ECLI:DE:BGH:2017:140317UXIZR442.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 442/16 Verkündet am: 14. März 2017 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 51 Gibt der Kläger, der nicht Organ der beklagten Genossenschaft ist, in der Klageschrift den gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft erkennbar ir r- tü m lich fehlerhaft an und wird die Klage an den richtigen gesetzlichen Vertr e- ter zug e stellt, ist sie ordnungsgemäß erhoben (Abgrenz ung zu BGH, Urteile vom 26. Juni 1995 II ZR 122/94, BGHZ 130, 108, 110 ff., vom 9. Oktober 1986 II ZR 284/85, WM 1986, 1411, 1412 und vom 16. Februar 2009 II ZR 282/07, WM 2009, 702 Rn. 10). ZPO § 256 Abs. 1 Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklag e, mit der der Verbraucher nach W i- derruf seiner auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Wi l lenserklärung die Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewäh r schuldverhältnis geltend macht. - 2 - BGB § 355 Abs. 2 Satz 2 (Fassun g vom 23. Juli 2002) Mittels der erkennbar an den Verbraucher gerichteten Fußnote "Die Wide r- rufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die W i- derrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitg e- teilt wird bzw. werde n kann" im Anschluss an die Angabe "zwei Wochen (e i- nem Monat)" macht der Verwender einer Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich, von welchen Vorau s setzungen die Geltung einer der beiden im Text alternativ genannten Fristlängen abhängt. BGH, Urteil vom 14 . März 2017 - XI ZR 442/16 - OLG Koblenz LG Mainz - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Ric h- ter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richteri nnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. August 2016 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 24. Februar 2016 wird zurückgewiesen, soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung weiterer 928,80 erurteilen. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten über die Wirks amkeit des vom Kläger, einem Ban k- kaufmann, erklärten Widerrufs seiner auf den Abschluss von vier Verbrauche r- darlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen. 1 - 4 - Die Parteien schlossen im Jahr 2007 vier Immobiliardarlehensverträge, denen jeweils folgende, bis auf die Vertragsdaten gleichlautende Widerrufsb e- lehrung beigegeben war: 2 - 5 - - 6 - Der Kläger löste sämtliche Darlehen auf eigenen Wunsch gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8.853,72 Mai 2012 ab. Unter dem 30. Oktober 2014 wi derrief er seine auf Abschluss der Darlehensve r- träge gerichteten Willenserklärungen, wobei er darauf hinwies, er habe "im Vo r- feld rechtlichen Rat" unter anderem bei seinem Rechtsanwalt eingeholt. In der von ihm bei dem Landgericht anhängig gemachten Kla ge hat er die Beklagte als " bank eG, vertreten durch den Aufsichtsratsvo r- sitzende[n] H. ", bezeichnet. Die Klage ist an die " bank eG, v.d.d. Vorstand", zugestellt und dort an einen Pr okuristen als Leiter des Bereichs "Sonderaufgaben Kredit und Recht" weitergegeben worden. Di e- ser Prokurist und eine Mitarbeiterin, die zusammen zur Erteilung von Prozes s- vollmachten für die Beklagte ermächtigt sind, haben unter dem Betreff "Neues Mandat: S. ./. bank eG" den vorinstanzlichen Pr o- zessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 30. Juli 2015 "um Übernahme des im Betreff genannten Mandates" gebeten. Der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 31. Juli 2015 "die Vertretung und Verteidigungsbereitschaft der Beklagten" angezeigt. Das Landgericht hat die Angabe des Klägers zum gesetzlichen Vertreter der Beklagten in das Rubrum übernommen und die Klage abgewiesen . Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Beibehaltung des Rubrums antragsgemäß festgestellt, dass die vier näher bezeichneten Darl e- m- gewandelt" worden seien. Außer dem hat es die Beklagte zur Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8.853,72 e- richtlich verauslagter Anwaltskosten in Höhe von 928,80 hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. 3 4 5 - 7 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, die der durch den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten bestellte drittinstanzl i- che Prozessbevollmächtigte in Übernahme des Rubrums der Vorinstanzen ei n- gelegt und begründet hat, erstrebt die Bekl agte unter Verweis auf einen Mangel ihrer gesetzlichen Vertretung bei Klageerhebung in erster Linie eine Abweisung der Klage als unzulässig. In zweiter Linie begehrt sie die vollständige Zurüc k- weisung der Berufung, weil das Berufungsgericht zu Unrecht eine Verwirkung des Widerrufsrechts verneint habe. Entscheidungsgründe : A. Die Revision ist zulässig. Die Prozessführung in dritter Instanz ist dem gemäß § 24 Abs. 1 GenG zur gerichtlichen Vertretung der Beklagten berufenen Vorstand zuzurechnen. Der dritti nstanzliche Prozessbevollmächtigte der B e- klagten ist gemäß § 81 ZPO wirksam durch deren zweitinstanzlichen Prozes s- bevollmächtigten, den wiederum ein Prokurist im Verein mit einer Mitarbeiterin aufgrund seiner vom Vorstand abgeleiteten Vertretungsmacht (Pöh lmann/ Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 42 Rn. 2) mandatiert hat, bestellt worden (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2003 II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, 156 und vom 15. März 2006 XII ZR 138/01, NJW 2006, 2334 Rn. 14). B. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. 6 7 8 - 8 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei zulässig. Zwar genieße eine Leistungsklage grundsätzlich Vorrang. Bei einer Bank sei indessen ohne weiteres davon au s- zu gehen, dass sie auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil leisten werde. Der Kläger habe seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen Ende 2014 widerrufen können, weil mangels ordnungsg e- mäßer Widerrufsbelehrung die Widerru fsfrist nicht an - und abgelaufen sei. So hätten die Widerrufsbelehrungen der Beklagten zu der Fehlvorstellung verleitet, die Widerrufsfrist beginne bereits mit der Aushändigung einer Vertragserklärung der Beklagten ohne Rücksicht auf die Vertragserklärung des Klägers. Darauf, ob wegen der konkreten Situation des Vertragsschlusses dieses Missverstän d- nis ausgeräumt gewesen sei, komme es nicht an, weil auch bei einem Pr ä- senzgeschäft über die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung allein anhand der objektiven Auslegung zu entscheiden sei. Da die Beklagte das Muster für die Widerrufsbelehrung des Verordnungsgebers nicht verwendet habe, könne sie sich auch nicht auf dessen Gesetzlichkeitsfiktion berufen. An der Widerru f- lichkeit der auf Abschluss der Darlehensvert räge gerichteten Willenserkläru n- gen habe sich durch deren vorzeitige Abwicklung nichts geändert. Die Grundsätze von Treu und Glauben stünden der Ausübung des W i- derrufsrechts nicht entgegen. Das Widerrufsrecht sei nicht verwirkt, da das U m- standsmoment n icht erfüllt sei. Der Kläger habe die Darlehen zwar mehrere Jahre ordnungsgemäß bedient und sie dann im Jahr 2012 auf eigenen Wunsch vorzeitig abgelöst. Es lasse sich jedoch nicht feststellen, dass er dies alles in Kenntnis seines fortbestehenden Widerrufs rechts getan habe. Jedenfalls g e- 9 10 11 12 - 9 - nügten diese Aspekte nicht, um das Vertrauen der Beklagten darauf zu begrü n- den, der Kläger werde sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben. Berufliches Sonderwissen des Klägers vermöge ein schutzwürdiges Vertrauen der Bekla g- ten ebenfalls nicht zu begründen, zumal nicht mit der erforderlichen Sicherheit habe festgestellt werden können, dass ihm die rechtliche Problematik des "ew i- gen" Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen vor Abgabe seiner Willenserklärungen bekannt ge wesen sei. Darauf, ob der Kläger mit dem Wide r- ruf "ein berechtigtes Interesse" verfolge, komme es nicht an. Für ein arglistiges Verhalten sei nichts ersichtlich. Es bestünden ferner keine hinreichend konkr e- ten Anhaltspunkte dafür, dass die schutzwürdig auf das Unterbleiben des W i- derrufs vertrauende Beklagte tatsächlich so disponiert habe, dass der Widerruf für sie eine unzumutbare Belastung darstelle. Auch im Übrigen liege in der Ausübung des Widerrufsrechts keine unzulässige Rechtsausübung. Dass der Kläger überhaupt wenn auch fehlerhaft über sein Widerrufsrecht belehrt wo r- den sei, sei ohne Belang. Gleichfalls unerheblich sei, dass der Widerruf für den Kläger wirtschaftlich vorteilhaft sei, während die Beklagte aufgrund des erhe b- lich gesunkenen Zinsnivea us finanzielle Einbußen erleide. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vorfä l- ligkeitsentschädigung zu. Herausgabe vermutlich gezogener Nutzungen könne er indessen nur in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und nic ht wie beantragt in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Schließlich könne der Kläger als Verzugsschaden den Ersatz vorg e- richtlich verauslagter Anwaltskosten beanspruchen. 13 - 10 - II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Üb erprüfung nicht in a l- len Punkten stand. 1. Allerdings ist das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend davon au s- gegangen, die Klage sei in Gänze zulässig gegen die Beklagte erhoben wo r- den. Zwar ist die Klage in Fällen, in denen ein Kläger, der selbs t zu einem O r- gan einer Gesellschaft gehört, den gesetzlichen Vertreter der beklagten Gesel l- schaft im Falle einer Genossenschaft: das nach § 24 Abs. 1, § 39 GenG zu ihrer gerichtlichen Vertretung berufene Organ nicht nur irrtümlich falsch b e- zeichnet hat (dazu BGH, Urteile vom 9. Oktober 1986 II ZR 284/85, WM 1986, 1411, 1412 und vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07, WM 2009, 702 Rn. 10) und in denen an diesen vermeintlichen gesetzlichen Vertreter mit Willen des Klägers zugestellt worden ist, unzulässig (BGH, Urteile vom 26. Juni 1995 II ZR 122/94, BGHZ 130, 108, 110 ff., vom 1. Dezember 2003 II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, 154 und vom 16. Februar 2009 aaO Rn. 4; vgl. auch Beuthien, GenG, 15. Aufl., § 39 Rn. 6 a.E.; Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 39 Rn. 10; Hopt/Roth in GroßKomm AktG, 4. Aufl., § 112 Rn. 112; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 112 Rn. 13; KK - AktG/Mertens/Cahn, 3. Aufl., § 112 Rn. 13; MünchKommAktG/Habersack, 4. Aufl., § 112 Rn. 33; Grigoleit/ Tomasic, AktG, 2013, § 1 12 Rn. 17). Anderes gilt aber, wenn in der Klageschrift der gesetzliche Vertreter l e- diglich irrtümlich fehlerhaft angegeben wird, sich auch durch das Revisionsg e- richt (BGH, Urteile vom 24. Januar 1952 III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 335, vom 24. Novemb er 1980 VIII ZR 208/79, WM 1981, 46, 47 und vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 279/96, NJW 1998, 1496, 1497) das Gemeinte 14 15 16 17 - 11 - ermitteln lässt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 II ZR 284/85, WM 1986, 1411, 1412; Gehle, MDR 2011, 957 f.; auch Musielak/Voit/ Weth, ZPO, 13. Aufl., § 51 Rn. 3; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 37. Aufl., § 51 Rn. 7) und die Zuste l- lung der Klageschrift tatsächlich an den richtigen gesetzlichen Vertreter bewirkt wird. In diesem Fall ist die Klage zulässig erhoben und entsteht das Prozes s- rechtsverhältnis zu dem ordnungsgemäß gesetzlich vertretenen Beklagten. So verhält es sich hier. Bei der Angabe des Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten als ihres gesetzlichen Vertreters in der Klageschrift handelte es sich offensichtlich um eine ve rsehentliche Falschbezeichnung, mit der keine positive Aussage über die gesellschaftsrechtlichen Vertretungsverhältnisse und insbesondere über die Reichweite des § 39 Abs. 1 Satz 1 GenG getroffen we r- den sollte. Entsprechend hat die Geschäftsstelle des Land gerichts, die die Z u- stellung der Klageschrift nach § 166 Abs. 2, §§ 168, 170 ZPO zu bewirken ha t- te, die Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters ausgelegt und die Zustellung an den (nicht notwendig namentlich zu benennenden, vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 19 93 X ZR 6/93, WM 1993, 1818, 1821) Vorstand der Beklagten als deren gesetzlichen Vertreter bewirkt, so dass das Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten wirksam zustande gekommen ist. Dass die unrichtige, aber offenbar fehlerhafte Bezeichnung des gesetzlich en Vertreters sowohl in die Berufung s- schrift als auch in die Entscheidungen der Vorinstanzen übergegangen ist, ä n- dert daran nichts. 2. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, die Feststellungsklage sei zulässig, weil das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben sei. Das trifft nicht zu. Der Kläger kann und muss vielmehr vorrangig insgesamt (und nicht nur die Vorfälligkeitsentschäd i- gung betreffend) mit der Leistungsklage gegen die Beklagte vorgehen (vgl. im E inzelnen Senatsurteil vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, n.n.v. Rn. 13 ff.). 18 19 - 12 - Da nicht feststeht, die Parteien seien sich die Wirksamkeit des Widerrufs u n- terstellt über die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Anspr ü- che einig, das Berufun gsgericht vielmehr im Gegenteil den Standpunkt des Kl ä- gers zu dem von ihm geforderten Nutzungsersatz als streitig referiert und die Revision unter anderem mit dem Hinweis darauf zugelassen hat, es bedürfe grundsätzlicher Ausführungen " zur Höhe des von der Bank geschuldeten Nu t- zungsersatzes bei Immobiliardarlehen " , liegt eine Ausnahme vom Vorrang der Leistungsklage, wie sie Gegenstand des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 (XI ZR 183/15, n.n.v. Rn. 16) war, nicht vor. 3. Das Berufungsurteil hält rechtlich er Überprüfung überdies nicht stand, soweit das Berufungsgericht die Beklagte zur Rückzahlung der Vorfälligkeit s- entschädigung in Höhe von 8.853,72 u- fungsgericht hat die rechtlichen Maßgaben verkannt, unter denen nach d en S e- natsurteilen vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 38 ff. und XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 33 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) sowie vom 11. Oktober 2016 (XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 29 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) die Verwirkung des Widerrufsrechts steht. a) Richtig hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt angenommen, dem Kläger habe ursprünglich ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB zug e- standen, über das die Beklagte ihn gemäß § 355 BGB in der zwi schen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) habe belehren müssen. b) Weiter zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, die Widerrufsb e- lehrungen der Beklagten hätten den Kläger nicht hinreichend deutlich über die Voraussetzungen seines Widerrufsrechts unterrichtet. 20 21 22 - 13 - aa) Allerdings belehrte die Beklagte, was das Berufungsgericht hat d a- hinstehen lassen, hinreichend deutlich über die Länge der Widerrufsfrist. Mittels der hier erkennbar an den Verbraucher gerichtet en (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 19) Fußnote im Anschluss an die Angabe " zwei Wochen (einem Monat) " machte die Beklagte ausreichend klar, von welchen Voraussetzungen die Geltung einer der beiden im Text alte r- nativ g enannten Fristlängen abhing. Dabei orientierte sie sich zulässig am Wor t- laut des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. Zugleich machte sie das Gemeinte durch die ausdrückliche Benennung der Vorschrift deutlich (Senatsurteil vom 22. November 2016 XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 19). Der Zusatz in der Fußnote " bzw. werden kann " war nicht geeignet, den Hinweis zu verunklaren (a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2016 17 U 175/15, juris Rn. 16; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21. Dezember 2016 24 U 151/15, juris Rn. 42; OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2016 31 U 284/15, juris Rn. 40 ff.; OLG Zweibrücken, Urteile vom 16. Dezember 2016 7 U 119/15, juris Rn. 91 ff. und 7 U 133/15, juris Rn. 85 ff.). Eine so gestaltete Sammelbelehrung hier: für die ursprüngliche und die Nachbelehrung ist nach allgemeinen Grundsä t- zen zulässig (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, n.n.v. Rn. 51 f.; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 XI ZR 66/16, juris Rn. 11). bb) Das Berufungsgericht hat indessen zutreffe nd erkannt, dass die B e- klagte mittels der Wendung " der schriftliche Vertragsantrag " nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck brachte, dass Bedingung für das Anlaufen der Wide r- rufsfrist die Vertragserklärung des Klägers war (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 XI ZR 381/16, n.n.v. Rn. 13 ff. mwN). Auf die Umstände der Erteilung der Belehrung kommt es, wie der Senat zuletzt mit Senatsurteil vom 21. Februar 2017 (aaO Rn. 16 ff.) klargestellt hat, nicht an. Die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerruf sbelehrung kommt der Beklagten nicht zugute. Die A b- weichungen der Belehrungen gegenüber der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 23 24 - 14 - BGB - InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung gingen über das Maß hinaus, das der Senat als für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlich angesehen hat (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 20 ff.). c) Schließlich hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der S e- natsrechtsprechung (vg l. Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 28) erkannt, dass die auf Abschluss eines Darlehensve r- trags gerichtete Willenserklärung auch noch nach dessen vorzeitiger Beend i- gung widerrufen werden kann. d) Einer revisionsrechtl ichen Überprüfung nicht stand halten dagegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Verwirkung des Widerruf s- rechts. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setz t neben einem Zei t- moment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbra u- chervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verh alten des Berechtigten ber u- hende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfert i- gen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustelle n- den und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 40 und XI ZR 564/15, 25 26 27 - 15 - WM 2016, 1930 Rn. 37, jeweils mwN ). Die Bewertung des Tatrichters kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprü ft werden, ob sie auf einer tragfäh i- gen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 201 6 XI ZR 501/15, aaO Rn. 18 und XI ZR 564/15, aaO Rn. 43 mwN ). Nach di e- sen Maßstäben liegt hier ein revisionsrechtlich relevanter Rechtsfehler vor. Wie der Senat mit Urteilen vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 41) und vom 11. Oktober 2016 (XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30) ausgeführt hat, ist bei beendeten Verträgen bei der Bewertung, ob der Verbraucher das Widerrufsrecht verwirkt hat , mit zu berücksichtigen, ob die Pa r teien auf Wunsch des Verbrauchers den Darlehensvertrag einverstä ndlich beendet haben. Diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung der für und gegen eine Verwirkung des Widerrufsrechts spr e- chenden Umstände zwar erwähnt, aber als unmaßgeblich außer Acht gelassen. 4. Das Berufungsurt eil unterliegt schließlich der Aufhebung, soweit das Berufungsgericht dem Kläger auf seine Berufung vorgerichtlich verauslagte Anwaltskosten zuerkannt hat. Wie der Senat mit Senatsurteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15, n.n.v. Rn. 27 ff.) näher ausgefüh rt hat, setzt eine Ersta t- tung solcher Kosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens voraus, dass der Kläger seinerseits die von ihm nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldet e Leistung in einer den Annahmeverzug der Beklagten begründe n- den Weise angeboten hat. Das war hier nicht der Fall. 28 29 - 16 - III. Soweit das Berufungsgericht Anwaltskosten zuerkannt hat, kann der S e- nat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und die Berufung zurückweisen, weil dem Kläger auch unter keinem sonstigen Gesichtspunkt, insbesondere nicht dem des Schadensersatzes wegen einer Verletzung der Pflicht zur richtigen Belehrung über sein Widerrufsrecht, ein Anspruch zusteht. Der Zahlungsantrag ist daher abweisungsreif (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, n.n.v. Rn. 37 mwN) . Im Übrigen ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung verwehrt. 1. Nicht abweisungsreif ist der Feststellungsantrag. a) Der Senat kann auf die Revision der Beklagten die Feststellungsklage nicht als unzulässig abweisen. Denn das Berufungsgericht hätte, wenn es die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags erkannt hätte, auf diese Tatsache hi n- weisen müssen . In solchen Fällen muss, sofern dies wie hier no ch möglich ist, dem Kläger durch Zurückverweisung der Sache Gelegenheit gegeben we r- den, eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Umstellung vorzunehmen (Senatsu r- teil vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, n.n.v. Rn. 39) . b) Der Senat kann aber auch nicht auf die Unbegründetheit der Festste l- lungsklage erkennen. Freilich ist das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung . Ein Feststellungsbegehren, das das Berufu ngsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, n.n.v. Rn. 41 mwN). Aufgrund der vom Berufungsge richt getroffenen Feststellungen ist die Klage indessen nicht in der Sache abwe i- sungsreif, weil nicht feststeht, dass der Kläger sein Widerrufsrecht verwirkt hat. 30 31 32 33 - 17 - 2. Aus denselben Gründen ist die Klage auf Erstattung der Vorfälligkeit s- entschädigung nic ht abweisungsreif, weil nicht feststeht, ob sich aufgrund des Widerrufs des Klägers die Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben. IV. Der Senat weist deshalb die Sache in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang an das Berufungsgericht zurück, § 563 Abs. 1 ZPO, damit es dem Kläger Gelegenheit zur Anpassung seiner Klageanträge gibt und die zur Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts erforderlichen Feststellungen nac h- holt. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges De rstadt Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 24.02.2016 - 5 O 122/15 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.08.2016 - 8 U 369/16 - 34 35
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