BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 444/00 Verkündet am: 20. Juni 2002 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 208 a.F. Zur Auslegung eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntnisses des Schuldners. BGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - IX ZR 444/00 - OLG München LG München I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dur ch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser auf die mndliche Verhandlung vom 20. Juni 2002 fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 1. August 2000 auf geh o - ben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Mnchen I vom 3. Februar 2000 wird zurckg e - wiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klgerin hat de n Beklagten ber lngere Zeit anwaltlich beraten und vertreten. Nachdem eine Vielzahl an Gebhrenforderungen aufgelaufen war, vereinbarten die Parteien am 1./20. April 1996 folgendes: "1. ... 2. Frau Rechtsanwltin ... (Klgerin) und ... (Beklagter) ... verei n - baren, daß ... (die Klgerin) fr die unter Ziffer 1 genannten - 3 - Rechnungen und betreuten Mandate einschließlich der weit e - ren Beratungsttigkeit bis Ende Mai 1996 ein Gesamthonorar in Höhe von brutto DM 200.000,00 ... erhalten wird. Das Hon o - rar ist zum 31.05.1996 fllig ... 3. ... 4. Zur Sicherung des offenen Honoraranspruchs tritt ... (Bekla g - ter) einen Darlehensrckzahlungsanspruch, den er gegen Herrn Thomas K. ... hat, an Frau Rechtsanwltin ... (Klgerin) ab. Frau ... (Klgerin) nimmt die Abtretung an." Auf die Abtretung erhielt die Klgerin keine Zahlungen. Zum 25. April 1997 teilte sie dem Beklagten die neue Forderungshöhe mit 315.577,42 DM mit. Darauf antwortete der Beklagte unter dem 28. April 1997 wie folgt: "Sie haben mir einen Betrag von 260.000,00 DM genannt, welche wie folgt beglichen wird. 1. Abtretung meiner Ansprche gegen Herrn K. ..., welche Sie schriftlich angenommen haben. Dabei handelt es sich um eine Summe von 200.000,00 DM. 2. Den Restbetrag von 60.000,00 DM werde ich schnel lstmöglich realisieren." Wegen des unter Ziffer 1 genannten Betrages von 200.000 DM hat die Klgerin am 30. Dezember 1998 einen Urkunden-Mahnbescheid beantragt. Das Amtsgericht hat diesen sowie spter einen Urkunden-Vollstreckungs- bescheid erlassen. Gegen den letzteren hat der Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt. Das Landgericht hat den Vollstreckungsbescheid aufrecht erhalten. Das Oberlandesgericht hat ihn aufgehoben und die Klage wegen Verjhrung abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klgerin die Wiederherstellung des erstinstanzl i chen Urteils. - 4 - Entscheidungsgrnde Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begrndet: Die Forderung der Klgerin sei verjhrt. Die Verjhrung habe am 31. De- zember 1996 um 24.00 Uhr begonnen und am 31. Dezember 1998 um 24.00 Uhr geendet. Der Antrag auf Erlaß des Urkunden-Mahnbescheids habe keine Unterbrechung der Verjhrung bewirken knnen, weil der Mahnbescheid nicht wirksam zugestellt worden sei. Dem Schreiben des Beklagten vom 28. April 1997 knne kein verjhrungsunterbrechendes Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB entnommen werden. Im Hinblick auf den Wortlaut dieses Schreibens knne weder der Umstand, daß am 1./20. April 1996 nur eine S i - cherungsabtretung vereinbart worden sei, noch die dem Schreiben vom 28. April 1997 vorausgegangene Korrespondenz Bedeutung gewinnen. Denn das Schreiben vom 28. April 1997 sei "nicht unzweideutig" formuliert. Es sei zumindest unklar, ob sich der Beklagte am 28. April 1997 des bloßen Sich e - rungscharakters der Abtretung nicht mehr bewußt gewesen sei und er gemeint habe, den Betrag von 200.000 DM nicht mehr zu schulden. Offensichtlich sei auch die Klgerin nicht von einem Schuldanerkenntnis ausgegangen, weil sie spter der Ansicht gewesen sei, ihre Forderung verjhre Ende 1998. - 5 - - 6 - II. Diese Begrndung hlt einer rechtlichen Überprfung nicht stand. Ob der Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt werden kann, daû der Urkunden- Mahn bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden ist, kann of fenbleiben. Denn das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines verjhrungsunterbreche n - den Ane r kenntnisses im Sinne von § 208 BGB a.F. zu Unrecht verneint. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gengt fr eine Verjhrungsunterbrechung durch Anerkenntnis jedes - auch rein tatschliche - Verhalten des Schuldners gegenber dem Glubiger, aus dem sich das B e - wuûtsein vom Bestehen des Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - u n - zweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Glubigers begrndet, daû sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjhrungsfrist alsbald auf Ve r - jhrung berufen wird (BGH, Urt. v. 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, 517 m.w.N.; v. 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1103). 2. Ob eine bestimmte E rklrung die Voraussetzungen eines verj h - rungsunterbrechenden Anerkenntnisses im Sinne des § 208 BGB a.F. erfllt, ist eine Frage der tatrichterlichen Auslegung, die revisionsrechtlich nur b e - schrnkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrung s - stzen und Verfahrensvorschriften berprfbar ist (vgl. BGHZ 131, 136, 138; BGH, Urt. v. 14. Juni 2000 - VIII ZR 73/99, NJW 2000, 3130, 3131 f.). 3. Die Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 28. April 1997 le i - det - wie die Revision mit Rech t rgt - unter solchen Fehlern. - 7 - a) Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf abgestellt, wie sich der Inhalt des Schreibens nach Treu und Glauben mit Rcksicht auf die Verkehrssitte fr den Empfnger, also die Klgerin, darstellte (vgl. BGH, Urt. v. 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, aaO). Nicht zu beanstanden ist auch, daû das Berufungsgericht beim Wortlaut angesetzt hat. Insofern hat es rechtsfehlerfrei von einer "nicht unzweideutigen Formulierung" gesprochen, die "zumindest eine Unklarheit" hinterlasse. Bezglich der streitbefangenen Teilforderung in Hhe von 200.000 DM kann der Hinweis auf die "Abtretung ..., welche Sie schriftlich angenommen haben " (Unterstreichung nicht im Original) fr die Auslegung sprechen, daû der Beklagte diesen Teil fr erledigt anges e - hen hat. Gegebenenfalls hatte er keinen Anlaû mehr, insoweit ein Schuldane r - kenntnis abzugeben. Umgekehrt spricht aber der vorhergehende Satzteil ".... welche wie folgt beglichen wird " (Unterstreichung nicht im Original) dafr, daû der Beklagte von einer gegenwrtig bestehenden Schuld ausgega n gen ist. b) Da der Wortlaut nicht eindeutig ist, muûten jedoch - auch im Urku n - denprozeû - auûerhalb des Erklrungsakts liegende, dem Empfnger erken n - bare Begleitumstnde, soweit sie einen Schluû auf den Sinngehalt der Erkl - rung zulieûen, in die Auslegung einbezogen werden (BGH, Urt. v. 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1003). Insofern hat das Ber u - fungsgericht - im Gegensatz zum Landgericht - unter Verstoû gegen § 286 ZPO wesentlichen Auslegung s stoff auûer acht gelassen. aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Sicherungsch a - rakter der Abtretung, auf welche der Beklagte in seinem Schreiben hinwies, fr die Auslegung erheblich. Eine Forderung, fr welche der Schuldner eine S i - cherheit gestellt, etwa eine andere Forderung abgetreten hat, ist dadurch noch - 8 - nicht "erledigt". Aus der Sicht des Schuldners ist das nur dann anders, wenn er den Sicherungscharakter der Abtretung aus dem Blick verloren hat und der Meinung ist, die Forderung sei an Erfllungs Statt abgetreten worden. An diese Mglichkeit hat das Berufungsgericht offensichtlich gedacht. Dabei hat es aber den unbestritten gebliebenen Vortrag der Klgerin nicht bercksichtigt, wonach der Beklagte "zwar immer wieder gegenber der Klgerin dahingehend arg u - mentiert" habe, sie "msse sich wegen des anerkannten Teilhonoraranspruchs in Hhe von DM 200.000,00 an Herrn ... (den Drittschuldner) halten, die Klg e - rin ... dem aber ebenso regelmûig widersprochen" habe. bb ) Die Vorkorrespondenz durfte das Berufungsgericht ebenfalls nicht unbercksichtigt lassen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, NJW 1993, 1325, 1326). Die Klgerin hatte dort klar zum Ausdruck gebracht, daû sie - ungeachtet der vorgenommenen S icherungsabtretung, welche die gesicherte Forderung nicht zum Erlschen gebracht habe - in erster Linie eine Bezahlung der offenen Honorarforderungen verlangte. Deshalb muûte sie bei der Antwort des Beklagten mit einem Miûverstndnis von seiner Seite nicht rechnen. In s - besondere aus dem Schreiben der Klgerin vom 25. April 1997, auf das der Beklagte mit dem in Rede stehenden Schreiben vom 28. April 1997 unmittelbar geantwortet hat, ergibt sich ihr Standpunkt mit aller Deutlichkeit. In ihrem Schreiben erinnerte die Klgerin daran, daû im April 1996 "u.a. ein Honorar in Hhe von ca. DM 200.000,00 sowie dessen Verzinsung anerkannt" wurde (S. 3 Abs. 1). Sie erwhnte dann eine im Dezember 1996 getroffene Absprache, di e - se Forderung durch eine weitere Abtretung abzusichern (S. 5 vorletzter A b - satz); diese Mglichkeit habe sich zwischenzeitlich zerschlagen (S. 7 Abs. 2). Schlieûlich kam sie auf die erste Sicherungsabtretung vom April 1996 zu spr e - chen, auf welche der Beklagte sie "bei einem ... (ihrer) letzten Gesprche" ve r - - 9 - wiesen habe (S. 6 Abs. 3). Die Klgerin bemerkte dazu: "Es bedarf ... eines Anerkenntnisses der Gesamtforderung" (S. 6 Abs. 5) und "In Anbetracht der Tatsache, daû meine Honorare zum groûen Teil seit mehr als zwei Jahren zur Zahlung offen sind und die Forderungen sich einschlieûlich der fr Sie ve r - auslagten Gelder und der angelaufenen Zinsen inzwischen auf mehr als DM 315.000,00 beluft, knnen Sie nicht erwarten, daû ich weiter zuwarte" (S. 6 letzter Absatz, Fettdruck im Original). Das Schreiben schlieût wie folgt: "Ich biete Ihnen unter der Voraussetzung, daû die Zahlung eines Gesamtbetrages von DM 290.000,00 bis sptestens 31.05.1997 erfolgt, an, auf einen Betrag in Hhe von DM 25.577,42 sowie auf weitere Verzugszinsen ab dem 20.04.1997 zu verzichten. ... Sollte es bis zum 31.05.1997 zur Eintragung einer Eigent - mergrundschuld durch Herrn K. (Drittschuldner) kommen und ich den Grun d - schuldbrief erhalten, reduziert sich die fr eine Forderungsreduzierung zu zahlende Summe auf DM 90.000,00" (S. 8 Abs. 1). cc) Aufschlsse ber die Bedeutung des Schreibens des Beklagten vom 28. April 1997 verspricht auch die damalige Interessenlage (zu deren Erhe b - lichkeit vgl. BGHZ 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099). Die Klgerin hatte auf die Abtretung mehr als ein Jahr lang ke i - nerlei Zahlungen erhalten. Angesichts des Interesses des Beklagten, die Kl - gerin wegen des Betrages von 200.000 DM auf die sicherungshalber abgetr e - tene Forderung zu verweisen, liegt die Auslegung nahe, daû der Beklagte mit seinem Schreiben vom 28. April 1997 der Klgerin (erneut) das Angebot unte r - breiten wollte, sie mge fortan die Abtretung nicht mehr als Sicherungsabtr e - tung, sondern als Abtretung an Erfllungs Statt akzeptieren. Gegebenenfalls war ihm damals aber bewuût, daû die durch die Abtretung gesicherte H o - norarforderung noch besteht. - 10 - 4. Der erkennende Senat kann die Erklrung des Beklagten laut Schre i - ben vom 28. April 1997 selbst auslegen, weil keine weiteren Tatsachenfes t - stellungen zu treffen sind. Daû die Klgerin Ende 1998 gegenber dem Beklagten erklrt hat, ihr Anspruch verjhre am 31. Dezember dieses Jahres, steht der Auslegung der vorgenannten Erklrung im Sinne eines Anerkenntnisses nicht entgegen. Denn die Klgerin verfolgte mit dieser Äuûerung nur das Ziel, den Beklagten alsbald zur Abgabe eines notar i ellen Schuldanerkenntnisses zu veranlassen. III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grnden als im Ergebnis zutreffend (§ 563 ZPO a.F.). Es ist somit aufzuheben (§ 564 Abs . 1 ZPO a.F.) und das landgerichtl i - che Urteil ist wiederherzustellen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Kirchhof Fischer Ganter Raebel Kayser
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