ECLI:DE:BGH:2018:170418UXIZR446.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 446/16 Verkündet am: 17. April 2018 Weber Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 495 Abs. 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 ( Fassung bis 12. Juni 2014), § 346 Abs. 1, § 242 Be. Der Darlehensnehmer, dem nach Widerruf seiner auf Abschluss des Verbra u- cherda r lehensvertrags gerichteten Willenserklärung als Rückgewährgläubiger die widerlegl i che Vermutung zugutekommt, die Bank als Rück gewährschuldner habe aus Zins - und Tilgungsleistungen Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses gezogen, hat daneben aus § 242 BGB keinen Anspruch auf Auskunft über die von der Bank konkret gezogenen Nutzungen (Bestätigung von Senatsurteil vom 21. F ebruar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 24). BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 - OLG Nürnberg LG Nürnberg - Fürth - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündli che Verhandlung vom 13. März 2018 durch den Vizepräsidente n Prof. Dr. Ellenbe rger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. August 2016 wird, sowe it die Kläger die Zurückweisung der Berufung betreffend den in dem Teil - Endurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 4. August 2015 vorbehaltenen Teil angegriffen haben, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen wird. Die Revision der Kläger gegen das vorbezeichnete Urteil wird we i- ter zurückgewiesen , soweit die Berufung der Kläger betreffend die in dem Teil - Endurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 4. August 2015 abge wiesenen Anträge auf Auskunft und Versicherung an Eides Statt zu den Darlehensve r- träge n mit den Nummern 04 7 , 057 und 067 zurückgewiesen worden ist . Im Übrigen wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesg e- rich ts Nürnberg vom 1. August 2016 auf die Revision der Kläger soweit vorstehend nicht zurückgewiesen und auf die Revision der Beklagten aufgehoben. - 3 - Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil - Endurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg - Fürt h vom 4. August 2015 teilweise abgeändert. Die Klage betreffend den Darlehen s- vertrag mit der Nummer 077 wird abgewiesen. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den A b- schluss verschiedener Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserkl ä- rungen der Kläger. D ie Parteien schlossen am 3. April 2003 einen Darlehensvertrag über 39.000 mit der Anfangsnummer 027 - zu einem zunächst bis zum 30. März 2013 festgeschri ebenen Nominalzinssatz von 4,5% p.a. und einem effektiven Jahreszins von 4,594%. Anlässlich des Abschlusses dieses Darlehensvertra gs belehrte die Beklagte die Kläger unzureichend deutlich über das ihnen zuko m- mende Widerrufsrecht. 1 2 - 4 - Am 30. Januar 2007 schlossen die Parteien zwei weitere Darlehensve r- träge über jeweils 50.000 zu der Anfangsnummer 047 - zu einem bis zum 30. Januar 2017 festgeschriebenen Nominalzinssatz von 4,25% p.a. und einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 4,33%, zum anderen zu der Anfangsnummer 057 - zu einem bis zum 30. August 2018 festgeschriebenen No minalzinssatz von 4,3% p.a. und einem effektiven Jahreszins von 4,39%. Die Parteien erklärten Angebot und Annahme zeitgleich in einer Filiale der Bekla g- ten. Die Beklagte belehrte die Kläger zum einen und zum anderen über ihr W i- derrufsrecht wie folgt , wobei sie die Widerrufsbelehrungen bei Vertragsschlus s den Klägern m it den Vertragserklärungen aus händigte : 3 - 5 - - 6 - - 7 - Die Parteien schlossen außerdem am 12. Mai 2008 zu der Anfang s- nummer 067 - einen Darlehensvertrag über 40.000 April 2011 festgeschrie benen Nominalzinssatz von 5,05% p.a. u nd einem anfängl i- chen effektiven Jahreszins von 5,17%. Die Parteien erklärten Angebot und A n- nahme zeitgleich in einer Filiale der Beklagten. Die Beklagte belehrte die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt, wobei sie die Widerrufsbelehrung bei Ve r- tragssc hluss den Klägern m it den Vertragserklärungen aus händigte: 4 - 8 - - 9 - Schließlic h schlossen die Parteien am 18. November 2010 zu der A n- fangsnummer 077 - einen Darlehensvertrag über 90.000 bis zum 30. Mai 2024 festgeschriebenen Nominalzinssatz von 3,6% p.a. und einem a n- fänglichen effektiven Jahreszins von 3,66%. In den Darlehensvertrag war unter Nr. 11 folgende Widerrufsinformation eingefügt: 5 - 10 - - 11 - - 12 - Die Kläger erbrachten Zins - und Tilgungsleistungen. Unter dem 22. Juli 2014 widerriefen sie ihre auf Abschluss al ler fünf Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen und forderten die Beklagte auf, ihnen " die Beträge zur Abl ö- sung der Darlehen " bis zum 31. Juli 2014 mitzuteilen. Weiter verlangten sie, die Beklagte solle bis zum 31. Juli 2014 ihre Bereitschaft erklären, " die für die Kr e- dite gestellten Sicherheiten Zug um Zug gegen Zahlung der Beträge aufzug e- ben " oder nach Weisung der Kläger zu übertr agen. Die Beklagte wies den W i- derruf mit Schreiben vom 24. Juli 2014 zurück . Mit Schreiben ihres vorinstanzl i- chen Prozessbevollmächtigten vom 1. September 2014 bekräftigten die Kläger den Widerruf und boten " die Rückzahlung der Darlehen im Hinblick auf die durch den Widerruf erforder liche Rückabwicklung an " . Die Beklagte wies den Widerruf neuerlich zurück. Die Kläger haben Klage erhoben mit dem Ziel festzustellen , " dass die " mit Schreiben vom 22. Juli 20 14 " gegenstandslos geworden " seien, die Beklagte im Wege der St u- fenkla ge zu verurteilen, Auskunft über die Höhe der Nutzungen zu erteilen, die die Beklagte aus den auf die fünf Darlehensverträge von den Klägern geleist e- ten Zins - und Tilgungsraten gezogen h abe, die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern und die so ermittelten Nutzungen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz herauszugeben , sowie die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtlich verauslagte Anwal tskos ten zu ersta t- ten. D as Landgericht , das den Feststellungsantrag als Zwischenfeststellung s- klage behandelt hat, hat der Klage durch " Teil - Endurteil " insoweit entsprochen, als es festgestellt hat, die Darlehensverträge mit der Anfangsnummer 027 - und mit d er Anfangsnummer 077 - hätten sich durch den Widerruf der Kläger vom 22. Juli 2014 " in ein Rückgewährschuldverhältnis " umgewandelt, und die B e- klagte betreffend diese beiden Darlehensverträge zur Auskunft über die Höhe der von ihr aus Zins - und Tilgungsleist ungen gezogenen Nutzungen verurteilt 6 7 - 13 - hat. Im Übrigen hat es betreffend diese Darlehensverträge die Entscheidung über die zweite und dritte Stufe und über die Erstattung vorgerichtlich verau s- lagter Anwaltskosten vorbehalten. Die die Darlehensverträge mit de n Anfang s- nummern 047 - , 057 - und 067 - betreffende Klage hat es insgesamt abgewiesen. Die dagegen gerichteten Berufungen beider Parteien , mit der die Kläger ihre Anträge erster Instanz soweit nicht zu erkannt und auch, soweit das Landg e- richt eine Entscheidu ng vorbehalten hat weiterverfolgt haben und die Beklagte ihre Verurteilung betreffend den Darlehensvertrag mit der Anfangsnum mer 077 , nicht aber ihre Verurteilung betreffend den Darlehensvertrag mit der A n- fangsnummer 027 - mit dem Ziel einer vollständige n Abweisung der Klage a n- gegriffen hat, hat das Berufungsg ericht zurückgewiesen. Mit ihren vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision en begehren die Parteien eine Entsche i- dung gemäß ihren Schlussanträgen in zweiter Instanz. Entscheidungsgründe: A. Revisi on der Beklagten Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Nürnberg, Urteil vom 1. August 20 16 14 U 1780/15, juris) hat soweit für die Revision der Beklagten relevant ausgeführt: Die Feststellungsklage betreffend d en Darlehensvertrag mit der A n- fangsnummer 077 - sei zulässig. Die Kläger verfügten über das nach § 256 8 9 10 - 14 - Abs. 1 ZPO erforderliche Fe ststellungsinteresse . Den Klägern sei eine Lei s- tungsklage nicht zumutbar. Die aus einem Rückgewährschuldverhältnis resu l- tierend en Ansprüche der Beklagten überstiegen die der Kläger. Da der Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung in di e- ser Konstellation nach einer zu erwartenden Aufrechnung des Darlehensgebers wirtschaftlich regelmäßig zu ein em um die Ansprüche des Darlehensnehmers verringerten Zahlungsanspruch der Bank führe, könne dem Darlehensnehmer nicht zugemutet werden, die Last der weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gänzlich unproblematischen Berechnung eigener Ansprüch e zu übe r- nehmen und einen Rechtsstreit zu beginnen, an dessen Ende mit allergrößter Wahrscheinlichkeit nicht die beantragte Verurteilung der Bank zu einer Leistung stehe. Der Widerruf sei auch rechtzeitig erklärt worden, da die Beklagte die Kl ä- ger bei V ertragsschluss nicht zutreffend über das ihnen zukommende Wide r- rufsrecht informiert habe. Die dem Verbraucher mitgeteilte Information, die Frist beginne nach Abschluss des Vertrags, aber erst nach Erhalt aller " Pflichtang a- ben nach § 492 Absatz 2 BGB " , ermö gliche es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn verlässlich und mit zumutbarem Zeitaufwand zu ermitteln. Denn ihm werde von den beispielhaft genannten drei Pflichtangaben abgesehen nicht aufgezeigt, wie viele und welche Pflichtangaben auf seinen konkr eten Vertrag bezogen existierten und welche weiteren Pflichtangaben er ggf. noch erhalten müsse. Damit sei nicht klar, wan n die Widerrufsf rist beginne. Da die Wide r- rufsinformation nicht hervorgehoben und deutlich gestaltet sei, könne sich die Beklagte nich t auf die Gesetzlich keitsfiktion des Musters für eine Widerrufsi n- formation für Verbraucher darlehens verträge berufen. Die Kläger hätten ihr W i- derrufsrecht auch nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben stehe ihnen ein A nspruch auf Auskunft über die Höhe 11 - 15 - der von der Beklagten aus Zins - und Tilgungsleistungen gezogenen Nutzungen zu. II . Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von der Zulä ssigkeit der Festste l- lungsklage ausgegangen. a) Für den Antrag festzustellen, der Darlehensvertrag mit der Anfang s- nummer 077 - habe sich aufgrund des Widerrufs in ein Rückgewährschuldve r- hältnis umgewandelt, fehlt, wie der Senat nach Erlass des Berufungs urteils n ä- her ausgeführt hat (Senatsurteile vom 24. Januar 2017 XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, vom 16. Mai 2017 XI ZR 586/15, W M 2017, 1258 Rn. 16 und vom 4. Juli 2017 XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 16 f.), das nach § 256 Abs. 1 ZPO erfo r- de r liche Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage ist nicht nach den Ma ß- gaben des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 (aaO, Rn. 16) abweic hend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil nicht feststeht, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt. b) Die mangels Feststellungsinteresses unzulässige Fest stellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann nich t in eine zulässige Zwischenfeststellung s- kla ge gemäß § 256 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden. Allerdings ist die Umdeutung einer Fes tstellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO in eine Zwischenfes tstellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO grundsätzlich 12 13 14 15 16 - 16 - mö glich (vgl. BG H, Urteil vom 11. Juli 1990 VIII ZR 165/89, WM 1990, 2128 , 2131 ; Beschluss vom 11. Oktober 2012 IX ZR 130/10, juris Rn. 2). Eine Umdeutung widerstreitet aber den Grundsätzen, die der Senat für das prozessuale Verfahren nach Widerruf bei Verbraucher darlehensverträgen aufgestellt hat. In den Fällen, in denen wie hier nicht gesichert ist, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt, verneint der Senat für Feststellungsklagen nach § 256 Abs. 1 ZPO wie der von den Kläger n anhängig gemachten das Feststellungsinteresse und verweist die Kläger auf die Leistungsklage. Nur so wird das Ziel erreicht, im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den wesentlichen Streitstoff in einem Pr o- zess zu klären. Wä re die Umde utung einer mangels Feststellungsinteresses unzulässigen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO in eine Zw ischenfes t- stellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO in Fällen wie dem vorliegenden zulässig, könnten die Anfor derungen, die der Senat im Interesse der Pr ozesswirtschaf t- lichkeit an die Begründung des Feststellungsinteresses gestellt hat (Senatsu r- te i le vom 24. Januar 2017 XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, W M 2017, 849 Rn. 19, vom 16. Mai 2017 XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 16 f.), durch eine Kombination einer (für sich unzulässigen) Feststellung s- klage nach § 256 Abs. 1 ZPO mit einer Leistungsklage auf Herausgabe gez o- gener N utzungen umgangen werden . Mittels der betragsmäßigen Auseinande r- setzung über die Nebenforderung könnte so eine Prozesslage geschaffen we r- den , bei der entgegen dem Zweck des § 256 Abs. 1 ZPO der Streit über B e- stehen und Umfang der Hauptforderung auf zwei Prozesse aufgespalten würde. 2. Rechtsfehlerhaft ist überdies die Annahme des Berufungsgerichts, der Darl ehensvertrag habe die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung erforderlichen 17 18 - 17 - Angaben zum Widerrufsrecht nicht enthalten, so dass die vierzehntägige Wide r- rufsfrist nicht angelaufen sei. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist die Wendung, die Widerrufsfrist beginne " nach Abschl uss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtan gaben nach § 492 Absatz 2 BGB " , klar und verständlich. Die Information zum Beginn der Wide r- rufsfrist leidet in ihrer Klarheit und Verständlichkeit nicht aufgrund des U m- stands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläutert hat (Senatsurteil vom 22. November 2016 XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 16 ff. ). Desgleichen genüg en die weiteren Angaben der Beklagten den gesetzlichen A nf orderungen ( vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2017 XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 23). Einer besonderen Hervorhebung der klaren und verständlichen Wide r- rufsinformation bedurfte es, da die Beklagte die Gesetzlichkeitsfiktion des Mu s- ters für eine Widerruf sinformation für Verbraucherdarlehensverträge hier: g e- mäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung nicht für sich in Anspruch nimmt, nicht ( Senatsurteile vom 23. Fe bruar 2016 XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 24 ff. und XI ZR 549/14, juris Rn. 21 ff. ). Dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen sei, weil die Beklagte tatsächlich nicht alle Pflichtangaben erteilt habe, haben die Kläger in den Vorinstanzen nicht vor getragen. Soweit die Revisionserwiderung in den Raum stellt, den Kl ä- gern seien möglicherweise nicht alle Pflichtangaben erteilt worden, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der nach § 559 ZPO in der Revisionsinstanz unz u- lässig ist (vgl. Senatsurteile vom 11. Januar 2011 XI ZR 326/08, WM 2011, 397 Rn. 15 und vom 30. Oktober 2012 XI ZR 324/11, WM 2012, 2322 Rn. 16). 19 20 21 - 18 - 3. Einer revisionsrechtlichen Überprüfung überdies nicht stand hält die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger könnten die Beklagt e auf Au s- kunft über die von der Beklagten aus Zins - und Tilgungsleistungen mutmaßlich gezogenen Nutzungen in Anspruch nehmen. Der Darlehensnehmer, der vom Darlehensgeber nach Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklär ung gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe der auf Zins - und Tilgungsl eistungen mutmaßlich gezogenen Nut zungen verlangt , hat nach allgemeinen Grundsätze n die Nutzungsziehung als solche und die Höhe der erzielten Nutzungen da r zulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1991 V ZR 160/90, WM 1992, 442, 443; Baumgärtel/Eyinck, Beweislast, 3. Aufl., § 346 BGB Rn. 5) . Da zur Nutzung der konkret überlassenen Mittel vorzutragen ist (Senatsurtei l vom 25. April 2017 XI ZR 573/15, WM 2017, 1004 Rn. 18), der Darlehensnehmer indessen keinen Einblick in die Betriebsabläufe des Darlehensgebers hat, befindet er sich ins o- weit in Beweisschwierigkeit en . Das rechtfertigt einen Anspruch des Darlehensne hmers auf Auskunft i n- dessen nicht. Mit einem Auskunftsanspruch mit dem Ziel der Ausforschung des Beweisgegners dürfen nicht die allgemeinen Beweisgrundsätze unterlaufen werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1989 VI ZR 63/89, WM 1990, 445, 446). Das g ilt umso mehr, als Beweisschwierigkeiten auch durch B e- weise r leichterungen in Gestalt widerleglicher Vermutungen gemildert werden können (vgl. etwa zu § 252 Satz 2 BGB Palandt/Grüneberg, BG B, 77. Aufl., § 252 Rn. 4 ff.), w as im Verhältnis von Darlehensnehme r und Darlehensgeber der Fall ist . Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats wird zugunsten des Darlehensnehmers (widerleglich) vermutet, d ie Bank als Darlehensgeber habe Nutzungen auf vom Darlehensnehmer vereinnahmte Zins - und Tilgungsleistu n- gen in Höhe der von ihr spiegelbildlich beanspruchbaren Verzugszinsen gez o- 22 23 24 - 19 - gen ( Senatsur teile vom 12. Juli 2016 XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 58 und vom 25. April 2017 XI ZR 573/15, WM 2017, 1004 Rn. 15 ). § 242 BGB erfordert es nicht, dem Darlehensnehmer neben di eser, dem gesetzlichen Lei t- bild entlehnten und im Allgemeinen auskömmlichen Vermutung auch noch e i- nen Auskunftsan spruch zuzugestehen. Im Übrigen hat der Senat die Widerleglichkeit der Vermutung, die Bank als Darlehensgeberin habe Nutzungen in Höhe eine s von ihr zu beanspruche n- den Verzugszinses gezogen, an § 497 Abs. 1 BGB (ursprünglich: § 11 Abs. 1 VerbrKrG) angeknüpft. Auch im Falle des § 497 Abs. 1 BGB steht dem Darl e- hensnehmer, der den konkreten Nachweis eines niedrigeren Schadens erbri n- gen will, ein Anspruch auf Auskunft gegen den Darlehensgeber nicht zu (vgl. MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 497 Rn . 17; Soergel/Seifert, BGB, 13. Aufl., § 497 Rn. 19 ; zu § 11 VerbrKrG vgl. noch MünchKommBGB/ Habersack, 3. Aufl., § 11 VerbrKrG Rn. 21 ). III . D as Berufungsurteil unterliegt mithin, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten den Darlehensvertrag mit der Anfangsnummer 077 - betreffend zurückgewiesen hat, der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig e rweist (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Senat kann selbst auf die Unbegründetheit des Feststellungsbegehrens erkennen. Denn das Feststellungsinteresse, das hier fehlt, ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur für ein st attgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Festste l- lungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sac h- 25 26 27 - 20 - lichen Gründen abgewiesen werden (Senatsurte ile vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 41, vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 33 und vom 4. Juli 2017 XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 31). Abweisungsreif ist auch die den Darlehensvertrag mit der Anfangsnu m- me r 077 - b etreffende Stufen klage. Zwar haben die Vorinstanzen über die zwe i- te und dritte Stufe noch nicht entschieden. Das steht der beantragten Abwe i- sung aber nicht entgegen. Denn mit der Abweisung der Feststellungsklage steht rechtskräftig fest, dass den Klägern e in Anspruch auf Rückgewähr e r- brachter Zins - und Tilgungsleistungen nicht zusteht und sie folglich auch die Herausgabe mutmaßlich auf solche Zins - und Tilgungsleistungen gezogene r Nutzungen nicht beanspruchen können (vgl. Sena tsurteil vom 12. Dezember 1995 XI ZR 10/95, WM 1996, 251 , 253 ). B. Revision der Kläger Die Revision der Kläger ist in dem aus der E ntscheidungsformel ersichtl i- chen Umfang erfolgreich . Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen. I. Die Revision der Kläger führt nur insoweit z u einer sachlichen Überpr ü- fung des Berufungsurteils, als das Berufungsgericht die Berufung der Kläger zurückgewiesen hat, soweit sie sich mit ihrem Rechtsmittel gegen die in der Sache getroffenen und nicht bloß vorbehaltenen Entscheidu ngen des Lan d- geri chts gewandt haben . Soweit die Kläger die vom Landgericht vorbehaltenen Entscheidungen zum Gegenstand ihres Berufungsangriffs gemacht haben , ist die Berufung unzulässig. Im Falle des Erlasses eines Teilurteils besteht grun d- 28 29 30 - 21 - sätzlich keine Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts für den beim unteren G e- richt anhängig gebliebe nen Teil des Streitgegenstan ds. Ein auf diesen Teil b e- zogener Berufun gsantrag ist zu verwerfen ( BGH, Urteil vom 8. November 1978 VIII ZR 199/77, WM 1979, 170 , 171 ). II. Das Berufungs gericht hat zur Begründung sein er Entscheidung die R e- vision der Kläger im Übrigen betreffend ausgeführt: Der Widerruf der Kläger sei ins Leere gegangen, weil die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs am 22. Juli 2014 längstens abgelaufen gewes en sei. Darauf, ob die Widerrufsbelehrungen den Fristbeginn missver ständlich da r- stellten , komme es nicht an, weil die Darlehensverträge mit den Anfangsnu m- mern 047 - , 057 - und 067 - als Präsenzgeschäfte zustande gekommen sei en. D ie Kläger hätten mithin über d ie Voraussetzungen für das Anlaufen der Wide r- ruf sfrist nicht im Unklaren sein können. Der Fußnotenzusatz in der am 12. August 2008 erteilten Wid errufsbelehrung habe die Angabe zur Länge der Frist nicht verunklart. Gleiches gelte für die alle drei Darlehens verträge betre f- fenden (entbehrlichen) Angaben zu den Widerrufsfolgen und zu finanzierten Geschäften. III. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 31 32 33 - 22 - 1. Das Berufungsgericht ist aus den oben genannten Gründen unri chtig davon ausgegangen, die Klage auf Feststellung, die Darlehensverträge mit den Anfangsnummern 047 - , 057 - und 067 - hätten sich in Rückgewährschuldverhäl t- nisse umgewandelt, sei zulässig. Das trifft, weil die Kläger vorrangig auf Lei s- tung hätten klagen mü ssen, nicht zu. 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht weiter angenommen, die Beklagte habe die Kläger aufgrund der konkreten Umstände der Erteilung der Widerrufsbelehrung en hinreichend deutlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Wider rufsfrist belehrt. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 10. März 2009 XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 16, vom 6. Dezember 2011 XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 25 sowie XI ZR 442/10, juris Rn. 32 und vom 21. Februar 2017 XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 13; Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 13), dass eine Wide r- rufsbelehrung den Vorgaben des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung nicht genügt, wenn de r Fristbeginn mit der Wendung " eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages " oder mit der We n- dung " die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Ver tragsurkunde oder des Vertragsantrags " be zeichnet wird. D adurch wird das unrich tige Verständnis nahegelegt , die Widerrufsfrist beginne einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Vertragsantrags des Unternehmers ohne Rücksicht darauf, o b der Verbraucher bereits seine auf A b- schluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben habe. Diese U n- klarheit räumte die Beklagte bei der am 12. August 2008 zu dem Darlehens ve r- trag mit der Anfangsnummer 06 7 - erteilten Widerrufsbelehrung nicht dur ch den Zusatz " aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses " hinter den Worten " zur 34 35 36 - 23 - Verfügung gestellt wurden " aus (Senatsurteil vom 16. Mai 2017 XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 22 ff.). Der durch objektive Auslegung ermittelte Belehrungsfehler kann, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und näher ausgeführt hat, entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts nicht anhand des nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten gemeinsamen Ve r- ständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Erte i- lung korrigiert werden (Senatsurteile v om 21. Februar 2017 XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 16 f. und vom 21. November 2017 XI ZR 106 /16, WM 2018, 51 Rn. 14 ). IV . Das Berufungsurteil unterliegt mithin in dem aus der Entscheidungsfo r- mel ersichtlichen Umfang der Auf hebung (§ 562 ZPO) , weil es sich nur insoweit als richtig erweist, als das Berufungsgericht die Berufung der Kläger gegen die Abweisung ihrer Anträge auf der ersten und zweite n Stufe zurückgewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1957 I ZR 192/56, LM Nr. 3 zu § 254 ZPO) . Insoweit hat das Berufungsgericht im Ergebnis richtig gesehen, dass den Kl ä- gern aus den oben genannten Gründen ein Auskunftsanspruch und damit auch ein Anspruch auf Versicherung der erteilten Auskunft an Eides Statt nicht z u- steht . Soweit die Berufung der Kläger unzulässig ist, entscheidet der Senat im Sinne ihrer Verwerfung in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO). 37 38 - 24 - Im Übrigen verweist der Senat a us den oben genannten Gründen die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u- rück (§ 563 Abs. 1 ZPO) . Das Berufungsgericht wird den Klägern Gelegenheit zu geben ha ben , anstelle des Feststellungsantrags einen zulässigen Antrag zu stel l en und ihr Begehren auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen zu beziffern . Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 04.08.2015 - 10 O 9199/14 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01.08.2016 - 14 U 1780/15 - 39
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