BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 447/02 vom16. September 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,Dr. Wassermann und Dr. Applam 16. September 2003beschlossen:Den Klägern wird als Revisionsklägern für die Revisi-onsinstanz Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsan-walt Prof. Dr. Dr. Gross beigeordnet, soweit das Be-rufungsgericht den Feststellungsantrag abgewiesenhat.Der Kläger zu 1) hat auf die Prozeßkosten ab1. Januar 2004 monatlich 95 nrab diesem Zeitpunkt monatlich 45 !"Landeskasse zu zahlen.Im übrigen wird der Antrag der Kläger auf Prozeßko-stenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. - 3 -Gründe: 1. Der Antrag der Kläger auf Prozeßkostenhilfe hat insoweit hinrei-chende Aussicht auf Erfolg, als das Berufungsgericht ihren Feststel-lungsantrag abgewiesen hat.Mit ihrem Antrag begehren die Kläger die Feststellung, daß "dieBeklagte keinerlei Ansprüche aus den Darlehensverträgen ...218 und...200 vom 6.11.1994 und ...342 vom 30.11.1999" gegen sie hat. DiesemAntrag hätte das Berufungsgericht, da es die Darlehensverträge als nach§ 1 Abs. 1 HWiG wirksam widerrufen angesehen hat, stattgeben müssen.Seine Begründung, die beklagte Bank habe mit einem den Zahlungsan-spruch der Kläger aus § 3 Abs. 1, § 4 HWiG übersteigenden Rückzah-lungsanspruch wirksam aufgerechnet, trägt die Abweisung des Feststel-lungsantrags nicht. Dieser bleibt ohne Rücksicht auf die Aufrechnungbegründet.2. Dagegen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zumBestehen des Gegenanspruchs der Beklagten entgegen der Ansicht derKläger keine Rechtsfehler erkennen.a) Wie der erkennende Senat in den erst nach Erlaß des Beru-fungsurteils ergangenen Entscheidungen vom 12. November 2002 (XI ZR3/01, WM 2003, 61 ff. und XI ZR 47/01, WM 2002, 2501 ff. = BGHZ 152,330 ff.) näher dargelegt hat, ist von der Bank in den Fällen des Widerrufsdes Darlehensvertrages gemäß § 1 Abs. 1 HWiG der Nettokreditbetragan den Vertragspartner geleistet und von ihm nach § 3 Abs. 1 HWiG zu-rückzugewähren, wenn die Darlehenssumme weisungsgemäß direkt an - 4 -den Wohnungsverkäufer ausgezahlt worden ist und es sich bei demGrundstückskaufvertrag und dem Kreditvertrag nicht um ein verbundenesGeschäft handelt. In beiden Fragen entsprechen die Ausführungen desBerufungsgerichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs.b) Die von der Geschäftsbesorgerin namens der Kläger erteilteWeisung, die Darlehen an die Bauträgergesellschaft zu zahlen, ist derBeklagten gegenüber gemäß § 172 BGB als wirksam zu behandeln.§ 171 und § 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über dieDuldungs- und Anscheinsvollmacht sind auch dann anwendbar, wenn dieumfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers - wie hier - un-mittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtigist. Die §§ 171 bis 173 BGB sowie die Regeln über die Duldungs- undAnscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechts-grundsatzes, daß derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüberzurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderensetzt, sich so behandeln lassen muß, als habe er dem anderen wirksamVollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64; Senatsurteile vom 14. Mai 2002- XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f. und vom 25. März 2003 - XI ZR227/02, WM 2003, 1064, 1065 f.). Dies gilt, soweit gesetzgeberischeWertungen nicht entgegenstehen, grundsätzlich ohne Rücksicht darauf,aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung eines anderen im kon-kreten Einzelfall als nichtig erweist (vgl. BGHZ 144, 223, 230; Senatsur-teil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232). Nur sokann dem Schutz des Vertragsgegners und des Rechtsverkehrs, den dieallgemeine Rechtsscheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung ge- - 5 -tragen werden (Senatsurteile vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02,WM 2003, 1064, 1065 f. und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003,1710, 1711). Die gegenteiligen Ausführungen der Kläger in ihrem Pro-zeßkostenhilfegesuch enthalten keine neuen Gesichtspunkte und gebenzu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß.c) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht die Voraussetzungeneines verbundenen Geschäfts verneint.aa) Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. April 2002(BGHZ 150, 248, 262 f. m.w.Nachw.) ausgeführt hat, sind nach ständigerlangjähriger Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundesgerichtshofsder Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grund-sätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfteanzusehen (vgl. auch Senatsurteil vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02,WM 2003, 483, 484 f.). Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen,indem er in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bestimmt hat, daß die Regelungenüber verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) auf Realkredite im Sinne des§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung finden. Für Realkredite, diedieser Vorschrift unterfallen, gilt dies angesichts des eindeutigen Wort-lauts der Bestimmung ausnahmslos (Senatsurteile vom 12. November2002 - XI ZR 47/01, WM 2002, 2501, 2503 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR162/00, ZIP 2003, 1741, 1743). Das kann nur bedeuten, daß Realkredit-verträge und Immobilienkaufverträge keine verbundenen Geschäfte sind.Daran hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Entscheidungen des Ge-richtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Fall "H." vom13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) sowie des erkennenden Senatsvom 9. April 2002 (XI ZR 91/99, BGHZ 150, 249, 253 ff.) im Rahmen der - 6 -Schuldrechtsmodernisierung grundsätzlich festgehalten und Darlehens-verträge und durch sie finanzierte Grundstückserwerbsverträge nur aus-nahmsweise unter bestimmten engen Voraussetzungen als verbundeneGeschäfte angesehen (§ 358 Abs. 3 Satz 3 BGB).bb) Um Realkreditverträge handelt es sich auch hier. Eine etwaigeUntersicherung der Beklagten fällt grundsätzlich in ihren Risikobereichund kann nach dem Zweck des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht dazu füh-ren, daß sie dem Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG ausgesetztwird (Senatsurteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245,1247; Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002 - XI ZR 327/01, WM 2002,588; siehe ferner Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01,WM 2003, 916, 917 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003,1741, 1743).cc) Ob es möglich ist, Realkredit- und Grundstückskaufvertrag jen-seits des § 9 VerbrKrG ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242BGB) als wirtschaftliche Einheit zu behandeln, etwa wenn die kreditge-bende Bank Funktionen des Verkäufers übernimmt und damit über ihreRolle als Kreditgeberin hinausgeht (vgl. jetzt § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB),kann offenbleiben, da ein solcher Ausnahmefall nach den rechtsfehlerfreigetroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorliegt.3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemein-schaften ist nach Auffassung des Senats nicht veranlaßt.Das Landgericht B. hat eine Sache, in der ein Realkreditvertrag zurFinanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung aufgrund einer - 7 -Haustürsituation abgeschlossen worden sein soll, ohne Aufklärung desSachverhalts dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mitBeschluß vom 29. Juli 2003 (WM 2003, 1609 ff.) vorgelegt. Seiner An-sicht nach gebietet der in der Haustürgeschäfterichtlinie verankerteGrundsatz der Effektivität des Verbraucherschutzes eine richtlinienkon-forme Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahingehend, daß der Darlehens-nehmer die kreditgebende Bank generell auf etwaige Ansprüche gegenden Wohnungskäufer verweisen kann. Dem ist nicht zu folgen.Art. 7 der Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom 20. Dezember1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Ge-schäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl Nr. L 372/31 vom31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") überläßt die Regelungder Rechtsfolgen des Widerrufs ausdrücklich dem "einzelstaatlichenRecht, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Zahlungen fürWaren oder Dienstleistungen und der Rückgabe empfangener Waren".Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinemzitierten "H.-Urteil" (WM 2001, 2434, 2437) in Kenntnis der Rückabwick-lungsprobleme im Zusammenhang mit verbundenen Geschäften unterNr. 35 mit folgenden Worten hervorgehoben: "Für alle Fälle sei hinzuge-fügt, daß zwar ein Kreditvertrag wie der im Ausgangsverfahren fraglichesomit unter die Haustürgeschäfterichtlinie fällt, sich die Folgen einesgemäß dieser Richtlinie erfolgten etwaigen Widerrufs dieses Vertragesfür den Kaufvertrag über die Immobilie und die Bestellung des Grund-pfandrechts aber nach nationalem Recht richten." Dies legt den Schlußnahe, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - auchunter Beachtung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie (effet utile) -nicht verlangt, daß der Darlehensnehmer die direkt an den Wohnungs- - 8 -verkäufer ausgezahlte Darlehensvaluta im Falle eines Widerrufs desDarlehensvertrages nach der Haustürgeschäfterichtlinie nicht zurück-zahlen muß, sondern er die kreditgebende Bank auf etwaige Ansprüchegegen den Wohnungsverkäufer verweisen kann. Hinzu kommt, daß dieHaustürgeschäfterichtlinie keinerlei Vorschriften über verbundene Ge-schäfte enthält, sondern in Art. 3 Abs. 2 a bestimmt, daß sie für Verträgeüber den Kauf von Immobilien nicht gilt. Die Richtlinie 87/102 EWG desRates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Ver-waltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit(ABl Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987, "Verbraucherkreditrichtlinie") re-gelt in Art. 2 Abs. 1 a in gleicher Weise, daß sie auf Kreditverträge nichtanwendbar ist, die hauptsächlich zum Erwerb von Eigentumsrechten aneinem Grundstück bestimmt sind. Angesichts dessen erscheint es ausSicht des Senats ausgeschlossen, daß der Gerichtshof der EuropäischenGemeinschaften zu dem Ergebnis gelangen könnte, nach einem wirksa-men Widerruf des Darlehensvertrages sei der finanzierte Wohnungskauf-vertrag auch bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäfts in dieRückabwicklung einzubeziehen.Dessen ungeachtet wäre es nach deutschem Recht, dem dieHaustürgeschäfterichtlinie die Regelung der Rechtsfolgen eines Wider-rufs explizit überläßt, auch nicht möglich, eine abweichende Ansicht desGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Wege richtlinienkon-former Auslegung umzusetzen. Nach der eindeutigen Regelung des § 3Abs. 1 HWiG haben die Vertragsparteien nach einem Widerruf "dieempfangenen Leistungen zurückzugewähren". Diese Rechtsfolge trittnach geltendem Recht nur dann nicht ein, wenn der Kreditnehmer dieDarlehenssumme durch Zahlung der finanzierenden Bank an den Woh- - 9 -nungsverkäufer nicht empfangen hat oder wenn Darlehens- und Woh-nungskaufvertrag nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteienverbundene Geschäfte sind. Davon kann im vorliegenden Streitfall ausden dargelegten Gründen nicht ausgegangen werden.Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl
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