BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 44 2 /11 vom 20. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold , Dr. Matthias und Pamp am 20. November 2012 beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. September 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht des Herrn F . (im Folgenden: Zedent) auf Rückabwicklung einer B e- t eiligung an der V . 4 GmbH & Co. KG (im Folgenden: V 4) in Anspruch. Der Zedent zeichnete nach vorheriger Beratung durch die Mitarbeiterin J . der Beklagten am 14. Dezember 2004 eine Beteiligu ng an V 4 im 1 2 - 3 - Nennwert von 30.000 Höhe von 45,5% der Beteiligungssumme durch ein endfälliges Darlehen der H . finanziert wurde. Nach dem Inhalt des dem Zedenten ausgehändigten Verkaufsprospekts sollten 8,9% der jeweiligen Zeichnungssumme sowie das jeweilige Agio in Höhe von 5% zur Eigenkapitalvermittlung, Platzierungsgarantie und Finanzierung s- vermittlung durch die V . AG (im Folgenden: V. AG) ve r- wendet werden. Die V. AG durfte ausweislich des Prospekts ihre Rechte und Pflichten aus der Vertriebsvereinbarung auf Dritte übertragen. Die Beklagte e r- hielt für den Vertrieb der Anteile Provisionen in Höhe von mindestens 8,25% der Zeichnungssumme, ohne d ass dies dem Zedenten im Beratungsgespräch o f- fengelegt wurde. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage unter Berufung auf mehrere Aufkl ä- rungs - und Beratungsfehler die Rückzahlung des vom Zedenten eingesetzten Kapitals in Höhe von 17.850 m Zug gegen Übertragung der Beteiligung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Fe r- ner begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, den Betrag zu erstatten, der zur Ablösung des zur Finanzierung der Beteiligung V 4 aufg e- nommenen Darlehens erforderlich ist, sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, alle finanziellen Nachteile zu ersetzen, die dem Zedenten im Zusammenhang mit der Beteiligung entstanden sind oder noch entstehen. A u- ßerdem begehrt die Klägerin di e Feststellung des Annahmeverzuges der B e- klagten mit der Rücknahme der Beteiligung. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Berufu n- gen beider Parteien hiergegen sind weitgehend erfolglos geblieben. Das Ber u- fungsgericht hat die Revisi on nicht zugelassen und seine Entscheidung im W e- 3 4 5 - 4 - sentlichen damit begründet, dass z wischen dem Zedenten und der Beklagten konkludent ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei, aufgrund dessen die Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Zedenten darauf hinzu weisen, dass sie von der V. AG eine aufklärungspflichtige Rückvergütung in Höhe von minde s- tens 8,25% des Zeichnungskapitals erhalten habe. Diese Verpflichtung habe die Beklagte schuldhaft verletzt. Auch aus dem Verkaufsprospekt gehe nicht wie erforderlich hervor, dass und in welcher Höhe gerade die Beklagte - und nicht die V. AG - Provisionen erhalten habe. Den vermuteten Schuldvorwurf habe die Beklagte nicht entkräften können. Insbesondere habe sich die Bekla g- te nicht in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum b efunden. Für die Klägerin stre i- te die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens des Zedenten, die die B e- kla g te nicht widerlegt habe. Der Zedent sei nicht verpflichtet gewesen, sich nach etwaigen Vergütungen der Beklagten zu erkundigen. Dies gelte auch, wen n, wie hier, dem Anleger aus einer vorherigen Beteiligung an einem and e- ren Medienfonds grundsätzlich bekannt gewesen sei, dass die Beklagte für ihr Engagement eine beachtliche Vergütung beziehe. II. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da das angegriffene Urteil den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 f. und vom 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03, BGH - Report 2005, 939 f.). Aus demselben Grunde ist das angefochtene Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 6 - 5 - 1. Re chtsfehlerfrei und von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ang e- griffen ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass zwischen dem Zedenten und der Beklagten stillschweigend ein Beratungsvertrag zusta n- de gekommen ist, aufgrund dessen die Bekla gte verpflichtet war, den Zedenten über die von ihr vereinnahmten Rückvergütungen aufzuklären, und dass eine ordnungsgemäße Aufklärung des Zedenten über diese Rückvergütungen weder mündlich noch durch die Übergabe von Informationsmaterial erfolgt ist (vgl. S e- natsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 15 ff. mwN). Auch hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Nichtzulassungsb e- schwerde unangegriffen insoweit ein Verschulden der Beklagten bejaht (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 24 f. mwN). 2. Gleichfalls rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht im Grundsatz d a- von ausgegangen, dass die Beklagte die Darlegungs - und Beweislast für ihre Behauptung trägt, der Zedent hätte die Beteiligung auch bei gehöriger Aufkl ä- rung über die Rückvergütungen erworben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, bewei s- pflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflich t- gemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs - und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch d ann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines A n- scheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegl i- che Vermutung (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 27 ff. mwN; BVerfG, ZIP 2012, 164 Rn. 20). 7 8 9 - 6 - 3. Entgegen der Rechtsansicht der Nichtzulassungsbeschwerde bedurfte es auch keiner Erörterung durch das Berufungsgericht, ob von dieser Bewei s- lastumkehr zugunsten der Klägerin nur dann auszugehen ist, wenn der Zedent bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative g e- habt, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurtei ls entschieden und eing e- hend begründet hat, ist das Abstellen auf das Fehlen eines solchen Entsche i- dungskonfliktes mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr dafür, wie sich der Anleger bei gehöriger Aufklärung verhalten hätte, nicht zu vereinbaren, weshalb die Beweislastumkehr bereits bei - wie hier - feststehender Aufklärungspflich t- verletzung eingreift ( Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 30 ff. mwN). 4. Das angegriffene Urteil verletzt jedoch den Anspruch der Beklagten auf rec htliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. a) Art. 103 Abs. 1 GG v erpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 60, 247, 249; 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 83, 24, 35; B VerfG, NJW - RR 2001, 1006, 1007). Die Vorschrift gebietet außerdem die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge, gewährt allerdings keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder mater i- ellen Rechts ganz o der teilweise unberücksichtigt lässt (BVerfG, WM 2012, 492, 493 mwN). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG se tzt dabei eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus, das heißt, im Einzelfall müssen beso n- dere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, das s das Vorbringen der Bete i- ligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entsche i- dung ersichtlich nicht erwogen worden ist ( BVerfGE 8 6, 133, 146 ; 96, 205, 10 11 12 - 7 - 216 f.; BVerfG, NJW 2000, 131; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07 , WM 2009, 405 Rn. 8). b) Nach diesen Maßgaben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. aa) Die Beklagte hat mit ihren Schriftsätzen vom 26. Februar 2010 und vom 28. Juni 2011 vorgetragen, dass für den Zedenten bei seinem Anlageen t- schluss allein die Ste uerersparnis und allenfalls noch Renditechancen sowie das Sicherungskonzept der Schuldübernahme relevant, andere Aspekte jedoch bedeutungslos gewesen seien. Diese für die Anlageentscheidung maßgebl i- chen Umstände habe der Zedent der Mitarbeiterin der Beklag ten im Vertrieb s- gespräch mitgeteilt. Zum Nachweis dieser Behauptungen hat sich die Beklagte auf das Zeugnis des Zedenten sowie das ihrer Mitarbeiterin J . berufen. Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht festgestellt hat, dass dem Zedenten "aus einer vorherigen Beteiligung an einem anderen Medienfonds grundsätzlich bekannt war, dass die Beklagte für ihr Engagement eine beachtliche Vergütung bezieht". bb) Dieser unter Beweis gestellte Vortrag der Beklagten zum Motiv des Zedenten, sich an V 4 zu betei ligen, ist erheblich (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 52 ff.). Das Berufungsgericht hat sich damit nicht befasst, sondern im Hinblick auf das Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 24. Juni 2009 (OLGR Frankfurt 2009, 828 ff.) lediglich die Frage erörtert, ob der Zedent verpflichtet war, sich nach etwaigen Vergütungen der Beklagten zu erkundigen. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofes (vgl. nur Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 13 37 Rn. 17 mwN) nicht der Fall. Die Tatsache, dass ein Anleger nicht von sich aus dazu verpflichtet ist, nach möglichen Vergütungen der ihn beratenden Bank durch Dritte zu fragen, sagt jedoch nichts darüber aus, wie sich der Anleger im 13 14 15 - 8 - Falle einer ungefragt en Offenlegung der vereinnahmten Rückvergütungen durch die Bank verhalten hätte. Dass das Berufungsgericht demgegenüber den Vortrag der Beklagten zum Nichteingreifen der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens völlig übergangen hat, lässt sich nach den U mständen des Falles nur damit erklären, dass es dieses Vorbringen der Beklagten bei seiner En t- scheidung überhaupt nicht erwogen hat. 6. Die unterlassene Vernehmung de s Zedente n sowie der Anlageberat e- rin als Zeugen für diese Behauptungen verletzen den An spruch der Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise, denn das Berufung s- urteil beruht auf dieser Verletzung. Diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei B e- rücksich tigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (BVer fGE 7, 95, 99; 60, 247, 250; 62, 392, 396; 89, 381, 392 f.). Die Gehörsve r- letzung führt nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Zulassung der R e- vision, weil die Sicherung einer einhei tlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Revisionsgerichts erfordert (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 296 f.), und rechtfertigt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache. 7. Das Berufungsgericht wird die oben genannten Beweise zu erheben und zusammen mit den vorgetrag enen Indizien (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 42 ff.) zu würdigen haben. Gegebenenfalls wird es sich auch mit den von der Klägerin behaupteten weiteren Verletzungen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen durch unric htige Angaben der 16 17 - 9 - Anlageberater in der Beklagten über durch Kapitalgarantien verschiedener Ba n- ken sichergestellte 100%ige Geldrückflüsse auseinanderzusetzen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 13 ff.; Henning, WM 2012, 153 ff.). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2009 - 14e O 82/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.09.2011 - I - 6 U 60/10 -
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