BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 442/10 Verkündet am: 6. Dezember 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündlic he Verhandlung vom 6. Dezember 2011 durch den Vorsit zenden Richter Wiechers sowie die Richter D r. Ellenberger , Maihold , Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerich ts Nürnberg vom 9. November 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten um Rückforderungs - und Feststellungsansprüche im Hinblick auf ein Darlehen zur Finanzierung der mittelbaren Beteiligung an einem geschlosse nen Immob i lien fonds . Der Beklagte wurde im August 2001 von einer Vermittlerin geworben, sich mit einer Anteilssumme von 50.000 DM zuzüglich 5% Agio an der G . GbR zu beteiligen. Zur Finanzieru ng des Fondsbeitritts schloss er mit der klagenden Bank am 23. August/5. September 2001 einen Darlehensvertrag über einen Nettokredit betrag von 52.500 DM mit einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 8,32 % und einer Zinsfestschre i- bung bis zum 30. August 2008. Dem Darlehensvertrag war eine vom Beklagten gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung beigefügt. 1 2 - 3 - Mit Schreiben vom 12. September 2007 unterbreitete die Klägerin dem Beklagten ein Angebot zur Prolongation des Darlehens bereits zum 1. Januar 2008 , wobei sie alternativ den Abschluss einer zusätzlichen Zahlungsausfal l- versicherung anbot. Den beiden Prolongation sangeboten war jeweils eine " W i- derrufsbelehrung " b eigefügt, die zusätzlich die Kennzeichnung " Anlage zur Pr o- longation " trug . Darüber hinaus la g dem Schreiben der Klägerin vom 12. September 2007 eine so bezeichnete " Widerrufsbelehrun g zu Ihrer Ve r- tragserklärung " an , die auszugsweise wie folgt lautet: "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb eines Monats ohne Ang a- be von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E - Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen - eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine A b- schrift der Vertragsurkunde oder de s Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurde. " In dem Anschreiben der Klägerin vom 12. September 2007 heißt es hie r- zu unter anderem: "Unterzeichnen Sie bitte das von Ihnen gewählte Prolongationsangebot en jeweils hierfür vorgesehenen Stellen und senden Sie es uns bis spätestens zum 30.10.2007 zurück. Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntni s zu nehmen. 3 4 - 4 - Wir würden uns freuen, wenn eines unserer Angebote Ihre Zustimmung findet. Ei n frankierter Rückumschlag für I hre Rückantwort liegt diesem Schreiben bei. " . Der Beklagte nahm keines der beiden Prolongationsangebote an, so n- dern erklärte mit Anwaltsschreiben vom 8. Oktober 2007 gegenüber der Kl äg e- rin den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehens vertrags gerichteten Willenserklärung . Die Klägerin hat Klage auf Feststellung erhoben, dass der streitgege n- ständliche Darlehensvertrag wirksam und nicht durch den Widerruf vom 8. Ok - tober 2007 in ein Rückgewährschuldv erhältnis umgewandelt worden sei . Ins o- weit hab en die Parteien nach Erhebung der Widerklage den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit seiner Widerk lage begehrt der Beklagte in der Hauptsache die Feststellung , dass der Klägerin aus dem Kreditvertrag auch keine Ansprüche aus sonstigem Rechtsgrund zu stehen, des Weiteren die Rückzahlung auf den Kreditvertrag geleisteter Beträge, die Fre i- gabe von Sicherhe iten Zug um Zug gegen das Angebot der Abtretung aller Rechte aus der Fondsbeteiligung sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Klägerin bezüglich dieses Angebots. Hilfsweise beantragt er , die Klägerin zu verurteilen an ihn 5.707,39 erzahlte Zinsen nebst Zinsen hieraus in H ö- he von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen , sowie festzuste l- len, dass der Klägerin bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens nur ein Zin s- satz von 4 Prozent jährlich zusteht. Das Landgericht h at den Hilfsanträgen bezüglich des Feststellungsve r- langens in vollem Umfang sowie hinsi chtlich des Zahlungsbegehrens, insoweit e inem entsprechenden Anerkenntnis der Klägerin fo lgend, in Höhe eines Tei l- betra ges von 1.968, 12 st Zinsen stattgegeben und d ie Widerklage im Ü b- 5 6 7 - 5 - rigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seine Widerklageanträge, soweit sie in den Vor - instanzen erfolglos geblieben sind, weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg . I. Das Berufungsgericht , dessen Urteil unter anderem in WM 20 11, 114 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Zutreffend und von der Berufung unangegriffen habe das Landgericht festgestellt, dass mangels substantiierten Sachvortrags zum Vorliegen der Vo r - aussetzungen des § 1 Abs. 1 HWiG ein Widerrufsrecht des Beklagten nach dem Haustürwiderrufsgesetz ausscheide. Ein an keine tatbestandlichen Voraussetzungen gebundenes vertragl i- ches Widerrufsrecht steh e dem Beklagten nicht zu . Das Schreiben der Klägerin vom 12. September 2007 in Verbindung mit der beigefügten Widerrufsbele h- rung sei nicht als Angebot auf Einräumun g eines solchen Rechts aufzufassen. Maßgebend für die Auslegung di eses Schreibens gemäß § 133 BGB sei der objektive Erklärungswert des Verhaltens der Klägerin . D as gelte auch dann, wenn es wie hier darum gehe, ob ein bestimmter Erklärungsakt als Willense r- k lärung aufzufassen sei. 8 9 10 1 1 - 6 - Bereits der Wortlaut des Schreibens vom 12. September 2007, wonach der Beklagte " die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen " , erhalten habe, spr e- che dafü r, dass die Klägerin lediglich eine bei Abschluss des ursprünglichen Vertrages versäumte Handlung, nämlich die Übergabe einer - ordnungsge - mäßen - Widerrufsbelehrung habe nachholen, nicht aber eine auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts gericht ete Willenserklärung habe abgeben wollen. Die Bitte um Kenntnisnahme, mit der der Unternehmer lediglich sei ner auch nachträglich erfüllbaren gesetzlichen Pflicht aus § 355 BGB zur Erteilung einer Belehrung nachkomme, könne nicht mit einem Angebot auf Einrä umung eines vertraglichen Widerrufsrechts gleichgesetzt werden. Wolle man die nac h- trägliche Erteilung einer Belehrung stets zugleich als ein solches Angebot au s- legen, würde an die nachträgliche Belehrung eine über die Verlängerung der Widerrufsfrist hinaus gehende Sanktion geknüpft, die mit dem Gesetzeswortlaut und der Intention des Gesetzgebers nicht vereinbar sei. Dass die streitgegenständ liche Widerrufsbelehrung keinen Hinweis auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eines Haustürgeschäfts als Vorausse t- zung des Widerrufsrechts enthalte, führe zu keinem anderen Verständnis. I n- haltlich seien an die nachträgliche Bele hrung die gleichen Anforderungen wie an eine rechtzeitige zu stellen. Eine Hinweispflicht auf die Tatbestandsvorau s- setzungen der Norm, aus de r sich das Widerrufsrecht ergebe, sei indes geset z- lich nicht vorgesehen. D ie Begleitumstände sprächen ebenfalls gegen ein Angebot der Klägerin auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts. Indem die Klägerin ihrem Schreiben zwei Prolongationsangeb ote beigefügt habe, sei ersichtlich gewesen, dass sie vom Fortbestand des ursprünglichen Darlehensvertrages ausgega n- gen sei. Zudem sei es im allgemeinen Geschäftsverkehr gänzlich unüblich, dem 12 13 14 - 7 - Vertragspartner Jahre nach Abschluss eines Vertrages ohne Anlas s einseitig ein vertragliches, an keine tatbestandlichen Voraussetzungen gebundenes W i- derrufsrecht anzubieten. Für den Streitfall habe insoweit auch der Beklagte ke i- nen vernünftigen Grund angeben können. Zu berücksichtigen sei schließlich auch die Inter essenlage der Beteili g- ten. Durch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Nachbelehrung solle der Unternehmer der im Falle einer fehlerhaften ursprünglichen Widerrufsbelehrung unbegrenzten Widerruflichkeit von Altverträgen vorbeugen und die Wide r- rufsfris t in Gang setze n können. Der Verbraucher solle hierdurch weder besser noch schlechter als im Falle einer von Anfang an ordnungsgemäßen Belehrung gestellt werden. Da das gesetzliche Widerrufsrecht an das Vorliegen einer Haustürsituation geknüpft gewesen sei , sei kein Grund ersichtlich, weshalb di e- ses Erfordernis bei einer nachträglichen Belehrung entfallen solle. Der Auffassung des Beklagten, nach Sinn und Zweck der Widerrufsb e- lehrung könne das Schreiben der Klägerin vom 12. September 2007 nur als Angebot auf Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschul d- verhältnis verstanden werden, sei nicht zu folgen. Sinn und Zweck der in § 355 Abs. 2 BGB normierten Widerrufsbelehrung sei nicht die Einräumung eines vom Gesetz unabhängigen Widerrufsrechts des Verbrauchers, sondern dessen B e- lehrung ü ber seine gesetzlichen Rechte. D as gelte auch für eine nachträgliche Belehrung. Da das Schreiben der Klägerin keine Willenserklärung in der Form eines Angebots auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts enth alte, komme es auf Ü berlegungen des Beklagten zur Frage eines geheimen Vorb e- halts und einer bedingten Willenserklärung nicht an. Selbst wenn man die nachträgliche Widerrufsbelehrung entgegen ihrem objektiven Erklärungswert als Angebot auf Einräumung ein es voraussetzung s- 15 16 17 - 8 - losen vertragliche n Widerrufsrechts auslegen woll e, könne der Beklagte im Ü b- rigen hieraus nicht als Rechtsfolge herleiten, dass der Klägerin aus dem Darl e- hensvertrag weder vertragliche noch nichtvertragliche Zahlungsansprüche z u- stünden. Na ch dem ausdrücklichen Inhalt der streitigen Widerrufsbelehrung seien im Falle eines Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Nach dem objektiven Empfängerhorizont könne dies nur dahi n- gehend verstanden werden, dass nach Ausübung des vertraglich eingeräumten ( " Sonder - " )Rücktrittsrechts auch der Darlehensnehmer zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen verpflichtet sei. Eine Auslegung dahingehend, dass die kreditgebende Bank vom Verbraucher nicht die Darlehensvaluta zurückfo r- dern, s ondern lediglich die Abtretung der Forderungsbeteiligung verlangen kö n- ne, sei mit dem Wortlaut der Belehrung unvereinbar. Auch gebiete der Schutz des Verbrauchers keine andere Auslegung. Da es nach Auffassung des Bekla g- ten gerade nicht um ein gesetzliches, sondern um ein vertraglich eingeräumtes voraussetzungsloses Widerrufsrecht gehe, komme es auf den Schutzgedanken der Widerrufsregelung des Haustürwiderrufsgesetzes und die damit verbund e- nen Widerrufsfolgen bei einem verbundenen Geschäft nicht an. Die k napp sechs Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages erteilte Nachbelehrung lasse auch nicht das kraft Gesetzes (§ 7 Abs. 2 VerbrKrG) auf ein Jahr beschränkte und mit Ablauf dieser Jahresfrist endgültig erloschene g e- setzliche Widerrufsrecht nach § 7 Abs. 1 VerbrKrG wieder aufleben. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung jedenfalls im E r- gebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 18 19 - 9 - 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines gesetzlichen Widerruf s- rechts nach § 1 Abs. 1 HWiG (in der vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezem - ber 2001 geltenden Fassung) sind i m Streitfall nicht erfüllt . D er Beklagte hat die Annahme des Landgerichts, sein erstinstanzlicher Vortrag zum Vorliegen einer Haust ürsituation sei unsubstantiiert , nich t mit der Be rufung angegriffen . Auch die Revision, die davon ausgeht, ein gesetzliches Widerrufsrecht des Beklagten habe zum Zeitpunkt des Schreibens der Klägerin vom 12. September 2007 nebst der diesem beigefügten streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung "nicht ( mehr)" bestanden , bringt insoweit nichts Gegenteiliges vor. 2. Der Beklagte kann den am 8. Oktober 2007 erklärten Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung nicht mit Erfolg auf ein vertragliches Widerr ufsrecht stützen. Ein solch es Recht des B e- klagten haben die Parteien , wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat , nicht verei nbart. Der Abschluss einer derartig en Vereinbarung ist dem B e- klagten insbesondere nicht mit dem Schrei ben der Klägerin vom 12. September 2007 nebst beigefügter " Widerrufsbelehrun g zu Ihrer Vertragserklärung" ang e- boten worden. a) Allerdings kann nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern gru ndsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können Vertragspartner - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - ein Widerru fsrecht ve r- traglich verein bar en und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§ 355, 357 BGB verweis en (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB , Neubearb. 2004 , § 355 Rn. 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Vor § 355 Rn. 5; Ba m- berger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 355 Rn. 4; AnwK - BGB/Ring, § 355 Rn. 26; Godefroid, Verbraucherkre ditverträge, 3. Aufl., Rn. 487 ; zur vertraglichen Ve r- 20 21 22 - 10 - einbarung einer Verlängerung der Widerrufsfrist vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16 f.). Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 15. Oktober 1980 (VIII ZR 192/79, WM 1980, 1386, 1387, insoweit in BG HZ 78, 248 nicht abgedruckt) o f- fen gelassen, ob die bei unklarer Rechtslage in einen (Bierlieferungs - )Vertrag aufgenommene "Belehrung über das Widerrufsrecht " als Vereinbarung eines vert r agl ichen Widerrufs rechts auszulegen ist. In einem weiteren Urteil vom 30. Juni 1982 (VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027) hat er angenommen, aus dem in einem auf Bargeschäfte zugeschnittenen Formularvertrag enthaltenen Hi n- weis auf die Widerrufsmöglichkeit nach dem Abzahlungsgesetz ergebe sich für den Kunden ein vertragliches Rück trittsrecht. A us dieser Entscheidung wird im Schrift tum gefolgert, durch die Erteilung einer Widerrufsbelehrung an den Ve r- tragspartner, dem nach den gesetzlichen Regelungen mangels Erfüllung der persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen kein Widerru fs recht zust e- he , werde im Zweifel ein vertragliches Widerrufsrecht begrün det (Münc h- KommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 355 Rn. 58 ; vgl. auch Ebnet, NJW 2011, 1029, 1030 f. ; einschränkend OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 11 U 210/06, juris Rn. 121 ; aA Münsch er, WuB I E 1. - 5.03; Corzelius, EWiR 2009, 243, 244 ). Ob immer dann, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus der Erteilung einer Widerrufsbelehrung auf die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts geschlossen werden kann, erschein t allerdings nicht zweifel s- frei. Dies hätte nämlich zur Folge, dass es auf die Voraussetzungen des geset z- lichen Widerrufsrechts nicht mehr ankäme und die betreffenden Vorschriften letztlich leer liefen. Ein solches Ergebnis dürfte mit Blick auf die gesetzl ichen Regelungen des Widerrufsrechts, die an bestimmte tatbestandliche Merkmale anknüpfen, zumindest Bedenken begegnen. 23 24 - 11 - b) Im Streitfall bedürfen diese Zweifel keiner abschließenden Klärung, weil es sich vorliegend ohnehin nicht um die erstmalige Ertei lung einer Wide r- rufsbelehrung handelt. V ielmehr enthielt bereits der Darlehens vertrag der Pa r- teien vom 23. August/5. September 2001 eine Widerrufsbelehrung, um deren Wirksamkeit die Parteien in erster Instanz gestritten haben. Ob die Erteilung einer - objektiv nicht erforderlichen - nachträglichen W i- derrufsbeleh rung als Einräumung eines voraussetzungslosen vertraglichen W i- derrufsrechts verstanden werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur eben falls umstritten. Im Schrifttum wird teilweise angenomm en, für die nac h- trägliche Belehrung könne insoweit nichts ander e s gelten als für die Erstbele h- rung (Maier, VuR 2011, 225, 226; im Ergebnis ebenso Lindner, EWiR 2011, 43, 44; di fferenzierend hingeg en Ebnet, NJW 2011, 1029, 1031) . In der instanzg e- richtli chen Rechtsprechung sind mit dem hier streitgegenständlichen Anschre i- ben nebst Widerrufsbelehrung übereinstimmende nachträg liche B elehrungen der Klägerin zum Teil als Angebote auf Vereinbarung eines vertraglichen Wide r- rufsrechts angesehen worden (OLG Dresden, Urteil vom 28. Mai 2009 - 8 U 1530/08, juris Rn . 27 f. ; OLG Hamm, Urteil vom 27. September 2010 - 31 U 125/09, unveröffentlicht ), zum Teil ist eine solche Auslegung abgelehnt worden ( LG Heilbronn, Urteil vom 1 4. Juni 2007 - 6 O 388/06, unveröffentlicht ). D as OLG München (WM 2003, 1324 , 1326 f. ) hat in d er von ein er Bank aus Uns i- cherheit über die Rechtslage nachträglich erteilten Erstbelehrung über ein - objektiv nicht bestehendes - Widerrufsrecht keine Einräumung eines vertragl i- chen Widerrufsrechts gesehen ( zustimmend Godefroid, Verbraucherkreditve r- träge, 3. Aufl., Rn. 486 f.; Ebnet, NJW 2011, 1029, 1031; Münscher, WuB I E 1. - 5.03) . c ) U nter w elchen Voraussetzungen ein vertragliches Widerrufsrecht g e- gebenenfalls auch nachträglich vereinbart werden kann, bedarf i m Streitfall ke i- 25 26 27 - 12 - ner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls das Begleits chreiben der Klägerin vom 12. September 2007 nebst der beigefügten " Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" stellt sich bei der gebotene n objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsre chts dar . aa ) Entgegen der Auffas sung des Berufungsgerichts, das seiner rechtl i- chen Bewertung die Grundsätze über den durch normative Auslegung zu ermi t- telnden objektiven Erklärungswert von Individualerklärungen zugrunde gelegt hat, bestimmt sich d er Auslegungsmaßstab allerdings vorliegend nicht nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB. Maßgebend ist vielmehr der für die Auslegung A llgemeiner Geschäftsbedingungen gel tende Grundsatz der objekt i- ven Auslegun g. A uch nach diesem Maß stab erweist sich das vom Berufungsg e- richt gefunde ne Auslegungse rgeb nis jedoch als zutreffend . (1 ) Vorformulierte Widerrufsbelehrungen der in Rede stehenden Art sind n ach der Rechtsprechung d es Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 13. Janu - ar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16; Senatsbe schluss vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 141/09, juris Rn. 13; s. auch schon BGH, Urte il vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027) Allgemeine Geschä ftsbedi n- gungen i . S .v. § 305 BGB ( früher § 1 AGBG) . Bestandteil der Widerrufsbele h- rung ist vorliegend zudem, wie der erkennende Senat für ein insoweit gleichla u- tendes Anschreiben der Klägerin nebst identischer Widerrufsbelehrung en t- schieden hat (Senats besch luss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 16) , der den Bezug zu der ursprünglichen Vertragserklärung he r- stellende Passus des Begleitschreibens (" Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen V ertragserklärung, ve r- bunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen und zu Ihren Akten zu nehmen."). 28 29 - 13 - (2 ) Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Zusammenhang mit Allgeme i- nen Geschäftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung. Danach sind die se ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismö g- lichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normale rweise beteiligten Verkehrskreise ve r- standen werden . Außer Betracht zu bleiben haben dabei Verständnismöglic h- keiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht erns t lich in Erwägung zu ziehen sind . Nur wenn nach Ausschöpfung aller in B e- tracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarhe i- tenregel des § 305c Abs. 2 BGB ( früher § 5 AGBG ) zur Anwendung ( BGH, U r- teil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/0 9, BGH Z 185, 310 Rn. 14; Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10 , BGHZ 187, 360 Rn. 29 , jeweils mwN). bb ) Im Streitfall ist das Begleitschreiben der Klägerin vom 12. September 2007 nebst der beigefügten " Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklär ung" aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen. Diese Auslegung kann der erkenne nde Senat, dem die über den Bezirk eines Berufungsgeric hts hinausgehende Verwendung der jeweils gleic h- lautenden Texte von Anschrei ben bzw. Widerrufsbelehrung durch die Klägerin aus mehreren Verfahren bekannt ist, selbst vornehmen (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 mwN). ( 1 ) Allerdings genügte das Schreiben der Klägerin vom 12. September 2007 an den Beklagten nebst der beigefügten " Widerrufsbelehrung zu Ihrer Ve r- tragserklärung" - wie der erkennende Senat mit Beschluss vom 15. Februar 20 1 1 (XI ZR 148/10, WM 2011, 65 5 Rn. 14 ff.) für ein gleichlaut endes A n- 30 31 32 - 14 - schreiben der Klägerin mit identischer Widerrufsbelehrung entschieden hat nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Nachbelehrung i.S.v. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Zum einen ist das von der Klägerin für die Widerrufsbele h- rung verwendete Belehrungsformular aufgrund seiner missverständlichen Fa s- sung objektiv geeignet, den Verbraucher - hier den Beklagten - über den Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig zu informieren (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, W M 2011, 655 Rn. 13 unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 ff.). Zum anderen wird die Textstelle des Begleitschreibens der Klägerin, die überhaupt erst den Bezug zur ursprünglichen Vertragserklärung der Darl ehensnehmer herstellt (" Losgelöst hiervon 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht gerecht, weil sie weder drucktechnisch deutlich gestaltet noch ihr unmis s- verständlich zu entnehmen ist, dass der Kunde seine ursprüngliche Vertragse r- klä rung - noch - widerrufen kann (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 14 - 16). Daraus, dass die betreffende Formulierung des Begleitschreibens nebst dem Text der Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen an eine Nachbelehrung über ein etwa ursprünglich bestehendes Widerrufsrecht nicht genügt, folgt indes nicht, dass umgekehrt die als solche unzureichende Nac h- b e lehrung aus der Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittsku n- den sich sogar als Einräumung eines neuen, eigenständigen Widerrufsrechts hinsichtlich seiner ursprünglichen Vertragserklärung darstellt. (2 ) Anders als die Revision meint, gestattet im Streitfall auch der Wortlaut von Anschreiben und Widerrufsbelehrung einen solchen Schluss nicht. (a) Soweit die Revision darauf abhebt , nach dem Inhalt der streitgege n- ständlichen " Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" bestehe ein an 33 34 35 - 15 - keine weiteren Voraussetzungen geknüpf tes Recht zum Widerruf innerhalb e i- nes Mo nats und beginne der Lauf die ser Frist einen Tag nach Zurverfügungste l- lung "dieser" Widerrufsbelehrung , kann offen bleiben, inwiefern sich hi e raus - grundsätzlich - auf die (nachträgliche) Einräumung eines vertraglichen Wide r- rufsrechts schließen lässt . Allerdings wurde nach der ausdrü cklichen Formuli e- rung im Begleitschreiben die Widerrufsbelehrung dem Kunden lediglich mit der Bitte übersandt, sie "zur Kenntnis zu nehmen", was die Einordnung dieses Vo r- gangs als Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung jedenfalls nicht nahelegt. D ahin st e hen kann letztlich auch , ob die in d e r Revisionserwiderung vorg e- nommene Differenzierung zutrifft , zur Begründung eines vertraglichen Wide r- rufsrechts genüge dessen Einräumung als solche, eine gesonderte " Widerruf s- belehrung " - wie sie hier von der Klägerin ausgesprochen wurde - erübrige sich daher, und ob ihr für die hier vorzunehmende Auslegung aus Laiensicht übe r- haupt Bedeutung zu kommen könnte. D ie Frage nach dem zutreffenden Verständnis der Widerrufsbelehrung sowie des Anschreibens der Klägerin vom 12 . September 2007 aus objektiver Kundensicht kann nämlich ohnehin nicht mit Blick allein auf den Wortlaut diese r Erklärungen, sondern nur unter Berücksichtigung des Vertragsverhältnisses der Parteien insgesamt beantwortet werden . Denn nur in diesem Rahmen h at die Klägerin die fragli che Belehrung erteilt und wollte sie diese - auc h aus Sicht des Darlehensnehmer s - er teilen. (b) Hinsichtlich des Darlehensvertrag s der Parteien aber hatte die Kläg e- rin dem Beklagten schon bei Vertragsabschluss am 23. August/5 . September 2001 eine Widerrufsbelehrung erteilt. Insoweit unterscheidet der Streitfall sich grundlegend von dem Sachverhalt, der dem Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 1982 (VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027) z u- grunde lag . D ie do rt vorgenommene Auslegung hatte eine Erstbeleh rung der 36 37 - 16 - Kundin zum Gegenstand. Vorliegend indes wurde das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte mit dem Begleitschreiben der Klägerin vom 12. September 2007 die diesem beigefügte Widerrufserklä rung erhielt, von den Parteien bereits seit sechs Jahren vollzogen. Irgend ein tatsächlicher Anhalt s- punkt , der aus objektiver Sicht ein es Darlehensnehmers die Annahme hätte begründen können, die darlehensgebende Bank wolle ihm derart lange Zeit nach dem Ver tragsschluss aus freien Stücken und ohne jeden äußeren Anlass, also gewissermaßen "aus heiterem Himmel", ein neues - selbstän diges - Recht einräumen , sich nunmehr voraussetzungslos aus dem laufenden Vertragsve r- hältnis zu lösen , ist we der vorgetragen noch s onst ersichtlich. Ein solches Ve r- halten wäre unter den - selbst dem unbefangenen Durchschnittskunden gelä u- figen - Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens auch derart außergewöhnlich, dass auf einen entsprechenden Vertragswillen des anderen Teils regelmäßig n icht ohne weiteres, sondern nur beim Vorliegen besonderer, eine solche A n- nahme rechtfertigender Umstände geschlossen wer den kann, an denen es hier jedoch fehlt. (c ) Für den Streitfall gilt dies umso mehr, als die streitige nachträgliche Widerrufsbelehru ng der Klägerin ausdrücklich mit zwei Prolongationsangebot en in Bezug auf den Darlehensvertrag verbunden war. Zwar erfolgte die Zurverf ü- gungstellung der Widerrufsbelehrung zur ursprünglichen Vertragserklärung nach dem Anschreiben vom 12. September 2007 "lo sgelöst" von diesen Ang e- boten. Es war dem Beklagten als Darlehensnehmer zudem unbenommen, ke i- nes dieser Angebote anzunehmen, mit der Fol ge, dass das Vertragsverhältnis der Parteien dann gleich falls - jedoch unter anderen rechtli chen Rahmenbedi n- gungen - sei n Ende ge funden hätte. Den Prolongationsange boten war aber gleichwohl auch aus Laiensicht unzwei felhaft der ausdrückliche Wunsch der Klägerin zu entnehmen , den Darlehensvertrag mit dem Beklagten gerade nicht zu beenden, sondern vielmehr fortzu setzen. W esha lb die Klägerin ihrem Darl e- 38 - 17 - hensnehmer gewissermaßen " im selben Atemzug " einerseits die Vertragsfor t- setzung hätte anbieten und ihm anderseits das Recht hätte einräumen sollen, sich durch Widerruf seiner Vertragserklärung voraussetzungslos vom Vertrag zu lös en, ist daher nicht erkennbar . Auch aus der Sicht eines rechtsun kundigen Kunden sowie unter Berücksichtigung seines allgemeinen Erfahrungswissens bei der Abwicklung geschlossener Verträge ergibt ein solches Verhalten des Darlehensgebers letztlich keinen Si nn. (d ) Darüber hinaus läuft die Rechtswirkung, die der Beklagte dem A n- schreiben vom 12. September 2007 nebst beigefügter " Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" in Gestalt der Auslegung als Angebot auf Einräumung eines voraussetzungslosen vertr aglichen Widerrufsrechts beimessen möchte, auf eine Erweiterung seiner Rechts stellung hinaus . Dass nämlich schon die W i- derrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 2 3. August/5. September 2001 ein voraussetzungsloses (vertragliches) Widerrufsrecht zum Gegensta nd gehabt hätte, macht der Beklagte selbst nicht geltend. Hiergegen spricht auch der U m- stand, dass er sich erstinstanzlic h - wenngleich unsubstantiiert (s.o. unter 1.) - hinsichtlich des Vertragsschlusses auf eine Haustürsituati on, also auf den Ta t- bestand eines gesetzlichen Widerrufsrechts (§ 1 HWiG) berufen hatte. We s halb aber die Klägerin ihm sechs Jahre nach Vertrags schluss sogar ein über seine ursprüngliche Rechtsstellung hinausgehendes freies Widerrufsrecht hätte ei n- räumen sollen, ist erst recht nicht ersichtlich. Die Annahme eines solchen Ve r- tragswillens des Darlehensgebers liegt - ohne diesbezügliche Anhaltspun k te, die hier nicht er kennbar sind - auch aus der Sicht eines unbefangenen durc h- schnittlichen Darlehens nehmers fern. cc) Bei dieser Sachlag e kommt eine Auslegung des Anschreibens vom 12. September 2007 nebst beigefügter " Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertrag s- e rklärung" als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertragl i- 39 40 - 18 - chen Widerrufsrechts nicht in Betracht. I nsbesondere ist auch f ür eine Anwe n- dung der Unklarheitenregelung ( § 305c Abs. 2 BGB ; früher § 5 AGBG) kein Raum. d) Soweit im Schrifttum (Lindner, EWiR 2011, 43, 44) i n Bezug auf die Entscheidung des Beru fungsgerichts die Ansicht vertreten worden ist, der Bu n- desgerichtshof w erde eine vorsorglich erteilte Widerrufsbelehrung ohne best e- hendes Widerrufsrecht "schwerlich sanktionslos" lassen , ist der Hinweis vera n- lasst , dass eine wie hier dem Deutlichkeitsgebot nach § 355 Abs. 2 , § 360 Abs. 1 BGB nicht genügende nachträgliche Wide rrufsbelehrung schon deshalb ni cht sanktionslos bleibt, weil sie die Widerrufsfrist eines - etwaigen - gesetzl i- chen Widerruf srechts nicht im Nachhinein in Gang zu setzen vermag. Stand dem Darle hensneh mer ohnehin kein ges etzliches Widerrufsrec ht zu bzw. kan n er dessen tatbe standliche Voraus setzungen nicht hinreichend darlegen, ist erst recht nicht ersichtlich, wesh alb eine in diesem Falle ins Lee re gehende, vom Vertragspartner möglicherweise nur vorsorglich erteil te, "Nachbelehrung" zu der noch weitergehende n Sanktion eines sogar voraussetzungslosen Widerruf s- rechts führen sollte. 3. Nach alledem kommt es nicht auf die Hilfserwägung des Berufungsg e- richts an , der Beklagte könne aus einem etwaigen vertraglichen Widerrufsrecht die von ihm begehrte Rechtsfolge , dass der Klägerin aus dem Darlehensvertrag weder vertragliche noch nichtvertragliche Zahlungsansprüche zustünden, o h- nehin nicht herlei ten. 4. Zu Recht ist das Berufungsgericht schließlich davon ausgegangen, die nachträgliche Widerrufsbelehrung der Klä gerin lasse das kraft Gesetzes (§ 7 Abs. 2 VerbrKrG) erloschene gesetzliche Wide rrufsrecht des Beklagten nach 41 42 43 - 19 - § 7 Abs. 1 V erbrkrG nicht wieder aufleben. Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwendungen. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 24.02.2010 - 10 O 6191/08 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.11.2010 - 14 U 659/10 -
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