ECLI:DE:BGH:2018:160118UXZR44.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 44/17 Verkündet am: 16. Januar 2018 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 651a Abs. 5, § 308 Nr. 4 a) Abgesehe n von geringfügigen, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch ohne ausdrückl i- che vertragliche Grundlage vom Reisenden hinzunehmenden Abweichungen ist eine nac h- trägliche Leistungsänderung nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reis e- vertrag rec htswirksam vorbehalten hat, wofür regelmäßig nur eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters in Betracht kommt. Der Reisevera n- stalter kann sich hiernach nur solche Leistungsänderungen vorbehalten, die unter Berüc k- sichti gung der Interessen des Reiseveranstalters für den Reisenden zumutbar sind. b) Zumutbar sind nur Leistungsänderungen, die den Gesamtcharakter der Reise nicht verä n- dern und aufgrund von Umständen notwendig werden, die nach Vertragsschluss eintreten und dem Reiseveranstalter bei Vertragsschluss nicht bekannt und für ihn bei ordnungsg e- mäßer Prüfung der Durchführbarkeit der Reiseplanung auch nicht vorhersehbar waren. c) Das Kündigungsrecht des Reisenden nach § 651a Abs. 5 Satz 2 BGB setzt voraus, dass eine wese ntliche Reiseleistung vom Reiseveranstalter erheblich geändert wird. Es ist grun d- sätzlich nicht davon abhängig, ob der Reiseveranstalter zur Änderung der Reiseleistung b e- rechtigt ist. d) Eine erhebliche Änderung einer Reiseleistung ergibt sich nicht bereit s daraus, dass sich die geänderte Reiseleistung als mangelhafte Erbringung der (ursprünglich) vereinbarten Reis e- leistung darstellt. Für die Frage, ob die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung erheblich ist, kann es jedoch von Bedeutung sein, ob der Rei severanstalter zu der Änderung berec h- tigt ist. Die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann, wenn sie sich mangels vertra g- licher Grundlage zugleich als Mangel der Reise darstellt, schon dann als erheblich anzus e- hen sein, wenn sie das Interesse des Re isenden daran, dass die Reise wie vereinbart e r- bracht wird, mehr als geringfügig beeinträchtigt. BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 - X ZR 44/17 - LG Düsseldorf A G Düsseldorf - 2 - ECLI:DE:BGH:2018:160118UXZR44.17.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 6. Januar 2018 durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landg e- richts Düsseldorf vom 21. April 2017 wird auf Kosten der Bekla g- ten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger begehren von dem beklagten Reiseveranstalter die Erstattung des gezahlten Reisepreises nach erklärtem Rücktritt vom Vertrag . Sie buchten bei der Beklagten eine China - Rundreise für den Zeitraum vom 30. August bis 13. September 2015 zum P reis vo n 3.298 lagen die Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten zugrunde, die in A b- schnitt 15 in Absatz 1 Satz 1 folgende Regelung enthielten: "Wenn die bestätigten Angebote oder Dienstleistungen nicht mehr vor der Abreise oder nach der Ankunf t am Zielort möglich sind, behält S . sich das Recht vor, vergleichbare Angebote oder Dienstleistungen (z.B. Flug durch Hochgeschwindigkeitszug) zur Verfügung zu stellen." Nach dem Reiseverlauf waren nach der Ankunft in Peking am 31. August 2015 f ür den 1. bis 3. September verschiedene Besichtigungen in und bei P e- king vorgesehen . Am 1. September sollten der Platz des H immlischen Friedens und die V erbotene Stadt besichtigt werden; für den Abend war eine Peking - 1 2 3 - 3 - Oper vorgesehen. Für den Folgetag stand en die Große Mauer sowie die Ming - Gräber auf dem Programm. Am 3. September sollten die Reisenden nach der Besichtigung des Sommerpalast es und einer Ri k scha - Tour durch die Hutongs am Nachmittag nach Xian weiterfliegen . Mit E - M ail vom 23. August 2015 teil te die Beklagte den Klägern mit, dass aufgrund einer Militärparade am 3. September 2015 die Verbotene Stadt und der Platz des Himmlischen Friedens in Peking nicht besichtigt werden könnten. Stattdessen wurde ein Besuch des Yonghe - Tempel s angeboten. Die Klä ger erklärten daraufhin mit Schreiben vom 25. August 2015 den Rücktritt vom Re i- severtrag. Mit der Klage haben sie die Rückzahlung des Reisepreises, Ersatz nutzloser Aufwendungen für Impfungen und Visa und die Erstattung vorgerich t- licher Rechtsanwaltskosten geltend gemacht . Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der B e- klagten hat das Landgericht die Verurteilung zur Erstattung des Reisepreises bestätigt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Bek lagte mit ihrer vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt, die Klage abzuweisen, soweit sie zur Erstattung von mehr als 10 % des Reisepreises nebst Zinsen und außergerichtliche n Rechtsanwaltskosten verurteil t worde n ist . Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen. 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von den Klägern bea n- standete Änderung der Reiseplanung rechtfertige den erklärten Rücktritt vom Vertrag . Auf die Frage der Wirksamkeit des vereinbarten Leistungsänderung s- vorbehalts komme es nicht an. Der Wegfall der beiden Sehenswürdigkeiten, welche zu den bekanntesten in Peking gehörten, stelle jedenfalls eine erhebl i- che Änderung einer wesentlic hen Reiseleistung dar. Zwar sei der Umfang der Beeinträchtigung im Verhältnis zur Gesamtreise nicht erheblich. A uch geringf ü- gige Auswirkungen einer Planänderung erfüllten aber die Voraussetzungen des Rücktrittsrechts, sofern sie bei Durchführung der Reise einen Mangel darstel l- ten. So verhalte es sich hier; d ie ausgefallen en Reiseleistungen seien den Kl ä- gern bei Vertragsschluss zugesichert worden. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Jedenfalls i m Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht ein Rücktrittsrecht der Kläger nach § 651a Abs. 5 Satz 2 BGB bejaht. 1. Nach dieser Vorschrift kann der Reisende bei einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 % oder einer erheblichen Änderung einer wesentl i- chen Reiseleistung vom R eisevertrag zurücktreten . a) Dem liegt zugrunde, dass der Reiseveranstalter die Reise grundsät z- lich so durchzuführen hat, wie sie vereinbart ist, mithin an die vertraglich zug e- sagten einzelnen Reisel eistungen und ihre Ausgestaltung gebunden ist , soweit sie vertraglich festgelegt sind . § 651a Abs. 5 BGB geht jedoch davon aus, dass gleichwohl Änderungen des Reisepreises oder der Reiseleistungen möglich sind, den n nach seinem Satz 1 hat der Reiseveranstalter eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 4, ei ne zulässige Änderung einer wesentlichen Re i- 7 8 9 10 11 - 5 - seleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs - oder Absagegrund zu erklären. Während § 651a Abs. 4 BGB die Voraussetzungen einer Erhöhung des Reiseprei ses r e- gelt, enthält das Reisevertragsrecht keine Bestimmung zu den Voraus - setzungen einer Änderung der vereinbarten Reiseleistungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass solche Änderungen ohne weiteres zulässig sind, denn dies wäre weder mit der Bindung des Re iseveranstalters an den geschlossenen Ve r- trag noch mit der ausdrücklichen Unterscheidung zwischen zulässigen und u n- zulässigen Änderungen wesentlicher Reiseleistungen in § 651a Abs. 5 Satz 1 BGB vereinbar. Abgesehen von geringfügigen, nach Treu und Glau ben (§ 242 BGB) auch ohne ausdrückliche vertragliche Grundlage vom Reisenden hinzune h- menden Abweichungen ist daher e ine nachträgliche Leistungsänderung nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten hat , wofür regelmäßig nur eine entsprechende Klausel in den A l l- gemeinen Reisebedingungen des Veranstalters in Betracht kommt . Für die Wirksamkeit vereinbarter Leistungsänderungsvorbehalte gelten somit die Schranken der §§ 307, 308 Nr. 4 BGB ; der Reiseveranstalter ka nn sich hie r- nach insbesondere nur solche Leistungsänderung en vorbehalten, die unter B e- rücksichtigung der Interessen des Reiseveranstalters für den Reisenden z u- mutbar sind . b) Das Kündigungsrecht des Reisenden setzt voraus, dass eine w e- sen t liche Reiselei stung vom Reiseveranstalter erheblich geändert wird. Es ist damit grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Reiseveranstalter zur Änd e- rung der Reiseleistung berechtigt ist. Weder kann aus dem Kündigungsrecht in Fällen erheblicher Änderungen wesentlicher R eiseleistungen geschlossen we r- den, dass solche Änderungen (in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) nicht wirksam vereinbart werden können, denn dann regelte das Gesetz praktisch nur Fälle unzulässiger Leistungsänderungen, noch wäre es gerechtfertigt, dem 12 13 - 6 - Reis enden das Kündigungsrecht zu versagen, wenn eine solche erhebliche Ä n- derung nicht durch ein vereinbartes Leistungsänderungsrecht gedeckt ist unbeschadet der weiteren Rechte, die sich in einem solchen Fall für den Re i- senden ergeben können . Entgegen der auch in der Literatur vertretenen ( MünchKomm . BGB/ Tonner, 6. Aufl., § 651a Rn. 117 f.; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2016, § 651a Rn. 182; Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 5 Rn. 167 ff.; Steinrötter in Ju n- ker/ Beckmann/Rüßmann u.a., jurisPK - BGB, 8. Aufl., § 651a Rn. 80) Auffassung des Berufungsgerich ts ergibt sich e ine erhebliche Änderung einer Reiseleistung nicht bereits daraus, dass sich die geänderte Reiseleistung als mangelhafte Erbringung der (ursprünglich) vereinbarten Reiseleistung darstellt. Damit würde das Kriterium der Erheblichkeit der Ände rung weitgehend seines Inhalts beraubt und entstünde ein Wertungswiderspruch zu den Voraussetzungen des Künd i- gungsrechts nach § 651e BGB, das nicht nur einen Mangel, sondern eine ma n- gelbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraussetzt (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 X ZR 15/11, RRa 2013, 218 Rn. 33 ; Urteil vom 17. April 2012 X ZR 76/11, NJW 2012, 2107 Rn. 32; Urteil vom 7. Oktober 2008 X ZR 37/08, NJW 2009, 287 Rn. 15 ) und auch bereits vor Reiseantritt ausg e- übt werden kann, wenn feststeht, dass der Reiseveranstalter die Reise nicht mangelfrei erbringen wird ( vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 X ZR 2/12, RRa 2013, 108 Rn. 19; Urteil vom 11. Januar 2005 X ZR 118/03, BGHZ 161, 389 , 391 ; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 651e Rn. 3 ). Für die Frage, ob die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung erhe b- lich ist, kann es jedoch von Bedeutung sein, ob der Reiseveranstalter zu der Änderung berechtigt ist. Nicht jede Änderung einer wesentlichen Reiseleistung genügt für das Kündigungsrecht. Auch wenn sie dem Reisenden unter Abw ä- gung der beiderseitigen Interessen zumutbar und damit zulässig ist, kann sie gleichwohl das ursprünglich vereinbarte Leistungsspektrum so stark verändern, dass dem Reisenden trotz des Interesses des Reiseveranstalters, den Reise n- 14 15 - 7 - den an dem zulässigerweise geänderten Vertrag festzuhalten ( oder ihn auf das freie Rücktrittsrecht nach § 651i BGB zu verweisen ) , das Recht zuzubilligen ist, von der veränderten Reise Abstand zu nehmen. Ist hingegen die Änderung nicht (wirksam) vereinbart und damit dem Reisenden grundsätzlich auch nicht zuzumuten, hat das Inter esse des Reiseveranstalters, den Reisenden am Ve r- trag festzuhalten, deutlich geringeres Gewicht. Dem kann und muss dadurch Rechnung getragen werden, dass in diesem Fall ge ringere Anforderungen an die Erheblichkeit der Änderung der Reiseleistung gestellt werden. Die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann , wenn sie sich mangels vertraglicher Grundlage zugleich als Mangel der Reise darstellt, schon dann als erheblich a nzusehen sein , wenn sie das Inter esse des Reisenden daran, dass die Reise wie vereinbart erbracht wird, mehr als geringfügig beeinträchtigt. Die Beurte i- lung, ob dies der Fall ist, obliegt dem Tatrichter, der hierbei auch die Bedeutung der nicht vertragsge mäß erbrachten Reiseleistung für die Reise insgesamt zu berücksichtigen hat. Je größer der Stellenwert der geänderten Reiseleistung für die Reise insgesamt , desto eher können auch kleinere Abweichungen von der Planung als erheblich anzusehen sein. 2. Na ch diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das Ber u- fungsgericht im Streitfall eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reis e- leistung angenommen hat. a) Der für den 1. September 2015 vorgesehene Besuch des Platzes des Himmlischen Friedens u nd der Verbotenen Stadt stellte bereits für sich g e- nommen eine wesentliche Reiseleistung dar. Die Verbotene Stadt ist , wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, mit dem vorgelagerten Platz des Himmlischen Friedens eine der bekanntesten Sehenswürdigkeiten Pe kings und Chinas. Der vorgesehene Besuch war ein zentrales Element des Pekingaufenthalts, denn er nahm, abgesehen von dem für den Abend vorgesehenen Besuch einer Peking - Oper den gesamten ersten Tag des dreitägigen Aufenthalts in Peking ein, für dessen zwei ten Tag ein Ausflug zur Großen Mauer und zu den Ming - Gräbern 16 17 - 8 - vorgesehen war und dessen dritter Tag schon teilweise für den Transfer nach Xian genutzt wurde. Die Reiseplanung ist mithin in einem die Reise (mit )prägenden Element geändert worden. b) Zu di eser Änderung war die Beklagte nicht berechtigt. aa) Die Beklagte hat sich in Abschnitt 15 der Allgemeinen Reisebedi n- gungen eine Leistungsänderung für den Fall vorbehalten, dass die Durchfü h- rung bestätigter Angebote oder Dienstleistungen vor oder nach R eiseantritt nicht möglich sind. Bei dieser von den Klägern angegriffenen Bestimmung ha n- delt es sich um eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedi n- gung, die die Beklagte ihren Vertragspartnern bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Ab s. 1 Satz 1 BGB). Diese Bestimmung unterliegt nach dem Vo r- stehenden (Rn. 12 ) nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle. bb) D ies er Inhaltskontrolle hält die Regelung nicht stand. Die Klausel verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. Nach dieser Vorschrift kann sich der Reis e- veranstalter nur solche Leistungsänderungen vorbehalten, die unter Berüc k- sic h tigung der Interessen des Reiseveranstalters für den Reisenden zumutbar sind. D as durch die angegriffene Klausel dem Reiseveranstalter eingeräumte Leistungsänd erungsrecht ist unter Berücksichtigung der Interessen des Ve r- wenders für den Vertragspartner nicht zumutbar. (1) Ob Änderung en des vertraglichen Leistungsbildes für den Reisenden zumutbar sind , ist aufgrund einer Abwägung der Interessen der Vertragspart e i- en zu beurteilen. Dieser Abwägung ist wegen der Geltung der Allgemeinen G e- schäftsbedingungen für eine Vielzahl von Fällen eine für den Reisevertrag typ i- sche Betrachtungsweise zugrunde zu legen. Daher richtet sich die Klausel nicht nach den Umständen eine s konkreten Einzelfalles, sondern nach dem objekt i- ven Maßstab eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnitt s reisenden (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 Rn. 39 zu Flu g- zeitänderung en ). Aus dem Erfordernis der Zumutbarkeit erg eben sich nicht nur 18 19 20 21 - 9 - sachliche Grenzen möglicher Änderungen; Zumutbarkeit erfordert vielmehr auch , dass die Voraussetzungen eines Eingriffs in das vertraglich vereinbarte Leistungsspektrum in der Klausel hinreichend konkretisiert werden (BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 154 f.; Urteil vom 21. September 2005 VIII ZR 284/04, NJW 2005, 3567, 3569). (2) Der Reiseveranstalter mag, insbesondere bei frühzeitig geschloss e- nen Verträgen, typischerweise darauf angewiesen sein, eine g ewisse Flexibilität bei der Planung und Festlegung des Reiseablaufs zu behalten. Dadurch kann zum Beispiel dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Veranstalter, wie die Revision geltend macht, in seiner Planung von der tatsächlichen Durc h- führbarkeit der angebotenen Besichtigungen abhängig ist. Änderungen unw e- sentlicher Reiseleistungen müssen, wie die Revision zu Recht ausführt, vom Reisenden in der Regel hingenommen werden, da sie den Gesamtzuschnitt der Reise unberührt lassen . Änderungen von Leistun gen können aber auch dann hinnehmbar sein, wenn die vereinbarten Leistungen wie hier für den Fall der Unmöglichkeit durch jedenfalls im wesentlichen gleichwertige ("vergleichbare") Leistungen ersetz t werden solle n. (3) Entsprechende Regelungen trage n jedoch dem Interesse des Re i- senden, grundsätzlich nur die von ihm gebuchten Reiseleistungen als vertrag s- gemäße Erfüllung (§ 651a Abs. 1, § 362 Abs. 1 BGB) annehmen zu müssen, nicht in jedem Fall Rechnung. Auch wenn die Änderung sachlich zumutbar ist, mus s der Reisende nicht voraussetzungslos Abweichungen von dem vertraglich vereinbarten Reiseablauf hinnehmen (vgl. BGH, NJW 2005, 3567, 3569; NJW 2014, 1168 Rn. 40). Zum einen sind nur Leistungsänderungen zulässig , die den Gesamtch a- rakter der Reise nicht verändern. Reisende entscheiden sich bei einer Rundre i- se oder Kreuzfahrt regelmäßig bewusst für die Reiseroute und ein bestimmtes mit dieser verbundenes Besichtigungsprogramm . Zum anderen darf der Vera n- stalter Änderungen dieses Programms nur dann vornehme n, wenn der Reis e- 22 23 24 - 10 - vertrag nicht nur einen entsprechenden Vorbehalt enthält, sondern die Änd e- rung auch notwendig ist, weil der unveränderten Durchführung dem Reiseve r- anstalter nicht bekannte und für ihn auch nicht vorhersehbar e Hindernisse en t- gegenstehen ( vg l. Staudinger/ Staudinger , BGB, Neubearb. 2016, § 651a Rn. 175; Erman/Schmidt , aaO , § 651a Rn. 44 ff., 47; Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 5 Rn. 161, 169; Steinrötter in Junker /Beckmann/Rüßmann u.a., j u- risPK - BGB, 8. Aufl., § 651a Rn. 80; MünchKomm . BGB /Tonn er, 6. Aufl., § 651a Rn. 124; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 651a Rn. 18, 22). Zumutbar sin d nur Änderungen aufgrund von Umständen, die nach Vertragsschluss eintreten und dem Reiseveranstalter bei Vertrag sschluss nicht bekannt und für ihn bei or d- nungsgem äßer Prüfung der Durchführbarkeit der Reiseplanung auch nicht vo r- hersehbar sind (Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 12. Aufl., § 308 Rn. 9; MünchKomm . BGB/Tonner , aaO , § 651a Rn. 124; Staudinger / Staudinger , aaO , § 651a Rn. 176). (4) Beide Schranken kommen in der Klausel nicht zum Ausdruck, die den Ersatz nicht mehr möglicher Reiseleistungen durch vergleichbare andere zulassen. Die Klausel enthält zum einen keinerlei sachliche Grenzen für L eistung s- h- erf asst zum anderen nach ihrem Wor t- laut nicht nur den Fall nach Vertragsschluss notwendig werdender Änderungen wesentlicher Reiseleistu ngen, sondern auch den Fall, dass der Reiseveransta l- ter den Änderungsgrund schon bei Vertragsschluss kannt e oder jedenfalls hätte kennen müssen. Die sprachlich unklar formulierte Voraussetzung, dass die Re i- seleistung "nicht mehr vor der Abreise oder nach d er Ankunft am Zielort mö g- lich" sein muss, ist jedenfalls nach der möglichen und kundenfeindlich st en Au s- legung dahin zu verstehen, dass es genügt, dass die Reiseleistung vor oder nach Reiseantritt unmöglich wird; dies schließt eine bereits vor Vertragsschlu ss eintretende und dem Reiseveranstalter bekannte Unmöglichkeit ein. 25 26 - 11 - c) Hiernach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass im Streitfall eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vorlag. Das Programm für den 1. Septem ber 2015 ist ohne vertragliche Grun d- lage wesentlich geändert worden. Der vorgesehene Besuch der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens ist nicht nur in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht geändert worden, sondern vollständig entfallen un d durch den Besuch einer anderen, deutlich weniger bekannten Sehenswürdigkeit e r- setzt worden. Nach den aufgezeigten Grundsätzen (Rn. 24 ) hat das Berufung s- gericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass hierdurch das Inter esse der Re i- senden daran, dass die Reise wie vereinbart erbracht wurde, mehr als gerin g- fügig beeinträchtigt worden ist. 3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 C452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Union s- rechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. 27 28 29 - 12 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO . Meier - Beck Grabinski Hoffmann Deichfuß Marx Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.08.2016 - 22 C 89/16 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.04.2017 - 22 S 254/16 - 30
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