BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 4 4 /11 Verkündet am: 2. November 2011 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha n d- lung vom 2. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Bacher und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 29. März 2011 verkündete Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin buchte im Januar 2009 bei einem Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt, die Anfang 2010 sta ttfinden sollte. Sie überwies, nachdem sie einen 651k des Bürgerlichen Geset z- Beklagten als Kundengeldabsicherer erhalten hatte, den gesamten n- blick auf die vorfällige Zahlung einen Rabatt in Höhe von 5 Prozent auf den re i- 1 - 3 - nen Kreuzfahrtpreis erhielt. Anfang A ugust 2009 teilte der Reiseveranstalter der Klägerin mit, dass die Reise mangels Nachfrage nicht stattfinde. Einen Monat später ordnete das Insolvenzgericht die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Reiseveranstalters an. Anfang Dezember 2009 wurde das I nsolvenzverfa h- ren eröffnet. Zur Rückzahlung des Reisepreises durch den Reiseveranstalter kam es nicht mehr. Der beklagte Versicherer lehnte eine Erstattung ab. Die Klägerin hat beantragt, die Be klagte zur Zahlung von 7.482,30 nebst Zinsen und zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten zu veru r- teilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht z u- gelassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im We sentlichen wie folgt begründet: § 651k Abs. 1 BGB sei richtlinienkonform auszulegen, weil der deutsche Gesetzgeber die Vorgab en aus Art. 7 der Richtlinie vollständig habe umsetzen wollen. Ziel der Richtlinie sei der Schutz des Verbrauchers gegen Risiken, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit oder dem Konkurs des Reiseveranstalters ergäben. Eine Schutzbedürftigkeit bestehe dabei a uch in Fällen wie dem vorli e- genden, die vom Wortlaut des Art. 7 der Richtlinie erfasst würden. Eine Kausal i- 2 3 4 5 6 - 4 - tät der Insolvenz für den Reiseausfall sei daher nicht erforderlich. In diesem Sinne seien auch der Sicherungsvertrag zwischen dem Reiseveranstalter und der Beklagten als Kundengeldabsicherer sowie der ausgegebene Sicherung s- schein zu verstehen. Auf etwaige abweichende Vereinbarungen mit dem Reis e- veranstalter dürfe sich die Beklagte nach § 651k Abs. 3 Satz 2 BGB nicht ber u- fen. Die KIägerin treffe wegen der vorfälligen Zahlung auch kein Mitverschu l- den, weil ein Schuldner nach § 271 Abs. 2 BGB die Leistung im Zweifel auch vor der vereinbarten Leistungszeit bewirken dürfe. II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 1. Zu Recht hat das Be rufungsgericht angenommen, dass der Reis e- verans talter verpflichtet war, die Kläger in gegen den insolvenzbedingt eingetr e- tenen Zahlungsausfall abzusichern. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters für den Fall des Nichterre i- chens einer Min destteilnehmer zahl, das in Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158, S. 59 ff., nachfolgend: Richtlinie) vorgesehen und dort als Storni e- rung bezeichnet ist, hat der deutsche Gesetzgeber nicht in das Bürge rliche G e- setzbuch aufgenommen. Gleichwohl kann ein solches Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart werden . Das Berufungsgericht hat zur Vereinbarung eines Rücktritt s- rechts kei ne Feststellungen getroffen; es ist aber offenbar davon ausgegangen, dass sich der Reiseveranstalter in dem mit der Klägerin geschlossenen Reis e- vertrag für den Fall des Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl ein Rüc k- trittsrecht vorbehalten hatte. Ob dies tatsächlich der Fall war, bedarf keiner Kl ä- rung. a) Bei nicht bestehendem R ücktrittsrecht hätte der Veranstalter nach unberechtigter Absage der Reise die geschuldeten Leistungen nicht erbracht 7 8 9 10 - 5 - und der Leistungsanspruch der Klägerin hätte weiter bestanden. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters wäre der Versichere r zur Erstattung des gezahlten Reisepreises verpflichtet gewesen. b) Nichts anderes gilt , wenn ein Rücktrittsrecht gegeben war. Ein Re i- severanstalter ist nach § 651k Abs. 1 BGB verpflichtet, Ansprüche des Reise n- den auf Erstattung des gezahlten Reisepre ises auch für den Fall abzusichern, dass er - der Reiseveranstalter - zahlungsunfähig wird, nachdem er die Reise zulässigerweise wegen Nichterreichens der Teilnehmerzahl abgesagt und damit von seinem vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch gemac ht hat. aa) Nach dem Wortlaut von § 651k Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist eine S i- cherstellung allerdings nur für den Fall erforderlich, dass Reiseleistungen info l- ge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausfallen. Da r- aus könnte zu folger n sein, dass nicht nur die unterbliebene Erstattung des Re i- sepreises, sondern auch der Ausfall der Reiseleistung durch die Zahlungsunf ä- higkeit oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verursacht worden sein müssen. Die zuletzt genannte Voraussetzung ist im Streitfall nach den für das Revisionsverfahren zu Grunde zu legenden Feststellungen des Berufungsg e- richts nicht erfüllt. Einem solchen Verständnis der Vorschrift stehen aber ihr Sinn und Zweck, der Wille des Gesetzgebers und die Entstehungsgeschicht e entgegen. bb) § 651k Abs. 1 BGB dient der Umsetzung der Richtlinie, nach deren Art. 7 der Reiseveranstalter nachweisen muss, dass im Fall der Zahlungsunf ä- higkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers si chergestellt sind. 11 12 13 14 - 6 - Bereits der Wortlaut von Art. 7 der Richtlinie gibt keinen Anlass zu Zwe i- feln daran, dass die Erstattung gezahlter Beträge für den Fall der Zahlungsu n- fähigkeit des Reiseveranstalters unabhängig davon abzusichern ist, ob auch die Entsteh ung des Erstattungsanspruchs auf der Zahlungsunfähigkeit beruht. Im vorletzten Absatz der Erwägungsgründe wird es ganz allgemein als wü n- schenswert bezeichnet, dass der Reiseveranstalter Sicherheiten für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses n achzuweisen hat. Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie bestimmt ausdrücklich, dass das nationale Recht dem Verbra u- cher einen Anspruch auf schnellstmögliche "Erstattung aller von ihm aufgrund des Vertrages gezahlten Beträge" einzuräumen hat, wenn der Veranstalter di e Reise vor dem vereinbarten Abreisetag storniert. Weder Vorschriften noch E r- wägungsgründe der Richtlinie bieten Grund für die Annahme, dass die nach Ar t. 4 Abs. 6 zwingende Erstattung von der Erstattung gezahlter Beträge nach Art. 7 nicht erfasst sein kön nte. Eine Unterscheidung zwischen Erstattungsansprüchen, die bereits ihren Entstehungsgrund in der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz haben und so l- chen, die lediglich insolvenzbedingt vom Reiseveranstalter nicht erfüllt werden können, stünde überdies im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Absich e- rungspflicht. Denn der typischerweise vorleistende Reisende soll davor g e- schützt werden, dass er infolge der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters weder die vertraglich versprochene Gegenleis tung erhält noch die Rückzahlung der eigenen, bereits erbrachten Leistung erreichen kann. Dieses Risiko der Vorleistung kann sich aber unabhängig davon realisieren, ob die (vollständige) Durchführung der Reise selbst oder aber die Erstattung der für eine v om Reiseveranstalter zulässigerweise stornierte Reise geleisteten Zahlungen am finanziellen Unvermögen des Reiseveranstalters scheitert. Dies gilt umso mehr, als das letztlich zur Insolvenz führende Unvermögen des Re i- severanstalters, sich wirtschaftlich er folgreich auf dem Pauschalreisemarkt zu 15 16 - 7 - betätigen, gleichermaßen die Ursache für die mangelnde Nachfrage nach se i- nem Angebot und damit für die Stornierung einer Reise wie für die Unmöglic h- keit der Durchführung nicht stornierter Reisen bilden kann . Dies es Auslegungsergebnis wird bestätigt durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Dieser hat mehrfach entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie den Schutz der Verbraucher gegen sämtliche in diesem A r- tikel genannten Risiken bezweckt, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ergeben (EuGH, Urteil vom 15. Juni 1999 C - 140/97, Slg. 1999 , I - 03499 = NJW 1999, 3181 Rn. 61 Rechberger; Urteil vom 8. Oktober 1996 Rs. C - 178/94 u.a., Slg. 1996 , I - 04845 = NJW 1996, 3141 Rn. 34 ff. Dillekofer). Er hat ferner entschieden, dass die Garantie der Erstattung der gezahlten Beträge alle Fälle betrifft, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder die Insolvenz des Veranstalters nach Vertragsschluss eintritt - unabhängig davon, ob die vertrag lich geschuldeten Leistungen zu diesem Zeitpunkt bereits teilwe i- se erbracht worden sind (EuGH, Urteil vom 14. Mai 1998 C - 364/96, Slg. 1998 , I - 02949 = NJW 1998, 2201 Rn. 19 - Verein für Konsumenteninformation). D a- nach ist auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs allein maßgeblich, dass eine vertraglich geschuldete Erstattung des gezahlten Reisepreises an der Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens scheitert. Ein zusätzlicher Ursachenzusammenhang zwischen der Zahlungsunfähigkeit und dem Ausfall der Reiseleistung ist nicht erforderlich. cc) Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass die - zwingende - Vorgabe von Art. 7 der Richtlinie trotz des abweichenden Wortlauts von § 651k BGB vollständig und unverändert in das deutsche R echt umgesetzt werden sol l- te. In der Begründung zum Entwurf von § 651k BGB, dessen Wortlaut der sp ä- teren Gesetzesfassung entspricht, wird der Inhalt von Art. 7 der Richtlinie wi e- dergegeben und im Anschluss daran ausgeführt, § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB 17 18 - 8 - verpfli chte den Reiseveranstalter dazu, die Absicherung der genannten Risiken herbeizuführen (BT - Drucks. 12/5354 S. 11). Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, dass der Geset z- geber durch die Wahl eines von Art. 7 der Richtlinie geringfügig abweichend en Wortlauts entgegen der in den Materialien dokumentierten Zielsetzung des G e- setzentwurfs und entgegen seiner unionsrechtlichen Verpflichtung eine inhal t- lich abweichende Regelung schaffen wollte. Näher liegt, dass er mit der Form u- lierung des Gesetzes ledi glich genauer definieren wollte, was die Richtlinie k- ist nicht gemeint, dass in jedem Fall alle gezahlten Beträge zu erstatten si nd und außerdem noch die Rückreise des Verbrauchers zu finanzieren ist. Deswegen differenziert § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB in den Nummern 1 und 2 zwischen der Erstattung des Re i- sepreises für ausgefallene Reiseleistungen und der Erstattung notwendiger Aufwendu ngen, die dem Reisenden (zusätzlich) für die Rückreise entstehen. soweit auch insoweit genauer als die Richtlinie - zudem zum Ausdruck, dass eine Erstattung nicht stattfindet und demgemäß a uch nicht sichergestellt werden muss, soweit Reiseleistungen trotz Insolvenz des Veranstalters erbracht wo r- den sind. Eine weitergehende Bedeutung kann der Formulierung nach dem R e- gelungswillen des Gesetzgebers nicht beigemessen werden. § 651k Abs. 1 Sat z 1 Nr. 1 BGB ist deshalb richtlinienkonform dahin au s- zulegen, dass der Reisende auch für den Fall abzusichern ist, dass der Reis e- veranstalter zahlungsunfähig wird, nachdem er durch die Ausübung eines z u- lässigerweise vorbehaltenen Rücktrittsrechts einen An spruch des Reisenden auf Erstattung des gezahlten Reisepreises begründet hat. 19 20 - 9 - dd) Das vom Senat gefundene Auslegungsergebnis steht nach alledem entgegen der Auffassung der Revision nicht in Widerspruch zur anerkannten Methodik der Gesetzesauslegung und damit auch nicht zur Bindung des Ric h- ters an das Gesetz (Art. 97 Abs. 1 GG). Hierbei bedarf es keiner Befassung mit der Frage, unter welchen V o- raussetzungen eine nationale Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut ausgelegt werden darf, wenn der Gesetzgeber nu r den allgemeinen Willen hatte, eine e u- ropäische Richtlinie umzusetzen, bei der Ausgestaltung der einzelnen Vorschrift aber ein abweichendes Regelungskonzept verfolgt hat (vgl. dazu BGH, Ur teil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 22 ff .). Im vorli e- genden Zusammenhang hat sich der Gesetzgeber nicht bewusst für eine A b- weichung vom Konzept des Art. 7 der Richtlinie entschieden. Er hat vielmehr eine Regelung beabsichtigt, die den Reiseveranstalter zum Schutz vor allen in Art. 7 genannten Ri siken verpflichtet, und hierzu lediglich eine Gesetzesform u- lierung verwendet, die bei isolierter Betrachtung des Wortlauts eine abweiche n- de Beurteilung nahelegen könnte. Dieser Widerspruch zwischen dem - nur scheinbar eindeutigen - Wortlaut und dem in den Gesetzesmaterialien eindeutig dokumentierten Zweck der Vorschrift ist in der Weise aufzulösen, dass das n a- tionale Recht in Einklang mit der Richtlinie ausgelegt wird, deren Umsetzung es dient. 2. Dieses Gesetzesverständnis ist auch dem Sicherungsvertra g zw i- schen dem Reiseveranstalter und der Beklagten zugrunde zu legen. Der zwischen dem Reiseveranstalter und de m Versicher er geschlossene Reisepreissicherungsvertrag, der in der Regel ein echter Vertrag zugunsten Dritter i.S. d. § 328 BGB ist, wobei dem Reisenden ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zusteht (vgl. Erman/Seiler, BGB, 12. Aufl. 2008 ; Erman/ 21 22 23 24 - 10 - Schmid, BGB, 13. Aufl. 2011, § 651k Rn. 23, § 651k Rn. 9; Führich, Reiserecht, 6. Aufl. 2010, § 651k BGB Rn. 585; Palandt / Sprau, BGB, 70. Auf l. 2011, § 651k Rn. 4; Staudinger/Eckert, BGB, Neubearbeitung 2003, § 651k Rn. 19; Staudi n- ger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 651k Rn. 20; Tonner, Der Reisevertrag, 5. Aufl. 2007 , § 651k BGB Rn. 19; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. März 2001 IV ZR 19/00, NJW 2 001, 1934), deckt die in § 651k Abs. 1 BGB genannten Risiken und damit alle in Art. 7 der Richtlinie genannten Risiken ab. In § 2 Abs. 1 Buchst. a der insoweit einschlägigen Allgemeinen Bedi n- gungen zur Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter (AVB I fR 2002) wird auf die gesetzliche Regelung in § 651k BGB Bezug genommen. Diese ist wie oben dargelegt entsprechend ihrem Zweck dahin auszulegen, dass der Reise n- de gegen alle in Art. 7 der Richtlinie genannten Risiken abzusichern ist. De s- halb erstreckt sich auch der zwischen Reiseveranstalter und Versicherer z u- gunsten des Reisenden vereinbarte Versicherungsschutz auf alle diese Risiken. Wenn eine vertragliche Klausel auf eine gesetzliche Regelung Bezug nimmt, ist für die Bestimmung ihres Inhalts grundsätzlic h die allgemeine Gesetzesausl e- gung zu Grunde zu legen (BGH, Urteil vom 19. März 2003 VIII ZR 135/02, NJW 2003, 2607, 2608). Im Streitfall ist unerheblich, ob die gesetzliche Regelung im Zeitpunkt der Formulierung der Versicherungsbedingungen oder im Zeitpunkt des Abschlu s- ses des Sicherungsvertrages in der Literatur überwiegend anders ausgelegt worden ist, wie dies die Beklagte geltend macht. Selbst wenn dies der Fall w ä- re, hätten besonnene Vertragspartner angesichts der klaren Zielsetzung von § 651k A bs. 1 BGB in Betracht ziehen müssen, dass die Vorschrift auch weitere Risiken abdeckt. Wenn sie dennoch ohne Änderungen oder Einschränkungen auf die gesetzliche Regelung Bezug nehmen, kann nicht angenommen werden, dass sie Fallgestaltungen, in denen nach d em Gesetz eine Sicherung geschu l- 25 26 - 11 - det ist, vom Schutzbereich des Sicherungsvertrages ausnehmen wollen. Una b- hängig davon entspricht es seit geraumer Zeit der nahezu einhelligen Meinung in der Literatur, dass § 651k Abs. 1 BGB die Vorgaben des Art. 7 der Richt linie vollständig und unverändert umsetzt (Echtermeyer, Die Umsetzung der Pa u- schalreiserichtlinie in Deutschland und im Vereinigten König reich, Rostock, Diss., 2005, S. 201 f.; Erman/Schmid, aaO, § 651k Rn. 1 6; Führich, aaO, § 651k BGB Rn. 575; Palandt/Spr au, aaO, § 651k Rn. 4; Soergel/Eckert, 12. Aufl. 1999, § 651k BGB Rn. 6; Staudinger/Eckert, BGB, Neubearbeitung 2003, § 651k Rn. 1; Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 651k Rn. 1; Tonner, aaO, § 651k BGB Rn. 1; ders., D ie Insolvenzabsicherung im Pauscha l- reiserecht und das Zweite Rechtsänderu ngsgesetz, Baden - Baden 2002, S. 28 ). 3. Eine Minderung des Anspruchs wegen der vorfälligen Zahlung durch die Klägerin kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat und au ch die Revision nicht in Frage stellt, nicht in Betracht. 4. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Au s- legung von Art. 7 der Richtlinie bedarf es nicht. Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs i st, wie ausgeführt, geklärt, dass n ach Art. 7 seinem Wortlaut en t- sprechend auch das hier in Rede stehende Risiko abzudecken ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Keukenschrijver Mühlens Bacher Schuster Vorinstanzen: 27 28 29 - 12 - LG Hamburg, Entscheidung vom 19.08 .2010 - 334 O 250/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.03.2011 - 9 U 155/10 -
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