BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 44 /1 2 vom 21. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp sowie die Richt erin Möhring am 21. November 2013 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2013 wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 G G verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 24. Oktober 2013 die von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe der B e- schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in vollem Umfang darauf g e- prüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesicht s- punkt die Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweise n- den Beschluss eine kurze Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) be i- gefügt. Von einer weiterreichenden Begrü ndung kann auch in diesem Verfa h- rensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsr ü- 1 - 3 - ge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingeleg t werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT - Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW - RR 2006, 63, 64; vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03, nv; si ehe ferner BGH, Beschluss vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.01.2011 - 19 O 17/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.01.2012 - 22 U 111/11 -
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