BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 44/10 Verk374ndet am: 9. Dezember 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO 247 59a; RBerG Art. 1 247 3 Nr. 2, 247 5 Nr. 2; RDG 247 5; BGB 247 675 Abs. 1 Eine aus Rechtsanw344lten und Steuerberatern bestehende gemischte Soziet344t konnte sich auch vor dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes Mandanten ge-gen374ber zur Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen verpflichten. BGB 247247 133 C, 157 D, 164 Abs. 2 Hat ein Mandant eine Beratersoziet344t mit einer Rechtsdienstleistung beauftragt, so kommt ein im engen zeitlichen Anschluss daran erteiltes Folgemandat im Zweifel wiederum mit der Soziet344t und nicht mit dem angesprochenen Sozius zustande. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 44/10 - LG Heilbronn AG Schw344bisch Hall - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin M366hring f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 1. Februar 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte lie337 sich zwischen Februar und Mai 2008 von der Rechts-anw344ltin L. bei der Errichtung eines Testaments und der Abfassung einer General- und Vorsorgevollmacht beraten. Rechtsanw344ltin L. suchte hierzu die Beklagte wie bei fr374heren Anl344ssen in der Wohnung auf. Zum Zeitpunkt der Beratung war die Rechtsanw344ltin L. Gesellschafterin der klagenden Steuer-kanzlei, die als Gesellschaft b374rgerlichen Rechts organisiert ist. Die Beklagte hatte sich von dieser Kanzlei in Person der Rechtsanw344ltin L. seit dem Jahre 2005 mehrfach vertreten lassen. Unter anderem hatte die Beklagte am 20. September 2007 einen Vollmachtsvordruck der Kl344gerin in Sachen der Er-bengemeinschaft A. und H. unterzeichnet sowie wiederholt 1 - 3 - Rechnungen der Kl344gerin beglichen, zuerst eine solche vom 7. Juni 2005 f374r steuerliche Beratung. Die Rechtsanw344ltin L. schied Ende Juli 2008 aus der Kl344gerin aus und rechnete unter Mitteilung dieser Tatsache das streitige Mandat gegen374ber der Beklagten ab, welche diese Rechnung durch 334berweisung vom 8. August 2008 beglich. Die wenige Tage sp344ter erteilte Rechnung der Kl344gerin bezahlte die Beklagte nicht. Die zuletzt auf Entrichtung der gesetzlichen Geb374hren nebst vorgerichtlichen Kosten gerichtete Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin den Verg374tungsanspruch in H366he von 1.641,96 200 nebst vorgerichtli-chen Kosten von 202,90 200 weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. In der Sache selbst ist der Rechtsstreit noch nicht spruchreif. 3 I. Die Parteien haben in den Tatsacheninstanzen dar374ber gestritten, wer Vertragspartner der Beklagten geworden ist. Die Beklagte hat ferner eingewen-det, nach Mitteilung vom Ausscheiden aus der Kl344gerin an Rechtsanw344ltin L. die Mandatsverg374tung jedenfalls befreiend geleistet zu haben. 4 - 4 - Das Berufungsgericht hat nach Beweiserhebung des Amtsgerichts und Anh366rung der Beklagten als zweifelhaft erachtet, ob nach dem objektiven Inhalt der beiderseitigen Willenserkl344rungen die Beklagte die Kl344gerin mit ihrer Bera-tung beauftragt habe. Ein innerer Wille zu einer solchen Auftragserteilung habe jedenfalls auf Seiten der Beklagten nicht bestanden. Gegen eine Auftragsertei-lung an die Kl344gerin spreche vor allem, dass seinerzeit keine weiteren Rechts-anw344lte in der Soziet344t der Kl344gerin t344tig gewesen seien. Ein im Februar 2008 der Kl344gerin erteilter Rechtsberatungsauftrag w344re daher nach dem noch gel-tenden Rechtsberatungsgesetz und 247 134 BGB nichtig gewesen. Eine Aus-nahme vom Verbot der Rechtsberatung habe nach Art. 1 247 3 Nr. 2 RBerG aus-schlie337lich f374r Rechtsanwaltsgesellschaften gem344337 247 59c BRAO bestanden, nicht jedoch f374r Soziet344ten als Gesellschaften b374rgerlichen Rechts. Eine analo-ge Befreiung zugunsten dieser Rechtsform k366nne nur in Betracht gezogen wer-den, wenn s344mtliche Gesellschafter pers366nlich zur Rechtsberatung befugt sei-en. Das gelte f374r die Kl344gerin, die sich mit Ausnahme der t344tig gewordenen Rechtsanw344ltin aus Steuerberatern zusammensetzte, nicht. 5 II. Das Verst344ndnis des Art. 1 247 3 Nr. 2 RBerG, auf welches das angefoch-tene Urteil gest374tzt ist, kann zwar aus den Grunds344tzen hergeleitet werden, die der Bundesgerichtshof in seiner vom Berufungsgericht angef374hrten Entschei-dung zu 247 3 StBerG entwickelt hat (BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, WM 2006, 830 f, Rn. 11, 15). Soziet344ten in Form einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts fielen so gesehen weder unter 247 3 Nr. 3 StBerG noch unter Art. 1 247 3 Nr. 2 RBerG. Eine analoge Erstreckung dieser Vorschriften auf rechtsf344hige Personengesellschaften (247 14 Abs. 2 BGB) wie die Au337engesell- 6 - 5 - schaft b374rgerlichen Rechts seit BGHZ 146, 341 wurde allenfalls dann f374r m366g-lich gehalten, wenn s344mtliche Gesellschafter in eigener Person zu der Be-rufsaus374bung befugt seien, die Gegenstand des Mandates war. Eine gemischte Soziet344t aus Rechtsanw344lten und Steuerberatern k366nnte danach zwar selbst steuerberatende Mandate 374bernehmen, weil Rechtsanw344lte zu dieser T344tigkeit nach 247 3 Nr. 1 StBerG gleichfalls befugt sind. Die Erteilung allgemein rechtsbe-ratender Mandate w344re jedoch nichtig, so lange Steuerberater nach Art. 1 247247 1, 3 Nr. 2, 247 5 Nr. 2 RBerG und 247 5 RDG an ihrer 334bernahme gehindert sind (vgl. Posegga DStR 2006, 1155, 1156). Die dargelegte Sichtweise teilt der Senat nach weiterer Pr374fung jedoch nicht. Bereits seit Einf374gung von 247 59a in die Bundesrechtsanwaltsordnung durch Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechts-anw344lte und Patentanw344lte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) sind So-ziet344ten von Rechtsanw344lten und Steuerberatern zur gemeinschaftlichen Be-rufsaus374bung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse gesetzlich aner-kannt. Entgegen der zu den 247247 44b WiPrO, 56 Abs. 4 StBerG, 247 51 BOStB ver-tretenen Auffassung des Senates (Urt. v. 26. Januar 2006, aaO Rn. 12) hat die-se Vorschrift nicht nur die Soziet344tsf344higkeit der rechtsberatenden Berufe im Rahmen von Art. 9 Abs. 1 GG gesetzlich ausgestaltet, sondern auch Bedeutung im Schrankensystem der berufsrechtlichen Vertragsfreiheit rechtsberatender Gesellschaften. 7 Der Gesetzgeber hat die 247247 59a BRAO, 56 StBerG, 44b WiPrO nicht ge-344ndert, nachdem sich in der Rechtsprechung die Rechtsf344higkeit der Gesell-schaft b374rgerlichen Rechts und der so organisierten Rechtsberatersoziet344ten durchgesetzt hatte. So wie die Koalitionsfreiheit des Art. 9 GG den Schutz der spezifisch koalitionsgem344337en Bet344tigung umfasst (grundlegend BVerfGE 4, 96, 8 - 6 - 101 f, 106; 17, 319, 333; 18, 18, 26), so muss deshalb die Soziet344tsfreiheit der Angeh366rigen rechtsberatender Berufe im Blick auf die Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG das Recht zur typischen Bet344tigung vom Gesetz zugelassener Rechtsberatersoziet344ten einschlie337en, sofern diese rechtsf344hig sind. Diese Bet344tigung ist insbesondere der Abschluss und die Erf374llung von Vertr344gen 374ber rechtsberatende und rechtsbetreuende Dienstleistungen, wobei die Erbringung allgemeiner Rechtsdienstleistungen durch 247 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO, Art. 1 247 3 Nr. 2, 247 5 Nr. 2 RBerG und 247 5 RDG den Gesellschaftern vor-behalten bleibt, die Rechtsanw344lte sind. Insoweit bewendet es bei der bisheri-gen Rechtsprechung, wenn ein Mandat das berufsrechtlich zul344ssige T344tigkeits-feld des zu seiner Wahrnehmung eingeschalteten Soziet344tsangeh366rigen 374ber-schreitet, etwa weil der Anstellungsvertrag f374r den Gesch344ftsf374hrer einer GmbH nach dem Willen des Mandanten von einem Steuerberater der Soziet344t entwor-fen werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, NJW 2000, 1333, 1335; v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560 f). Die Vorschrift des Art. 1 247 3 Nr. 2 RBerG betraf nur die T344tigkeit nat374rlicher und ju-ristischer Personen, die unter den gesetzlichen Voraussetzungen selbst zur anwaltlichen Berufsaus374bung zugelassen werden k366nnen. Die Revisionserwiderung f374hrt dagegen ohne Erfolg den Schutzzweck der Zulassungsvorschriften 374ber die Rechtsanwaltsgesellschaft (247247 59c bis 59f BRAO) ins Feld, und zwar insbesondere 247 59e Abs. 2 und 247 59f Abs. 1 BRAO, welche die Leitungsmacht der Rechtsanw344lte in einer zugelassenen Rechtsan-waltsgesellschaft voraussetzen. F374r eine analoge Erstreckung dieser Vorschrif-ten auf die gemischte Rechtsberatersoziet344t des 247 59a BRAO fehlt der Ansatz-punkt, weil die Soziet344t trotz Rechtsf344higkeit nicht Tr344ger der Berufszulassung ist, sondern sich in ihrer T344tigkeit auf die Berufszulassung ihrer Gesellschafter st374tzt und in deren Grenzen zu bewegen hat. Hielte man die genannte Analogie 9 - 7 - gleichwohl f374r m366glich, k366nnte sie nicht rechtfertigen, die 334bernahme allgemei-ner Rechtsdienstleistungsmandate durch eine gemischte Beratersoziet344t aus-zuschlie337en, sofern auch in dieser die Leitungsmacht der anwaltlichen Gesell-schafter im Einzelfall gesichert w344re. Jedoch kommt es darauf im Ergebnis nicht an. Bei der als GmbH organisierten Rechtsanwaltsgesellschaft haften die Gesellschafter, gleichviel ob Rechtsanw344lte oder andere Personen, f374r schlech-te Vertragserf374llung anwaltlicher Dienstleistungen der Gesellschaft nicht. Die Beachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten kann gegen denkbare berufs-fremde Einfl374sse innerhalb der Rechtsanwaltsgesellschaft deshalb nur abge-schirmt werden, wenn die anwaltliche Leitungsmacht gesichert ist. Die anwaltli-che T344tigkeit innerhalb der gemischten Rechtsberatersoziet344t, die allgemeine Rechtsdienstleistungen erbringt, bedarf einer 344hnlichen Abschirmung nicht in gleichem Ma337e. Selbst wenn es f374r die Gesellschafterhaftung bei dem fr374her durch Doppelverpflichtung gem344337 247 714 BGB gezogenen Haftungsrahmen un-ter Beschr344nkung auf die berufsangeh366rigen Gesellschafter bleiben m374sste, was hier offen bleiben kann, w374rde der haftungsrechtliche Schutz der Mandan-ten durch die Zulassung allgemeiner Rechtsdienstleistungsvertr344ge mit ge-mischten Beratersoziet344ten im Vergleich mit dem bisherigen Rechtszustand nicht in Frage gestellt. Zus344tzlich gewinnt der Mandant hierdurch die rechtsf344hi-ge Soziet344t als unmittelbaren Haftungsschuldner, wenn er dieser und nicht nur einem anwaltlichen Gesellschafter das Mandat erteilt. Schon diese Sanktions-drohungen beg374nstigen generalpr344ventiv eine soziet344tsinterne Organisation und Leitung, welche dem Gebot des 247 30 BORA entspricht und die Erf374llung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten gegen374ber berufsfremden Einfl374ssen st344rkt. Erst recht, wenn auch die hier noch nicht entscheidungserhebliche Frage zu bejahen ist, dass 247 128 HGB f374r die pers366nliche Haftung aller (auch der nicht 10 - 8 - anwaltlichen) Gesellschafter einer Rechtsberatersoziet344t bei Schlechterf374llung anwaltlicher Dienstleistungen entsprechend angewendet werden muss (vgl. 247 51a Abs. 2 BRAO), kann die Mandatserteilung an die Soziet344t typischerweise nur im Interesse des Mandanten liegen. Schon jetzt ist deshalb 247 59a BRAO verfassungskonform auch im Blick auf die Zwecke des gesetzlichen Berufs-rechts dahin auszulegen, dass der Gesetzgeber den Weg zur 334bernahme an-waltlicher Mandate durch die gemischte Rechtsberatersoziet344t in den gezoge-nen Grenzen frei gemacht hat. Der Senat schlie337t sich damit im Ergebnis der 374berwiegend auch im rechtswissenschaftlichen Schrifttum inzwischen vertretenen Auffassung an (Hartung in Henssler/Pr374tting BRAO 3. Aufl. 247 59a Rn. 71; Vollkommer/Greger/ Heinemann, Anwaltshaftungsrecht 3. Aufl. 247 4 Rn. 20; Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung 4. Aufl. 247 12 Rn. 60 und 247 36 Rn. 23; Mennemeyer in Fahren-dorf/Mennemeyer/Terbille, Haftung des Rechtsanwalts 8. Aufl. Rn. 123; Stobbe AnwBl. 2010, 449, 454; ebenso Sieg in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Hand-buch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 354 unter Annahme einer subjektiven Haf-tungsbeschr344nkung auf die Berufstr344ger; a.A. Posegga DStR 2009, 2391, 2395 f; Matz/Henkel VersR 2010, 1406, 1413). Diese Auffassung vermeidet auch die Schwierigkeiten, die f374r laufende Mandatsverh344ltnisse entstehen w374r-den, wenn eine Rechtsanwaltsgesellschaft die Form wechselt oder eine vormals reine Anwaltssoziet344t Steuerberater oder Wirtschaftspr374fer aufnimmt. 11 In seinem Urteil vom 26. Januar 2006 (aaO) zu 247 3 StBerG hat sich der Senat mit dem Ineinandergreifen der unterschiedlichen Ebenen des Soziet344ts-rechts, welches die Berufsaus374bung zugelassener Berufstr344ger regelt, und dem Berufszulassungsrecht, welches sich auf Soziet344ten nicht erstreckt, nicht ab-schlie337end befasst. Soweit seine damaligen Grunds344tze mit seiner gegenw344rti- 12 - 9 - gen Entscheidung nicht im Einklang stehen, h344lt der Senat an ihnen nicht fest. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Juli 1998 (BFHE 187, 153) betraf nur die damalige Unzul344ssigkeit der Steuerberatung durch eine nicht als Steuerbe-ratungsgesellschaft anerkannte Partnerschaftsgesellschaft und ist in seinen Grundlagen mit der Einf374gung des gegenw344rtigen 247 3 Nr. 2 StBerG durch Art. 1 Nr. 2 des 7. StB304ndG vom 24. Juli 2000 (BGBl. I S. 874) 374berholt. Nach 247 59a BRAO in der Auslegung des Senats kann das auf dem Ge-danken der geltungserhaltenden Vertragsauslegung oder Umdeutung (247 140 BGB) beruhende Berufungsurteil mit der dort gegebenen Begr374ndung nicht auf-rechterhalten bleiben. 13 III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als rich-tig dar (247 561 ZPO). 14 1. Der objektive Gehalt der Willenserkl344rungen, welche die Beklagte und die Rechtsanw344ltin L. durch schl374ssiges Handeln gewechselt haben, deutete auf ein Vertretergesch344ft, durch welches das erteilte Mandat f374r die klagende Soziet344t entgegengenommen worden ist. Entgegen der fr374heren Rechtslage, in der zwischen der Alleinverpflichtung des Sozius und einer Doppelverpflichtung zu entscheiden war, welche die berufsangeh366rigen Mitglieder der Soziet344t ein-schloss, so dass f374r die Zweifelsregel des 247 164 Abs. 2 BGB kein Raum war, liegt dies bei der jetzt gegebenen Alternative eines Eigengesch344fts oder eines Vertretungsgesch344fts f374r die Soziet344t im Ausgangspunkt anders. Inwieweit sich danach gleichwohl die bisher im Zweifel angenommene Doppelverpflichtung 15 - 10 - (grundlegend BGH, Urt. v. 6. Juli 1971 - VI ZR 94/69, NJW 1971, 1801, 1802; zur gemischten Soziet344t zuletzt ferner BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05, WM 2008, 1563 Rn. 8 f; v. 5. Februar 2009 - IX ZR 18/07, WM 2009, 669 Rn. 9 f) bei einem Erstmandat nach der Interessenlage der Beteiligten in eine typischerweise eingegangene Verpflichtung der rechtsf344higen Soziet344t verschiebt, braucht an dieser Stelle nicht vertieft zu werden (die Zweifelsregel zugunsten des Soziet344tsmandats bef374rworten in Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung etwa Sieg, aaO; Mennemeyer, aaO Rn. 116; Vollkommer/Gre-ger/Heinemann, aaO Rn. 7). Die Beklagte hat im Februar 2008 ein Folgemandat erteilt, welches sich zeitlich eng an das am 31. Dezember 2007 beendete, am 22. Januar 2008 ab-gerechnete Vorl344ufermandat der Soziet344t anschloss. Auch das Vorl344ufermandat bezog sich auf einen Gegenstand der allgemeinen Rechtsdienstleistung, zu welcher berufsrechtlich innerhalb der Kl344gerin nur die Rechtsanw344ltin L. t344tig werden konnte. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 5. Februar 2009 (a-aO Rn. 12) angenommen, dass ein Folgemandat im Zweifel die gleiche Person verpflichtet wie das Vorl344ufermandat. Ist bisheriger Vertragspartner ein sozie-t344tsangeh366riger Anwalt, so wird ihm auch das Folgemandat erteilt, wenn beim Vertragsschluss nicht erkennbar zum Ausdruck kommt, dass das Folgemandat der Soziet344t 374bertragen und von ihr entgegengenommen werden soll. Diese Auslegungshilfe ist trotz der gesetzlichen Zweifelsregel des 247 164 Abs. 2 BGB auch umzukehren. War bereits das zeitlich nahe vorausgehende Vorl344uferman-dat bei gleichen berufsrechtlichen Beschr344nkungen der Soziet344t erteilt, so gilt dies im Zweifel auch f374r das Folgemandat. Wenn beide Mandate noch dazu die gleiche rechtliche Angelegenheit betroffen haben, wie in dem Entscheidungs-sachverhalt des Senatsurteils vom 5. Februar 2009, so erschwert dies eine streitige Feststellung, trotzdem habe ein von der Regel abweichender Wechsel 16 - 11 - des beauftragten Rechtsdienstleisters vom Sozius zur Soziet344t oder umgekehrt stattgefunden. Voraussetzung f374r die Anwendung der Kontinuit344tsregel ist die Identit344t oder 304hnlichkeit der Mandatsgegenst344nde jedoch nicht. Diese Regel wird im Streitfall 374berdies dadurch gest374tzt, dass es Rechtsanw344ltin L. nach Vortrag der Beklagten f374r n366tig hielt, ihr mit 334bersendung der Rechnung Anfang August 2008 mitzuteilen, dass sie aus der Kl344gerin ausgeschieden sei. 2. Der objektive Erkl344rungsinhalt spricht mangels anderweitiger eindeuti-ger Anhaltspunkte mithin daf374r, dass die Beklagte auch den Beratungsauftrag vom Februar 2008 wie unstreitig das Vorl344ufermandat der Kl344gerin erteilt und diese ihn durch stellvertretendes Handeln der Rechtsanw344ltin L. angenom-men hat. Gleichwohl ist der Rechtsstreit in der Sache selbst nicht spruchreif. 17 F374r die Abgrenzung zwischen Vertretungs- und Eigengesch344ft gelten die allgemeinen Auslegungsgrunds344tze, soweit nicht die Zweifelsregel des 247 164 Abs. 2 BGB eingreift. Sind der Mandant und ein soziet344tsangeh366riger Rechts-anwalt von dem 374bereinstimmenden inneren Willen geleitet, ein neues Mandat ohne R374cksicht auf etwaige Vorl344ufer nur dem angesprochenen Rechtsanwalt zu erteilen, so ist dieser Wille gegen374ber einem aus der Kontinuit344tsregel abge-leiteten objektiven Erkl344rungsinhalt vorrangig (vgl. BGH, Urt. v. 26. April 1978 - VIII ZR 236/76, BGHZ 71, 243, 247; v. 23. Januar 1986 - IX ZR 46/85, NJW 1986, 1681, 1683; v. 26. Februar 1987 - IX ZR 98/86, NJW 1987, 1629, 1630 unter II. 1. vor a). Die f374r das Zustandekommen eines Soziet344tsmandats be-weisbelastete Kl344gerin hat demnach auszur344umen, dass die Rechtsanw344ltin L. im Februar 2008 das streitige Mandat, welches die Beklagte ihr erteilen wollte, nicht auch f374r sich allein entgegenzunehmen beabsichtigte. Feststellun-gen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es verneint lediglich einen 374bereinstimmenden inneren Willen der Beklagten und der Rechtsanw344ltin L. 18 - 12 - des Inhaltes, dass die Kl344gerin Vertragspartnerin werden sollte. Danach kommt sowohl in Betracht, dass ein 374bereinstimmender innerer Wille der Beteiligten dahin ging, das neue Mandat Rechtsanw344ltin L. statt der Kl344gerin zu ertei-len, als auch, dass ein 374bereinstimmender innerer Wille der Beteiligten fehlte. Der 374bereinstimmende innere Wille zu einem Eigenmandat der Rechtsanw344ltin L. kann auch noch nicht daraus entnommen werden, dass diese das Mandat im August 2008 f374r sich abgerechnet und die Beklagte die Verg374tung an Rechtsanw344ltin L. 374berwiesen hat. Denn die Kl344gerin hat die Beratungsleis-tungen an die Beklagte bei sich in den vorgelegten Leistungsaufzeichnungen gleichfalls erfasst. Wenn dies auf Veranlassung der Rechtsanw344ltin L. ge-schehen ist, muss bei ihr zum ma337gebenden Zeitpunkt der innere Wille auf die Entgegennahme eines Soziet344tsmandats gerichtet gewesen sein. 3. Eine befreiende Leistung der Beklagten auf die Klagforderung durch 334berweisung an Rechtsanw344ltin L. mit Auftrag vom 8. August 2008 ist aus-geschlossen. Die Kl344gerin hat eine Abtretung dieser Forderung an Rechtsan-w344ltin L. im Zuge der Auseinandersetzung gem344337 247 738 BGB nach dem Ausscheiden ihres Soziet344tsmitglieds der Beklagten nicht angezeigt. Die Be-klagte konnte daher durch 247 409 BGB nicht gesch374tzt werden. Sie hat auch 19 - 13 - einen Forderungs374bergang von der Kl344gerin an Rechtsanw344ltin L. nicht ein-gewendet. Kayser Raebel Gehrlein Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Schw344bisch Hall, Entscheidung vom 04.06.2009 - 6 C 1023/08 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 01.02.2010 - 5 S 24/09 St -
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