BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 44/10 Verkündet am: 14. März 2012 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 307 Bb, Cl, 306 Abs. 2; VV G § 28 Abs. 2, 3 a) Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autovermietungsunterne h- mens enthaltene Klausel, wonach die gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung uneingeschränkt entfällt, wenn der Mieter gegen die ebe nfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung, bei einem Unfall die Polizei hinzuzuziehen, verstößt, ist nach § 307 BGB unwirksam (im Anschluss an Senatsurteile vom 2. De zember 2009 - XII ZR 117/08 - NJW - RR 2010, 480 ff. und vom 10. Juni 2009 XII ZR 19/08 - NJW 2009, 3229 f.). b) Die durch die Unwirksamkeit der Klausel entstehende Vertragslücke kann durch die Heranziehung von § 28 Abs. 2 und 3 VVG geschlossen werden (im Anschluss an BGH Urteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 46/10 - VersR 2011, 1524 ff.). BGH, Urteil vom 14. März 2012 - XII ZR 44/10 - LG Hamburg AG Hamburg - Bergedorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14 . März 201 2 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Ric hte r Weber - Monecke, Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. Günter für Recht erkannt: Auf d ie Revision des Klägers wird das Urteil der Zivil kammer 31 des L andgerichts Hamburg vom 5 . März 20 10 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entsche i- du ng, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurück ver wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von AGB - Klauseln de s Kl ä- ger s , wonach die bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs vereinbarte Haftun gsb e- schränkung unter bestimmten Voraussetzungen entfällt. Der Kläger, der ein gewerbliches Autovermietungsunternehmen betreibt , vermietete mit Vertrag vom 25 . Juni 200 8 ein Fahrzeug an den Beklagten. Die Parteien vereinbarten gegen Entgelt eine Beschränk ung der Haftung des B e- klagten auf 55 0 f- tungsbeschränkung: 1 2 - 3 - " Ich akzeptiere diesen Mietvertrag, die Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs sowie die ausliegenden Geschäfts - und Vertragsbedi n- gungen . Jegliche Haftungsreduzierung entfällt bei vorsätzliche n , grob fahrlässige n oder alkoholbedingte n Beschädigungen oder Unfällen, dem Nichthinzuzieh en der Polizei bei Schadensfällen oder G renzüberschreitungen. " In den AGB de s Kläger s ist u.a. Folgendes bestimmt: " F . Schäden am Mietwagen II. Schäden durch Unfall 1. Unfallsch ä den im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Erei g- nis im öffentlichen und private n Straßenverkehr, das mit d e s- sen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und e i- nen Sachschaden am Mietwagen z ur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht. 2. Bei jedem Unfallschaden hat der Mieter: a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei 4. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch, notfalls telegrafisch, von einem Unfall zu verständigen. ... 3 - 4 - G . Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigten Lenker II . Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschr änkung des Mieters und berechtigten Lenkers Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung an Schäden durch den Mieter und b e- rechtigten Lenker beschränkt wer den. III . Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenke rs trotz vertraglicher Haftungsbeschränkung bei Unfällen, Die b- stahl , Vandalismus etc. Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter G. I . und II . vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf Schadensersatz: a) In a llen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversich e- rungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermi e- ter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Ve r- sicherungsschutz gemäß § 61 Versicherungsvertragsgesetz entziehen d arf sowie darüber h inaus b) c) bei Verstoß gegen die in F. I. und II. übernommenen Verpflic h- tungen durch den Mieter, insbesondere bei vertragswidrigem - 5 - Verlassen der Unfallstelle bzw. bei vertragswidrigem Nichthi n- zuziehen der Polizei (vgl. F. II. 2. a), auch wenn andere Pe r- sonen oder Fahrzeuge an dem Unfall nicht beteiligt waren bzw. kein Fremdschaden, sondern lediglich Schaden am Mietwagen entstanden ist " Der Beklagte beschädigte während der Mietzeit das F ahrzeug, weil er beim Abbiegen gegen einen Pfosten fuhr. Im vo rliegenden Verfahren macht d er Kläger unter Anrechnung d er b e- reits vom Beklagten erbrachten Selbstbeteiligung Ansprüche auf Ersatz von Reparatur - und Gutachterkosten sowie wegen Wertminderung in Höhe von in s- gesamt 3 . 778,43 geltend . Der Beklagte hat W iderklage erhoben , mit d er er Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt . Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattg e- geben . Die Berufung des Kläger s ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sic h d er Kläger mit der zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe : Die Revision hat Erfolg. I . Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZMR 2010, 606 veröffen t- licht ist, hat ausgeführt, der Beklagte sei zwar grundsätzlich gemäß §§ 535, 280 4 5 6 7 8 - 6 - Abs. 1 B GB zur Leistung von Schaden s ersatz verpflichtet. Die Parteien hätten jedoch eine Haftungsreduzierung vereinbart. Da der Beklagte die vereinbarte Selbstbeteiligung beglichen habe, könne der Kläger weiteren Schadensersatz nicht verlangen. Die Klauseln in sei nen AGB benachteilig t en den Mieter una n- g emessen und seien daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Zwar habe der Kläger als Vermieter grundsätzlich ein berechtigtes Int e- resse an der Einschaltung der Polizei, weshalb die streitgegenständliche Kla u- se l nach alter Rechtslage (Geltungsbereich altes VVG) wirksam gewesen sei. Jedoch erachte die Kammer im vorliegenden Fall, der sich im Jahr 2008 und damit im Geltungszeitraum des neuen Versicherungsvertragsgesetz es (VVG) ereignet habe, die streitgegenständli che Klausel für unwirksam. Die Kammer schließe sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich an, wonach der Vermieter gehalten sei, die Haftungsbefreiung nach dem Leitbild der Kaskoversicherung auszugestalten. Daher sei in der Ve r- einbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzuzuziehen sei , eine Obliege n- heit des Mieters zu sehen, die sich in das Leitbild der Kaskoversicherung einf ü- ge. Allerdings habe sich die Freistellungszusage auch hinsichtlich der Recht s- folgen am Leitbild der Kaskoversi cherung zu orientieren. Vor dem Hintergrund der Regelungen des neuen VVG bestünden jedoch erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit einer uneingeschränkten Versagung der individuell vereinbarten Haftungsbeschränkung. Zwar sei im Rahmen der Pr ü- fung der Angem essenheit der Klausel eine Abwägung der beiderseitigen Int e- ressen vorzunehmen. Danach habe der Vermieter grundsätzlich auch bei Unfä l- len ohne Personenschaden ein Interesse an der vollständigen Aufklärung des Unfallgeschehens , und dabei sei er auf die Mithi lfe der Polizei angewiesen. J e- doc h habe nach alter Rechtslage (§ 6 VVG a.F.) eine Vorsatzvermutung b e- 9 10 11 - 7 - standen, die der Versicherungsnehmer zu entkräften gehabt habe . Eine Kaus a- lität sei bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung grundsätzlich nicht notwendig gewesen . Nach der neuen Rechtslage werde dagegen nur noch grobe Fahrlä s- sigkeit vermutet. Zudem sehe § 28 VVG nicht grundsätzlich eine vollständige Leistungsfreiheit vor. Denn auch im Falle einer vorsätzlichen Obliegenheitsve r- letzung sei der Versic herer ge mäß § 28 Abs. 3 VVG zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Festste l- lung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich sei . Von d en Vorschriften des § 28 Abs. 1 bis 4 VVG dürfe gemäß § 32 VVG nicht zum Nachteil des Versich e- rungsnehmers abgewichen werden. Zwar werde die Nichthinzuziehung der Polizei in vielen Fällen vorsätzlich geschehen. Es seien allerdings auch Konstellationen d enkbar, in denen das Nichthinzuziehen nur grob fahrlässig sei. In diese n Fä ll en komme nach dem Le itbild der Kaskoversicherung (§ 28 Abs. 2 VVG) grundsätzlich nicht mehr eine vollständige Leistungsfreiheit in Betracht, vielmehr wäre der Versicherer b e- rec h ti gt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versich e- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Derartige Rechtsfolgen sehe die hier betroffene Klausel jedoch nicht vor. Vor dem Hintergrund, dass sich die Rechtsfolgen an dem Leit bild der Kaskoversicherung zu orientieren hätte n , müsste unter Berücksichtigung der Re gelungen des § 28 VVG in die Klausel zu viel hinein interpretiert werden; so müsste zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie vollständigem We g- fall der Haftungsbes chränkung und eventuellen Kürzungen des Wegfalls der vereinbarten Haftungsfreistellung unterschieden werden. Diese Vorgehenswe i- se widerspräche dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. 12 13 - 8 - II . Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nich t in vollem Umfang stand. 1 . Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus , dass die Regelung G. III. c ) de r AGB des Klägers unwirksam ist , weil nach ihr die ve r- traglich vereinbarte Haftungsbeschränkung ohne Rücksicht auf das Verschu l- den des M ieters und die Relevanz der Obliegenheitsverletzung für die Intere s- sen de s Kläger s entfällt . a) Zwar wird n ach der Rechtsprechung des Senats der Mieter eines Kraftfahrzeuges nicht unangemessen benachteiligt, wenn in allgemeinen G e- schäftsbedingungen die gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung davon abhängig gemacht wird, dass er bei Unfällen die Polizei hinzuzieht . Eine solche Klausel ist vielmehr wirksam. Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezog en wer den muss, begründet - in Begriffe der Kaskoversicherung umgesetzt - eine Obliegenheit des Mieters. Diese fügt sich in das Leitbild der Kaskoversicherung ein. Der Mieter hat es in der Hand, entweder die Obliegenheit zu erfüllen, oder sich über sie hinwegz u- s etzen, dann aber seine Haftungsfreiheit einzubüßen. Die Obliegenheit hat auch nicht eine Verpflichtung zum Gegenstand, sich selbst bei der Polizei a n- zuzeigen. Der Mieter hat lediglich bei Unfällen die Polizei hinzuzuziehen, um an Ort und Stelle die erforde rlichen Feststellungen treffen zu lassen. Er ist weder verpflichtet, sich selbst zu belasten, noch wird sein Recht, in einem Ermittlung s- verfahren die Aussage zu verweigern, berührt (Senatsurteile vom 10. Juni 2009 XII ZR 19/08 - NJW 2009, 3229 Rn. 18 und vom 2. Dezember 2009 XII ZR 117/08 - NJW - RR 2010, 480 Rn. 12 f. ). 14 15 16 - 9 - b) Der Mieter wird jedoch dadurch u nangemessen b enachteilig t , dass die Klausel G. III. c) bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung, bei einem Unfall die Polizei zu verständigen, unei ngeschränkt einen völligen Wegfall de r Ha f- tungs freistellung vorsieht . aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwe n- ders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteil i- gen. Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzuset zen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuz u- gestehen (Senatsurteil vom 19. Dezember 2007 - XII ZR 61/05 - NJW - RR 2008, 818 Rn. 17 ). Im Zweifel ist eine unangemesse ne Benachteiligung anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen R e- gelung, von der abgewichen werden soll, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). bb) Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeu gmietve r- trages gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so darf dieser - gleichsam als Quasi - Versicherungsnehmer - darauf vertrauen, dass die Reichweite des mie t- vertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Nur bei Einräumung dieses Schu t- zes genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen s einer aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger 17 18 19 - 10 - Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen ( Senatsurteil vom 19. Januar 2005 - XII ZR 107/0 1 - NJW 2005, 1183; BGH Urteil e vom 11. Oktober 2011 VI ZR 46/10 - VersR 2011, 1524 Rn. 11; vom 17. Dezember 1980 VIII ZR 316/79 - NJW 1981, 1211 ; vom 16. Dezember 1981 VIII ZR 1/81 - NJW 1982, 987 f. und vom 19. Juni 1985 VIII ZR 250/8 4 - NJW - RR 1 986, 51 ). cc) Diesen Anforderungen wird die Klausel G. III. c) der Allgemeinen G e- schäfts - und Vertragsbedingungen des Klägers nicht gerecht. A uch hinsichtlich der Rechtsfolge der Obliegenheitsverletzung hat sich die Freistellungszusage am Leitbild d er Kaskoversicherung zu orientieren. Für diese war jedoch bereits vor der Reform des Gesetzes über den Versich e- rungsvertrag ( Versicherungsvertragsgesetz - VVG) vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) anerkannt, dass die Leistungsfreiheit bei nachträglichen Obliegenheitsverletzungen sowohl von der Intensität des Verschuldens des Versicherungsnehmers als auch von der Relevanz für die Gefährdung der Int e- ressen des Versicherers abhängt (Senatsurteile vom 10. Juni 2009 XII ZR 19/08 - NJW 2009, 3229 Rn. 19 und vom 2. Dezember 2009 XII ZR 117/08 - NJW - RR 2010, 480 Rn. 13; BGH Urteil vom 11. November 1981 - VIII ZR 271/80 - NJW 1982, 167) . An diese von der Rechtsprechung entwickelte n Ausnahme n von dem in § 6 VVG a.F. enthaltenen Alles - oder - Nichts - Prinzip lehnt s ich die Neufassung des § 28 Abs. 2 und 3 VVG an (vgl. BT - Drucks. 16/3945, S . 69; BGH Urteil vom 11. Januar 2012 IV ZR 251/10 - EBE/BGH 2012, 58 Rn. 10; MünchKommVVG/Wandt 1. Aufl. § 28 Rn. 14 ; Lo o- schelders in Looschelders/Pohlmann VVG 2. Aufl. Vorbeme r ku ng A. Rn. 25 ) . Nach § 28 Abs. 2 VVG wird der Versicherer bei Verletzung einer vom Versich e- rungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nur dann von der Lei s- tung frei, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich geha n delt hat . Bei einer grob fahrlässi gen Verletzung der Obliegenheit, für deren Nichtvorliegen der 20 21 - 11 - Versicherungsnehmer die Beweislast trägt, ist der Versicherer lediglich berec h- tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versich e- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kür zen. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG bleibt der Versicherer jedoch auch in diesen Fällen zur Lei s tung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt noch für die Fest stellung des Versicherungsfalles oder für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs pflicht des Versicherers ursächlich ist. Eine Vertragsb e- stimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versicherers, nach der eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers grundsätzlich zur Leistungsfrei heit des Versicherers führt, verstieße gegen das Leitbild des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG und wäre deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ( vgl. BGH Urteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 46/10 - VersR 2011, 1524 Rn. 13; Prölss in Pröls s/Martin VVG 28. Aufl. § 28 Rn. 164; Pohlmann in Looschelders/Pohlmann VVG 2. Aufl. Vo r- bemerkung B. Rn. 59) . Gleiches gilt für eine vorformulierte Vertragsbesti m- mung, die bei einer Obliegenheitsverletzung, durch die die Interessen des Ve r- mieters nicht beei nträchtigt werden, zu einem vollständigen Wegfall der Ha f- tungsreduzierung führen würde. Diese nunmehr gesetzlich vorgesehene Abkehr von dem nach früherem Recht maßgebli chen " Alles - oder - Nichts - Prinzip " (vgl. auch § 6 Abs. 1, 3 Satz 1 VVG a.F.) in der F ahrzeugvollversicherung ist auch bei der Ausgestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines gewerblichen Mietwagenunterne h- mens zu berücksichtigen. Da sich die Ausgestaltung einer vertraglich vereinba r- ten Haftungsfreistellung am Leitbild der Kaskovers icherung zu orientieren hat, kann durch eine Regelung in den A llgemeinen Geschäftsbedingungen eines gewerblichen Kfz - Mietvertrages nicht zu dem nach früherem Recht geltenden " Alles - oder - Nichts - Prinzip " zurückgekehrt werden (vgl. BGH Urteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 46/10 - VersR 2011, 1524 Rn. 13) . Die vollständige 22 - 12 - Leistungsfreiheit des Vermieters bei einer lediglich grob fahrlässigen Obliege n- heitsverletzung oder einer Obliegenheitsverletzung, durch die seine Interessen nicht beeinträchtigt werden , ist m it wesentlichen Grundgedanken des § 28 Ab s. 2 und 3 VVG nicht zu vereinbaren . Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam . dd) Entgegen der Auffassung der Revis ion ist insoweit u nerheblich, dass die vom Kläger verwendeten Allgemeinen Geschäfts - und Vertragsbedingungen möglicherweise bereits vor dem Inkrafttreten des reformierten Versicherung s- vertragsgesetzes zum 1 . Januar 2008 erstellt worden sind. Maßgeblich für die Prüfung, ob eine Regelung der Allgemeinen Geschäfts - und Vertragsbedingu n- gen des Kläg ers der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand hält, ist nicht der Zeitpunkt, zu dem die vorformulierten Vertragsbedingungen erstellt worden sind, sondern allei n der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. hierzu auch BGH Urteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 46/10 - VersR 2011, 1524 Rn. 14; Looschelders /Pa ffenholz JR 2010, 290, 293). 2 . Nicht gefolgt werden kann dagegen dem Berufungsgericht , soweit es die Auffass ung vertritt, dass wegen der Unwirksamkeit der Klausel dem Bekla g- ten die Haftungsfreistellung uneingeschränkt erhalten bleibt. a) Ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertrag s- bestandteil geworden oder unwirksam, sind vorrangig die gesetzlichen Vo r- schriften als eine konkrete Ersatzregelung in Betracht zu ziehen (vgl. § 306 Abs. 2 BGB). Nur wenn solche nicht zur Verfügung stehen, stellt sich die Frage, ob der ersatzlose Wegfall ein er unwirksamen Klausel eine sachgerechte L ö- sung darste llt. Scheiden beide Möglichkeiten aus, ist zu prüfen, ob durch eine ergänzende Vertragsauslegung eine interessengerechte Lösung gefunden we r- 23 24 25 - 13 - den kann (vgl. BGH Urteil e vom 11. Oktober 201 1 - VI ZR 46/1 0 - VersR 2011, 1524 Rn. 17 und vom 12. Oktober 2005 - I V ZR 162/03 - NJW 2005, 3559, 3564 ). Ist eine Allgemeine Versicherungsbedingung nicht Vertragsbestandteil geworden, so treten an ihre Stelle die Regelungen des Versicherungsvertrag s- gesetzes ( BGH Urteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 46/10 - VersR 2011, 15 24 Rn. 15; MünchKommBGB/Basedow, 5. Aufl., § 306 Rn. 21). Das gilt entspr e- chend für die Haftungsfreistellung bei der gewerblichen Kraftfahrzeugvermi e- tung, die sich am Leitbild der Fahrzeugversicherung zu orientieren hat (vgl. S e- natsurteile vom 10. Juni 200 9 - XII ZR 19/08 - VersR 2010, 260 Rn. 18 f. und vom 2. Dezember 2009 - XII ZR 117/08 - NJW - RR 2010, 480 Rn. 14). b) Im vorliegenden Fall kann die durch die Unwirksamkeit der Klausel G. III. c) entstandene Lü cke durch einen Rückgriff auf § 28 Abs. 2 und 3 VVG geschlossen werden. Zwar findet diese Vorschrift auf das Vertragsverhältnis zwi schen einem gewerblichen Kfz - Vermieter und seinem Kunden keine unmi t- telbare Anwendung. Da eine vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung in e i- nem Kfz - Mietvertrag jedoc h nach den Grundsätzen der Kaskoversicherung auszugestalten ist, ist der Vermieter, der eine unwirksame Klausel verwendet, dem Versicherer gleichzustellen. Daher ist es s achgerecht, auf die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes zurückzugreifen, um die Lücke zu schli e- ßen, die durch die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel entsta n- den ist. Die in den Allgemeinen Vertrags - und Geschäftsbedingungen des Kl ä- gers enthaltene Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzug ezogen werden muss, begründet - in die Begriffe der Kaskoversicherung umg e setzt - eine Obliegenheit des Mieters (Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 26 27 28 - 14 - XII ZR 117/08 - NJW - RR 2010, 480 Rn. 13) . § 28 VVG bestimmt die Recht s- folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls und bietet einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Vermieters an einer vollständigen Aufklärung des Unfallgeschehens und den Folgen, die sich für den Mieter ergeben, wenn er diese vertragliche Verpflichtung nicht e r- f üllt. c) Ein Rückgriff auf § 28 Abs. 2 und 3 VVG , um die durch die Unwir k- samkeit der streitgegenständlichen Vertragsbestimmung entstandene Lücke zu schließen, führt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu eine r u n- zulässige n geltungserhaltend e n Reduktion (vgl. auch Rogler r+s 2010, 1, 4 f. hins ichtlich eines Rückgriffs auf § 28 VVG für unwirksame Klauseln über Obli e- genheitsverletzungen) . Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion verbietet bei eine r vo r- formulierten Vertragsbestimmung, dur ch die der Kunde des Verwenders una n- gemessen benachteiligt wird, eine Auslegung, die der Klausel gerade noch zur Wirksamkeit verhilft. Dadurch soll vermieden werden, dass ein Klauselverwe n- der risikolos seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig in se inem Int e- resse ausgestalten und dabei davon ausgehen kann, dass eine Klausel , die d er Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht stand hält, zumindest teilweise erhalten bleibt ( BGH Urteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 46/10 - VersR 2011, 1524 Rn. 20) . Dies würde dem Zweck des Rechts der Allgemeinen Geschäft s- bedingungen, den Vertragspartner des Verwenders vor ungültigen Klauseln zu schützen, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen freizuhalten und auf einen den Interessen beide r Seiten gerecht we r- denden Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen hinzuwirken, zuwiderlaufen ( BGH Urteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 46/10 - VersR 2011, 1524 Rn. 20; BGHZ 84, 109, 114 ff. ; 96, 18, 25 f. ). 29 30 - 15 - Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktionen wird erst relevant, wenn die durch die Unwirksamkeit einer Klausel entstandene Vertragslücke nicht - wie im vorliegenden Fall - gemäß § 306 Abs. 2 BGB durch den Rückgriff auf gesetzliche Regelungen g eschlossen werden kann , sondern es eine r (e r- gänzenden) V ertragsauslegung bedarf (vgl. BGH Urteil vom 11. Oktober 2011 VI ZR 46/10 - VersR 2011, 1524 Rn. 20; BGHZ 96, 18, 26). 3. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Das Ber u- fungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine F eststellu n- gen dazu getroffen, ob der Beklagte grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Pflicht, die Polizei bei einem Unfall beizuziehen, verstoßen und der Pflichte n- verstoß sich auf die Interessen des Klägers ausgewirkt hat. So würde die Ha f- tungsfreistel l ung etwa dann entfallen, wenn - was der Mieter gegebenenfalls zu beweisen hat - die Polizei auch bei Benachrichtigung nicht erschienen wäre (Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - XII ZR 117/08 - NJW - RR 2010, 480 Rn. 21) oder die Feststellung des Schadensumf angs bzw. die Verantwortlichkeit des Mieters für den entstandenen Schaden zwischen den Parteien unstreitig ist. 31 32 - 16 - 4. Das angefochtene U rteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil es noch we i- tere r tat richterlicher Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die S a- che ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hahne Weber - Monecke Dose Klinkhammer Günter Vorinstanzen: AG Hamburg - Bergedorf, Entscheidung vom 17.03.200 9 - 409 C 378/08 - LG Hamburg, Entscheidung vom 05.03.2010 - 331 S 57/09 - 33
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