ECLI:DE:BGH:2017:101017UXIZR443.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 443/16 Verkündet am: 10. Oktober 2017 Herrwerth, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 (Fassung bis zum 10. Juni 2010) Eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Wide r- rufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an a n- derer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nich t or d- nungsgemäßen Zusatz enthalten (Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 IV ZR 71/14, juris Rn. 11). BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenbe rger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenat s des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. August 2016 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 7. September 2015 wird au ch insoweit zurückgewie sen, als auf sein Rechtsmittel die Beklagte verurteilt worden ist , an den Kläger 1.835,95 ö- he von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2014 zu zahlen. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den A b- schluss ei nes Verbraucherdarlehensvertrag s gerichteten Willenserklärung des Klägers. Die Parteien schlossen a m 22. März 2007 zwecks Finanzierung einer Immobilie einen (später in Teilbeträgen unter zwei Nummern geführten) Darl e- hensvertrag über 73.000 lichen Nom i- nalzinssatz von 4,65 % p.a . Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente ein Grundpfandrecht . In dem Darlehens formular war fol gender , drucktechnisch nicht besonders hervorgehobener "W ichtiger Hinweis " mitabgedruckt: " Dieser Darlehensvertrag wird zunächst nur vom Darlehensnehmer unterzeichnet und stellt lediglich ein verbindliches Darlehensangebot seitens des Darlehensne h- r- zeichnung auf Ausz ahlung des Darlehens " . Die Beklagte belehrte den Kläger wie folgt über sein Widerrufsrecht: 1 2 - 4 - - 5 - - 6 - Mit Spaltungs - und Übernahmevertrag vom 24. April 2010 übernahm die E . (künftig : EAA) die vertraglichen Rechte und Pflichten aus bestimmten von der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen, zu d e- nen nach dem Vortrag der Beklagten auch der mit dem Kläger geschlossene Darlehensvertrag gehörte. Im Mai 2 010 teilten mit gesonderten Schreiben s o- wohl die Beklagte als auch die EAA dem Kläger sinngemäß mit, die vertragl i- chen Rechte und Pflichten der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit dem Kläger seien von der EA A übernommen worden. Die Beklagte führte weite r aus, für den Kläger ändere sich " [n]icht viel " : Sein Vertrag werde " zu gleichen Bedi n- gungen mit der gleichen Darlehensnummer fortgeführt und die Bearbeitung " erfolge " weiterhin " durch die Beklagte. Das Darlehenskonto betreffende A usz ü- ge erhielt der Kläge r anschließend jeweils von der Beklagten mit dem Zusatz " im Auftrag der E . (EAA) " . Im Dezember 2013 erfragte der Kläger bei der Beklagte n die Konditionen einer vorzeitigen R ückführung des Darlehens für den Fall der Veräuße rung der Immobilie . Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 teilte die Beklagte dem Kl ä- ger unter dem Briefkopf " W . Im Auftrag der EAA " mit, sie sei " [m]it der g- keitsen tschädigung einverstanden, wenn das Finanzierungsobjekt verkauft " werde. Außerdem kündigte sie die Berechnung einer " Bearbeitungsgebühr " an. Wiederum unter dem Briefkopf " W . Im Auftrag der EA A " errechnete die Beklagte mit S chreiben vom 3. April 2014 eine " Vorfälligkeitsentschädigung " in Hö he von 7.827,75 in Höhe von 150 an die Beklagte leistete . Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 widerrief der Kläger gegenüber der B e- klagten seine auf Abschluss des D arlehensver trag s gerichte te Willenserklärung und setzte der Beklagten " [f]ür die Abrechnung des Darlehens " eine Frist bis zum 19. Juni 2014. Mit einem Schreiben vom 1. Juli 2014 wies die Beklagte den Widerruf zurück. Mit Schreiben seines vorinstanzlichen P rozessbevollmächti g- ten vom 12. August 2014 forderte der Kläger die Beklagte zu einer " Neuabrec h- nung bzw. - saldierung der Darlehen " bis zum 2. September 2014 auf . Hierzu 3 4 5 - 7 - nahm die Beklagte unter dem 1. Oktober 2014 ohne Verweis auf eine Beauftr a- gung durch di e EAA abschlägig Stellung, wobei sie anführte, das Schreiben vom 12. August 2014 sei ihr " zur direkten Beantwortung zugeleitet worden " . Die a m 5. Februar 2015 zugestellte Klage auf Neuabrechnung der " Da r- lehensverträge " , Zahlung des sich aus der Neuabrec hnung zugunsten des Kl ä- gers ergebenden Differenzbetrags, Rückzah lung des Bearbeitungs entgelts s o- wie Erstattung vorgerichtli ch verauslagter A nwalts kosten, hilfsweise Freiste l- lung, weiter und " äußerst hilfsweise " auf Feststellung, dass " e- währschuldverhältnis umgewandelt worden " seien, hat das Landgericht unter Verweis auf die Grundsätze von Treu und Gl auben abgewiesen. Auf die dag e- gen gerichtete Berufung des Klägers, mit der er zuletzt noch Zahlung von 11.246,76 tung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nebst Rechtshängigkeitszinsen , hilfsweise Freiste l- lung, und " äußerst hilfsweise " die Feststellung des Zustandekommens eines Rückgewährschuldverhältnisses beansprucht hat, hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 11.246,76 und weitere 150 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz seit dem 3. September 2014 sowie " für die außergerichtliche Rechtsverfolgung an den Kläger 1.835,95 " nebst Zinsen in Höh e von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem " 5. Februar 2014 " zu zahlen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der B e- klagten, mit der sie ihren Antrag auf vollstä ndige Zurückweisung der Berufung des Klägers weiter verfolgt. Entscheidungsgründe : Die Revision der Beklagten hat Erfolg. 6 7 - 8 - I. Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, Urteil vom 5. August 2016 8 U 1091/15, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei richtige Adressatin des Widerrufs vom 5. Juni 2014 und richtige Gegnerin der Ansprüche des Klägers aus dem Rückgewährschuldve r- hältnis . Dabei bedürfe keiner weiteren Aufklärung, ob auf der Grundlage des " Spaltungs - und Übernahmevertrags " vom 24 . April 2010 der Darlehensvertrag zwischen dem Klä ger und der Beklagten auf die EA A übertra gen worden sei . Jedenfalls habe die Beklagte nicht hinreichen d dazu vorgetragen, bei der EA A habe es sich, was Vorausset zung des Aussc hlusses der Mit haftung der Bekla g- ten gewesen sei, um eine " nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz " gehandelt. Im Übrigen müsse sich die B e- klagte jedenfalls nach Rechtsscheingrundsätzen als richtige Adressatin des W i- derrufs und Anspruchsgegnerin be handeln lassen . Der Kläger habe aufgrund der Schreiben der Beklagten vom 23. Dezember 2013 und 3. April 2014 davon ausgehen dürfen, " sich mit seinem Rückzahlungsbegehren an seinen auch für die weitere Abwicklung nach wie vo r zuständigen Vertragspartner gewandt zu haben " . Der kleinged ruckte Zusatz " Im Auftrag der EA A " im Briefkopf der B e- klagten habe an diesem Befund nichts geändert. Erst recht sei der Eindruck, die Beklagte sei weiterhin Vertragspartnerin , durch ihr Schreiben vom 1. Oktober 2014 bestärkt worden. Die Beklagte habe den Kläger unzureichend deutlich über die Vorausse t- zungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist belehrt. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung nach der maßgeblichen F assung der BGB - Informationspflichten - Verordnung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem Muster nicht vollständig en t- sprochen habe. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen, so da ss der Kläger den Widerruf noch 2014 habe erklären können. Dass die Parteien vor Ausübung des Widerrufsrechts einen Aufh e- 8 9 10 - 9 - bungsvertrag geschlossen hätten, stehe weder dem Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen noch e inem Anspruch auf Rückgewähr der erbrachten Leistungen entgegen. Der Kläger habe das Widerrufsrecht nicht verwirkt. Zwar sei eine Verwi r- kung auch ohne Rücksicht auf die Kenntnis und Willensrichtung des Berechti g- ten möglich, wenn der Verpflichtete bei o bjektiver Beurteilung aus dem Verha l- ten des Berechtigten habe schließen dürfen, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete mit einer Recht s- ausübung durch den Berechtigten nicht mehr habe zu rechnen brauchen u nd sich entsprechend darauf habe einrichten dürfen. Diese Voraussetzungen seien indessen nicht gegeben. Der Umstand, dass dem Berechtigten das ihm z u- stehende Recht unbekannt gewesen sei, stehe einer Verwirkung jedenfalls dann entgegen, wenn die Unkenntnis des Berechtigten in den Verantwortung s- bereich des Verpflichteten falle. Der Unternehmer, der gegen seine Pflicht ve r- stoßen habe, dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen, dürfe nicht darauf vertrauen, er habe durch seine Belehrung die Wide r- rufsfrist in Lauf gesetzt. Gegen die Schutzwürdigkeit des Unternehmers spreche zudem, dass er den Schwebezustand durch eine Nachbelehrung beenden kö n- ne. Vom Vorliegen des Umstandsmoments sei auch nicht deshalb auszugehen, weil die Parteien eine A ufhebungsvereinbarung geschlossen hätten. Die be i- derseitige vollständige Vertragserfüllung führe nicht zum Verlust des Widerruf s- rechts und könne allein auch nicht ausreichen, um die Annahme der Verwirkung zu rechtfertigen. Der Kläger habe das Widerrufsrech t überdies nicht recht s- missbräuchlich ausgeübt. Auf die Motive, die ihn zur Ausübung des Widerruf s- rechts bewogen hätten, komme es nicht an. Auf der Grundlage des durch den Widerruf entstandenen Rückgewäh r- schuldverh ältnisses könne der Kläger seine Leist ungen zurückverlangen. Ve r- zugsz insen stünden dem Kläger z u, weil die Beklagte aufgrund der Fristsetzung mit Schreiben vom 12. August 2014 ab dem 3. September 2014 in Verzug ger a- ten sei. Entsprechend sei die Beklagte wenn auch in reduzier tem Umfang zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verpflichtet. 11 12 - 10 - II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Im Ausgangspunkt richtig ist das Berufungsgericht freilich davon au s- gegangen, de r Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags geric h- tete Willenserklärung gegenüber der Beklagten als richtiger Erklärungsgegnerin widerrufen. A us dem von der Beklagten vorgelegten eigenen Schreiben vom Mai 2010 ergibt sich, dass die Beklagte auc h nach einem Übergan g des Darl e- hensverhältnisses auf die EA A weiter jedenfalls als deren Erklärungsempfäng e- rin fungieren wollte und sollte. Damit war sie richtige Adressatin des vom Kläger erklärten Widerrufs. 2. Die Erwägungen, mit denen das Berufungs gericht im Falle der wir k- samen Ausübung des Widerrufsrechts die Beklagte für die Schuldnerin der aus dem Rückabwicklungsverhältnis resultierend en Ansprüche gehalten hat, weisen indessen Rechtsfehler auf. a) Eine Mithaftung der Beklagten gemäß § 133 Abs . 3 UmwG , die auch für Verpflichtungen aufgrund eines nach Wirksamwerden der Spaltung erklärten Widerrufs gälte (vgl. Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 7. Aufl., § 133 Rn. 13; Seulen in Semler/Stengel, UmwG, 4. Aufl., § 133 Rn. 13), hat das Ber u- fu ngsgericht, was die Revision zu Recht rügt, verfahrensfeh lerhaft angeno m- men . Die Beklagte hat vom Kläger bestritten im Rechtsstreit eingewandt , sie hafte nicht neben der EA A für aus dem Rückgewährschuldverhältnis folg ende Ansprüche des Klägers , weil ih re Mithaftung nach § 8a Abs. 8 Nr. 5 FMStFG in der Fassung vom 17 . Juli 2009 (künftig: aF) ausgeschlossen sei (vgl. auch Adolff/Eschwey, ZHR 177 [2013], 902, 927 ff.) . Diesen Einwand durfte das B e- rufungsgericht anders als geschehen nicht als unsubstantiier t zurückweisen, ohne der Beklagten zuvor Gelegenheit zur weiteren Vertiefung ihres Vortrags zu geben. 13 14 15 16 17 - 11 - Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine in er s- ter Instanz siegreiche Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass das Ber u- fungsg ericht ihr rechtzeitig einen Hinweis erteilt, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will. Das Berufungsgericht ist dann auch verpflichtet, der betroffenen Partei Gelegenheit zu geben, auf den Hinweis zu reagieren und ihren Tatsachenvortrag zu erg änzen sowie gegebenenfalls Beweis anzutreten (Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 XI ZR 17/03, juris Rn. 11; Senatsb e- schlüsse vom 15. Februar 2005 XI ZR 144/03, juris Rn. 12 und vom 15. Juni 2010 XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 20). Ein rechtliche r Hinweis ist nur dann entbehrlich, wenn eine Partei in erster Instanz obsiegt hat, die dem ihr günstigen Urteil zugrundeliegende Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts als zentraler Streitpunkt zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt wird u nd das Berufungsgericht sich sodann der Auffassung des Berufungskl ä- gers anschließt. In diesem Fall muss die in erster Instanz erfolgreiche Partei von vornherein damit rechnen, dass das Berufungsgericht anderer Auf fassung ist (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 XI ZR 365/14, BKR 2017, 164 Rn. 27). So liegt der Fall hier aber nicht. Die Frage, ob die Beklagte passivlegit i- miert sei, spielte für die Entscheidung des Landgerichts keine Rolle. Das Ber u- fungsgericht hätte mithin der Beklagten Gelegenheit gebe n müssen, zu den Voraussetzungen eines gesetzlichen Ausschlusses ihrer Mithaftung weiter vo r- zutragen. b) R echtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der B e- klagten wegen eines zurechenbar gesetzten Rechtsscheins so von der Rev i- sion zu Recht bean standet angenommen . Denn das Be rufungsgericht hat d a- bei wesentlichen Prozessstoff außer Acht gelassen. Allerdings kann eine Haftung nach § 242 BGB unter bestimmten U m- ständen in Betracht kommen , wenn sich der i n Anspruch G enommene zunächst a uf den geltend gemachten Anspruch einlässt und sich erst später zum Nachteil des Anspruchstellers auf das Fehlen seiner Passivlegitimation beruft (BGH, U r- 18 19 20 21 - 12 - teil e vom 23. Oktober 1986 VII ZR 195/85, WM 1987, 110 f. und vom 11. Juni 1996 VI ZR 256/95 , NJW 1996, 2724 f. mwN). Es handelt sich hierbei um Fä l- le der Rechtsscheinhaftung als Unterfall widersprüchlichen Verhaltens, in denen der in Anspruch Genommene zurechenbar den Rechtsschein gesetzt hat, Schuldner der behaupteten Forderung zu sein , und der verme intliche Gläubiger gutgläubig darauf vertraut (vgl. BGH, Ur teile vom 12. Juni 2012 II ZR 256/11, WM 2012, 1629 Rn. 27 und vom 5. Juli 2012 III ZR 116/11, WM 2012, 1482 Rn. 22; Be schluss vom 21. De zember 2010 IX ZR 199/10, ZIP 2 0 11, 484 Rn. 7 ). Die Voraussetzungen einer Rechtsscheinhaftung hat das Berufungsg e- richt indessen nicht rechtsfehlerfrei hergeleitet. Zwar kann d ie Würdigung der konkreten Umstände anhand des § 242 BGB durch das Berufungsgericht vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft wer den , ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem fa l- schen Wertungsmaßstab ausgeht ( vgl. Senatsur teile vom 12. Juli 2016 XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 18 und XI ZR 56 4 /15, BGHZ 211, 123 Rn. 43 mwN) . Auch danach erweist sich die Folgerung des Berufungsgerichts indessen als rechts fehlerhaft. Denn das Berufungsgericht hat, worauf die Rev i- sion zu Recht hinweist , isoliert einze lne Aspekte des in den Jahren 2013 und 2014 geführten Schriftverkehrs gewürdigt, ohne die Schreiben aus dem Mai 2010 und die Gestaltung des Briefkopfs der Beklagten in den Folgeschre i- ben bei seiner Bewertung miteinzubeziehen. Darauf, ob die vom Berufungsg e- richt für maßgeblich erachteten Rechtshandlungen der Beklagten im Zusa m- menhang mit der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags vom Kläger als auf einer treuhänderischen Verwaltung der Beklagten für die EA A beruhend ver standen werden mussten, ist das B erufungsgericht nicht eingegangen. 3 . Die Folgerung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Kläger unzureichend über das ihm zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen se i, hält revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. 22 23 - 13 - Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag wie von der Beklagten behauptet im Wege des Fernabsatzes zustan de gekommen ist. Davon hängt aber, was der Senat nach Erlass des Berufungsurteils klargestellt hat, ab, ob die Widerrufsbelehrung der Beklagten fehlerfrei war oder nicht (vgl. einerseits Senatsurteil vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 46 ff., andererseits Senatsurteile vom 24. März 2009 XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 14 und vom 16. Mai 2017 XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 22 ff.). Ma n- gels hinreichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Revisionsve r- fahren zugunsten der Bekla gten zu unterstellen , dass die Parteien ein Ferna b- satzgeschäft geschlossen haben. Unter diesen Umständen entsprach die W i- derrufsbelehrung anders als vom Berufungsgericht angenommen den gesetzl i- chen Anforderungen (Senatsurteil vom 21. Februar 2017, aaO ) . Entgegen dem Vorbri ngen der Revisionserwiderung war die Widerrufsb e- lehrung den Abschluss des Darlehensvertrags als Fernabsatzgeschäft unte r- stellt auch nicht in einer Zusammenschau mit dem " Wichtige[n] Hinweis " u n- deutlich. Der vorformulierte Hinweis w ar aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden (Senatsurteile vom 28. Mai 2013 XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 34 sowie vom 6. Dezember 2011 XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 24 und XI ZR 442/10, juris Rn. 3 1 ) verständlich. Darüber hinaus w ird eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen gen ü- gende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich , dass die Vertragsunterl a- gen an anderer, wie hier drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 IV ZR 71/14, juris Rn. 11). 4 . A nhand der neueren Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 40 und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37, vom 11. Oktober 2 016 XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30 f. und vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27 f.) als rechtsfehlerhaft erweisen sich a ußerdem die Erwägungen, mit denen das Ber u- fungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts verneint hat. Dass die B e- 24 2 5 26 - 14 - klagte davon ausging oder ausgehen musste, der Kläger habe von sein em W i- derrufsrecht keine Kenntnis, schloss entgegen der Rechtsmeinung des Ber u- fungsgericht s eine Verwirkung nicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1957 II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 53 un d vom 16. März 2007 V ZR 190/06, WM 2007, 1940 Rn. 8). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte " die Situation selbst herbeigeführt hat " , weil sie eine ordnungsgemäße Widerrufsb e- lehrung nicht erteilt hat. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehens verträgen wie hier kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des W i- derrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Fo l- gezeit versäum t hat, den Verbraucher nachzubelehren (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 XI ZR 501/15, aaO , Rn. 41). Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 , aaO , Rn. 30 ; Senatsbeschluss vom 12. September 2017 XI ZR 365/16, n.n.v., Rn. 8 ). 5 . Das Berufungsgericht, das dem Kläger Verzugszinsen wie beantragt ab dem 3. September 2014 zugesprochen hat, hat schließlich übersehen, dass sich die Beklagte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der mit S e- natsurteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff.) au f- gestellten Grundsätze mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung i n Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht in Schuldnerverzug be fand, so dass die Beklagte auch nicht zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verpflichtet war. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht bei der Datierung " 5. Februar 2014 " handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler, gemeint ist der " 5. Februar 2015 " dem Kläger unzutreffend aus § 291 BGB bereits ab dem Tage der Zustellung der Klageschrift Prozesszinsen zugesprochen. Die Pflicht zur Zinszahlung besteht in entsprech ender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB indessen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag ( Senatsu r- teil vom 4. Juli 2017 XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 103, zur Veröffentl i- chung bestimmt in BGHZ). 27 - 15 - III. Das Berufungsurteil unterliegt, soweit da s Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insoweit stellt es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Soweit das Berufu ngsgericht auf die Berufung des Kläger s die Beklagte z ur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verurteilt hat, ist die Sache zur Endentscheidung r eif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil dem Kläger unter ke i- nem rechtlichen Gesichtspunkt ein entsprechender Anspruch zusteht (Senat s- u r teil vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 34 f.). 28 29 - 16 - Im Übrigen ist die Sache, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückz uverwe isen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 07.09.2015 - 5 O 237/14 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.08.2016 - 8 U 1091/15 - 30
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