ECLI:DE:BGH:2016:111016UXIZR446.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 446/15 Verkündet am: 11. Oktober 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlich e Verhandlung vom 11. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivi lsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. September 2015 in der Fassung des Beschlusses vom 26. November 2015 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandl ung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger macht gegenüber der beklagten Bank Bereicherungs - und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem v on ihr finanzierten E r- werb einer Eigentumswohnung geltend. Der Kläger wurde im Jahr 1995 von einem Anlagevermittler geworben, die 23 qm große Eigentumswohnung Nr. 40 in dem noch zu errichtenden A p- partementhaus "K . " nebst einem Tiefgaragenpla tz zu erwer - 1 2 - 3 - ben. In dem Verkaufsprospekt werden die vertraglichen Grundlagen wie folgt erläutert: "Der Erwerber beauftragt einen unabhängigen Abwicklungsbeauftragten mit dem Abschluss der vorgesehenen Verträge und der Wahrnehmung der im G e- schäftsbesorgung f- tragte vertritt die Erwerber bei dem Abschluss des Grundstückskauf - und Werklieferungsvertrages, der Finanzierung und beim Abschluss der sonstigen vorgesehenen Verträge. Weitere Aufgaben, also insbeson dere auch die Pr ü- 37 des Prospekts) "Der Abwicklungsbeauftragte beauftragt im Namen des einzelnen Erwerbers den Finanzierungs vermittler auftragsgemäß mit der Beschaffung der gemäß Konzeption vorgesehenen langfristigen Darlehen sowie mit der Vermittlung von Finanzierungsangeboten für eine Vorfinanzierung des konzeptionsgemäß vo r- gesehenen Eigenkapitals, soweit der Erwerber dies wü nscht. Der Finanzierungsvermittler ist zur umfassenden Betreuung, der Beratung b e- züglich aller Fragen der Endfinanzierung und der Vorlage unterschriftsreifer Darlehensverträge zu verpflichten." (S. 37 des Prospekts) "Für die Abwicklung des Erwerbsvorgang es hat der Prospektherausgeber ein Angebot eines Abwicklungsbeauftragten vorliegen. Der Abwicklungsbeauftragte Abwicklungsbeauftragte übernimmt die abwickelnde Tätigkeit für den Er werber nach Maßgabe der in diesem Prospekt vom Prospektherausgeber gemachten Vorgaben und des mit dem Erwerber zu schließenden Geschäftsbesorgung s- vertrages. ...." (S. 40 des Prospekts) - 4 - Abwicklungsbeauftragte war die Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Abwicklungsbeauftragte). Finanzierungsvermittlerin war die A . GmbH (nach - folgend: Finanzierungsvermittlerin). Mit Schreiben vom 29. Mai 1995 bestätigte die Beklagte der Fina nzierungsvermittlerin ihre Bereitschaft, die Finanzierung des Kaufpreises für die Erwerber von Einheiten in der Neubaumaßnahme zu übernehmen. Zwecks Erwerbs der Wohnung bot der Kläger der Abwicklungsbeauftra g- ten mit notarieller Urkunde vom 2. August 1995 einen umfassenden Geschäft s- besorgungsvertrag an und erteilte ihr eine ebensolche Vollmacht, die ausdrüc k- lich auch den Abschluss eines Finanzierungsvermittlungsvertrags umfasste. Der Gesamtaufwand sollte 170.898 DM betragen. Zur Finanzierung des Gesamtau fwands schloss die Abwicklungsbeau f- tragte namens des Klägers im August 1995 mit der Beklagten zunächst einen Zwischenfinanzierungsvertrag. Davon zahlte die Beklagte auf Anweisung der Abwicklungsbeauftragten einen Betrag in Höhe von 6.836 DM als Finanzi e- run gsvermittlungsprovision an die Finanzierungsvermittlerin aus. Mit notariellem Kauf - und Werklieferungsvertrag vom 31. August 1995 erwarb die Abwic k- lungsbeauftragte namens des Klägers von der Bauträgerin als Verkäuferin die Wohnung nebst Tiefgaragenplatz zu einem Kaufpreis von 132.651 DM. Am 24. Dezember 1995/3. Januar 1996 nahm die Abwicklungsbeauftragte zur A b- lösung der Zwischenfinanzierung namens des Klägers bei der Beklagten ein auf zwei Unterkonten geführtes Endfinanzierungsdarlehen über 170.898 DM auf, das durch eine Grundschuld am Wohnungseigentum in Darlehenshöhe und durch Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung besichert wurde. Die Beklagte zahlte auch die restliche Darlehenssumme auf Abwicklungskonten aus, über die die Abwicklungsbeauft ragte verfügen konnte. Im Hinblick auf den 3 4 5 - 5 - bevorstehenden Ablauf der vertraglich vereinbarten Zinsfestschreibung schloss der Kläger mit der Beklagten am 24./30. Mai 2011 zur Ablösung des bestehe n- den Darlehens einen auf zwei Unterkonten geführten Forward - Da rlehensvertrag über 79.622,86 Mit der durch ein Mahnverfahren im Jahr 2012 eingeleiteten Klage hat der Kläger zuletzt noch die Rückzahlung der von Januar 2008 bis zum 31. Mai 2014 gezahlten Zins - und Tilgungsraten in Höhe von insgesamt 32.010,85 und des Disagios in Höhe von 8.737,88 , jeweils nebst Rechtshängigkeitszi n- sen, die Rückabtretung der Lebensversicherung sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte gegen ihn aus dem Darlehensvertrag vom 24./30. Mai 2011 keine Ansprüche geltend mache n könne. Er hält die der Abwicklungsbeauftra g- ten erteilte Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsg e- setz für unwirksam. Zudem macht er geltend, dass die Darlehensverträge w e- gen offenkundigen Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam seien . Eine Finanzierungsvermittlungsprovision sei von ihm nicht geschuldet gewesen. Die Abwicklungsbeauftragte habe, indem sie die Darlehensverträge auch zur F i- nanzierung der Finanzierungsvermittlungsprovision geschlossen habe, pflich t- widrig einen zu hohen Dar lehensbetrag vereinbart. Hilfsweise stützt der Kläger sein Begehren auf einen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflich t- ve r letzungen, weil er wie er behauptet über die wahre Rolle der Abwic k- lungsbeauftragten, die Höhe der Vermittlungsprovisionen, den Wert des O b- jekts, die erzielbare Miethöhe und die sittenwidrige Überhöhung des Kaufpre i- ses arglistig getäuscht worden sei; letzteres sei der Beklagten bekannt gew e- sen. Das Landgericht hat lediglich der negativen Feststellungsklage stattg e- geben und d ie Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht, nachdem im Berufungsverfahren die Parteien den 6 7 - 6 - Rechtsstreit hinsichtlich der Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, die Beklagte zur Zahlung von 26.720,77 Kläger verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die weitergehende B e- rufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf die vollständige Abweisung der Klage g e- rich tetes Begehren weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet. Sie führt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, zur Aufhebung des angefochtenen U r- teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgerich t. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm in den Jahren 2009 bis 2014 in Höhe von insgesamt 26.720,77 e- leisteten Zins - und Tilgungszahlungen aus Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu, weil der von den Parteien geschlossene Darl e- hensvertrag unwirksam sei. Die Abwicklungsbeauftragte sei im Innenverhältnis zum Kläger nicht b e- recht igt gewesen, einen Finanzierungsvermittlungsvertrag abzuschließen, durch 8 9 10 11 - 7 - den eine Provisionspflicht durch den bloßen Nachweis einer Finanzierungsmö g- lichkeit begründet werde. Zwar sehe der Prospekt ausdrücklich die Beauftr a- gung eines Finanzierungsvermittler s vor. Danach sollte aber der Finanzierung s- vermittlungsvertrag eine Vermittlungs - und nicht lediglich eine Nachweistätigkeit zum Gegenstand haben. Zudem sei eine provisionspflichtige Finanzierungsvermittlungsleistung nicht erfolgt. Die Beklagte behaupt e selbst nicht, dass die von der Abwicklung s- beauftragten beauftragte Finanzierungsvermittlerin den Abschluss der streitg e- genständlichen Darlehensverträge mit ihr verhandelt habe. Vielmehr sehe die Beklagte die von der Finanzierungsvermittlerin erbrachte Le istung allein darin, dass diese die generelle Finanzierungsbereitschaft der Beklagten nachgewi e- sen habe. Zwar könne eine Tätigkeit des Maklers vor Abschluss des Maklerve r- trages mit dem Kunden beim späteren Abschluss eines Nachweismaklervertr a- ges eine Provi sion auslöse n . Dies gelte jedoch nicht im Falle eines Vermit t- lungsmaklers. Die Finanzierungsvermittlerin habe auch keine Nachweistätigkeit erbracht. Im Vorfeld des Vertriebs und ohne Festlegung der konkreten Finanzi e- rungsbedingungen sei konzeptionell und z eitlich kein Nachweis über eine ko n- krete Finanzierung zu marktüblichen Bedingungen möglich gewesen, weil w e- der die Beklagte marktübliche Bedingungen habe festlegen wollen noch die Abwicklungsbeauftragte zu diesem Zeitpunkt die Marktüblichkeit zukünftiger B edingungen habe prüfen können. Die Abwicklungsbeauftragte habe daher im Namen des Klägers keinen Finanzierungsvermittlungsvertrag abschließen dürfen. Aufgrund dessen habe sie auch kein Darlehen zur Vorfinanzierung einer Finanzierungsvermittlung s- provisio n aufnehmen dürfen. Indem sie dies gleichwohl getan habe, habe sie ihre Vertretungsmacht missbraucht. 12 13 - 8 - Dieser Missbrauch sei für die Beklagte objektiv evident gewesen. Die Beklagte habe sowohl den Inhalt des Prospekts als auch den Umstand gekannt, dass d ie Finanzierungsvermittlerin keine Vermittlungsleistung erbracht habe. Da der Prospekt offenkundig nur für eine solche Tätigkeit eine Provision vorges e- hen habe, hätte sich für die Beklagte der Schluss geradezu aufdrängen mü s- sen, dass die Abwicklungsbeauftr agte zur Finanzierung der Provision kein Da r- lehen habe aufnehmen dürfen. Dies führe nach § 139 BGB zur Nichtigkeit des gesamten Darlehensve r- trags. Eine Teilnichtigkeit unter Aufrechterhaltung des übrigen Teils sei nur dann anzunehmen, wenn dies dem hypo thetischen Parteiwillen entspräche. Für diesen komme es nicht darauf an, ob die Parteien das Rechtsgeschäft ohne den nichtigen Teil tatsächlich gewollt hätten, sondern darauf, ob eine objektive Bewertung ergebe, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichti gen Teil ve r- nünftigerweise vorgenommen worden wäre. Davon könne hier nicht ausgega n- gen werden. Die Nichtigkeit erstrecke sich auch auf die Darlehensvereinbarung vom Mai 2011, weil damit kein neues Rechtsverhältnis begründet worden sei. Soweit die Zahlun gen des Klägers vor dem 1. Januar 2009 erfolgt seien, sei sein Anspruch auf Rückforderung allerdings verjährt. Hinsichtlich des Disagios scheide ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch von vornherein aus. Ein Anspruch des Klägers auf Rückabtret ung von Ansprüchen aus der Lebensversicherung sei ebenfalls verjährt. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 14 15 16 17 - 9 - Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht einen A n- spruch des Klägers auf Rückzahlung von 26.720, 77 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB nicht bejahen dürfen. Insoweit beanstandet die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge seien wegen eines von der Abwicklungsb e- auftrag ten begangenen Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam. Entg e- gen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen eines offensichtlichen Vollmachtsmissbrauchs nicht vor. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat grun d- sätzlich der Vertretene das Risiko eines hier unterstellten Missbrauchs der Vertretungsmacht zu tragen (vgl. nur Senatsurteil vom 14. Juni 2016 XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 23 mwN). Den Vertragspartner trifft keine Pr ü- fungspflicht, ob und inwiewei t der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten G e- brauch zu machen (Senatsurteil aaO mwN). Etwas anderes gilt allerdings zum einen nur in dem Fall, dass der Vertr e- ter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt. Ein solches Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (§ 138 BGB; vgl. nur Senatsurteil vom 14. Juni 2016 XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 24 mwN). Zum anderen ist der Ve rtretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann g e- schützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdäc h- tiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründet e Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmome n- te voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (vgl. nur Senatsurteil aaO mwN). Die objektive Evide nz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich 18 19 20 - 10 - nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des G e- schäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt (Senatsurteil aaO mwN). 2. An einer solchen objektiven Evidenz fehlt es hier. Zwar ist ihre Fes t- stellung tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar ist. Der Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls, ob der Begriff der objektiven Evidenz verkannt wurde und ob bei der Beurteilung wesentliche U m- stände außer B etracht gelassen wurden. Ist das wie hier der Fall, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts ein wie hier abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Juni 20 16 XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 25 mwN). a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten habe sich au f- drängen müssen, dass die Finanzierungsvermittlerin ihr gegenüber keine verg ü- tungspflichtige Tätigkeit entfaltet habe, entbehrt einer ausreiche nden Grundl a- ge. Art und Umfang der Tätigkeiten der Finanzierungsvermittlerin richten sich nicht nach dem Prospekt (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2016 XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 26 mwN), sondern nach dem tatsächlich abgeschlossenen Finanzierungsverm ittlungsvertrag, mit dem sich das Berufungsgericht nicht b e- fasst hat. Insoweit fehlt es auch an einem substantiierten Vortrag des Klägers. b) Selbst wenn man unterstellt, dass der Inhalt des Finanzierungsvermit t- lungsvertrags mit den Prospektangaben über einstimmt, ergaben sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts für die Beklagte keine massiven Ve r- dachtsmomente dafür, dass die Abwicklungsbeauftragte mit der Darlehensau f- nahme zur Zahlung der Finanzierungsvermittlungsprovision ihre rechtlichen B e- fugni sse aus der Vollmacht missbraucht hat. 21 22 23 - 11 - aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht solche Verdachtsmomente nicht allein daraus abgeleitet, dass die Abwicklungsbeauftragte für den Kläger übe r- haupt einen Finanzierungsvermittlungsvertrag abgeschlossen hat, der d ie F i- nanzierung einer Vermittlungsprovision nach sich zog. Bei dem Abschluss des Kreditvertrags handelte es sich um ein alltägliches und normales Geschehen im bankgeschäftlichen Kreditverkehr. Dies schloss auch die zu finanzierenden und der Höhe nach markt üblichen Nebenkosten, wie insbesondere die Kosten der Finanzierungsvermittlung, ein. Ein Vollmachtsmissbrauch kann in diesem Zusammenhang nur dann vo r- liegen, wenn die Vereinbarung und Finanzierung einer solchen Provision von dem Geschäftsbesorgungsvertr ag und dem mit diesem Vertrag umzusetzenden Investitionskonzept zum Nachteil des Kapitalanlegers hier des Klägers a b- weicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Juni 2008 V ZR 83/07, WM 2008, 1703 Rn. 13). Den Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrags und die Fina n- zierung des Gesamtaufwands hat der Kläger aber ausdrücklich gewünscht und damit die Abwicklungsbeauftragte bevollmächtigt. Ob der Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrags erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll war, hatte die Bekl agte als finanzierende Bank nicht zu prüfen, zumal sie im Zeitpunkt der Darlehensvergabe davon ausgehen dur f- te, dass der Finanzierungsvermittlungsvertrag bereits abgeschlossen worden war. Davon abgesehen war ihr auch im Fall einer vom Berufungsgericht an g e- nommenen Kenntnis der Einzelheiten des Prospektinhalts eine Prüfung der Sinnhaftigkeit des Abschlusses dieses Vertrags gar nicht möglich, weil hierfür ihr möglicherweise verschlossen gebliebene Umstände wie etwa steuerliche Gründe maßgeblich gewese n sein könnten. 24 25 26 - 12 - bb) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich die Evidenz eines Vollmachtsmissbrauchs nicht damit begründen, der Beklagten habe sich bei Abschluss des Darlehensvertrags aufdrängen müssen, dass die Finanzierung s- vermittlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht habe. U n- abhängig von der Frage, ob die Abwicklungsbeauftragte durch die Finanzierung einer unterstellt nicht geschuldeten Finanzierungsvermittlungsprovision die ihr erteilte Vollmacht überhaupt missbra ucht hätte, ergaben sich für die Bekla g- te jedenfalls keine Verdachtsmomente, dass die Finanzierungsvermittlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht haben könnte. (1) Die Vermittlungstätigkeit erfordert, dass der Makler auf den potenz ie l- len Vertragspartner mit dem Ziel einwirkt, die Abschlussbereitschaft für den b e- absichtigten Hauptvertrag herbeizuführen (Senatsurteil vom 14. Juni 2016 XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 32 mwN). Dabei kann der die Vergütung s- pflicht auslösende Maklervert rag auch noch zeitlich nach bereits erfolgter Ma k- lerleistung abgeschlossen werden (vgl. Senatsurteil aaO mwN). Um die Provis i- on zu verdienen , reicht es aus, wenn die Maklerleistung neben anderen Bedi n- gungen für den Abschluss des Hauptvertrags zumindest mit ursächlich gewo r- den ist. Sie braucht nicht die einzige und nicht die hauptsächliche Ursache zu sein. Beim Vermittlungsmakler genügt es, dass seine Tätigkeit die Abschlus s- bereitschaft des Dritten irgendwie gefördert hat, der Makler also beim Vertrag s- gegner ein Motiv gesetzt hat, das nicht völlig unbedeutend war (Senatsurteil aaO mwN). (2) Vor diesem Hintergrund musste sich der Beklagten das Fehlen einer zumindest mitursächlichen Vermittlungsleistung der Finanzierungsvermittlerin anders als das Berufungs gericht meint nicht deshalb aufdrängen, weil die Finanzierungsvermittlerin die streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht mit ihr verhandelt hat. 27 28 29 - 13 - Das Berufungsgericht verkennt, dass bereits die vorab erzielte, im Schreiben vom 29. Mai 1995 wiederg egebene allgemeine Finanzierungsa b- sprache auf eine Vermittlungsleistung zugunsten aller künftigen Erwerber und damit auch zugunsten des Klägers zurückzuführen ist. In diesem Schreiben bestätigt die Beklagte gegenüber der Finanzierungsvermittlerin unter Bezu g- nahme auf eine zwischen ihnen erzielte Übereinstimmung ihre Bereitschaft, den Erwerbern von Wohnungen in dem Appartementhaus, die eine näher beschri e- bene finanzielle Leistungsfähigkeit aufweisen, bei weiterer Vorlage im einzelnen aufgeführter Unterla gen für Zwischenfinanzierungsdarlehen "zur Zeit" und "fre i- bleibend" Konditionen von 9,25% Zins bei 100% Auszahlung und für Endfina n- zierungsdarlehen "freibleibend" Konditionen von 5,4% Zins p.a. bei 90% Au s- zahlung und einer Zinsfestschreibung von fünf Jahre n oder 7,0% Zins p.a. bei 90% Auszahlung und einer Zinsfestschreibung von zehn Jahren anzubieten. Einer Vermittlungsleistung zugunsten des Klägers steht nicht entgegen, dass die Abwicklungsbeauftragte das Angebot des Klägers zum Abschluss des G e- schäftsbeso rgungsvertrages erst nach dem Zeitpunkt der Bestätigung der al l- gemeinen Finanzierungsbereitschaft durch die Beklagte angenommen hat und der Kläger damit erst zu diesem Zeitpunkt als Erwerber feststand. Auch spielt es keine Rolle, dass sich die in der allge meinen Finanzierungsabsprache kon k- ret benannten Konditionen lediglich auf den damaligen Zeitpunkt bezogen. Let z- teres entsprach der Vorgabe an die Finanzierungsvermittlerin, Darlehen zu j e- weils marktüblichen Bedingungen zu beschaffen. Dass die im August 199 5 und Dezember 1995/Januar 1996 geschlossenen Darlehensverträge dieser Vorg a- be nicht entsprochen hätten, macht der Kläger nicht geltend. Selbst wenn diese Absprache, wie der Kläger behauptet und das Ber u- fungsgericht offen gelassen hat, nicht von der Fin anzierungsvermittlerin, so n- dern ebenfalls von der Abwicklungsbeauftragten getroffen worden sein sollte, hätten sich der Beklagten keine Zweifel an der Vergütungspflicht aufdrängen 30 31 - 14 - müssen. Vermittlungsleistungen müssen nicht höchstpersönlich erbracht we r- den . Nach der Konzeption des Anlagemodells sollten die Anleger wie auch vorliegend geschehen allein die Abwicklungsbeauftragte mit dem Abschluss von Darlehensverträgen bevollmächtigen. Dann ist es aber nicht bedenklich, wenn die finanzierende Bank auch nu r unmittelbar mit dieser die allgemeinen Konditionen für die Zwischen - und Endfinanzierung verhandelt und ihr von di e- ser die konkrete Finanzierungsanfrage und die Bonitätsunterlagen zugeleitet werden. Aus Sicht der Bank liegt es nahe, dass die Abwicklungsbeauftragte dabei mit Wissen und im Einverständnis der Finanzierungsvermittlerin als deren Erfüllungsgehilfin agiert. Dies wird hier durch das Finanzierungsbestätigung s- schreiben vom 29. Mai 1995 verdeutlicht, das die Beklagte, obwohl die zugru n- de liegenden Verhandlungen nach der Behauptung des Klägers mit der Abwic k- lungsbeauftragten geführt worden sein sollen, an die Fina nzierungsvermittlerin richtete. c) Mangels weiterer vom Berufungsgericht festgestellter oder vom Kläger behaupteter Umstände kann damit ein für die Beklagte offensichtlicher Vol l- machtsmissbrauch durch die Abwicklungsbeauftragte nicht angenommen we r- den. 32 - 15 - III. Das angefochtene Urteil ist daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache hinsichtlich des Vorli e- gens einer Rechtsscheinvollmacht und mangels Feststellungen zu den Sch a- densersatzansprüchen nicht zur E ndentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Hechingen, Entscheidung vom 28.01.2015 - 1 O 243/12 - OL G Stuttgart, Entscheidung vom 23.09.2015 - 9 U 20/15 - 33
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