BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 442/02 vom15. Juli 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann unddie Richterin Mayenam 15. Juli 2003beschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November2002 wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 22.210,70 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung desRechts erforderlich. Die in der Nichtzulassungsbeschwerde zur Darle-gung dieser Zulassungsgründe aufgeworfenen Fragen sind nicht ent- - 3 -scheidungserheblich. Sie setzen eine Abweichung einer unzureichendenmündlichen Aufklärung von einer ausreichenden schriftlichen Aufklärungvoraus. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die schriftliche Aufklä-rung, die die Beklagten dem Zedenten erteilt haben, den strengen Anfor-derungen der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 28. Mai 2002- XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446 und vom 1. April 2003 - XI ZR385/02, WM 2003, 975, 976; jeweils m.w.Nachw.) nicht genügt.2. Daß die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts erfordert, legt die Nichtzulassungsbe-schwerde nicht dar (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Sie rügt weder eine Di-vergenz des Berufungsurteils zu der zitierten Rechtsprechung des Se-nats noch zu dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-seldorf vom ..., durch das die Beklagten verurteilt worden sind, einemanderen Anleger Schadensersatz zu leisten.Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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