ECLI:DE:BGH:2019:190319BXIZR44.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 44/18 vom 19. März 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 495 Abs. 2 (Fassung bis 29. Juli 2010) Zum Widerruf der Willenserklärung des Verbrauchers auf Abschluss eines zwi- schen dem 11. Ju ni 2010 und dem 29. Juli 2010 zustande gekommenen Ver- braucherdarlehensvertrags. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 19. März 2019 durch den V izepräsidenten Prof. Dr. Ellenbe rger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi- on in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesge richts Frankfurt am Main vom 15. Dez ember 2017 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger 7/10 und die Beklagte 3/10. Der Gegenstandswert des Beschwe rdeverfahrens beträgt bis 185.000 Gründe: I. Die Parteien streiten (in dritter Instanz noch) um die Wirksamkeit des Wi- derrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger. Die Kläger schlossen mit der Beklagten neben anderen, hi er nicht mehr streitgegenständlichen Darlehensverträgen am 8. Juli 2010 einen weiteren (Immobiliar - )Darlehensvertrag zur Endnummer - 01 über 334.500 bis zum 31. Dezember 2021 festen Nominalzinssatz vo n 3,99 % p.a. (effektiv 4,06%). Bei Abschluss des Darlehensvertrags informierte die Beklagte die Klä- ger über das ihnen zukommende Widerrufsrecht wie folgt: 1 2 - 3 - - 4 - Zur Sicherung der Beklagten dienten Grundpfandrechte. Die Kläger er- brachten Zins - und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben vom 18. August 2014 wi- derriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenser- klärungen. Ihre auf Zahlung und Feststellung gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Beru- fungsgericht soweit hier noch von Interesse die Be klagte zur Rückzahlung von Zins und Tilgung bis zum Widerruf nebst Nutzungsersatz in Höhe von 91.829,90 nebst Zinsen - Rückgewähr von Leistungen na ch Wirksamwe rden des Wider- rufs und die Feststellung begehrt haben, der Beklagten stehe ab dem Zugang des Widerrufs vom 18. August 2014 " kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung " zu, hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Feststellungsantrag sei unzulässig. Ergehe über die Zahlungsklage eine Entscheidung, werde damit zugleich festgestellt, ob der Widerruf erfolg- reich gewesen sei oder nicht. Mithin regele das Urteil über den Hauptanspruch die Rechtsbez iehungen der Parteien erschöpfend, " was zur Unzulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage " führe. Die Zahlungsklage sei nur insoweit begründet, als die Kläger Rückge- währ der bis zum Widerruf erbrachten Zins - und Tilgungsleistungen nebst der Herausgabe m utmaßlich gezogene r Nutzungen verlangten. Soweit s ie die Rückgewähr von nach dem Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zahlun- gen beanspruchten, sei die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger hätten im August 2014 noch wirksam ihre auf den Abschluss des Da rlehensvertrags mit der Endnummer - 01 gerichteten Willenserklärungen widerrufen können. Die Beklagte habe die Kläger zwar klar und verständlich über das ihnen zukomm ende Widerrufsrecht informiert . Sie habe aber entgegen ihrer Zusage in der Widerrufsinfor mation keine Angaben zu der für 3 4 5 6 7 - 5 - sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht. Damit sei die Widerrufsfrist man- gels Erteilung aller erforderlichen Angaben nicht in Lauf gesetzt worden . Freilich stehe den Klägern grundsätzlich ein Anspruch auf Rückgewähr der nach dem Widerruf erbrachten Zins - und Tilgungsleistungen aus Leistungs- kondiktion zu. Die Kläger seien aber " nach § 818 Abs. 3 BGB bei einem berei- cherungsrechtlichen Anspruch im Gegensatz zu dem widerrufsrechtlichen An- spruch dierung hinsichtlich der auf Seiten der Beklag- ten bestehenden Gegenansprüche vor zunehmen " . " Hinsichtlich der in der ers- ten Instanz gestellten Klageanträge " hätten die Kläger " eine Saldierung noch vorgenommen. Unter Zugrundelegung der dort genannten Beträge " ergebe " sich zugunsten der Beklagten eine zu saldierende Forderung von 269.682,39 " übersteige, " so dass dieser Anspruch der Kläger unbegründet " sei. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dag egen wen- den sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Beklagte hat ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat keinen Erfolg . 1. Der von den Klägern in Anspruch genommene Zulassungsg rund der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht hinreichend dargelegt. Soweit sich die Kläger gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wenden, Rückgewähransprüche der Beklagten nach § 357 A bs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 gelten- den Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB seien mit Bereiche- rungsansprüchen der Kläger zu saldieren, zeigen sie lediglich einen Rechtsan- wendungsfehler im Einzelfall auf, der als solcher d ie Zulassung der Revision 8 9 10 11 - 6 - nicht rechtfertigt. Gleiches gilt, soweit das Berufungsgericht die die Verpflich- tung der Kläger zur Leistung von Zinsen und vertragsgemäßer Tilgung ab Wirk- samwerden des Widerrufs leugnende Feststellungsklage für unzulässig erach- te t hat (vgl. dagegen Senatsurteil vom 16. Mai 2017 XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 10 ff. ). 2. Davon abgesehen wirkten sich bei zutreffender rechtlicher Betrach- tung etwaige Rechtsfehler des Berufungsgerichts zum Nachteil der Klä ger nicht auf das Ergeb nis aus, so dass eine Revision der Kläger nach Zulassung zu- rückzuweisen wäre. a) Der Senat wäre in einem Revisionsverfahren nicht an die Auffassung des Berufungsgerichts gebunden , die Kläger hätten ihre auf Abschluss des Dar- lehensvert rags vom 8. Juli 2 010 gerich tete n Willenserklärung en im August 2014 wirksam widerrufen. Das Berufungsgericht hat , soweit es die Beklagte auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 BGB zur Zahlung verurteilt hat, zur Wirksamkeit des Widerrufs nu r über eine nicht in Rechtskraft erwachsende Vorfrage erkannt . Diese s Erkenntnis entfaltet im wei- teren Rechtsstreit keine Bindungswirkung. b) Das Berufungsg ericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, die Be- klagte habe die Kläger klar und verständlic h über das ihnen zukommende Wi- derrufsrecht unterrichtet. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die Bedingungen, unter denen die Wider- rufsfrist anlaufen sollte, der von der Beklagten erteilten Widerrufsinformat ion klar und verständlich entnehmen . Klar und verständlich war auch die um Beispiele ergänzte Bezugnahme der Beklagten auf den für jedermann ohne weiteres zugänglichen § 492 Abs. 2 BGB. Das gilt für die hier relevante Gesetzeslage zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 29. Juli 2010 unbeschadet des Umstands, dass der Zusatz " für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen " vor dem Wort " Angaben " noch nicht in § 492 Abs. 2 BGB eingefügt war. Auch wenn sich der Gesetzgeber in- 12 13 14 15 - 7 - soweit zu einer Ergänzung des Gesetzeswortlauts veranlasst sah (BT - Drucks. 17/1394, S. 14), war schon vor dem 30. Juli 2010 die Nennung des § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der Auflistung von Beispielen hinreichend klar und verständlich . Mittels d er um Beispiele ergänzten Verweisu ng vermied die Beklagte , die im Übrigen nicht genauer als der Gesetzgeber formulieren musste (Senatsurteil vom 22. November 2016 XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019 6 U 88/18, juris Rn. 23 a.E.), eine unübers ichtliche und nur schwer durchschaubare Umschreibung der Bedingungen für den Beginn der Widerrufsfrist . Eine nicht nur beispielhafte Auf- listung hätte dazu geführt, dass den Klägern anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen P arlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtl inie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133 , S. 66) geforderten knappen und prägnanten eine redun- dante und kaum mehr lesbare " Information " erteilt worden wäre . Demgemäß entspri cht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Ge- staltungen wie die von der Beklagten gewählte wirksam sind (Sena tsurteile vom 22. November 2016, aaO, Rn. 13 ff., vom 4. Juli 2017 XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 19 ff. und vom 5. Dezemb er 2017 XI ZR 253/15, juris Rn. 19 ff.; Senatsbeschluss vom 24. April 2018 XI ZR 573/17, juris) . Überdies hat der Gesetzgeber des Gesetzes zur Einführung einer Mus- terwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschrift en über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mit Gesetzesrang als eine klare und verständliche Gestaltung der Information ü ber die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist vorgegeben. Aus dem Gesetzeswortlaut, der Systematik und den Materialien der zum 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Ände- rungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung anhand des um Beispiele er- gänzten § 492 Abs. 2 BGB nicht nur für sinnvoll (B T - Drucks. 17/1394, S. 25 f.), 16 - 8 - sondern als mit den sonstigen gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend er- achtete. Durch die schließlich Gese tz gewordene Auswahl der für eine Mehr- zahl unterschiedlicher Vertragstypen relevanten Beispiele (BT - Drucks. 17/2095, S. 17) brachte der Gesetzgeber überdies zum Ausdruck, dem normal informier- ten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Erm ittlung der für den einschlägigen Vertragstyp jeweils relevanten Pflichtangaben anhand des Gesetzes zuzutrauen. Über dieses gesetzgeberische Gesamtkonzept dür- fen sich die Gerichte, die ihrerseits der Gesetzesbindung unterliegen, bei der Auslegung des gleic hrangigen übrigen nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG nicht hinwegsetzen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019 6 U 88/18, juris Rn. 12 ff., 19). In der Entscheidung, der Ver- weis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, läge eine Missachtung der gesetzlichen Anordnung, die dazu führte, dass das Rege- lungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt und verfälscht und einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeb en würde. Dazu sind die Gerichte nicht befugt (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2018 XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 13). Soweit das Landgericht Saarbrücken (Beschluss vom 17. Januar 2019 1 O 164/18, juris) die Verknüpfung der Information über die Vor aussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist mit dem Verweis auf eine gesetzliche Vor- schrift für unklar hält , hätte der Senat aus mehreren Gründen weder Anlass, dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Ric htlinie 2008/48/EG zu unterbreiten , noch von der gefestigten Rechtsprechung abzugehen. Zum einen findet d ie Richtlinie 2008/48/EG nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c auf den (Immobiliar - ) Darlehensvertrag der Parteien keine Anwendung. Zum anderen ergib t der Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG offenkundig und ohne dass für vernünftige Zweifel Raum bliebe, dass in der Widerrufsinformation bei der Umschreibung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht sämtliche I nformatio- nen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48/EG 17 - 9 - aufgelistet sein müssen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019 6 U 88/18, juris Rn. 23). Dem entspricht, dass die Studie der Generaldirektion Interne Politikbereic he, Fachabteilung A: Wirtschafts - und Wissenschaftspolitik (Implementation of the Consumer Credit D irective, PE 475.083, 2012, S. 33 f. und S. 36 f.) die deutschen Regelungen zu r Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG und den Verweis auf eine gesetzli che Vors chrift zwecks Umschrei- bung der Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht als der Richtlinie widersprechend beanstandet hat ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019, aaO, Rn. 28) . Schließlich ist das deutsche Gesetz und der Wille des de utschen Gesetzgebers derart eindeutig , dass eine entgegenste- hende richtlinienkonforme Auslegung ausscheidet ( Senatsurteil vom 3. Juli 2018 XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019, aaO, Rn. 12 ff., 19). c) Das Fehlen einer Information zur Aufsichtsbehörde führte anders als vom Berufungsgericht angenommen nicht dazu, dass die auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichte te n Willenserklärungen der Kläger noch im Au- gust 2014 widerruflich waren. Nach § 495 Abs. 2 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 29. Juli 2010 geltenden Fassung (künftig: BGB 2010 - I) war die Anwendung des § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF), dem zufolge das Wide rrufsrecht " spätes- tens sechs Monate nach Vertragsschluss " erlosch, auf Verbraucherdarlehens- verträge anwendbar. Die Anwendung des § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB aF wurde erst mit Inkrafttreten des § 495 Abs. 2 Satz 2 in der ab dem 30. Juli 2010 gel- tenden Fassung a usgeschlossen (BT - Drucks. 17/1394, S. 20, linke Spalte oben). Weil der Darlehensvertrag indessen nach dem 10. Juni 2010 und vor dem 30. Juli 2010 geschlossen wurde und der Gesetzgeber dem Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbrauch erdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarle- hensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts keine Rück- 18 19 - 10 - wirkung beimaß, blieb es für die Vertragsbeziehungen der Parteien nach den für das inter temporal maßgebliche Recht geltenden allgemeinen Grundsätzen vgl. Art. 170 EGBGB (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 68) bei der Anwendung des § 355 Abs . 4 Satz 1 BGB aF. § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB aF galt in diesem Zeitra um auch , wenn Zusatzvoraus- setzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist wie hier auf einer überschießen- den vertraglichen Grundlage beruhten. Aus § 355 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 BGB aF, demzufolge abweichend von § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB aF das Widerrufsre cht nicht erlosch, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB in der seit dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) über sein Wider- rufsrecht in Textform belehrt worden war, folgt nichts anderes: § 495 Abs. 2 BGB 2010 - I nahm § 360 BGB aF von einer Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften aus. An die Stelle der deutlic hen Widerrufsbelehrung setzte § 495 Abs. 2 BGB 2010 - I die Erteilung einer klaren und verständlichen Widerrufsin- formation nach Art. 247 § 6 Abs. 2 E GBGB in der ab dem 11. Juni 2010 gelten- den Fassung . Da die Beklagte eine klar e und verständliche Widerrufsinformati- on erteilte, waren die Kläger entsprechend den gesetzlichen Anforderungen über ihr Widerrufsrecht informiert. Damit kam § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB aF un- eingeschränkt zur Anwendung. Folglich erlosch das Widerrufsr echt der Kläger spätestens Anfang Januar 2011 und konnte danach wirksam nicht mehr ausge- übt werden (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 1. September 2017 12 U 203/16, juris Rn. 27 f. ). 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 20 21 - 11 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3, § 97 Abs. 1 ZPO. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Frankf urt am Main, Entscheidung vom 18.12.2015 - 2 - 19 O 218/15 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.12.2017 - 19 U 16/16 - 22
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