von monatlich 596 200. 4 Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versor-gungsausgleich durchgef374hrt (insoweit rechtskr344ftig seit dem 25. Oktober 2008). Zur Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs hat es vom Versiche-rungskonto des Antragstellers auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin monatliche Rentenanwartschaften in H366he von 464,50 200 374bertragen. Au337erdem hat es den Antragsteller verurteilt, zur Begr374ndung weiterer Anwartschaften in H366he von 31,26 200 einen Beitrag von 6.835,99 200 zu zahlen. Auf den Unterhalts-antrag hat das Amtsgericht den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt, zuletzt seit Juli 2011 in H366he von 957 200 Elementarun-terhalt, 125 200 Krankenvorsorgeunterhalt und 258 200 Altersvorsorgeunterhalt, zu zahlen und den Anspruch bis zum 31. Dezember 2013 befristet. 5 - 4 - Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Antragsgegnerin zur374ckge-wiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Antragsgegnerin, mit der sie weiterhin einen unbefristeten Unterhalt be-gehrt. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 7 F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100). 8 I. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Antragsgegnerin zur374ckge-wiesen, weil das Amtsgericht ihren Unterhaltsanspruch zu Recht auf die Zeit bis Dezember 2013 befristet habe. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur 304nderung des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 sei eine Befristung des nachehelichen Unterhalts 374ber die bis dahin bestehenden M366glichkeiten der Befristung hinaus m366glich und im Einzelfall geboten. Eine Befristung sei danach f374r s344mtliche nachehelichen Unterhaltsanspr374che m366glich, einschlie337lich des hier in Rede stehenden Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit aus 247 1572 BGB. Die Krank-heit der Antragsgegnerin sei nicht ehebedingt, weil sie erst nach der Trennung auff344llig geworden sei und nicht auf die Ehe als solche zur374ckgef374hrt werden 9 - 5 - k366nne. Handele es sich insoweit nicht um einen ehebedingten Nachteil, sei die M366glichkeit einer zeitlichen Befristung nach 247 1578 b Abs. 2 BGB nicht nur er-366ffnet, sondern ein unbefristeter nachehelicher Unterhalt solle die Ausnahme bleiben. Die in diesen F344llen erforderliche Bestimmung des Ausma337es nach-ehelicher Solidarit344t als innere Rechtfertigung f374r den nachehelichen Unter-haltsanspruch m374sse sich dann ma337geblich an der Ehedauer, aber auch an der wirtschaftlichen Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen im Verh344ltnis zur Bed374rf-tigkeit der Berechtigten orientieren. Die Antragstellerin sei wegen ihrer chronifi-zierten Erkrankung nicht mehr erwerbsf344hig. Andererseits k366nne der Antragstel-ler bei Wahrung seines Selbstbehalts nicht den vollen Unterhaltsbedarf der An-tragsgegnerin abdecken. W344hrend die nacheheliche Verantwortung nach dem fr374heren Unterhaltsrecht st344rker individuell gepr344gt gewesen sei, lege der Geist des neuen Unterhaltsrechts, das sich auf den unterhaltsrechtlichen Ausgleich ehebedingter Nachteile konzentriere, die Vermutung nahe, dass der Gesetzge-ber nunmehr die Grenze deutlich in Richtung der Verantwortung der Solidarge-meinschaft verschoben habe. Vor diesem Hintergrund erscheine die vom Amts-gericht ausgesprochene Befristung bis Ende 2013 unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit angemessen. Dabei sei zwar zu ber374cksichtigen, dass die Parteien bis zur Zustellung des Scheidungsantrags 22 Jahre verheiratet, die Antragsgegnerin bei der Heirat erst 20 Jahre alt gewesen sei und sie w344hrend der Ehe unter Aufgabe ihrer ei-genen Erwerbst344tigkeit die Betreuung der Kinder und die F374hrung des Haushal-tes 374bernommen habe. Auf Seiten des Antragstellers falle hingegen ins Ge-wicht, dass dieser seit der Trennung der Parteien, also f374r mehr als sechs Jah-re, den noch im Haushalt lebenden Sohn betreut habe, der sich noch bis Mitte 2011 in allgemeiner Schulausbildung befinde, und dass er f374r diesen sowie f374r die studierende Tochter allein den Barunterhalt aufbringe. F374r die Bemessung des Umfangs der nachehelichen Solidarit344t k366nne nicht unber374cksichtigt blei- 10 - 6 - ben, dass die Erkrankung der Antragsgegnerin erst nach der Trennung der Par-teien zum Tragen gekommen sei und der Antragsteller ihr unter Ber374cksichti-gung des Trennungsunterhalts dann insgesamt mehr als neun Jahre Unterhalt schulde. Die Unterhaltsdauer trage auch dem Umstand Rechnung, dass die Antragstellerin ohne Erkrankung gewisse ehebedingte Nachteile gehabt h344tte. Diese Belastung des Antragsgegners, der weiterhin den Barunterhalt f374r die beiden Kinder allein sicherstelle, sei im Hinblick auf die Ehedauer und darauf gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin ihren eigenen Notbedarf nicht selbst bestreiten k366nne. Wenn - wie vorliegend - der eheangemessene Bedarf hinter dem Notbedarf zur374ckbleibe oder diesen gerade erreiche, stehe der Befristung nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin selbst diesen nicht durch Erwerbst344-tigkeit abdecken k366nne. II. Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-vision nicht in allen Punkten stand. 11 1. Auf die Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht anzuwenden (Art. 4 U304ndG; vgl. auch 247 36 Nr. 7 EGZPO; Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 28 und vom 7. Juli 2010 - XII ZR 157/08 - FamRZ 2011, 188 Rn. 13). 12 Nach 247 1578 b BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverh344ltnissen orientierte Bemessung des 13 - 7 - Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig w344re. 14 Die Abw344gung aller f374r die Billigkeitsentscheidung nach 247 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht aber daraufhin zu 374berpr374fen, ob der Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitspr374fung ma337gebenden Rechtsbegriffe verkannt oder f374r die Ein-ordnung unter diese Begriffe wesentliche Umst344nde unber374cksichtigt gelassen hat. Der revisionsrechtlichen 334berpr374fung unterliegt insbesondere, ob der Tat-richter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine W374rdigung also vollst344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze ver-st366337t (Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 37 und vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 19). a) Der Ma337stab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach 247 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB regelm344337ig die Grenze f374r die Herabsetzung des nacheheli-chen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhalts-berechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Eink374nf-ten zur Verf374gung h344tte. Dabei ist auf die konkrete Lebenssituation des Unter-haltsberechtigten abzustellen. 15 Ist der Unterhaltsberechtigte erwerbsf344hig, ist auf das Einkommen abzu-stellen, das er ohne die Unterbrechung der Erwerbst344tigkeit durch die Ehe oder die Kindererziehung erzielen k366nnte (Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 14). Ist der Unterhaltsberechtigte hin-gegen bereits Rentner, kann lediglich auf das Renteneinkommen aus einer sol-chen Erwerbst344tigkeit abgestellt werden, wobei von der tats344chlichen Rente 16 - 8 - nach durchgef374hrtem Versorgungsausgleich auszugehen ist. Beim Krankheits-unterhalt kann hingegen nur auf das Einkommen abgestellt werden, das der kranke Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung zur Verf374gung h344tte. Denn wenn er auch ohne die Ehe zu keiner Erwerbst344tigkeit in der Lage w344re, kann nicht auf ein fiktives Einkommen abgestellt werden, das ein gesun-der Unterhaltsberechtigter erzielen k366nnte. Wenn die Krankheit nicht ehebe-dingt ist, ergibt sich der angemessene Lebensbedarf im Sinne von 247 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB bei vollst344ndiger Erwerbsunf344higkeit also aus der H366he der Erwerbsunf344higkeitsrente, wobei auch hier von der tats344chlichen Rente nach Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs auszugehen ist. Nur wenn der Un-terhaltsberechtigte noch teilweise erwerbsf344hig ist, kann daneben auf Er-werbseinbu337en als ehebedingter Nachteil abgestellt werden (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 926 Rn. 29). Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach 247 1578 b Abs. 1 BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unter-haltsberechtigten erreichen muss (Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 14). Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Eink374nfte, die diesen angemes-senen Unterhaltsbedarf erreichen, oder k366nnte er solche Eink374nfte erzielen, kann dies im Rahmen der Billigkeitsabw344gung nach einer 334bergangszeit, in der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverh344ltnissen auf den Lebensbedarf nach den eigenen Eink374nften umstellen kann, zum vollst344ndigen Wegfall des nachehelichen Unterhalts in Form einer Befristung f374hren (Senats-urteile vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 15 mwN und vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f.). Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschr344nkung seiner Er-werbst344tigkeit hingegen lediglich Eink374nfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach 247 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erreichen, scheidet 17 - 9 - eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach 247 1578 b Abs. 2 BGB regelm344337ig aus. Auch dann kann der Unterhaltsanspruch nach einer 334bergangszeit aber bis auf die Differenz zwischen dem angemessenen Unterhaltsbedarf und dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen herabgesetzt werden (Senatsur-teile vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 23 ff.; vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 30 und vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 16). b) Die nach 247 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB im Rahmen der Billigkeitsent-scheidung 374ber eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nacheheli-chen Unterhalts insbesondere zu ber374cksichtigenden ehebedingten Nachteile k366nnen sich nach 247 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. 18 Beim Krankheitsunterhalt nach 247 1572 BGB, bei dem die Krankheit selbst regelm344337ig nicht ehebedingt ist, ist ein ehebedingter Nachteil denkbar, wenn ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht aus-reichend f374r den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunf344higkeitsrente infolge der Ehe- oder Kindererziehung ge-ringer ist als sie ohne die Ehe w344re oder sie vollst344ndig entf344llt (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 34 und vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 36). Insoweit entsprechen sich der Krankheitsunterhalt nach 247 1572 BGB und der Altersunterhalt nach 247 1571 BGB. In beiden F344llen ist jedoch zu ber374cksichtigen, dass der Ausgleich unter-schiedlicher Vorsorgebeitr344ge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsaus-gleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelm344337ig ausreichend gewahrt werden. Ehebedingte Nachteile im Sinne des 247 1578 b 19 - 10 - Abs. 1 Satz 2 BGB k366nnen also nicht mit den durch die Unterbrechung der Er-werbst344tigkeit w344hrend der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begr374ndet werden, wenn f374r diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von bei-den Ehegatten zu tragen und somit vollst344ndig ausgeglichen (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Rn. 43 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508 Rn. 25). Ein ehebedingter Nachteil wegen Aufgabe der Erwerbst344tigkeit infolge der Kindererziehung und der Haushaltst344tigkeit kann sich allerdings dann erge-ben, wenn deswegen die Voraussetzungen f374r eine Rente wegen voller Er-werbsminderung nicht erf374llt sind. Nach 247 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI haben Versi-cherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie in den letzten f374nf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeitr344ge f374r eine versicherte Besch344fti-gung oder T344tigkeit gezahlt haben. Der Zeitraum von f374nf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verl344ngert sich nach 247 43 Abs. 4 SGB VI nur durch beson-dere Anrechnungs- und Ber374cksichtigungszeiten. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte wegen der Kindererziehung und Haushaltst344tigkeit in der relevanten Zeit nicht gen374gend Pflichtbeitr344ge gezahlt, kann die Erwerbsunf344higkeitsrente f374r eine alsbald anschlie337ende Erwerbsunf344higkeit vollst344ndig ausscheiden. Diese L374cke durch eine ehebedingte Erwerbslosigkeit wird auch durch den durchgef374hrten Versorgungsausgleich nicht kompensiert. In solchen F344llen be-steht der Nachteil im Verlust der ohne Ehe und Kindererziehung erzielbaren Erwerbsunf344higkeitsrente und ist auf die Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe zur374ckzuf374hren, ist somit ehebedingt. Darauf, ob die Gestaltung der Kinderbetreuung und Haushaltsf374hrung w344hrend der Ehe einvernehmlich erfolgt ist, kommt es nicht an (Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - XII ZR 108/09 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Der sich daraus erge- 20 - 11 - bende ehebedingte Nachteil entf344llt allerdings mit dem Beginn der Altersrente, weil f374r diese nach den 247247 35 ff. SGB VI neben der Erf374llung der Wartezeit und der Altersvoraussetzung keine Mindestzahl von Pflichtbeitr344gen erforderlich ist. 21 c) 247 1578 b BGB beschr344nkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern ber374cksichtigt auch eine dar374ber hinausgehende nacheheliche Solidarit344t (BT-Drucks. 16/1830 S. 19). Indem 247 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB "insbesondere" auf das Vor-liegen ehebedingter Nachteile abstellt, schlie337t er andere Gesichtspunkte f374r die Billigkeitsabw344gung nicht aus. Diese Umst344nde gewinnen beim nacheheli-chen Krankheitsunterhalt gem344337 247 1572 BGB, der regelm344337ig nicht mit ehebe-dingten Nachteilen einhergeht, an Bedeutung (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 36 ff.; vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 37 und vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 25). aa) Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herab-setzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbil-ligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebens-verh344ltnissen begr374ndet. Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabw344gung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Ma337 der nachehelichen Solidari-t344t festzulegen, wobei vor allem die in 247 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgef374hrten Gesichtspunkte zu ber374cksichtigen sind (Senatsurteil vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Rn. 17). Auch in solchen F344llen, in denen die fortwirkende eheliche Solidarit344t den wesentlichen Billigkeitsma337stab bildet, f344llt den in 247 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Umst344nden also besondere Bedeutung zu (BT-Drucks. 16/1830 S. 19). Auf deren Grundlage, insbesondere der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe sowie der Dauer 22 - 12 - der Ehe ist auch der Umfang einer geschuldeten nachehelichen Solidarit344t zu bemessen (Senatsurteile vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 21; vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 39 und vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Rn. 17). 23 Die Ehedauer gewinnt im Rahmen dieser Billigkeitsabw344gung durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbst344tigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsf374hrung eintritt (Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 2 und vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 21). bb) Im Rahmen der Billigkeitsabw344gung sind allerdings auch alle weite-ren Umst344nde des konkreten Einzelfalles zu ber374cksichtigen. Insbesondere hat der Tatrichter zu ermitteln, wie dringend der Unterhaltsberechtigte, gegebenen-falls neben eigenen Eink374nften aus Erwerbsunf344higkeitsrente, auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Ma337e der Unterhaltspflichtige durch den Unter-halt nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen oder den angemessenen Unter-halt belastet wird. Auch die Unterhaltspflichten gegen374ber gemeinsamen Kin-dern sind im Rahmen der Billigkeitsabw344gung zu ber374cksichtigen, selbst wenn diese nach 247 1609 Nr. 4 BGB gegen374ber dem Unterhaltsanspruch des geschie-denen Ehegatten nachrangig sind. 24 Im Rahmen der Billigkeit kann auch nicht unber374cksichtigt bleiben, wenn der Unterhaltspflichtige neben seiner Erwerbst344tigkeit weitere Betreuungsleis-tungen erbringt, zu denen der Unterhaltsberechtigte wegen seiner Erkrankung ebenfalls nicht in der Lage ist (Senatsurteil vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Rn. 23). 25 - 13 - cc) Dass der Unterhaltsberechtigte auch ohne eine Befristung Sozialhilfe beziehen m374sste, weil der Unterhalt ohnehin nicht sein Existenzminimum ab-deckt, ist hingegen kein Grund f374r eine Befristung. Zwar sind die jeweiligen Be-lastungen, die mit der Zahlungspflicht f374r den Unterhaltspflichtigen einerseits bzw. mit einer Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung f374r den Unterhaltsbe-rechtigten andererseits verbunden sind, im Rahmen der Billigkeitsabw344gung zu ber374cksichtigen (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 39). Dabei darf allerdings nicht auf einen Vergleich mit der Versorgungslage des Unter-haltsberechtigten unter Einbeziehung von Sozialleistungen abgestellt werden. Denn dies liefe darauf hinaus, dass ein Unterhaltsanspruch eher zu befristen w344re, wenn er das Sozialhilfeniveau nicht erreicht. Das widerspr344che aber der gesetzlichen Grundentscheidung, wonach Sozialhilfe gegen374ber dem Unterhalt nachrangig ist (247247 2, 94 SGB XII; Senatsurteil vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Rn. 20). Umgekehrt steht einer Begren-zung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts aber auch nicht zwingend entgegen, dass der Unterhaltsberechtigte dadurch sozialhilfebed374rftig w374rde (Senatsurteile vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 36 und vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Rn. 18). 26 2. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats tr344gt die Be-gr374ndung des angefochtenen Urteils die Unterhaltsbefristung bis Dezember 2013 nicht. 27 a) Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts, wonach ein ehebedingter Nachteil nicht vorliege, lassen wesentliche Umst344nde des vorliegenden Einzel-falles unber374cksichtigt. 28 aa) Zutreffend hat das Oberlandesgericht zwar ausgef374hrt, dass die Krankheit der Antragsgegnerin hier nicht ehebedingt ist. Denn nach seinen 29 - 14 - Feststellungen sind keine Anhaltspunkte daf374r ersichtlich, dass die Erkrankung selbst auf die Dauer der Pflege oder Erziehung der gemeinschaftlichen Kinder, die Gestaltung der Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe oder die Dauer der Ehe zur374ckzuf374hren ist. Auch sind keine weiteren Umst344nde ersichtlich, die die Erkrankung der Antragsgegnerin auf die Ehe der Parteien zur374ckf374hren k366nnten. Der Umstand, dass die Erkrankung erst nach der Tren-nung der Parteien aufgetreten ist, spricht hier sogar gegen einen solchen Ehe-bezug. bb) Ein ehebedingter Nachteil ist auch nicht darin zu erblicken, dass die Antragsgegnerin w344hrend der Ehezeit nicht erwerbst344tig war, was zu einer ge-ringeren Altersrente f374hren kann. Denn insoweit greift der zwischen den Partei-en durchgef374hrte Versorgungsausgleich. Darauf, ob der Ausgleichsbetrag ge-meinsam mit den, etwa auf Kindererziehungszeiten beruhenden, eigenen ehe-zeitlichen Anwartschaften die H366he der Anwartschaften erreicht, die die An-tragsgegnerin bei vollschichtiger Erwerbst344tigkeit als Apothekenhelferin w344h-rend der Ehezeit selbst verdient h344tte, kommt es nicht an. Denn durch den Ver-sorgungsausgleich sind die gesamten ehezeitlich erworbenen Versorgungsan-wartschaften der Parteien vollst344ndig ausgeglichen. Insoweit k366nnen nach der angef374hrten Rechtsprechung des Senats ehebedingte Nachteile keine Ber374ck-sichtigung mehr finden. 30 cc) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erh344lt die Antrags-gegnerin allerdings keine Rente wegen Erwerbsminderung nach 247 43 Abs. 2 SGB VI, obwohl sie vollst344ndig erwerbsgemindert ist. Zwar ist die Wartezeit nach 247 43 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI zweifelsfrei erf374llt, zumal die Antragsgegnerin bereits vor der Ehezeit versicherungspflichtig erwerbst344tig war, Kindererzie-hungszeiten hinzuzurechnen sind und nach 247 52 SGB VI auch die im Versor-gungsausgleich 374bertragenen Anwartschaften bei der Bemessung der Warte- 31 - 15 - zeit Ber374cksichtigung finden. Die Antragsgegnerin erh344lt aber deswegen keine Rente wegen Erwerbsminderung, weil sie in den letzten f374nf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeitr344ge entrichtet hat (247 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Dies wiederum ist darauf zur374ckzuf374hren, dass sie wegen der Erziehung der gemeinsamen Kinder sowie der Gestaltung von Haushalts-f374hrung und Erwerbst344tigkeit bis zur Trennung nicht erwerbst344tig war. Nach der Trennung im Oktober 2002 konnte sie die erforderlichen Zeiten nicht mehr erf374l-len, weil die Erkrankung schon bald so fortgeschritten war, dass im November 2003 eine Betreuung eingerichtet und sie im Mai 2004 station344r behandelt wer-den musste. Damit bildet die entfallene M366glichkeit zum Bezug einer Erwerbs-unf344higkeitsrente hier einen ehebedingten Nachteil, der im Rahmen der Billig-keitsentscheidung nach 247 1578 b BGB zu ber374cksichtigen ist. Die H366he dieses ehebedingten Nachteils hat das Berufungsgericht nicht festgestellt (vgl. Senats-urteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 23 ff.). Dieser Nachteil wird auch nicht durch die Unterst374tzungsleistungen auf-gefangen, die die Antragsgegnerin gegenw344rtig erh344lt. Soweit sie im Hinblick auf ihre Erkrankung ein Pflegegeld in H366he von 205 200 monatlich erh344lt, ist 247 1610 a BGB zu beachten, wonach vermutet wird, dass die erhaltenen Sozial-leistungen durch die infolge der K366rper- oder Gesundheitssch344den notwendigen Aufwendungen vollst344ndig aufgebraucht werden. Anhaltspunkte daf374r, dass das Pflegegeld die krankheitsbedingten zus344tzlichen Aufwendungen 374bersteigt, sind hier nicht ersichtlich (vgl. insoweit Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der fami-lienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 1 Rn. 463 ff.). Auch soweit die Antragsgegne-rin Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den 247247 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII erh344lt, deckt diese ihren Lebensbedarf nicht. Denn diese Grund-sicherung ist nach 247 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nur gegen374ber solchen Ver-wandten als bedarfsdeckendes Einkommen zu ber374cksichtigen, deren j344hrli-ches Gesamteinkommen nach 247 16 SGB IV unter 100.000 200 liegt. Gegen374ber 32 - 16 - anderen unterhaltspflichtigen Verwandten oder Ehegatten ist auch die Grundsi-cherung im Alter und bei Erwerbsminderung subsidi344r. Diesen gegen374ber sind die Leistungen also nicht bedarfsdeckend und der Unterhaltsanspruch geht mit der Leistung gem344337 247 94 Abs. 1 SGB XII auf den Tr344ger der Sozialleistung 374ber (vgl. Wendl/Scholz aaO 247 8 Rn. 152 f. und Wendl/Dose aaO 247 1 Rn. 467 a ff.). 33 b) Die weitere Billigkeitsabw344gung, die das Ma337 der nachehelichen Soli-darit344t einschlie337t, kann die Befristung des nachehelichen Unterhalts schon deswegen nicht begr374nden, weil sie von einem fehlenden ehebedingten Nach-teil ausgeht und deswegen keine Ausf374hrungen dazu enth344lt, ob eine Befristung ausnahmsweise trotz des bis zur Altersgrenze verbleibenden ehebedingten Nachteils geboten ist. Zu Recht hat das Oberlandesgericht zwar die Ehedauer von 22 Jahren ber374cksichtigt, in denen die Antragsgegnerin ihre Erwerbst344tigkeit als Apothe-kenhelferin f374r die Kindererziehung und Haushaltst344tigkeit aufgegeben hatte. Im Hinblick auf diese Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit waren die Lebensverh344ltnisse der Parteien hier eng miteinander verkn374pft. 34 Ebenso hat das Berufungsgericht zutreffend einbezogen, dass der An-tragsteller seit der Trennung der Parteien neben seiner Erwerbst344tigkeit den gemeinsamen Sohn betreut hat, woraus sich f374r ihn eine 374berobligatorische Belastung ergab (vgl. BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 - Rn. 103). Auch die Pflicht des Antragstellers zur Beitragszahlung in H366he von 6.835,99 200 im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist ein zu ber374cksichtigender Billigkeitsge-sichtspunkt. Gleiches gilt f374r den Umstand, dass der Antragsteller seit der Tren-nung f374r den Unterhalt der beiden gemeinsamen Kinder allein aufkommen muss, was ihn, unabh344ngig vom Rang des Kindesunterhalts, zus344tzlich belastet (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2009 - XII ZR 54/06 - FamRZ 2009, 762 35 - 17 - Rn. 46 ff.). Nach Abzug des Unterhalts f374r den gemeinsamen Sohn verf374gt der Antragsgegner noch 374ber Eink374nfte von weniger als 2.300 200, von denen der titulierte Elementar-, Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt in H366he von insgesamt 1.340 200 abzusetzen ist. Dem Antragsteller verbleiben nach der Un-terhaltsbemessung der Instanzgerichte mithin lediglich Eink374nfte, die sogar un-ter seinem Selbstbehalt von 1.050 200 (Senatsurteil vom 15. M344rz 2006 - XII ZR 30/04 - FamRZ 2006, 683, 684 f.; zur H366he vgl. Anm. B IV zur D374ssel-dorfer Tabelle und Ziff. 21.3.2 der Leitlinien der Oberlandesgerichte) liegen. 3. Das Oberlandesgericht hat im Rahmen seiner Billigkeitspr374fung nach 247 1578 b BGB aber verkannt, dass die Antragsgegnerin durch die Kindererzie-hung und Haushaltst344tigkeit w344hrend der Ehe ehebedingte Nachteile erlitten hat. Unter Ber374cksichtigung dieser Nachteile wird das Oberlandesgericht die H366he und Dauer des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensver-h344ltnissen (247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) erneut auf seine Billigkeit zu 374berpr374fen haben (247 1578 b BGB). Dabei wird es f374r die Zeit ab 2014 auch die H366he des Unterhalts unter Ber374cksichtigung der Leistungsf344higkeit des Antragstellers 374berpr374fen m374ssen. Soweit das Oberlandesgericht einen dauerhaften Unterhalt nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen f374r unbillig erachtet, wird es auch eine weitere Herabsetzung des Unterhalts auf den am Existenzminimum orientierten notwendigen Selbstbehalt von zurzeit 770 200 pr374fen m374ssen. Wenn das Ober-landesgericht wegen der erheblichen Belastungen des Antragstellers trotz des 36 - 18 - gegenw344rtig vorliegenden ehebedingten Nachteils erneut eine Befristung des Unterhalts pr374ft, wird es dies und alle 374brigen Umst344nde des vorliegenden Ein-zelfalles zu ber374cksichtigen haben. Hahne Dose Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Melsungen, Entscheidung vom 05.06.2008 - 56 F 261/06 S - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 28.01.2009 - 2 UF 172/08 -
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